Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen und bildet die Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses Landes.
Gerichtssitz und -bezirk
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster. Der Gerichtsbezirk umfasst das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
Instanzenzug
Das Oberverwaltungsgericht ist dem Bundesverwaltungsgericht untergeordnet.
Nachgeordnete Verwaltungsgerichte sind das Verwaltungsgericht Aachen, das Verwaltungsgericht Arnsberg, das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das Verwaltungsgericht Köln, das Verwaltungsgericht Minden und das Verwaltungsgericht Münster.
Leitung
Präsident des OVG war zwischen 1994 und dem 27.02.2013 Michael Bertrams. Seitdem steht Ricarda Brandts an der Spitze des Gerichts.
Sonstiges
- Bekannt wurde das OVG Münster für seine von der Meinung der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts abweichende Haltung zum Verbot von Versammlungen und Aufmärschen: Während der 5. Senat des OVG ein Verbot von Aufmärschen allein aufgrund der Gefährdung der Öffentlichen Ordnung für verhältnismäßig hält, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die alleinige Gefährdung der Öffentlichen Ordnung zwar Auflagen, nicht jedoch ein Verbot rechtfertigen können. Das Bundesverfassungsgericht hob in mehreren Fällen durch eine Einstweilige Anordnung die zuvor durch das OVG Münster bestätigten Verbote rechtsextremer Demonstrationen auf (siehe unten Weblinks).
- Der Präsident des OVG ist nach Artikel 76 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Mitglied des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Siehe auch
Weblinks
- Offizielle Website des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
- Übersicht zum Streit zwischen dem OVG Münster und dem BVerfG
Entscheidungen des OVG Münster aufhebende Beschlüsse des BVerfG (Auszug)
- Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 2001, Az. 1 BvQ 8/01
- Beschluss des BVerfG vom 24. März 2001, Az. 1 BvQ 13/01
- Beschluss des BVerfG vom 12. April 2001, Az. 1 BvQ 19/01
Koordinaten: 51° 57′ 36″ N, 7° 37′ 29,5″ O