Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung ist ein Straftatbestand, der sich in zahlreichen Rechtsordnungen findet und vielfach ähnlich ausgestaltet ist. Er stellt die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder die Änderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe. Damit dient das Verbot der Sachbeschädigung dem Schutz des Eigentums.

Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten dar. In Deutschland stellen nach Angabe der Polizeilichen Kriminalstatistik rund 10 % aller gemeldeten Straftaten Sachbeschädigungen dar. Damit stellt es dort das am dritthäufigsten gemeldete Delikt dar.

Rechtslage in Deutschland

Normierung und Schutzzweck

Im deutschen Strafrecht ist der Grundtatbestand der Sachbeschädigung in § 303 StGB geregelt. Dieser lautet seit dem 8. September 2005[1] wie folgt:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 303 StGB soll das Eigentum vor Angriffen auf seinen Bestand und seine Nutzbarkeit schützen.[2]

Entstehungsgeschichte

Allgemeiner Sachbeschädigungstatbestand

Eingeschlagene Schaufensterscheibe ohne Vorliegen eines Eigentumsdeliktes

Der heutige Tatbestand der Sachbeschädigung fand sich in einer ähnlichen Form bereits im 1871 in Kraft getretenen Reichsstrafgesetzbuch, dem Vorläufer des StGB. Der Wortlaut des damaligen § 303 Abs. 1 unterschied sich nur unwesentlich von der heutigen Normfasung und wurde dementsprechend nur geringfügig verändert. In seiner damaligen Fassung lautete er:

Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Geßngniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Ergänzung der Sachbeschädigungsdelikte um datenbezogene Tatbestände durch das 2. WiKG

Größere Veränderungen erfuhr das normative Umfeld des allgemeinen Sachbeschädigungstatbestands. Dieser wurde mehrfach erweitert, um Verhaltensweisen zu erfassen, die der Beschädigung oder Zerstörung von Sachen nahekommen. So schuf der Gesetzgeber durch das 2. WiKG mit Wirkung zum 1. August 1986[3] den Tatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB), der die unbefugte Einwirkung auf Daten erfassen soll. Diese Vorschrift soll Computerdaten vor der Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit schützen.[4] Diese konnten mittlerweile einen ähnlichen wirtschaftlichen Wert wie Sachen besitzen. Der Sachbeschädigungstatbestand bot Daten allerdings keinen Schutz, da diese mangels Körperlichkeit keine Sachen darstellen. Da der Zweck des neuen Tatbestands dem des § 303 Abs. 1 StGB nahekam, gestaltete der Gesetzgeber diesen in enger Anlehnung an die Sachbeschädigung aus; im Wesentlichen übertrug er dessen Tatbestand auf den digitalen Raum. Als problematisch erwies sich die Übertragung des Tatbestandsmerkmals der Fremdheit. Für Daten existiert bislang keine mit dem Eigentumsrecht vergleichbare Güterordnung.

Ebenfalls durch das 2. WiKG geschaffen wurde der Tatbestand der Computersabotage. Dieser richtet sich gegen Störungen der Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungsanlagen. Die Vorschrift lehnt sich an §§ 303, 303a StGB an. Sie soll zum einen sicherstellen, das Sabotagehandlungen erfasst werden, die sich begrifflich nicht als Beschädigung oder Zerstörung ansehen lassen, etwa die Störung von Datenübertragungen oder die Fehlbedienung von EDV-Systemen. Zum anderen soll sie einen gegenüber §§ 303, 303a StGB erhöhten Strafrahmen für Fälle bereitstellen, in denen die Störung von Datenverarbeitungsanlagen erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht.[5] Die Vorschrift baut auf der Sachbeschädigung auf, indem sie das beschädigen oder zerstören von Datenverarbeitungsanlagen oder Datenträgern gesondert unter Strafe stellt und weitere Handlungen pönalisiert, welche die Nutzbarkeit solcher Objekte stören.

Ausdehnung des Sachbeschädigungstatbestands auf das Anbringen von Graffitis

Eine Unterführung am Bahnhof Königs Wusterhausen mit Graffiti: An Orten, die zu bestimmten Tageszeiten vom öffentlichen Leben wenig besucht werden, werden bevorzugt Sachbeschädigungen vorgenommen.

