Jagdschutz (Jagd)

Der Begriff Jagdschutz benennt zweierlei: er benennt erstens bei der Jagd den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Katzen sowie zweitens beim Militär im Bereich der Luftwaffe den Schutz von angreifenden Flugzeugen (z.B. Bombern) vor feindlichen Jagdflugzeugen ("Abfangjäger") durch eigene Jagdflugzeuge.

Im folgenden wird nur der Teil der Jagd behandelt.

Allgemeines

Dem Jagdschutz obliegt die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.[1] Hierzu zählen unter anderem die Vorschriften über das Ruhen der Jagd (befriedeter Bezirk), über den Jagdschein und die Jagderlaubnis, über die Jagdbeschränkungen in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht und über die besonderen Pflichten bei der Jagdausübung.

Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der Polizei auch die von der zuständigen Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher und die Jagdausübungsberechtigten selbst, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse von Polizeibeamten und sind somit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Die übrigen Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ohne Anwendung von Gewalt kann er, wie jedermann bei frischer Tat (siehe Jedermannparagraph), festnehmen.[2]

Literatur

  • Alexander Krause: Jagdschutz. Ein Leitfaden über Recht, Ausrüstung und Methodik. Neumann-Neudamm – Verlag für Jagd und Natur, Melsungen 2003, S.117, ISBN 3-7888-0825-X
  • Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: "Knaurs Großes Jagdlexikon", Augsburg 2000, Stichwort: Jagdschutz, S.434 ISBN 3-8289-1579-4

Einzelnachweise

  1. BJagdG §23
  2. Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner:S.434