„Konkretes Ordnungsdenken“ – Versionsunterschied

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* Konkretes Ordnungs- und Gestaltungsdenken.
* Konkretes Ordnungs- und Gestaltungsdenken.


Mit dem ''konkreten Ordnungsdenken'' unternahm Schmitt eine Wendung gegen seine eigene [[Dezisionismus|dezisionistische]] Theoriebildung, ohne dabei seine antinormativistische Position aufzugeben. Das ''konkrete Ordnungsdenken'' wird beschrieben als „neo-naturrechtliche Elemente“<ref>Bernd Rüthers: ''Entartetes Recht''. Rechtslehren und. Kronjuristen im Dritten Reich, München 1988, S. 65.</ref> enthaltend sowie als eine „Spielart des [[Naturrecht]]sdenkens“<ref>Andreas Anter: ''Die Macht der Ordnung'': Aspekte einer Grundkategorie des Politischen, Tübingen: Mohr Siebeck 2. A. 2007, S. 195</ref>.
Mit dem ''konkreten Ordnungsdenken'' unternahm Schmitt eine Wendung gegen seine eigene [[Dezisionismus|dezisionistische]] Theoriebildung, ohne dabei seine antinormativistische Position aufzugeben. Das ''konkrete Ordnungsdenken'' wird beschrieben als „neo-naturrechtliche Elemente“<ref>Bernd Rüthers: ''Entartetes Recht''. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, München 1988, S. 65.</ref> enthaltend sowie als eine „Spielart des [[Naturrecht]]sdenkens“<ref>Andreas Anter: ''Die Macht der Ordnung'': Aspekte einer Grundkategorie des Politischen, Tübingen: Mohr Siebeck 2. A. 2007, S. 195</ref>.


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 18. Juni 2019, 22:59 Uhr

Konkretes Ordnungsdenken (bzw. Konkretes Ordnungs- und Gestaltungsdenken) ist ein Terminus aus der Rechtslehre von Carl Schmitt und wird von diesem als Ausprägung einer institutionalistischen Rechtstheorie im Sinne Haurious verstanden. Demnach sei „Recht nicht auf ein abstraktes Sollen normativer Setzungen bzw. Postulate oder auf arbiträre Entscheidungen gegründet, sondern in den dem dualistischen Auseinanderreißen von Sein und Sollen vorausliegenden konkreten Lebensordnungen und überpersönlichen Institutionen der geschichtlich-sozialen Wirklichkeit.“[1]

Zum ersten Mal findet der Ausdruck Erwähnung in der Schrift Über die drei Arten rechtswissenschaftlichen Denkens von 1933/34, in welcher Schmitt drei grundlegende Typen des Rechts unterscheidet:

  • Normativismus
  • Dezisionismus
  • Konkretes Ordnungs- und Gestaltungsdenken.

Mit dem konkreten Ordnungsdenken unternahm Schmitt eine Wendung gegen seine eigene dezisionistische Theoriebildung, ohne dabei seine antinormativistische Position aufzugeben. Das konkrete Ordnungsdenken wird beschrieben als „neo-naturrechtliche Elemente“[2] enthaltend sowie als eine „Spielart des Naturrechtsdenkens[3].

Literatur

Einzelnachweise

  1. Böckenförde, 1312f.
  2. Bernd Rüthers: Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, München 1988, S. 65.
  3. Andreas Anter: Die Macht der Ordnung: Aspekte einer Grundkategorie des Politischen, Tübingen: Mohr Siebeck 2. A. 2007, S. 195