Die bislang jüngste Ergänzung der Sachbeschädigungsdelikte erfolgte durch die Schaffung des § 303 Abs. 2 StGB. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung zum 8. September 2005[1] durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügt, um einen effektiveren strafrechtlichen Schutz gegen Graffiti zu bieten. § 303 Abs. 1 StGB erfasste das Anbringen von Graffitis an fremden Sachen lediglich in Ausnahmefällen, da er nach vorherrschender Sichtweise ein erhebliches nachteiliges Einwirken auf die Substanz oder die Funktionsfähigkeit der Sache voraussetzte. Deshalb erweiterte der Gesetzgeber den Sachbeschädigungsparagrafen dahingehend, dass nunmehr auch erhebliche und nachhaltige Veränderungen des Erscheinungsbildes als Sachbeschädigung galten.[6] In Teilen des Schrifttums die Verfassungsmäßigkeit von Absatz 2 infrage gestellt. Die Norm genüge mangels Bestimmtheit nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG), da der Erheblichkeitsbegriff den Rechtsanwender bei optischen Umgestaltungen zu einer ästhetischen Betrachtung zwinge.[7]

Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB

Sache

Gegenstand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB sind fremde Sachen. Der Sachbegriff des § 303 StGB ähnelt dem zivilrechtlichen Sachbegriff. Wie dieser erfasst er schwerpunktmäßig körperliche Gegenstände. Körperlichkeit setzt voraus, dass die Sache in einer individualisierenden Weise begrenzt wird. Hieran fehlt es etwa bei Skilanglaufspuren.[8] Gleiches gilt für Daten und Computerprogramme. Für unbefugte Einwirkungen auf diese hat der Gesetzgeber mit § 303a, § 303b StGB eigenständige Tatbestände bereitgestellt. Gasförmige Gegenstände gelten als Sachen, wenn sie körperlich begrenzt sind, etwa durch eine Gasflasche. Punktuell weicht der strafrechtliche Sachbegriff allerdings vom zivilrechtlichen ab. So gelten im Strafrecht auch Tiere als Sachen im des § 303 StGB. Dass das Zivilrecht gemäß § 90a BGB Tiere ausdrücklich nicht als Sachen ansieht, ist eine bürgerlich-rechtliche Besonderheit, die sich auf das strafrechtliche Verständnis des Sachbegriffs nicht auswirkt.[9] Zusätzlich ist bei Tieren § 17 TierSchG zu beachten, der das Töten oder Verletzen von Tieren unter bestimmten Voraussetzungen gesondert unter Strafe stellt.

Ohne Bedeutung für § 303 StGB ist, ob die Sache einen Vermögenswert aufweist. So können auch bereits zerstörte Hausreste in strafbarer Weise weiter beschädigt werden. Allerdings beschränkt sich der Schutz des § 303 Abs. 1 StGB auf Sachen, an deren Erhaltung der Eigentümer zumindest ein Gebrauchs- oder Affektionsinteresse hat, da die Beschädigung andernfalls kein Unrecht darstellt, das eine Bestrafung rechtfertigt.[10] Hieran kann es etwa bei einem tollwütigen Hund fehlen.[11]

Das Merkmal der Fremdheit entspricht dem des Diebstahlstatbestands: Fremd ist die Sache hiernach, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.[12] Die Beschädigung eigener Sachen stellt demnach keine Sachbeschädigugn dar, kann allerdings nach anderen Delikten strafbar sein, etwa als Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) oder als schwere Brandstiftung (§ 306a StGB).

Tathandlungen

Beschädigen oder Zerstören
Mutwillig beschädigter Hochsitz

Im Mittelpunkt der Sachbeschädigungsdelikte stehen die Handlungen des Beschädigens und des Zerstörens.

