„Sachverhalt“ – Versionsunterschied

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'''Sachverhalt''' ist ein [[Interdisziplinäre Wissenschaft|interdisziplinärer]] Begriff, unter dem die inhaltliche Gesamtheit aller [[Aussage (Logik)|Aussagen]] zu einem abgegrenzten [[Diskussion#Themen und Arten der Diskussion|Themenbereich]] verstanden wird.
Ein '''Sachverhalt''' ist eine Gegebenheit, in der sich Gegenstände eines beliebigen Interesses aussagegemäß befinden sollen. Mit den Worten „die Sache verhält sich so: ...“ lässt sich eine Aussage zu einem beliebigen Sachverhalt stets einleiten. Sachverhalte können sich bei Überprüfung als „der Fall“ erweisen („es verhält sich tatsächlich so“), man spricht dann von [[Tatsache]]n. Sie können sich genauso gut als Annahmen (etwa in einem Roman oder einem Experiment), als irrtümliche oder als irreführende Aussagen erweisen.


== Allgemeines ==
Gegenstände eines beliebigen Interesses können dabei formal definiert sein: „Die Winkelsumme im Dreieck beträgt 180 Grad“ - das erweist sich bei einer Überprüfung nach den Regeln [[Euklidische Geometrie|euklidischer Geometrie]] als der Fall. Genauso lässt sich der Sachverhalt: „Die deutsche Sprache kennt die Fälle Nominativ, Genitiv, Dativ und Akkusativ“ als Tatsache konventioneller [[Grammatik]] bestätigen. Ein Sachverhalt kann ebenso in einem Ereignis behauptet werden, an dem Personen beteiligt waren: „Ich war mit zwei Freunden Bier trinken“, „Der Täter drang in der Nacht ins Haus ein und stahl Bargeld und Schmuck“ - Sachverhalte, wie sie etwa in einer polizeilichen Ermittlung abgeklärt werden.
Während [[Umgangssprache|umgangssprachlich]] das Wort ''Sachverhalt'' seiner Bedeutung nach meist mit einer [[Tatsache]] gleichgesetzt wird, bedeutet der Ausdruck in der wissenschaftlichen [[Fachsprache]] lediglich den Gegenstand einer Aussage.<ref name="Wünsch">Gerold Wünsch: ''Einführung in die Philosophie der Chemie.'' Königshausen & Neumann, 2000, ISBN 978-3-826-01843-5, S.&nbsp;28 ({{Google Buch |BuchID=HobWMckqtNMC |Seite=28}}).</ref> Eine wahre Aussage beschreibt einen bestehenden Sachverhalt, eine falsche Aussage beschreibt einen nichtbestehenden Sachverhalt. Ein bestehender Sachverhalt ist eine Tatsache. Wahre Aussagen geben Tatsachen wieder. Eine Aussage wird [[Verifizierung|verifiziert]] durch die Feststellung, dass sie wahr ist. Durch die Feststellung, dass der beschriebene Sachverhalt nicht besteht, wird eine Aussage [[Falsifikation|falsifiziert]].


Sachverhalte sind Forschungsgegenstände insbesondere in der [[Aussagenlogik]], der [[Wissenschaftstheorie]] und der [[Rechtswissenschaft]]. Da diese Disziplinen jeweils unterschiedliche [[Erkenntnisobjekt]]e und [[Erkenntnisinteresse]]n aufweisen, fallen die Definitionen des Sachverhalts-Begriffs notwendig unterschiedlich aus. <!-- Der Begriff der „Arbeit“ etwa beschreibt einen Sachverhalt, der in der [[Physik]] einen anderen Inhalt hat als in der [[Volkswirtschaftslehre]]. [[Arbeit (Physik)|Physikalische Arbeit]] ist vereinfacht definiert ''Kraft'' mal ''Weg'' (mit der Hebebühne wird in diesem Sinne Arbeit verrichtet, die aus der potentiellen Energie zurückerhalten werden kann). [[Arbeit (Volkswirtschaftslehre)|Arbeit]] ist in der Volkswirtschaftslehre hingegen ein [[Produktionsfaktor]], der alle planmäßigen menschlichen Tätigkeiten zur Einkommenserzielung umfasst. -->
Ein sinnvoll formulierter Sachverhalt erlaubt die Frage: „Verhält sich das so oder nicht?“ Die sinnvolle Formulierung setzt im selben Moment voraus, dass diejenigen, die sich ihrer bedienen, eine Vorstellung davon teilen, unter welchen Bedingungen sie den Sachverhalt als gegeben einstufen wollen. In den obigen Beispielen werden die einzelnen Aussagen erst sinnvoll, wenn man „Dreiecke“ nach den Regeln euklidischer Geometrie definieren kann, weiß was eine „Winkelsumme“ oder nach bestehender Grammatik ein „Kasus“ ist.


