Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Das sog. Meister-BAföG, mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB), das Bundesausbildungsförderungsgesetz besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Nr. 1 SGB I).

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über individuelle
Förderung der Ausbildung
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: BAföG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2212-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. August 1971
(BGBl. I S. 1409)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, ber. 1680)
Letzte Änderung durch: Art. 4 Abs. 9 G vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809, 2811)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2006
(Art. 6 S. 1 G vom 22. September 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ziele

Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, wird allerdings nicht erreicht. Dies wird durch die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, nach der 67% der Studenten in Deutschland eine Neben-Erwerbstätigkeit ausführen.

Geschichte

Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer-Modell wurde am 1. September 1971 das BAföG als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) für individuell bedürftige Schüler und Studenten eingeführt. Vorteil gegenüber dem Vorgängermodell war der breitere Kreis von Empfangsberechtigten und der Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderung wurde damit einklagbar.

Die Höchstförderung für Studenten entsprach bei Einführung des BAföG in etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. Im BAföG ist vorgesehen, dass die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Dies hat zwar zu häufigen Erhöhungen geführt; über weite Phasen blieb die Förderung aber deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zurück. Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen, blieben indes im Ergebnis ungehört.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Förderung wurden seit In-Kraft-Treten des BAföG immer wieder verändert. In den 1970er Jahren wurde zwar die Förderung für Schüler, insbesondere an allgemeinbildenden Schulen, von einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht, bei der Förderung von Studenten wurde von der Vollförderung auf eine Mischförderung durch Zuschuss und Grunddarlehen übergegangen. Ansonsten erfolgten in dieser Phase jedoch Erweiterungen der Förderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen. Nach zahlreichen Gesetzes-Novellen und einem ständigen Rückbau der Förderungsmöglichkeiten in den 1980er und 1990er Jahren erreichte das BAföG im Jahre 1998 seinen Tiefpunkt. Das BAföG bildete nur noch für knapp 13 Prozent der Studenten eine (Teil-)Finanzierungsquelle. Nach einer im Jahre 2001 durchgeführten, weitreichenden Reform, bei der von Rot-Grün viele Einschränkungen der Kohl-Ära zurückgenommen wurden und zusätzliche Verbesserungen erfolgten, etwa die Freistellung des Kindergeldes bei der Einkommensanrechnung, hat das BAföG wieder wesentlich an Bedeutung gewonnen. Im Jahre 2003 erhielten bereits wieder mehr als 25% der Studenten Förderung nach dem BAföG.

Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2006 etwa 818.000 Schüler und Studenten BAföG, 1,3 Prozent weniger als 2005. Studierende bekamen im Schnitt 375 Euro im Monat, Schüler 301 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 47 Prozent den Höchstsatz. Bund und Länder haben 2006 über 2,2 Milliarden Euro für die Bafög-Förderung ausgegeben. Das sind 1,1 Prozent weniger gewesen als 2005.[1]

Förderungsfähige Ausbildungen

Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemein bildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen gefördert werden. Für die Förderung von Schülern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschränkungen. Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden; insoweit kommt aber Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht.

Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt. Bis zum Ende des zweiten Semesters ist ein Wechsel ohne weitere Begründung möglich, bis zum Ende des dritten bzw. vierten Semesters wird ein "wichtiger" bzw. "unabweisbarer" Grund erwartet.[2]

Mit der zunehmenden Umstellung von Studiengängen auf die Bachelor-Master-Struktur ergeben sich insoweit Probleme, weil der Bachelor-Abschluss grundsätzlich als erster berufsqualifizierender Abschluss angelegt ist, ein anschließender Master-Studiengang folglich bereits als Zweitausbildung zu gelten hat, und nur dann gefördert werden kann, wenn er auf einen Bachelor-Studiengang „aufbaut“.

Gefördert werden außer Ausbildungen im Inland auch Auslandsausbildungen nach mindestens einem Jahr Studium im Inland[3]. Dauer: Mindestens ein Semester, in der Regel ein Jahr, im EU-Ausland auch bis zum Erwerb des ausländischen Studienabschlusses.

Persönliche Voraussetzungen

Außer deutschen Auszubildenden haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Schüler und Studenten einen Anspruch auf Förderung. Das BAföG fordert keine besonders hohe Begabung. Die Leistungen des Schülers oder Studenten müssen lediglich erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Dies wird regelmäßig bereits aus der Tatsache gefolgert, dass der Auszubildende die betreffende Ausbildungsstätte besucht. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung aber nur noch, wenn der Auszubildende zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4. Semesters erreicht hat.