Eine Beschädigung verübt insbesondere, wer die Sachsubstanz verletzt, also in die stoffliche Unversehrtheit der Sache eingreift.[13] Hierunter fallen etwa das Verbeulen eines Autos,[14] das Überkleben eines Wahlplakats[15] und das Besprühen eines Passanten mit dem Schaum eines Feuerlöschers.[16] Auch das Einwirken auf das Nervensystem eines Tieres kann eine Sachbeschädigung darstellen.[17]

Das Reichsgericht hat die Auslegung des § 303 Abs. 1 StGB maßgeblich geprägt

Als kontrovers hat sich die Frage entwickelt, unter welchen Voraussetzungen Störungen der Funktionsfähigkeit als Beschädigungen anzusehen sind. Ursprünglich ging das Reichsgericht davon aus, dass eine Sachbeschädigung zwingend eine Substanzverletzung erfordert.[18] Dementsprechend sprach das Reichsgericht einen Täter vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei, der lose eingelegte Bretter eines Stauwerks herausgenommen hatte, was zwar die Funktionsfähigkeit des Werks gestört, jedoch dessen Substanz nicht beeinträchtigt hatte.[19]

In seiner späteren Rechtsprechung ging das Reichsgericht jedoch allmählich dazu über, den Aspekt der Brauchbarkeitsbeeinträchtigung in den Begriff des Beschädigens hineinzulesen. Anlass hierzu gaben vor allem Fälle, in denen die Einwirkung wie im Stauwerk-Fall darin bestand, einer Sache Einzelteile zu entnehmen, ohne ihre Substanz zu verletzen. So bewertete es etwa die Entnahme einer Bohle aus einer Brücke[20] und das Entfernen von Bauteilen eines Bahngleises[21] als Sachbeschädigung. Diese Entwicklung ging so weit, dass das Reichsgericht in der Herbeiführung einer Funktionsstörung den Unrechtskern der Sachbeschädigung sah. So hielt es fest, eine Beschädigung zeichne sich dadurch aus, dass durch körperliche Einwirkung die Substanz der Sache derart beeinträchtigt wird, dass sich deren bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vermindert.[22]

Diese Formel erwies sich jedoch als zu eng, da eine Substanzverletzung das typische Unrecht des § 303 StGB unabhängig davon verwirklicht, ob sie zu einer Funktionsbeeinträchtigung führt.[23] Deshalb setzte sich in der Rechtsprechung allmählich die Sichtweise durch, dass Substanzverletzung und Funktionsstörung zwei alternative Formen des Beschädigens darstellen.[24] In der Konsequenz kann eine Sachbeschädigung auch vorliegen, wenn der Täter auf die Sachsubstanz zwar einwirkt, diese jedoch nicht verletzt. So wurden etwa auch die Montage eines Hindernisses auf eine Gleisanlage,[25] das Werfen eines Metallbügens auf eine Bahnoberleitung[26] und das Verschmieren eines Kameraobjektivs mit Senf[27] als Beschädigungen angesehen. Nach der herrschenden Ansicht kommt es auf die subjektive Sicht des Eigentümers an: Die Funktion der Sache sei das, was er ihr als Funktion zuschreibt.[28]

Zu einer der umstrittensten Rechtsfragen entwickelte sich die strafrechtliche Bewertung optischer Verunstaltungen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Plakate an fremden Sachen angebracht wurden, die sich rückstandslos wieder entfernen ließen. Einige Instanzgerichte sahen hierin strafbare Sachbeschädigungen, da ein solches Verhalten den Zustand einer fremden Sache in unerlaubter Weise veränderte.[29] Der Bundesgerichtshof wies dies jedoch zurück. Der Begriff des Beschädigens beschränke sich seinem Wortsinn nach auf Angriffe, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit von Sachen richten. Hieran fehle es, wenn in die körperliche Unversehrtheit der Sache nicht eingegriffen wird.[30] Optische Verunstaltungen unterfallen dem § 303 Abs. 1 StGB demnach nur, wenn sie mit einem Eingriff in die Sachsubstanz oder einer Funktionsstörung einhergehen - so etwa, wenn sich die Farbe mit der Sachsubstanz fest verbindet bzw. Folgeschäden verursacht[31] oder wenn es sich bei der Sache um ein Kunstwerk handelt, dessen Funktion durch die Verunstaltung beeinträchtigt wird.[32]

