Jagdschutz (Jagd)

Der Jagdschutz umfasst nach Bestimmung durch das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der deutschen Bundesländer den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Katzen. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.[1] Hierzu zählen unter anderem die Vorschriften über das Ruhen der Jagd (befriedeter Bezirk), über den Jagdschein und die Jagderlaubnis, über die Jagdbeschränkungen in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht und über die besonderen Pflichten bei der Jagdausübung.

Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der Polizei auch die von der zuständigen Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher und die Jagdausübungsberechtigten selbst, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse von Polizeibeamten und sind somit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Die übrigen Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ohne Anwendung von Gewalt kann er, wie jedermann bei frischer Tat, festnehmen.[2]

Literatur

Einzelnachweise

  1. BJagdG §23
  2. I. Haseder, G. Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon. 1999, S. 434.