Für den [[Duden]] ist Sachverhalt „die Gesamtheit aller in einem bestimmten Zusammenhang bedeutsamen Umstände oder Tatsachen“, mithin sind für den Duden die Tatsachen ein Teil des Sachverhalts. [[Philosophie]], Wissenschaftstheorie und Recht haben jedoch gemeinsam, dass sie Sachverhalt und Tatsache als zwei voneinander zu trennende Begriffe auffassen. Tatsachen entsprechen bestehende Sachverhalte. Wenn ein Sachverhalt besteht, nennt ihn [[Ludwig Wittgenstein]] eine (einfache) [[Tatsache]]. Für den Philosophen [[Edmund Husserl]] ist Sachverhalt „der Zusammenhang der Sachen.“<ref>Edmund Husserl: ''Logische Untersuchungen.'' Erster Teil, 1900, S. 228.</ref> Für [[Bertrand Russell]] kann der Sachverhalt eine Tatsache sein, eine Tatsache aber niemals ein Sachverhalt; ein Sachverhalt kann bestehen oder nicht bestehen, eine Tatsache ist ein bestehender Sachverhalt. Sachverhalt ist die deutsche Übersetzung des lateinischen ''status rerum''.<ref>[[Jacob Grimm|Jacob]] und [[Wilhelm Grimm]]: ''[[Deutsches Wörterbuch]].'' 1893, Sp. 1609.<br />
==Die logischen Grenzen sinnvoller Sachverhalte==
[https://www.dwds.de/wb/Sachverhalt "Sachverhalt, der"]. In DWDS – ''Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache''.</ref><ref>'Sachverhalt'. In J. Ritter und K. Gründer (Hrsg.). ''Historisches Wörterbuch der Philosophie'', Bd. 8. Basel: Schwabe. pp. 1102–1113. [https://philarchive.org/archive/SMIHWDv1 PhilArchive copy v1]</ref> Er bezeichnet jedoch nicht die Sachen selbst, sondern deren Verhältnis zueinander, etwa was sie verbindet oder trennt.<ref>Rolf-Albert Dietrich: ''Sprache und Wirklichkeit in Wittgensteins Tractatus.'' Walter de Gruyter, 1973, ISBN 978-3-111-35528-3, S.&nbsp;22 ({{Google Buch |BuchID=mwe1KLQM3bYC |Seite=22}}).</ref>


