SARS-CoV-2-Verordnungen in Berlin

Die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) (GVBl 76. Jahrgang Nr. 10) wurde am 14. März 2020 durch den Berliner Senat als Reaktion auf die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in Berlin erlassen.

Die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) (GVBl 76. Jahrgang Nr. 11) ersetzte sie am 17. März 2020.

Seit dem 23. Juni 2020 wurde sie durch die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (GVBl 76. Jahrgang Nr. 30), mit 13 Änderungen bis zum 26. November (GVBl 76. Jahrgang Nr. 56). Am 14. Dezember 2020 folgte eine Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (GVBl. S. 1463), mit den nun als SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bezeichneten Hauptverordnung und einigen Nebenverordnungen. Es folgten weitere, nachfolgend nicht mehr aktualisierte Änderungen.

Entwicklung im Jahr 2020

Das genannte Datum ist das Datum der Verordnung, das Datum des Inkrafttretens kann abweichen.

DatumNameKurztitelAbkürzungGVBlInhalt
14. März 2020Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in BerlinSARS-CoV-2-EindämmungsverordnungSARS-CoV-2-EindV10Erste Verordnung
17. März 2020Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in BerlinSARS-CoV-2-EindämmungsmaßnahmenverordnungSARS-CoV-2-EindmaßnV11Ersetzt SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
19. März 2020Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung12Sonderregelungen für Werkstätten von Menschen mit Behinderungen.
21. März 2020Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung12Schließung von Gaststätten, Verbot touristischer Übernachtungen, Verbot von Versammlungen von mehr als zehn Personen sowie das Gebot, bei Kontakten mit Menschen (abgesehen von Angehörigen des eigenen Haushalts) einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
22. März 2020Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in BerlinVer-CoV-2-EindämmungsmaßnahmenverordnungVer-CoV-2-EindmaßnV12
2. Apr. 2020Verordnung zur Änderung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in BerlinVer-CoV-2-EindämmungsmaßnahmenverordnungVer-CoV-2-EindmaßnV14Neu gefasst
9. Apr. 2020Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung14Neu Besuchsregelungen und Quarantäneregelungen
16. Apr. 2020Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung16Verlängert die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung.
21. Apr. 2020Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung17
21. Apr. 2020Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-PandemieGroßveranstaltungsverbotsverordnungGroßveranstVerbV17
21. Apr. 2020Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-PandemieGroßveranstaltungsverbotsverordnungGroßveranstVerbV17
28. Apr. 2020Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung19
28. Apr. 2020Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-PandemieGroßveranstaltungsverbotsverordnungGroßveranstVerbV19
7. Mai 2020Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung21
7. Mai 2020Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie21
12. Mai 2020Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung21
19. Mai 2020Achte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung24
28. Mai 2020Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung26
28. Mai 2020Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie26
9. Juni 2020Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung27
23. Juni 2020SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung30Ersetzt SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung und Großveranstaltungsverbotsverordnung
26. Juni 2020Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung31
21. Juli 2020Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung35
4. Aug. 2020Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung37
11. Aug. 2020Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung38
1. Sep. 2020Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung39
29. Sep. 2020Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung43
6. Okt. 2020Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung45
24. Okt. 2020Achte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung47Sperrstunde für Gaststätten und 5-Personen-Grenze im öffentlichen Raum im Freien von 23 Uhr bis 6 Uhr. Maskenpflicht auf Märkten und einer Liste von zehn Straßen.
27. Okt. 2020Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung49Maskenpflicht an einer Liste von weiteren Ort, Ausnahme für Personen auf Fahrzeugen außerhalb von Fußwegen. Weitere Personenbeschränkung bei Veranstaltungen. Schließung von Hochschulen für den Publikumsverkehr, Ausnahmen für Lehre, in der Präsenz erforderlich ist, wie z. B. in Labore, die Bibliotheken und den Botanischen Garten.
29. Okt. 2020Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung50Gaststätten geschlossen, nur Außer-Haus-Verkauf. Keine touristische Übernachtung in Hotels. Private Zusammentreffen mit höchstens 10 Personen aus max. zwei Haushalten oder aus drei Haushalten, davon zweimal eine Person je Haushalt.
6. Nov. 2020Elfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung51
17. Nov. 2020Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung54
26. Nov. 2020Dreizehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung56Maskenpflicht auch auf Gehsteigen vor Geschäften. Private Zusammentreffen mit höchstens 5 Personen plus Kindern unter 12 aus zwei Haushalten.
14. Dez. 2020Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (GVBl. S. 1463)[1]enthalten: SARS-CoV-2-InfektionsschutzmaßnahmenverordnungInfSchMV60dazugehörige Begründung[2]
22. Dez. 2020Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (GVBl. S. 1573)[3]63