Ebenfalls umstritten ist, ob eine Sachbeschädigung in Fällen angenommen werden kann, in denen der Täter auf die Sachsubstanz nicht unmittelbar einwirkt. So verurteilte die Rechtsprechung einen Täter nach § 303 Abs. 1 StGB, der eine Blitzereinrichtung gestört hatte, indem er an seinem Fahrzeug Reflektoren montiert hatte, die sein Blitzerfoto wegen Überbelichtung unbrauchbar gemacht hatten.[33] Das Schrifttum hat dem mehrheitlich widersprochen, da ohne körperliche Einwirkung auf das Blitzergerät die Schutzfunktion des § 303 Abs. 1 StGB nicht berührt sei.[34]

Keine Beschädigung begeht, wer sich darauf beschränkt, eine Sache an einen anderen Ort zu verbringen oder die Nutzung der Sache zu erschweren. Hierbei fehlt es an einer Einwirkung auf die Sachsubstanz.[35] Ebenfalls nicht nach § 303 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde Sache gemäß ihres Zweckes verbraucht, etwa, indem er fremde Lebensmittel verzehrt oder fremdes Benzin beim Fahren verbrennt. Ein solches Verhalten stellt jedoch oft einen Diebstahl (§ 242 StGB) oder eine Unterschlagung (§ 246 StGB) dar.[36][37]

Wird eine fehlerhafte Sache fachgerecht repariert oder wird eine Fehlerausbesserung an ihr vorgenommen, so liegt darin nach einer Ansicht unabhängig von einem etwaigen entgegenstehenden Willen des Berechtigten kein Beschädigen im Sinne der Norm.[38] Eine andere Ansicht hält hingegen auch ein solches Verhalten grundsätzlich für tauglich, den Tatbestand zu erfüllen; lehnt also diese Tatbestandseinschränkung ab.[39]

Die Beschädigung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Dies leitet die Rechtsprechung aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs "Beschädigen" ab.[40] An der Erheblichkeit fehlt es regelmäßig, wenn die Beeinträchtigung sich ohne einen nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten alsbald beheben lässt, zeitnah von selbst verschwindet oder lediglich geringfügiger Art ist.[41] Grenzfälle bilden das Ablassen von Luft aus Fahrradreifen[42] und das Demontieren von Autorädern.

Ist die Beschädigung so schwer, dass die Substanz der Sache vollständig vernichtet oder deren Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist, liegt eine Zerstörung vor. Folglich handelt es sich bei der Zerstörungsalternative um eine besonders schwere Form der Beschädigung.[43]

Verändern des Erscheinungsbilds
Das Aufbringen des Wortes „Sachbeschädigung“ stellt eine solche dar. (Arenbergpark, Wien)

§ 303 Abs. 2 StGB stellt das nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache unter Strafe. Eine derartige Änderung des Erscheinungsbildes ist gegeben, wenn die visuell wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird.[44] Das kann etwa durch Beschriften, Besprühen oder Bekleben geschehen. Auch ästhetische Verbesserungen sind erfasst.[45] Diese Änderung muss unbefugt, das heißt ohne den entsprechenden Willen des Berechtigten durchgeführt werden.[46][47] Liegt ein solcher zustimmender Wille hingegen vor, so schließt er als Einverständnis schon die Tatbestandsverwirklichung aus.[48] Ob auch zivil- oder öffentlichrechtliche Befugnisnormen die Unbefugtheit im Sinne des Absatzes 2 entfallen lassen können, ist umstritten.[49][50] Im Gegensatz zu Absatz 1 sind hier 2 Tatbestandseinschränkungen explizit normiert: Die Änderung darf nicht nur unerheblich (entspricht Erheblichkeitsschwelle) und nicht nur vorübergehend sein. Dies schließt etwa das Bemalen von Hausfassaden mit Kreide regelmäßig als Tathandlung aus, denn hier ist die Beeinträchtigung durch natürlichen Regenfall nur vorübergehend.[51]

Vorsatz

Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt, er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[52]

Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar.

Versuch, Vollendung und Beendigung

Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt. Der Täter überschreitet die Schwelle zum Versuchsstadium, wenn er mit der Handlung beginnt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte zur Verwirklichung des Tatbestands führen soll.

Prozessuales und Strafzumessung

Nach § 303c StGB setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung einen Strafantrag voraus. Gleiches gilt für die Datenveränderung und die Computersabotage. Die Sachbeschädigung ist gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO ein Privatklagedelikt.