== Aussagenlogik ==
Die Grenzen sinnvoll formulierter Sachverhalte zeigte [[Ludwig Wittgenstein]] 1922 im ''[[Tractatus Logico-Philosophicus]]'' auf. Sie liegen dort, wo sich die beschriebenen Umstände nicht überprüfen lassen. Damit sind aber nicht Überprüfungen in Form von Naturgesetzen gemeint. Dass der [[Kölner Dom]] 37 km hoch ist, formuliert beispielsweise einen „möglichen“ Sachverhalt. Die Formulierung erscheint uns sinnvoll, weil wir jederzeit sagen können „Das ist tatsächlich der Fall“ oder „Das ist nicht der Fall“.
Die Aussagenlogik hat eher mit Sachverhalten zu tun als mit Tatsachen. Sie ist eine [[Theorie]] über die Existenz von Sachverhalten. Werden Aussagen miteinander verknüpft, ergibt sich die Aussage über einen Sachverhalt. Eine Aussage ist ein sprachliches Gebilde, das einen Sachverhalt beschreibt und dadurch die Eigenschaft erhält, wahr oder falsch zu sein. Demnach ist eine Aussage nur dann wahr, wenn der beschriebene Sachverhalt tatsächlich besteht. Eine positive Tatsache ist das Bestehen eines Sachverhaltes; eine negative Tatsache ist das Nichtbestehen eines Sachverhaltes.<ref>{{Literatur |Autor=Ludwig Wittgenstein |Titel=Tractatus Logico-Philosophicus |Datum=1922 |Online=https://people.umass.edu/klement/tlp/tlp.pdf |Zitat=2. Was der Fall ist, die Tatsache, ist das Bestehen von Sachverhalten. ... 2.06 Das Bestehen und Nichtbestehen von Sachverhalten ist die Wirklichkeit.(Das Bestehen von Sachverhalten nennen wir auch eine positive, das Nichtbestehen eine negative Tatsache.)}}</ref> In der Philosophie ist ein Sachverhalt der Gegenstand einer Aussage, die beschreibt, wie etwas beschaffen ist.<ref>Helmut Seiffert: ''Einführung in die Wissenschaftstheorie: Bd. Wörterbuch der wissenschaftstheoretischen Terminologie.'' C.H.Beck, 1997, ISBN 978-3-406-42200-3, S.&nbsp;155 ({{Google Buch |BuchID=tB8v7Ja9DXYC |Seite=155}}).</ref> Eine Bedingung formuliert einen Sachverhalt, der in bestimmter Weise Voraussetzung für einen anderen Sachverhalt ist.<ref>Helmut Seiffert: ''Einführung in die Wissenschaftstheorie: Bd. Wörterbuch der wissenschaftstheoretischen Terminologie.'' C.H.Beck, 1997, ISBN 978-3-406-42200-3, S.&nbsp;37 ({{Google Buch |BuchID=tB8v7Ja9DXYC |Seite=37}}).</ref> <!-- ERST EINMAL AUSKOMMENTIERT. UM AUSSAGELOGIK ZU BETREIBEN, MUSS NICHT VON SACHVERHALTEN ALS GEGENSTÄNDEN GESPROCHEN WERDEN. Ohne den Begriff des Sachverhalts lässt sich keine Aussagenlogik betreiben.<ref>Reinhardt Grossmann: ''Die Existenz der Welt.'' Walter de Gruyter, 2004, ISBN 978-3-110-32410-5, S.&nbsp;96 ({{Google Buch |BuchID=ZjG6pcJy3d8C |Seite=96}}).</ref> -->


Die Grenzen sinnvoll formulierter Sachverhalte zeigte Ludwig Wittgenstein 1922 im ''[[Tractatus Logico-Philosophicus]]'' auf. Sie liegen dort, wo Unklarheit darüber besteht, unter welchen Bedingungen man einen Sachverhalt als Tatsache einstufen wird. Der Bereich der Sachverhalte ist damit nicht durch die [[Naturgesetz]]e bestimmt. Dass der [[Kölner Dom]] 37 km hoch ist, formuliert einen Sachverhalt (auch wenn es nach den Naturgesetzen unmöglich sein sollte, ein Bauwerk dieser Höhe zu errichten). Die Formulierung kann als sinnvoll eingestuft werden, da wir eine Vorstellung davon haben, was der Fall sein müsste, wenn sie wahr wäre (dann müssten die Türme in die [[Stratosphäre]] reichen …); wir können nach den bestehenden Vereinbarungen darüber, was mit Sätzen wie „… ist 37 km hoch“ notiert ist, entscheiden, ob dies der Fall ist oder nicht, indem wir die Turmhöhen durch eine Messung feststellen. Nach Wittgenstein ist diese Angleichung an die Realität ([[Korrespondenztheorie]]) notwendig, um eine Tatsache festzustellen. Nach der Messung steht nun eine Tatsache fest, und zwar dass der Kölner Dom 157,38 m hoch war (zum Zeitpunkt der Messung).
* Alle Umstände, die uns als Tatsachen begegnen, lassen sich mit einer Aussage ausdrücken, die wir mit „ist der Fall“ überprüfen können. Diese Aussagen sind daher Sachverhalte, die sich aus Tatsachen zusammensetzen.

