„Diskussion:Folter“ – Versionsunterschied
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::Jedenfalls die Handlung zur Erzwingung einer Aussage dürfte fehlen: "Zu beachten ist dabei zunächst, dass nicht jeder unmittelbare Zwang oder nicht jede Einwirkung auf den Körper eines Verdächtigen Folter ist. Folter ist vielmehr definiert als die Zufügung schwerer physischer oder psychischer Schmerzen oder deren Androhung zur Erzwingung einer Aussage. Die damit bewirkte Ausschaltung der menschlichen Selbstbestimmung muss also zu der Einwirkung auf den Körper hinzutreten." |
::Jedenfalls die Handlung zur Erzwingung einer Aussage dürfte fehlen: "Zu beachten ist dabei zunächst, dass nicht jeder unmittelbare Zwang oder nicht jede Einwirkung auf den Körper eines Verdächtigen Folter ist. Folter ist vielmehr definiert als die Zufügung schwerer physischer oder psychischer Schmerzen oder deren Androhung zur Erzwingung einer Aussage. Die damit bewirkte Ausschaltung der menschlichen Selbstbestimmung muss also zu der Einwirkung auf den Körper hinzutreten." |
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::[Friedhelm Hufen: ''Die Menschenwürde, Art. 1 I GG.'' JuS 2010, S. 1 (10)] --[[Benutzer:Pistazienfresser|Pistazienfresser]] ([[Benutzer Diskussion:Pistazienfresser|Diskussion]]) 21:01, 25. Mär. 2023 (CET) |
::[Friedhelm Hufen: ''Die Menschenwürde, Art. 1 I GG.'' JuS 2010, S. 1 (10)] --[[Benutzer:Pistazienfresser|Pistazienfresser]] ([[Benutzer Diskussion:Pistazienfresser|Diskussion]]) 21:01, 25. Mär. 2023 (CET) |
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:::Das widerspricht aber der Uno Definition, die neben der Aussageerzwingung auch explizit "einschüchtern und bestrafen" hinzufügt. --[[Benutzer:Schrauber5|Schrauber5]] ([[Benutzer Diskussion:Schrauber5|Diskussion]]) 09:07, 26. Mär. 2023 (CEST) |
Version vom 26. März 2023, 09:07 Uhr
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(nicht signierter Beitrag von Claude J (Diskussion | Beiträge) 09:51, 24. Jun. 2019 (CEST))
Pommern/Preussen
In der Tabelle zur Abschaffung der Folter wird Pommern (1785) gesondert von Preussen (1740) aufgeführt. Pommern war aber größtenteils Teil Preussens. Galt in Pommern etwas anderes als im übrigen Preussen oder bezieht sich 1785 ausschließlich auf Schwedisch-Pommern? Das sollte man dann auch so schreiben. 2003:D2:B70A:C6B8:28C9:7909:E4A:F1 12:54, 4. Jan. 2021 (CET)
Lemma
Der Artikel beschäftigt sich anscheinend in erster Linie mit der Folter als Instrument staatlicher Justiz- oder Polizeibeamter zur Ermittlung und Strafverfolgung. Daneben tritt Folter jedoch auch oft als Akt der Rache oder des blanken Hasses oder des Terrors oder einer Lust an Grausamkeiten auf, so beispielsweise etwa im dreißigjährigen Krieg bei dem sogenannten "Schwedentrunk". Außerdem gibt es wohl auch Folter durch nichtstaatliche Akteure, wie zum Beispiel bei lateinamerikanischen "Kriegen" rivalisierender krimineller Banden. Und im Übrigen wurde nichttödliche Folter teilweise auch als Aufnahmeritual bei Schiffbesatzungen praktiziert.--2003:E7:7F3B:2D01:EDF0:B782:70E2:58AE 20:12, 12. Dez. 2022 (CET)
Folter der US Armeen vor 1989
Wieso taucht hier im Artikel zum Thema nichts auf? --KhlavKhalash (Diskussion) 18:35, 18. Dez. 2022 (CET)
- Wie immer: Weil noch niemand etwas dazu geschrieben hat. --Zinnmann d 19:31, 18. Dez. 2022 (CET)
Abgrenzung gegen Erzwingen von Handlungen
Soweit ich es recherchiert habe (zB Legal Tribune, Bericht zum Prozess in Tageblatt und Urteil sind die Androhung und das Zufügen von Schmerzen im Rahmen polizeilicher Zwangsmaßnahmen zulässig. Der Definition im Kopf des Artikels "Zufügen .. von Schmerz .. um den Willen des Folteropfers zu brechen" würde das aber entsprechen. M.E. sollte daher eine Abgrenzung im Artikel erfolgen. --Schrauber5 (Diskussion) 19:37, 25. Mär. 2023 (CET)
- Das OVG hat allerdings in seiner von dir genannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob die Anwendung noch verhältnismäßig war: "Da die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Nervendrucktechnik über der Nase des Klägers bereits den Anforderungen an die Androhung einer Zwangsmaßnahme nicht genügt, kommt es nicht entscheidungserheblich auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob diese Drucktechnik verhältnismäßig war." (OVG Niedersachsen, 28.10.2016 - 11 LB 209/15) --Pistazienfresser (Diskussion) 20:33, 25. Mär. 2023 (CET)
- Jedenfalls die Handlung zur Erzwingung einer Aussage dürfte fehlen: "Zu beachten ist dabei zunächst, dass nicht jeder unmittelbare Zwang oder nicht jede Einwirkung auf den Körper eines Verdächtigen Folter ist. Folter ist vielmehr definiert als die Zufügung schwerer physischer oder psychischer Schmerzen oder deren Androhung zur Erzwingung einer Aussage. Die damit bewirkte Ausschaltung der menschlichen Selbstbestimmung muss also zu der Einwirkung auf den Körper hinzutreten."
- [Friedhelm Hufen: Die Menschenwürde, Art. 1 I GG. JuS 2010, S. 1 (10)] --Pistazienfresser (Diskussion) 21:01, 25. Mär. 2023 (CET)
- Das widerspricht aber der Uno Definition, die neben der Aussageerzwingung auch explizit "einschüchtern und bestrafen" hinzufügt. --Schrauber5 (Diskussion) 09:07, 26. Mär. 2023 (CEST)