„Jagdschutz (Jagd)“ – Versionsunterschied

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Der '''Jagdschutz''' umfasst nach Bestimmung durch das [[Bundesjagdgesetz]] und die [[Jagdgesetz]]e der deutschen Bundesländer den Schutz des [[Wild]]es vor [[Wilderei|Wilderern]], Futternot, Wildseuchen, wildernden [[Haushund|Hunden]] und [[Hauskatze|Katzen]]. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des [[Wilde]]s und der [[Jagd]] erlassenen Vorschriften.<ref>BJagdG §23</ref> Hierzu zählen unter anderem die Vorschriften über das Ruhen der Jagd ([[Befriedeter Bezirk (Jagdrecht)|befriedeter Bezirk]]), über den [[Jagdschein]] und die [[Jagderlaubnis]], über die Jagdbeschränkungen in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht und über die besonderen Pflichten bei der [[Jagdausübung]].
Der '''Jagdschutz''' umfasst nach Bestimmung durch das [[Bundesjagdgesetz]] und die [[Jagdgesetz]]e der deutschen Bundesländer den Schutz des [[Wild]]es vor [[Wilderei|Wilderern]], Futternot, Wildseuchen, wildernden [[Haushund|Hunden]] und [[Hauskatze|Katzen]]. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des [[Wilde]]s und der [[Jagd]] erlassenen Vorschriften.<ref>BJagdG §23</ref> Hierzu zählen unter anderem die Vorschriften über das Ruhen der Jagd ([[Befriedeter Bezirk (Jagdrecht)|befriedeter Bezirk]]), über den [[Jagdschein]] und die [[Jagderlaubnis]], über die Jagdbeschränkungen in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht und über die besonderen Pflichten bei der [[Jagdausübung]].


Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der [[Polizei]] auch die von der zuständigen [[Jagdbehörde]] bestätigten [[Jagdaufseher]] und die [[Jagdausübungsberechtigter|Jagdausübungsberechtigten]] selbst, sofern sie einen gültigen [[Jagdschein]] besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die [[Revierjäger|Berufsjäger]] oder [[Förster|forstlich]] ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse von Polizeibeamten und sind somit ''Hilfsbeamte der [[Staatsanwaltschaft]]''. Die übrigen Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ohne Anwendung von Gewalt kann er, wie jedermann bei frischer Tat, festnehmen.<ref>I. Haseder, G. Stinglwagner: ''Knaurs Großes Jagdlexikon.'' 1999, S. 434.</ref>
Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der [[Polizei]] auch die von der zuständigen [[Jagdbehörde]] bestätigten [[Jagdaufseher]] und die [[Jagdausübungsberechtigter|Jagdausübungsberechtigten]] selbst, sofern sie einen gültigen [[Jagdschein]] besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die [[Revierjäger|Berufsjäger]] oder [[Förster|forstlich]] ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse von Polizeibeamten und sind somit ''Hilfsbeamte der [[Staatsanwaltschaft]]''. Die übrigen Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ohne Anwendung von Gewalt kann er, wie [[Jedermann-Festnahme|jedermann]] bei frischer Tat, festnehmen.<ref>I. Haseder, G. Stinglwagner: ''Knaurs Großes Jagdlexikon.'' 1999, S. 434.</ref>


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 2. Februar 2015, 11:55 Uhr

Der Jagdschutz umfasst nach Bestimmung durch das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der deutschen Bundesländer den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Katzen. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.[1] Hierzu zählen unter anderem die Vorschriften über das Ruhen der Jagd (befriedeter Bezirk), über den Jagdschein und die Jagderlaubnis, über die Jagdbeschränkungen in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht und über die besonderen Pflichten bei der Jagdausübung.

Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der Polizei auch die von der zuständigen Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher und die Jagdausübungsberechtigten selbst, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse von Polizeibeamten und sind somit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Die übrigen Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ohne Anwendung von Gewalt kann er, wie jedermann bei frischer Tat, festnehmen.[2]

Literatur

Einzelnachweise

  1. BJagdG §23
  2. I. Haseder, G. Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon. 1999, S. 434.