Konkurrenzen

Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Diebstahl.[53] Zumeist ist hier jedoch von Handlungseinheit auszugehen. Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die Person auf, wenn eine Waffe gegen den Menschen geführt oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung beschädigt wird.

Qualifikationen

Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung finden sich noch drei Qualifikationstatbestände. Sie unterscheiden sich vom Grundtatbestand neben den erhöhten Strafrahmen darin, dass sie nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Analog zu den nachfolgend angegebenen Paragraphen gelten ähnliche Regelungen in Österreich in § 126 StGB, in der Schweiz in Art. 144 StGB.

Zerstörung von Bauwerken

Die Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach § 305 StGB:

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die Brandstiftung§ 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB hat eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen, dass die Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr und der Hilfsorganisationen mit einem gesonderten Schutz ausgestattet worden sind. Die Vorschrift sollte ursprünglich dem Schutz vor terroristischen Aktivitäten dienen.

(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verwandte Tatbestände

Datenveränderung

Der Gesetzestext des § 303a StGB lautet:

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Computersabotage

Der Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) lautet:

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Beide Tatbestände versuchen die neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu schützen. Ob dies gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, so dass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Während § 303 StGB das Eigentum des Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt, wird die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums, sofern es unter den § 304 StGB fällt, mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände. Da es sich hierbei um ein anderes Rechtsgut handelt, ist strittig, ob es sich bei dem § 304 StGB um ein eigenes Delikt oder um eine Qualifikation des § 303 StGB handelt.

In Rechtsprechung und Lehre wird die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung angesehen, auch für die Verunstaltung nach Absatz 2.[54][55] Denn der höhere Unrechtsgehalt und höhere Strafrahmen seien gerade darin begründet, dass das öffentliche Nutzungsinteresse beeinträchtigt sei.[54]

Österreich

§ 125 StGB lautet:

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Geschütztes Rechtsgut ist das fremde Eigentum.

Tatobjekt

Tatobjekt sind alle körperlichen fremden Sachen, aber auch Tiere (§ 285a ABGB). Die Beschränkung auf körperliche Sachen ergibt sich aus den Tathandlungen, die das Gesetz aufzählt: Forderungen lassen sich nicht „beschädigen“. Diese Beschränkung ist insofern relevant, da das österreichische ABGB einen sehr weiten Sachbegriff verwendet, der auch Schuldrechte (unter dem Begriff „persönliche Sachenrechte“) umfasst. „Fremd“ ist eine Sache, wenn sie im Eigentum oder zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. Eigene und herrenlose Sachen sind vom Tatbestand nicht erfasst. Gemäß dem Wortlaut des § 125 StGB sind sowohl Sachen mit Tauschwert als auch Sachen mit bloßem Gebrauchswert vom Tatbestand erfasst.

Tathandlungen

Hinsichtlich der Tathandlungen wird zwischen „Beschädigen“, „Verunstalten“, „unbrauchbar machen“ und „Zerstören“ unterschieden.

Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird.[56] Eine Funktionsbeeinträchtigung ist unerheblich.

Verunstaltet wird eine Sache, wenn ihre äußere Erscheinung beeinträchtigt wird.[57]

Unter dem unbrauchbar machen einer Sache versteht man solches Einwirken des Täters auf den Gegenstand, dass sie die ihr zugedachte Funktion nicht mehr (voll) erfüllen kann.[58](z. B. das Verbiegen eines Regenschirmes).

Die Zerstörung einer Sache liegt dann vor, wenn sie durch eine Substanzbeeinträchtigung unbrauchbar gemacht wird und eine Reparatur nicht mehr möglich ist.[56]

Qualifikationen

§ 126 StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schweiz

In der Schweiz sind die Sachverhalte der Sachbeschädigung in Art. 144 und 144bis Schweizer Strafgesetzbuch geregelt.

