„Jagdschutz (Jagd)“ – Versionsunterschied

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Der '''Jagdschutz''' umfasst nach Bestimmung durch das [[Bundesjagdgesetz]] und die [[Jagdgesetz]]e der deutschen Bundesländer den Schutz des [[Wild]]es vor [[Wilderei|Wilderern]], Futternot, Wildseuchen, wildernden [[Haushund|Hunden]] und [[Hauskatze|Hauskatzen]]. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der [[Jagd]] erlassenen Vorschriften.<ref>BJagdG §23</ref> Hierzu zählen unter anderem die Vorschriften über das Ruhen der Jagd ([[Befriedeter Bezirk (Jagdrecht)|befriedeter Bezirk]]), über den [[Jagdschein]] und die [[Jagderlaubnis]], über die Jagdbeschränkungen in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht und über die besonderen Pflichten bei der [[Jagdausübung]].
Der Begriff '''Jagdschutz''' benennt zweierlei:
er benennt den Schutz des [[Wild]]es vor [[Wilderei|Wilderern]], Futternot, Wildseuchen, wildernden [[Haushund|Hunden]] und [[Hauskatze|Katzen]] sowie beim [[Militär]] im Bereich der [[Luftwaffe]] den Schutz von angreifenden Flugzeugen (z.B. Bombern) vor feindlichen [[Jagdflugzeug]]en ("[[Abfangjäger]]") durch eigene Jagdflugzeuge.


Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der [[Polizei]] auch die von der zuständigen [[Jagdbehörde]] bestätigten [[Jagdaufseher]] und die [[Jagdausübungsberechtigter|Jagdausübungsberechtigten]] selbst, sofern sie einen gültigen [[Jagdschein]] besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die als [[Berufsjäger]] oder [[Förster|forstlich]] ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse und Pflichten der Polizeibeamten und sind [[Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft]] ({{§|25|bjagdg|juris}} Abs. 2 BJagdG). Sie sind dann unter den jeweiligen Voraussetzungen etwa berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen oder erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und [[Frettchen]] abzunehmen. <br>
Im folgenden wird nur der [[Wildschutz]] behandelt.


Davon unberührt bleibt das Jedermann zustehende Recht, auf frischer Tat betroffene Tatverdächtige bei Fluchtgefahr oder nicht sofort feststellbarer Identität vorläufig [[Festnahme|festzunehmen]] und sich Widerstandshandlungen des (berechtigt) Festgenommenen notfalls mit Gewalt zu erwehren.<ref>{{§|127|stpo|juris}} Abs. 1 [[StPO]], Haseder S. 434.</ref>
== Allgemeines ==

Dem Jagdschutz obliegt die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.<ref>BJagdG §23</ref> Hierzu zählen unter anderem die Vorschriften über das Ruhen der Jagd ([[Befriedeter Bezirk (Jagdrecht)|befriedeter Bezirk]]), über den [[Jagdschein]] und die [[Jagderlaubnis]], über die Jagdbeschränkungen in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht und über die besonderen Pflichten bei der [[Jagdausübung]].

Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der [[Polizei]] auch die von der zuständigen [[Jagdbehörde]] bestätigten [[Jagdaufseher]] und die [[Jagdausübungsberechtigter|Jagdausübungsberechtigten]] selbst, sofern sie einen gültigen [[Jagdschein]] besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die [[Jäger#Dienst- und Berufsbezeichnung Jäger|Berufsjäger]] oder [[Förster|forstlich]] ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse von Polizeibeamten und sind somit ''Hilfsbeamte der [[Staatsanwaltschaft]]''. Die übrigen Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der [[Verhältnismäßigkeit]] und ohne Anwendung von Gewalt kann er, wie jedermann bei frischer Tat (siehe [[Jedermannparagraph]]), festnehmen.<ref>Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner:S.434</ref>


== Literatur ==
== Literatur ==
* Alexander Krause: ''Jagdschutz. Ein Leitfaden über Recht, Ausrüstung und Methodik''. Neumann-Neudamm – Verlag für Jagd und Natur, Melsungen 2003, S.117, ISBN 3-7888-0825-X
* Alexander Krause: ''Jagdschutz. Ein Leitfaden über Recht, Ausrüstung und Methodik''. Neumann-Neudamm – Verlag für Jagd und Natur, Melsungen 2003, ISBN 3-7888-0825-X, S. 117.
* Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: "Knaurs Großes Jagdlexikon", Augsburg 2000, Stichwort: Jagdschutz, S.434 ISBN 3-8289-1579-4
* [[Ilse Haseder]], [[Gerhard Stinglwagner]]: ''Knaurs Großes Jagdlexikon.'' Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5

== Weblinks ==
* [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bjagdg/gesamt.pdf Bundesjagdgesetz, §§ 23-25] (PDF; 100&nbsp;kB)


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />

== Weblinks ==
* {{§§|bjagdg|juris|text=Text des Bundesjagdgesetzes}}, insbes. §§ 23–25


[[Kategorie:Jagdrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Jagdrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 15. März 2023, 19:16 Uhr

Der Jagdschutz umfasst nach Bestimmung durch das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der deutschen Bundesländer den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Hauskatzen. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.[1] Hierzu zählen unter anderem die Vorschriften über das Ruhen der Jagd (befriedeter Bezirk), über den Jagdschein und die Jagderlaubnis, über die Jagdbeschränkungen in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht und über die besonderen Pflichten bei der Jagdausübung.

Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der Polizei auch die von der zuständigen Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher und die Jagdausübungsberechtigten selbst, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die als Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 25 Abs. 2 BJagdG). Sie sind dann unter den jeweiligen Voraussetzungen etwa berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen oder erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen.

Davon unberührt bleibt das Jedermann zustehende Recht, auf frischer Tat betroffene Tatverdächtige bei Fluchtgefahr oder nicht sofort feststellbarer Identität vorläufig festzunehmen und sich Widerstandshandlungen des (berechtigt) Festgenommenen notfalls mit Gewalt zu erwehren.[2]

Literatur

Einzelnachweise

  1. BJagdG §23
  2. § 127 Abs. 1 StPO, Haseder S. 434.