*Weniger eindeutig sind Aussagen zu [[Kausalität]] sowie [[Ethik|ethische]], [[Moral|moralische]] und [[Ästhetik|ästhetische]] Bewertungen.
Wittgensteins Analyse des Sprachgebrauchs erlaubte einige logische Feststellungen: Die Menge der Sachverhalte ist größer als die der Tatsachen, sie bindet sich nicht an Naturgesetze und auch nicht an vorherige Beobachtungen. Wohl aber impliziert ein Sachverhalt eine theoretische Überprüfbarkeit der mit ihm getroffenen Aussage. Im selben Moment ließen sich die Grenzen sinnvoller Aussagen von Sachverhalten definieren: Aussagen, bei denen unklar ist, was der Fall sein soll, wenn sie wahr sind, sind unverständlich formuliert und insofern sinnlos. Aussagen zu [[Kausalität]] und [[Ethik|ethische]] Leitsätze haben ebenso wenig abbildenden Charakter. Als Realität abbildende Aussagen sind sie streng genommen sinnlos.
**Wenn man eine Bedingung für zukünftige Ereignisse formuliert, ist klar, was das Ergebnis sein wird, wenn die Bedingung erfüllt ist. Wir können jederzeit überprüfen, ob die formulierte Regel „immer“ zutrifft. Wenn wir hingegen Begründungen für eingetretene Ereignisse formulieren, ist unklar, ob das Ergebnis nur ein zeitliches Zusammentreffen ist (es geschieht „wenn“ die Ausgangslage gegeben ist) oder aber die Folge (es geschieht „weil“ die Ausgangslage gegeben ist). Das kann empirisch nicht überprüft werden.
**Aussagen wie „Du sollst nicht töten“, oder „Gerade Linien sind schön“ entziehen sich einer Überprüfung, ob sie wahr oder falsch sind, da es keine objektiven Kriterien für sie gibt. Sie sind daher keine Sachverhalte. Ein Sachverhalt ist, um beim obigen Beispiel zu bleiben, dass „Du sollst nicht töten!“ eines der zehn Gebote ist ([[Dekalog]]), nicht aber das Gebot selbst.


== Rechtswissenschaft ==
== Rechtswissenschaft ==
Sachverhalt im Recht ist der zweckhafte Sinnzusammenhang von rechtserheblichem menschlichen Verhalten, von Rechtsverhältnissen, Rechtstatsachen oder von Daten und Fakten der kulturell-sozialen Wirklichkeit im Hinblick auf rechtlich geregeltes menschliches Verhalten. Während der Tatbestand meist generell-abstrakt ist, ist der Sachverhalt individuell-konkret.<ref>[[Günther Winkler]]: ''Raum und Recht.'' Springer Vienna, 1999, ISBN 978-3-709-16807-3, S.&nbsp;140&nbsp;ff ({{Google Buch |BuchID=VeMwz-gL0m0C |Seite=140}}).</ref>


Zu den wichtigsten Maximen der [[Rechtsprechung]] gehört die Sachverhaltsaufklärung. [[Gericht]]en obliegt die Pflicht, den ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen in Strafverfahren [[von Amts wegen]] nachzugehen.<ref>BGH, Urteil vom 30. November 2010, Az. VI ZR 25/09,[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54631&pos=0&anz=1 Volltext].</ref> Nach der Aufklärung des Sachverhalts in Zivilverfahren hat das Gericht in freier [[Beweiswürdigung]] gemäß {{§|286|zpo|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Der Sachverhalt wird im Wege der Beweiswürdigung vom Gericht festgestellt und sodann im Rahmen der [[Subsumtion (Recht)|Subsumtion]] einer [[Rechtsnorm]] unterworfen.<ref name="Zerres">Thomas Zerres: ''Bürgerliches Recht.'' Springer, 2005, ISBN 978-3-540-22687-1, S.&nbsp;4 ({{Google Buch |BuchID=XuiEPrWKnawC |Seite=4}}).</ref> Hilfsmittel zur Erfassung des Sachverhalts sind Zeittafeln (Daten im zeitlichen Ablauf) und Skizzen des Ablaufgeschehens oder des Beziehungsgeflechts von Personen/Unternehmen.<ref name="Zerres" />
In der [[Rechtswissenschaft]] ist ein Sachverhalt die Gesamtheit aller juristisch relevanten [[Tatsache|Tatsachen]]. Innerhalb von Verfahrensentscheidungen eines Gerichts (Beschlüssen, Urteilen) oder verbindlichen Äußerungen eines Rechtsanwaltes (Gutachten, Schriftsätze) ist er der selektierte Teil der in einer Akte gesammelten [[Fakt]]en eines Falles, bei einem erstinstanzlichen Urteil z.B. sein [[Tatbestand]]. Er bildet die Grundlage der Beurteilung des Falles und ist von dessen rechtlicher Bewertung auch äußerlich deutlich zu trennen.