Weiterentwicklung im Jahr 2021 und Nebenverordnungen siehe Liste_der_infolge_der_COVID-19-Pandemie_erlassenen_deutschen_Gesetze_und_Verordnungen#Berlin

Gerichtsbeschlüsse

OVG Berlin-Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies am 3. April die Beschwerde eines Berliner Rechtsanwaltes als unzulässig zurück, da es vom (Berliner) Gesetzgeber nicht mit der Normenkontrolle von Rechtsakten unterhalb eines Gesetzes wie der SARS-CoV-2-EindmaßnV beauftragt sei (Az. 11 S 13/20).[4]

Bundesverfassungsgericht

Im März 2020 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 22. März 2020 eingelegt. Der Beschwerdeführer machte geltend, die in § 14 der Verordnung geregelten Kontaktbeschränkungen verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Freiheit der Person (Art. 2 Grundgesetz) und Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz). Das in § 1 der Verordnung statuierte grundsätzliche Verbot von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften und Ansammlungen beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten auf freie Religionsausübung (Art. 4 Grundgesetz), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Grundgesetz). Die durch die Verordnung vorgenommenen staatlichen Eingriffe seien nicht durch die Verordnungsermächtigung in § 32 Infektionsschutzgesetz gedeckt. Außerdem seien sie unverhältnismäßig.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Weil Verfassungsbeschwerden grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden dürfen, verwies es den Beschwerdeführer an die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht stellte zudem fest, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmungen nicht nur von juristischen Fragen abhänge. Von Bedeutung seien vielmehr auch virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische Bewertungen und Risikoeinschätzungen. Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts bestehe daher „Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen“.[5]

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin wies am 17. April den Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung verschiedener Regelungen der SARS-CoV-2-EindmaßnV zurück (Aktenzeichen: VerfGH 50 A/20). Ein Berliner Rechtsanwalt sah seine Rechte durch die Schließung von Bibliotheken und das Gebot, seine Wohnung nicht zu verlassen, in verfassungswidriger Weise verletzt. Das Gericht nahm den Antrag zur Entscheidung an, erklärte ihn aber für unbegründet. Es argumentierte, dass die nachteiligen Folgen, die der Allgemeinheit im Falle einer Aussetzung drohten, schwerer wögen als die Nachteile des Beschwerdeführers.[6][7] Das Urteil enthält ein Sondervotum zweier Verfassungsrichter, die den Antrag „für teilweise offensichtlich begründet“ halten.[8]

Siehe auch

Commons: SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (Berlin) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Vom 14. Dezember 2020. In: berlin.de/corona/. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. Dezember 2020; abgerufen am 19. Dezember 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.berlin.de
  2. Begründung. In: berlin.de/corona/. Abgerufen am 19. Dezember 2020.
  3. Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Vom 22. Dezember 2020. In: berlin.de. Abgerufen am 22. Dezember 2020.
  4. Zugang zum Anwalt: OVG Berlin prüft Corona-Regel nicht, legal tribune online, 3. April 2020
  5. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20. Abgerufen am 8. April 2020.
  6. Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie, Berlin.de, 17. April 2020
  7. Berliner Verfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Corona-Regeln ab, rbb online, 17. April 2020
  8. Volltext, VerfGH 50 A/20, Bürgerservice Berlin-Brandenburg