Literatur

  • Ulrich Behm: Sachbeschädigung und Verunstaltung zur Notwendigkeit einer Abgrenzung bei der Auslegung des § 303 I StGB. Duncker & Humblot, Berlin 1984, ISBN 3-428-05644-2.
  • Friedrich Geerds: Sachbeschädigungen – Formen und Ursachen der Gewalt gegen Sachen aus der Sicht von Kriminologie und Kriminalistik. C. F. Müller, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-3883-2.
  • Thomas Gerhards: Computerkriminalität und Sachbeschädigung. Shaker, Aachen 1996, ISBN 3-8265-5473-6.
  • Ingmar Wolf: Graffiti als kriminologisches und strafrechtsdogmatisches Problem. Peter Lang, Hamburg 2004, ISBN 3-631-53088-9.
  • Jörg Wünschel: Der Graffitibekämpfungsparagraph – Ein Keulenhieb des Strafrechts gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst?. In: KUR Jahrgang 2008 Heft 2, 42 – 45.

Einzelnachweise

  1. a b Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. 2005 I S. 2674).
  2. RG, Urteil vom 22. Juni 1881 – 1273/81 –, RGSt 4, 326 (327). RG, Urteil vom 13. November 1979 – 5 StR 166/79 –, BGHSt 29, 129. Hans Katzer: Sachbeschädigung durch unbefugtes Plakatieren? In: NJW. 1981, S. 2036 (2038). Dominik Waszczynski: Prüfungsrelevante Problemkreise der Sachbeschädigungsdogmatik. In: JA. 2015, S. 259.
  3. Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (BGBl. 1986 I S. 721).
  4. BT-Drs. 10/5058, S. 34.
  5. BT-Drs. 10/5058, S. 35.
  6. BT-Drs. 15/5313, S. 3.
  7. Jan Schuhr: Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache als Straftat. In: JA. 2009, S. 171.
  8. BayObLG, Urteil vom 16. August 1979 – RReg. 5 St 241/79 –, NJW 1980, 132 f.
  9. BayObLG, Urteil vom 25. Juni 1991 – RReg. 4 St 124/90 –, NJW 1992, 2306 (2307). Eva Graul: Zum Tier als Sache i.S. des StGB. In: JuS. 2000, S. 215 (218). Eva Graul: Zum Tier als Sache i.S. des StGB. In: JuS. 2000, S. 215 (218). Wilfried Küper: Die „Sache mit den Tieren“ oder: Sind Tiere strafrechtlich noch „Sachen“? In: JZ. 1993, S. 435 ff.
  10. RG, Urteil vom 14. Februar 1884 – 114/84 –, RGSt 10, 120 (122).
  11. BayObLG, Urteil vom 5. Mai 1993 – 4St RR 29/93 –, NJW 1993, 2760.
  12. Urs Kindhäuser, Martin Böse: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 11. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6177-7, § 2 Rn. 13.
  13. RG, Urteil vom 19. Oktober 1885 – 2214/85 –, RGSt 13, 27 (29).
  14. BGH, Urteil vom 15. November 2001 – 4 StR 233/01 –, BGHSt 47, 158. LG Berlin, Urteil vom 1. April 1997 – (570) 56/137 PLs 2939/95 Ns (44/96) –, NStZ-RR 1997, 362.
  15. BGH, Urteil vom 19. August 1982 – 4 StR 387/82 –, NStZ 1982, 508.
  16. BayObLG, Beschluss vom 27. Februar 1987 – RReg. 3 St 23/87 –, NJW 1988, 837.
  17. RG, Urteil vom 28. Februar 1905 – 3734/04 –, RGSt 37, 411 (412).
  18. RG, Urteil vom 19. Oktober 1885 – Rep. 2214/85 –, RGSt 13, 27 (29). RG, Urteil vom 27. Februar 1900 – Rep. 283/00 –, RGSt 33, 177 (178). RG, Urteil vom 11. Dezember 1906 – V 711/06 –, RGSt 38, 328 (329).
  19. RG, Urteil vom 19. Oktober 1885 – Rep. 2214/85 –, RGSt 13, 27 (29 f.).
  20. RG, Urteil vom 31. März 1890 – Rep. 691/90 –, RGSt 20, 353.
  21. RG, Urteil vom 19. November 1920 – IV 949/20 –, RGSt 55, 169 f.
  22. RG, Urteil vom 18. Dezember 1939 – 2 D 646/39 –, RGSt 74, 13 (14).
  23. Ingke Goeckenjahn: § 303 Rn. 24. In: Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan u.a. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 10. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-049024-4.
  24. BGH, Beschlus vom 13. November 1979 – 5 StR 166/79 –, BGHSt 29, 129 (132). BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – 4 StR 428/97 –, BGHSt 44, 34 (38). BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18 –, NJW 2019, 90 Rn. 25.
  25. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – 4 StR 428/97 –, BGHSt 44, 34.