Die Streitparteien neigen dazu, den Sachverhalt (Geschehnisablauf) – möglicherweise begünstigt durch Wahrnehmungsmängel – für sich günstig zu präsentieren, so dass dasselbe Geschehnis dem Gericht unterschiedlich nuanciert wiedergegeben wird. [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Steuerberater]]n oder [[Notar]]en obliegt nach ständiger Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Der Notar hat nach {{§|17|beurkg|juris}} [[Beurkundungsgesetz|BeurkG]] den Willen der Beteiligten zu erforschen und den Sachverhalt zu klären. {{Art.|103|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990, Az. 2 BvR 562/88, {{BVerfGE|83|24}}, 35.</ref> Vom Gericht festgestellte Sachverhalte sind stets bewiesen; was im Gerichtsverfahren nicht bewiesen werden kann, wird nicht in den Sachverhalt aufgenommen und gilt als nicht geschehen. Der in der Niederschrift beurkundete Sachverhalt bildet nach dem Gesetz – ohne Rücksicht auf die wirklichen Vorkommnisse – in der Hauptverhandlung die Grundlage des Verfahrens, insbesondere für das [[Revision (Recht)|Revisionsverfahren]].<ref>BGH, Urteil vom 19. Dezember 1951, Az. 3 StR 575/51, [[Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen|BGHSt]] 2, 125 = [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1952, 432.</ref> Die richterliche Überzeugungsbildung strebt nach der absoluten Wahrheit, die jedoch wegen der erkennbaren Unvollkommenheit der menschlichen Erkenntnis nie erreicht werden könne.<ref>Bernd Kalsbach, ''Anwaltsblatt 1951'', S.&nbsp;110.</ref> Der einem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist ein verfahrensinternes Konstrukt, denn ein Verfahren produziert seine eigene Wahrheit selbst.<ref>[[Klaus Ferdinand Gärditz]]: ''Strafprozeß und Prävention.'' Mohr Siebeck, 2003, ISBN 978-3-161-47965-6, S.&nbsp;67 ({{Google Buch |BuchID=wncapocXt3MC |Seite=67}}).</ref>
Bei der Erarbeitung eines Sachverhalts, etwa anhand von aktenersichtlichen Zeugenaussagen, Polizeiberichten etc. dürfen keine wesentlichen Umstände weggelassen oder hinzugefügt werden. Der Fehler von Jurastudenten, in einer Sachverhaltsdarstellung Aussagen zu machen, die sich nicht aus mitgeteilten Tatsachen ergeben, sondern aus eigener Interpretation, heißt unter Prüfern ''„Sachverhaltsquetsche“''.


== Sonstiges ==
Die grundlegende [[Frage]]stellung zu einem Sachverhalt bezeichnet man als [[Kardinalfrage]]. Anhand ihrer ermittelt ein geübter Jurist schnellstmöglich: wer will was von wem woraus?
Bei der Erarbeitung eines Sachverhalts, etwa anhand von [[Akte|aktenkundigen]] Zeugenaussagen oder Polizeiberichten dürfen keine wesentlichen Umstände weggelassen oder hinzugefügt werden. Der Fehler von Jurastudenten, in einer Sachverhaltsdarstellung Aussagen zu machen, die sich nicht aus mitgeteilten Tatsachen ergeben, sondern aus eigener [[Interpretation]], heißt unter Prüfern „Sachverhaltsquetsche“. Der zu bearbeitende Sachverhalt versteht sich als konkreter Lebenssachverhalt, also die sprachlich umgesetzte Wiedergabe eines – wenn auch kleinen – Ausschnitts aus der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit.<ref>Peter Bringewat: ''Methodik der juristischen Fallbearbeitung.'' W. Kohlhammer Verlag, 2007, ISBN 978-3-170-19671-1, S.&nbsp;21 ({{Google Buch |BuchID=3_4ypUB0hMcC |Seite=21}}).</ref>


Die grundlegende [[Frage]]&shy;stellung zu einem Sachverhalt bezeichnet man als [[Kardinalfrage]].
==Siehe auch==

* [[Evidenzverhalten]], [[Wertung]]
== Literatur ==
* [[David Malet Armstrong]]: ''A World of States of Affairs'', Cambridge University Press, Cambridge 1997 (deutsch: Sachverhalte, Sachverhalte, Berlin 2004, ISBN 3-936532-33-8)
* [[Barry Smith (Ontologe)|Barry Smith]]: ''[http://ontology.buffalo.edu/smith/articles/Sachverhalt_HWP.pdf Sachverhalt] (PDF; 10,2&nbsp;MB).'' Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 8, J. Ritter, K. Gründer (Hrsg.), Stuttgart und Basel, ISBN 3-796506-92-5
* [[Jesús Padilla Gálvez]]: ''State of Affairs. Reconstructing the Controversy over Sachverhalt'', Philosophia Verlag, München, 2021. (ISBN: 978-3-88405-131-3)[https://www.philosophiaverlag.com/shop?store-page=State-of-Affairs-Hardcover-p446462221] Rezension: Bulletin d'Analyse Phénoménologique, XIX 4 (2023), 24-30.[https://popups.uliege.be/1782-2041/index.php?id=1446]


