Benzidin

Strukturformel
Strukturformel des Benzidins
Allgemeines
Name Benzidin
Andere Namen
  • 4-(4-Aminophenyl)anilin (IUPAC)
  • C.I. 37225
  • 1-Amino-4-(4-Aminophenyl)benzol
  • 4,4′-Bianilin
  • 4,4'-Biphenyldiamin
  • 4,4′-Diaminobiphenyl
  • Paradiaminobiphenyl
Summenformel C12H12N2
Kurzbeschreibung

gelbe Prismen[1]

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 92-87-5
EG-Nummer 202-199-1
ECHA-InfoCard 100.002.000
PubChem 7111
ChemSpider 6844
Wikidata Q410066
Eigenschaften
Molare Masse 184,24 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Dichte

1,25 g·cm−3[2]

Schmelzpunkt

127,5–128,7 °C[2]

Siedepunkt

401,7 °C (987 hPa)[2]

Löslichkeit
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP),[3] ggf. erweitert[2]
Gefahrensymbol Gefahrensymbol Gefahrensymbol

Gefahr

H- und P-Sätze H: 302​‐​350​‐​410
P: 201​‐​273​‐​301+312+330​‐​308+313[2]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet.
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa).

Benzidin-Flasche, um 1910

Benzidin ist ein Derivat des Biphenyls. Es ist ein für den Menschen sicher krebserzeugender Stoff. Nach Kontakt mit diesem Stoff entwickeln sich nach einer oft mehrjährigen Latenzzeit Blasentumore. Benzidin kann leicht durch die Haut, aber auch durch Einatmen von Dampf oder Staub aufgenommen werden. Benzidin wirkt blutschädigend und schwächend auf das Knochenmark. Nach langjähriger Exposition kann es zu Methämoglobinbildung und Anämie kommen. Gehäuft treten Blasen- und Urothelkarzinome auf.

Darstellung

Benzidin kann aus Hydrazobenzol durch die Benzidin-Umlagerung hergestellt werden.

Verwendung

Benzidin-Probe

Früher wurde die sogenannte Benzidin-Probe (um 1900 entwickelt von O. und R. Alder[4]) zum Nachweis von Blut, beispielsweise im Stuhl, in der Medizin angewendet. Dabei kommt es zusammen mit Wasserstoffperoxid zu einer Oxidation und einer Blaufärbung durch Benzidinblau. Auch in der Gerichtsmedizin war diese Untersuchung üblich. Inzwischen wird Blut über ungefährlichere und spezifische Verfahren, beispielsweise den modifizierten Guajacol-Test nach Greegor (Haemoccult) nachgewiesen.

Benzidinfarbstoffe

Benzidin und vom Benzidin abgeleitete Verbindungen, wie 3,3′-Dimethylbenzidin, 3,3′-Dimethoxybenzidin oder 3,3′-Dichlorbenzidin, finden als Diazo-Komponenten bei der Herstellung von Azofarbstoffen Verwendung. In der Vergangenheit spielten diese Farbstoffe eine wichtige Rolle als Direktfarbstoffe zum Färben von Baumwolle. Da unter reduktiven Bedingungen aus diesen Farbstoffen wieder Benzidin freigesetzt werden kann, gehören sie, wie Benzidin selbst, zu den verbotenen Stoffen nach der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) und dürfen nicht für Textil- und Ledererzeugnisse verwendet werden, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können (zum Beispiel Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Schuhe, Handschuhe, für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe).[5][6]

Toxikologie

Das karzinogene Potential von Benzidin ist experimentell nachgewiesen worden. Bei Versuchstieren induziert es (wie viele aromatische Amine) vor allem Blasenkrebs. Benzidin wird im Körper vorwiegend am Stickstoff acetyliert und/oder hydroxyliert. Auch möglich ist eine direkte Bildung zweier Imingruppen. Alle metabolischen Endprodukte sind ultimate Kanzerogene und bilden überwiegend mit Guanin DNA-Addukte.[7]

Einzelnachweise

  1. a b c Eintrag zu Benzidin. In: Römpp Online. Georg Thieme Verlag, abgerufen am 5. Juli 2014.
  2. a b c d e f Eintrag zu Benzidin in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 8. Januar 2021. (JavaScript erforderlich)
  3. Eintrag zu Benzidine im Classification and Labelling Inventory der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), abgerufen am 1. Februar 2016. Hersteller bzw. Inverkehrbringer können die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung erweitern.
  4. Jürgen Thorwald: Die Stunde der Detektive. Werden und Welten der Kriminalistik. Droemer Knaur, Zürich und München 1966, S. 51.
  5. Bedarfsgegenständeverordnung, Anlage 1 (zu § 3). Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 29. Oktober 2019.
  6. Eintrag zu Azofarbstoffe, die durch reduktive Azospaltung Benzidin freisetzen können in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 12. Januar 2021. (JavaScript erforderlich)
  7. G. Eisenbrand, M. Metzler: Toxikologie für Chemiker. Georg Thieme Verlag, Stuttgart 1994, ISBN 3-13-127001-2, S. 181.