Der Auszubildende muss ferner bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, z.B. des Studiums, jünger als 30 Jahre sein, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Erziehung von Kindern oder die zwischenzeitliche Betreuung kranker naher Angehöriger ein Überschreiten dieser Altersgrenze rechtfertigen. Die Altersgrenze wird besonders mit der zunehmenden Einführung der Bachelor-/Master-Struktur ein Problem. BAföG kann nämlich nach einem Bachelor-Studiengang für den darauf aufbauenden Master-Studiengang zwar im Grundsatz bewilligt werden. Dem Studenten steht jedoch kein BAföG mehr zu, wenn er bei Aufnahme des Master-Studiengangs das 30. Lebensjahr vollendet hat; denn die Aufnahme des Master-Studiengangs ist der Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts, für den die Altersgrenze abermals gewahrt sein muss.

Höhe der Leistungen

Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schüler oder Studenten sowie Einkommen seines Ehegatten und - in aller Regel - auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit „familienabhängig“.

Bedarf

Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der zu Fördernde bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studenten (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Mietkostenzuschlag) beträgt 585 Euro. Hinzu tritt das auf den Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld. Aufgrund der pauschalisierten Gewährung von BAföG kann es in Einzelfällen passieren, dass die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung nicht gedeckt sind. Dann besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit nach §22 Abs.7 SGB II[4] den fehlenden Betrag beim zuständigen Amt für Grundsicherung (z.B. dem Jobcenter) zu beantragen.[5]

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf wird – ebenfalls pauschaliert – der Betrag angerechnet, die der zu Fördernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Einkommen und Vermögen des Auszubildenden

Vorrangig wird das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des zu Fördernden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und beispielsweise für Studenten an Hochschulen 400 Euro im Monat betragen. „Einkommen“ kann dabei nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Vielmehr bestimmen einige recht komplizierte Vorschriften des BAföG, was im Einzelnen „Einkommen im Sinne des BAföG“ ist. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Geförderte in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich. Der BAföG-Rechner des Bundesministeriums [6] berücksichtigt mehr Sonderfälle, bietet aber keine Erläuterungen zum Ergebnis.

Auch etwaiges Vermögen des zu Fördernden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 5.200 Euro bei einem unverheirateten und 7.000 Euro bei einem verheirateten Geförderten (zuzüglich 1.800 Euro je Kind) übersteigt. Dabei wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag überschießenden Einkommens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge das Vermögen überprüft wird.[7]

Einkommen von Ehegatten und Eltern

Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das „Einkommen im Sinne des BAföG“, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt lebende Elternteile 960 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 1.440 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen, werden jeweils 435 Euro und für andere Unterhaltsberechtigte jeweils 480 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5% für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen muss sich der Geförderte auf seinen Bedarf anrechnen lassen.

Aktualisierungsantrag

Für den Fall, dass der Ehegatte oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als zwei Jahre zuvor, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres, sondern - im Wege der Prognose - das aktuelle Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem zu einem späteren Zeitpunkt das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes feststeht (in der Regel durch entsprechende Einkommensteuerbescheide), entscheidet das Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Vorausleistungen

Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern auf die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen.

Elternunabhängige Förderung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhängig gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg (z.B. für den Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg) und wenn Auszubildende bereits längere Zeit berufstätig waren und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen konnten.

Förderungsdauer

BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden, etwa wenn das Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens, durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Jenseits einer solchen „angemessenen“ Verlängerungszeit kann ggfs. für höchstens 12 Monate noch eine Studienabschlussförderung beansprucht werden, wenn die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein kann. Wurde Förderung für eine angemessene Zeit über die FHD hinaus geleistet, so tritt für die Berechnung der Studienabschlussförderung der letzte Monat der verlängerten Förderungszeit an die Stelle der FHD.

Förderungsarten

Zuschuss und Darlehen

Schüler erhalten die BAföG-Leistung als – nicht zurückzuzahlenden – Zuschuss. Studenten erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Bekommen Studenten ausnahmsweise über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein - zinsgünstiges - Bankdarlehen. Auch die Studienabschlussförderung wird als Bankdarlehen gewährt.

Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und - außerhalb der EU - erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studenten, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.