== Weblinks ==
== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
* {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/states-of-affairs/}}
* {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/states-of-affairs/|States of Affairs|Mark Textor}}
* {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/facts/|Facts|[[Kevin Mulligan]] und Fabrice Correia}}

== Einzelnachweise ==
<references />

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Aktuelle Version vom 8. April 2024, 18:23 Uhr

Sachverhalt ist ein interdisziplinärer Begriff, unter dem die inhaltliche Gesamtheit aller Aussagen zu einem abgegrenzten Themenbereich verstanden wird.

Allgemeines

Während umgangssprachlich das Wort Sachverhalt seiner Bedeutung nach meist mit einer Tatsache gleichgesetzt wird, bedeutet der Ausdruck in der wissenschaftlichen Fachsprache lediglich den Gegenstand einer Aussage.[1] Eine wahre Aussage beschreibt einen bestehenden Sachverhalt, eine falsche Aussage beschreibt einen nichtbestehenden Sachverhalt. Ein bestehender Sachverhalt ist eine Tatsache. Wahre Aussagen geben Tatsachen wieder. Eine Aussage wird verifiziert durch die Feststellung, dass sie wahr ist. Durch die Feststellung, dass der beschriebene Sachverhalt nicht besteht, wird eine Aussage falsifiziert.

Sachverhalte sind Forschungsgegenstände insbesondere in der Aussagenlogik, der Wissenschaftstheorie und der Rechtswissenschaft. Da diese Disziplinen jeweils unterschiedliche Erkenntnisobjekte und Erkenntnisinteressen aufweisen, fallen die Definitionen des Sachverhalts-Begriffs notwendig unterschiedlich aus.

Für den Duden ist Sachverhalt „die Gesamtheit aller in einem bestimmten Zusammenhang bedeutsamen Umstände oder Tatsachen“, mithin sind für den Duden die Tatsachen ein Teil des Sachverhalts. Philosophie, Wissenschaftstheorie und Recht haben jedoch gemeinsam, dass sie Sachverhalt und Tatsache als zwei voneinander zu trennende Begriffe auffassen. Tatsachen entsprechen bestehende Sachverhalte. Wenn ein Sachverhalt besteht, nennt ihn Ludwig Wittgenstein eine (einfache) Tatsache. Für den Philosophen Edmund Husserl ist Sachverhalt „der Zusammenhang der Sachen.“[2] Für Bertrand Russell kann der Sachverhalt eine Tatsache sein, eine Tatsache aber niemals ein Sachverhalt; ein Sachverhalt kann bestehen oder nicht bestehen, eine Tatsache ist ein bestehender Sachverhalt. Sachverhalt ist die deutsche Übersetzung des lateinischen status rerum.[3][4] Er bezeichnet jedoch nicht die Sachen selbst, sondern deren Verhältnis zueinander, etwa was sie verbindet oder trennt.[5]

Aussagenlogik

Die Aussagenlogik hat eher mit Sachverhalten zu tun als mit Tatsachen. Sie ist eine Theorie über die Existenz von Sachverhalten. Werden Aussagen miteinander verknüpft, ergibt sich die Aussage über einen Sachverhalt. Eine Aussage ist ein sprachliches Gebilde, das einen Sachverhalt beschreibt und dadurch die Eigenschaft erhält, wahr oder falsch zu sein. Demnach ist eine Aussage nur dann wahr, wenn der beschriebene Sachverhalt tatsächlich besteht. Eine positive Tatsache ist das Bestehen eines Sachverhaltes; eine negative Tatsache ist das Nichtbestehen eines Sachverhaltes.[6] In der Philosophie ist ein Sachverhalt der Gegenstand einer Aussage, die beschreibt, wie etwas beschaffen ist.[7] Eine Bedingung formuliert einen Sachverhalt, der in bestimmter Weise Voraussetzung für einen anderen Sachverhalt ist.[8]