  26. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 4 StR 617/87 –, NStZ 1988, 178.
  27. OLG Stuttgart, Urteil vom 3. März 1997 – 2 Ss 59/97 –, NStZ 1997, 342.
  28. Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023, § 303 Rn. 25.
  29. OLG Bremen, Urteil vom 11. Mai 1976 – Ss 43/76 –, MDR 1976, 773. OLG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 1978 – 1 Ss 71/78 –, NJW 1978, 1641. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 1976 – 2 Ss OWi 1375/75 –, NJW 1976, 2173 (2174). OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 1978 – Ss 146/78 –, NJW 1978, 1656. Ebenso Friedrich-Christian Schroeder: Sachbeschädigung durch Plakatieren. In: JR. 1976, S. 338.
  30. BGH, Beschluss vom 13. November 1979 – 5 StR 166/79 –, BGHSt 29, 129 f. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 3 StR 334/79 (S) –, NJW 1980, 602 (603).
  31. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 353/13 –, NStZ 2014, 415.
  32. RG, Urteil vom 8. Januar 1910 – I 703/09 –, RGSt 43, 204.
  33. OLG München, Urteil vom 15. Mai 2006 – 4St RR 53/06 –, NJW 2006, 2132 (2133).
  34. Karsten Gaede: Sachbeschädigung durch Ausnutzung der Funktionsgrenzen fremder Sachen? In: JR. 2008, S. 97 ff. Johannes Mann: „Blenden” einer Verkehrsüberwachungs-Blitzanlage. In: NStZ. 2007, S. 271 f.
  35. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – 4 StR 428/97 –, BGHSt 44, 34 (38 f.).
  36. Vgl. Weidemann, in: Beck’scher Onlinekommentar Strafgesetzbuch, 60. Edition 2024, § 303 Rn. 14.
  37. Hecker, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 13.
  38. RG, Urteil vom 27. Februar 1900 – Rep. 283/00 –, RGSt 33, 177 (179). Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 212.
  39. Weidemann, in: Beck’scher Onlinekommentar Strafgesetzbuch, 60. Edition 2024, § 303 Rn. 15.
  40. RG, Urteil vom 8. Januar 1910 – I 703/09 –, RGSt 43, 204 (205).
  41. Ingke Goeckenjahn: § 303 Rn. 32. In: Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan u.a. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 10. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-049024-4.
  42. BayObLG, Urteil vom 21. August 1987 – RReg. 1 St 98/87 –, NJW 1987 3271 (3272).
  43. BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18 –, NJW 2019, 90 Rn. 25.
  44. Altenhain, in: Matt/Renzikowski Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, § 303 Rn. 14.
  45. Altenhain, in: Matt/Renzikowski Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, § 303 Rn. 14.
  46. Weidemann, in: Beck’scher Onlinekommentar Strafgesetzbuch, 60. Edition 2024, § 303 Rn. 20.
  47. Altenhain, in: Matt/Renzikowski Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, § 303 Rn. 17.
  48. Altenhain, in: Matt/Renzikowski Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, § 303 Rn. 17.
  49. Hecker, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 17.
  50. Heger, in: Lackner/Kühl/Heger Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2023, § 304 Rn. 9a.
  51. Vgl. Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023, § 303 Rn. 38.
  52. BGH, Urteil vom 4.11.1988 − 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22.2.2000 − 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18.10.2007 − 3 StR 226/07, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
  53. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 1993 – 8 AK 25/93 –, NStZ 1993, 543.
  54. a b KG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - (4) 1 Ss 442/08 (243/08) 4 Ws 243/08 Rn. 5.
  55. OLG Jena, Urteil vom 27. April 2007 - 1 Ss 337/06, NJW 2008, 776.
  56. a b Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 162.
  57. Helmut Fuchs, Susanne Reindl: Strafrecht, Besonderer Teil: Delikte gegen den Einzelnen. Springer, Wien New York, 2. Auflage, S. 101.
  58. Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 163.