Mobiler Landfunkdienst

Mobile Landfunkstelle mit Dachantenne für Vertikal-Abstrahl-Charakteristik (NVIS) der Reichswehr (1928)
Polizeifunkgerät (1969)
VHF-Militärfunkgerät AN/PRC-77
Tetrapol-Antenne (2011)

Der Mobile Landfunkdienst ist gemäß Definition der Internationalen Fernmeldeunion[1] ein Funkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen.

Frequenzen

Im Frequenzbereichszuweisungsplan der Bundesrepublik Deutschland sind dem Mobilen Landfunkdienst insgesamt 22 Frequenzteilbereiche von 1.606,5 kHz bis 148 MHz zugewiesen, in denen für zivile und militärische Nutzer, aber auch für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Einzelfrequenzen oder Frequenzkanäle zugeteilt werden können.

Beispiele

BOS-Funk

Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL).

Funken in Kraftfahrzeugen (Deutschland)

Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen ab Baujahr 1995 ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch die mögliche Beeinflussung (EMV) der Kfz-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.

Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen.

Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen:

„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.“

§ 23 Abs. 1a StVO

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. World Radiocommunication Conference, 9. Juni – 4. Juli 2003, Genf, Final Acts.