Die Grenzen sinnvoll formulierter Sachverhalte zeigte Ludwig Wittgenstein 1922 im Tractatus Logico-Philosophicus auf. Sie liegen dort, wo Unklarheit darüber besteht, unter welchen Bedingungen man einen Sachverhalt als Tatsache einstufen wird. Der Bereich der Sachverhalte ist damit nicht durch die Naturgesetze bestimmt. Dass der Kölner Dom 37 km hoch ist, formuliert einen Sachverhalt (auch wenn es nach den Naturgesetzen unmöglich sein sollte, ein Bauwerk dieser Höhe zu errichten). Die Formulierung kann als sinnvoll eingestuft werden, da wir eine Vorstellung davon haben, was der Fall sein müsste, wenn sie wahr wäre (dann müssten die Türme in die Stratosphäre reichen …); wir können nach den bestehenden Vereinbarungen darüber, was mit Sätzen wie „… ist 37 km hoch“ notiert ist, entscheiden, ob dies der Fall ist oder nicht, indem wir die Turmhöhen durch eine Messung feststellen. Nach Wittgenstein ist diese Angleichung an die Realität (Korrespondenztheorie) notwendig, um eine Tatsache festzustellen. Nach der Messung steht nun eine Tatsache fest, und zwar dass der Kölner Dom 157,38 m hoch war (zum Zeitpunkt der Messung).

Wittgensteins Analyse des Sprachgebrauchs erlaubte einige logische Feststellungen: Die Menge der Sachverhalte ist größer als die der Tatsachen, sie bindet sich nicht an Naturgesetze und auch nicht an vorherige Beobachtungen. Wohl aber impliziert ein Sachverhalt eine theoretische Überprüfbarkeit der mit ihm getroffenen Aussage. Im selben Moment ließen sich die Grenzen sinnvoller Aussagen von Sachverhalten definieren: Aussagen, bei denen unklar ist, was der Fall sein soll, wenn sie wahr sind, sind unverständlich formuliert und insofern sinnlos. Aussagen zu Kausalität und ethische Leitsätze haben ebenso wenig abbildenden Charakter. Als Realität abbildende Aussagen sind sie streng genommen sinnlos.

Rechtswissenschaft

Sachverhalt im Recht ist der zweckhafte Sinnzusammenhang von rechtserheblichem menschlichen Verhalten, von Rechtsverhältnissen, Rechtstatsachen oder von Daten und Fakten der kulturell-sozialen Wirklichkeit im Hinblick auf rechtlich geregeltes menschliches Verhalten. Während der Tatbestand meist generell-abstrakt ist, ist der Sachverhalt individuell-konkret.[9]

Zu den wichtigsten Maximen der Rechtsprechung gehört die Sachverhaltsaufklärung. Gerichten obliegt die Pflicht, den ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen in Strafverfahren von Amts wegen nachzugehen.[10] Nach der Aufklärung des Sachverhalts in Zivilverfahren hat das Gericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Der Sachverhalt wird im Wege der Beweiswürdigung vom Gericht festgestellt und sodann im Rahmen der Subsumtion einer Rechtsnorm unterworfen.[11] Hilfsmittel zur Erfassung des Sachverhalts sind Zeittafeln (Daten im zeitlichen Ablauf) und Skizzen des Ablaufgeschehens oder des Beziehungsgeflechts von Personen/Unternehmen.[11]

Die Streitparteien neigen dazu, den Sachverhalt (Geschehnisablauf) – möglicherweise begünstigt durch Wahrnehmungsmängel – für sich günstig zu präsentieren, so dass dasselbe Geschehnis dem Gericht unterschiedlich nuanciert wiedergegeben wird. Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Der Notar hat nach § 17 BeurkG den Willen der Beteiligten zu erforschen und den Sachverhalt zu klären. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.[12] Vom Gericht festgestellte Sachverhalte sind stets bewiesen; was im Gerichtsverfahren nicht bewiesen werden kann, wird nicht in den Sachverhalt aufgenommen und gilt als nicht geschehen. Der in der Niederschrift beurkundete Sachverhalt bildet nach dem Gesetz – ohne Rücksicht auf die wirklichen Vorkommnisse – in der Hauptverhandlung die Grundlage des Verfahrens, insbesondere für das Revisionsverfahren.[13] Die richterliche Überzeugungsbildung strebt nach der absoluten Wahrheit, die jedoch wegen der erkennbaren Unvollkommenheit der menschlichen Erkenntnis nie erreicht werden könne.[14] Der einem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist ein verfahrensinternes Konstrukt, denn ein Verfahren produziert seine eigene Wahrheit selbst.[15]

