„Hinterlegung (Recht)“ – Versionsunterschied

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== Schweiz ==
== Schweiz ==
In der Schweiz ist eine Hinterlegung gemäß Art. 92 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] möglich, wenn sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet. Waren können dabei auch ohne Erlaubnis durch den Richter hinterlegt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Gläubigers, ebenso wie dieser die Gefahr trägt. Der Schuldner kann die hinterlegte Sache wie bei jedem [[Hinterlegungsvertrag]] jederzeit wieder zurücknehmen, wodurch die ursprüngliche Obligation wieder auflebt. Ist die Ware verderblich, so kann sie mit richterlicher Genehmigung öffentlich versteigert werden, wobei sich der Schuldner anschließend durch Hinterlegung des Erlöses von seiner Erfüllungspflicht befreien kann.
In der Schweiz ist eine Hinterlegung gemäss Art. 92 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] möglich, wenn sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet. Waren können dabei auch ohne Erlaubnis durch den Richter hinterlegt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Gläubigers, ebenso wie dieser die Gefahr trägt. Der Schuldner kann die hinterlegte Sache wie bei jedem [[Hinterlegungsvertrag]] jederzeit wieder zurücknehmen, wodurch die ursprüngliche Obligation wieder auflebt. Ist die Ware verderblich, so kann sie mit richterlicher Genehmigung öffentlich versteigert werden, wobei sich der Schuldner anschliessend durch Hinterlegung des Erlöses von seiner Erfüllungspflicht befreien kann.


== Anmerkungen ==
== Anmerkungen ==

Version vom 13. Oktober 2013, 20:15 Uhr

Die Hinterlegung ist im Schuldrecht ein Instrument, um sich im Falle eines Annahmeverzugs durch den Gläubiger von der Leistungspflicht zu befreien.

Deutschland

Nach dem deutschen Schuldrecht ist ein Schuldner zur Hinterlegung berechtigt, wenn sein Gläubiger in Annahmeverzug ist (§ 293 ff. BGB), eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht (z. B. strittige Abtretung) oder er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§ 372 BGB). Die Hinterlegung ermöglicht dem Schuldner auch in diesen Fällen eine rechtzeitige Erfüllung ohne sich Risiken auszusetzen.

Hinterlegt werden können nur Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten. Grundsätzlich muss die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts erfolgen. Sie ist jedoch auch wirksam, wenn sie an einem anderen Ort vorgenommen wird. Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte.

Der Schuldner hat das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Sache, wenn er auf dieses Recht nicht gegenüber der Hinterlegungsstelle verzichtet hat. Die Rücknahme ist auch ausgeschlossen, wenn der Hinterlegungsstelle eine Annahmeerklärung des Gläubigers oder ein die Hinterlegung für rechtmäßig erklärendes rechtskräftiges Urteil vorliegen.

Ist das Rücknahmerecht des Schuldners ausgeschlossen, hat die Hinterlegung dieselbe Wirkung wie eine Leistung an den Gläubiger. Bei nicht ausgeschlossenem Rücknahmerecht kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

Das Hinterlegungsverfahren ist nach Abschaffung der bundesrechtlichen Hinterlegungsordnung in den landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen geregelt. [1]

Schweiz

In der Schweiz ist eine Hinterlegung gemäss Art. 92 OR möglich, wenn sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet. Waren können dabei auch ohne Erlaubnis durch den Richter hinterlegt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Gläubigers, ebenso wie dieser die Gefahr trägt. Der Schuldner kann die hinterlegte Sache wie bei jedem Hinterlegungsvertrag jederzeit wieder zurücknehmen, wodurch die ursprüngliche Obligation wieder auflebt. Ist die Ware verderblich, so kann sie mit richterlicher Genehmigung öffentlich versteigert werden, wobei sich der Schuldner anschliessend durch Hinterlegung des Erlöses von seiner Erfüllungspflicht befreien kann.

Anmerkungen

  1. Die Hinweise und Links zu den Landesgesetzen wurden in den WP-Artikel Hinterlegungsordnung integriert.

Siehe auch