Sonstiges

Bei der Erarbeitung eines Sachverhalts, etwa anhand von aktenkundigen Zeugenaussagen oder Polizeiberichten dürfen keine wesentlichen Umstände weggelassen oder hinzugefügt werden. Der Fehler von Jurastudenten, in einer Sachverhaltsdarstellung Aussagen zu machen, die sich nicht aus mitgeteilten Tatsachen ergeben, sondern aus eigener Interpretation, heißt unter Prüfern „Sachverhaltsquetsche“. Der zu bearbeitende Sachverhalt versteht sich als konkreter Lebenssachverhalt, also die sprachlich umgesetzte Wiedergabe eines – wenn auch kleinen – Ausschnitts aus der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit.[16]

Die grundlegende Frage­stellung zu einem Sachverhalt bezeichnet man als Kardinalfrage.

Literatur

  • David Malet Armstrong: A World of States of Affairs, Cambridge University Press, Cambridge 1997 (deutsch: Sachverhalte, Sachverhalte, Berlin 2004, ISBN 3-936532-33-8)
  • Barry Smith: Sachverhalt (PDF; 10,2 MB). Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 8, J. Ritter, K. Gründer (Hrsg.), Stuttgart und Basel, ISBN 3-796506-92-5
  • Jesús Padilla Gálvez: State of Affairs. Reconstructing the Controversy over Sachverhalt, Philosophia Verlag, München, 2021. (ISBN: 978-3-88405-131-3)[1] Rezension: Bulletin d'Analyse Phénoménologique, XIX 4 (2023), 24-30.[2]
Wiktionary: Sachverhalt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gerold Wünsch: Einführung in die Philosophie der Chemie. Königshausen & Neumann, 2000, ISBN 978-3-826-01843-5, S. 28 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  2. Edmund Husserl: Logische Untersuchungen. Erster Teil, 1900, S. 228.
  3. Jacob und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 1893, Sp. 1609.
    "Sachverhalt, der". In DWDS – Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache.
  4. 'Sachverhalt'. In J. Ritter und K. Gründer (Hrsg.). Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 8. Basel: Schwabe. pp. 1102–1113. PhilArchive copy v1
  5. Rolf-Albert Dietrich: Sprache und Wirklichkeit in Wittgensteins Tractatus. Walter de Gruyter, 1973, ISBN 978-3-111-35528-3, S. 22 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. Ludwig Wittgenstein: Tractatus Logico-Philosophicus. 1922 (umass.edu [PDF]): „2. Was der Fall ist, die Tatsache, ist das Bestehen von Sachverhalten. ... 2.06 Das Bestehen und Nichtbestehen von Sachverhalten ist die Wirklichkeit.(Das Bestehen von Sachverhalten nennen wir auch eine positive, das Nichtbestehen eine negative Tatsache.)“
  7. Helmut Seiffert: Einführung in die Wissenschaftstheorie: Bd. Wörterbuch der wissenschaftstheoretischen Terminologie. C.H.Beck, 1997, ISBN 978-3-406-42200-3, S. 155 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  8. Helmut Seiffert: Einführung in die Wissenschaftstheorie: Bd. Wörterbuch der wissenschaftstheoretischen Terminologie. C.H.Beck, 1997, ISBN 978-3-406-42200-3, S. 37 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  9. Günther Winkler: Raum und Recht. Springer Vienna, 1999, ISBN 978-3-709-16807-3, S. 140 ff (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  10. BGH, Urteil vom 30. November 2010, Az. VI ZR 25/09,Volltext.
  11. a b Thomas Zerres: Bürgerliches Recht. Springer, 2005, ISBN 978-3-540-22687-1, S. 4 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  12. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990, Az. 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 35.
  13. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1951, Az. 3 StR 575/51, BGHSt 2, 125 = NJW 1952, 432.
  14. Bernd Kalsbach, Anwaltsblatt 1951, S. 110.
  15. Klaus Ferdinand Gärditz: Strafprozeß und Prävention. Mohr Siebeck, 2003, ISBN 978-3-161-47965-6, S. 67 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  16. Peter Bringewat: Methodik der juristischen Fallbearbeitung. W. Kohlhammer Verlag, 2007, ISBN 978-3-170-19671-1, S. 21 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).