Darlehensrückzahlung

Für das zinslose staatliche Darlehen wird ein Teilerlass gewährt, wenn die Ausbildung besonders früh erfolgreich abgeschlossen worden ist. Für Prüflinge, die zu den 30% der besten Absolventen des Jahrganges gehören, beträgt der Teilerlass

  • 25%, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 20%, wenn die Abschlussprüfung maximal sechs Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 15%, wenn die Abschlussprüfung maximal zwölf Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 20% für Absolventen von Akademien, unabhängig von der Studiendauer.[8]

Weitere Teilerlässe sind für besonders schnelle Absolventen (Abschluss des Studiums mindestens vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer ermöglicht einen Erlass von 2.560 EUR)[9] und wegen Kindererziehung möglich.

Die verbleibenden Darlehen müssen später einkommensabhängig in vierteljährlichen Raten an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Hat der Darlehensnehmer dann kein hinreichendes Einkommen, so wird er für einen befristeten Zeitraum von der Rückzahlung freigestellt. Die betreffende Rate wird allerdings nicht erlassen, sondern nur gestundet. Ein Teilerlass von Darlehensraten wird dagegen gewährt, wenn und solange der Darlehensnehmer kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und ein Kind unter 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut. Auszubildende, die ihr Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben, brauchen höchstens 10.000 € an staatlichem Darlehen zurückzuzahlen. Für etwa weitere bezogene Bankdarlehen gilt diese Deckelung nicht.

Bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens werden betragsabhängig weitere Teile erlassen (z. B. 8% bei einer Darlehenssumme von 500 EUR, 30% bei 11.000 EUR, 49% bei 23.000 EUR).[10]

Rechtsbehelfe

BAföG-Bescheide können mit dem Widerspruch und ggfs. mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Aktuelle Entwicklungen

Stand: Oktober 2007

Am 23. Oktober 2007 urteilte die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes über die Verträglichkeit der Regelungen im BAföG über die Auslandsförderung mit dem Europarecht, genauer mit der in Art. 17,18 EVG garantierter Freizügigkeit der Unionsbürger. Sie kam zu dem Schluss, dass das Erfordernis einer zuvorkommenden einjährigen Ausbildung im Inland gegen die im EGH-Vertrag verankerte Freizügigkeit der Unionsbürger verstößt. [11]

Derzeit wird im Gesetzgebungsverfahren der Entwurf über das 22. Änderungsgesetz des Bafögs bearbeitet, dieser soll durch die "Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags die Verbindung von Ausbildung und Kindererziehung erleichte[rn] und [...] die Integration von jungen Menschen mit Migrationshintergrund verbesser[n], die Eigenverantwortung der Auszubildenden [soll] durch die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf einheitlich 400 Euro sowie die Internationalität der Ausbildung durch Ausdehnung der Förderung im Ausland gestärkt werden." [12] Im Juli kam das Gesetzgebungsverfahren aufgrund der Forderung vieler Seiten nach einer Erhöhung der Förderungssätze ins Stocken. Das Urteil des EuGH wird voraussichtlich eine Wiederaufnahme des Gesetzgebungsverfahrens zur Folge haben.

Die genauen Konsequenzen des Urteils sind bisher noch unklar. Zwar hat der Gerichtshof die aktuelle Regelung für europarechtswidrig erklärt, eine gesetzlicher Anspruch auf Auslandsförderung ab dem 1. Semester besteht jedoch auch aufgrund dieses Urteils noch nicht. Von nicht vernachlässigbarer Bedeutung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen sein, welches dem Gerichtshof die Vorlagefragen gestellt hat zu denen nun das Urteil ergangen ist. Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Gerichtshof stützend in seinem Urteil den Förderungsanspruch für das Auslandsstudium bejahen wird. Genauso ist es so gut wie sicher, dass im Urteil die Berufung zugelassen wird, sodass am Ende möglicherweise das Oberverwaltungsgericht Münster bzw. das Bundesverwaltungsgericht das letzte Wort haben wird. Die genauen Folgen und die Reaktionen der Bundesregierung sind abzuwarten.

Anfang November 2007 kündigte die Bundesregierung an, das BaföG um 10 Prozent zum Wintersemester 2008 anzuheben. [13]

Literatur

  • Ramsauer/Stallbaum/Sternal: Mein Recht auf BAföG, Beck-Rechtsberater im dtv, 4. Auflage 2003, ISBN 3-423-05283-X
  • Ramsauer/Stallbaum/Sternal: BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, ISBN 3-406-53001-X
  • Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, 5. Auflage 2004, ISBN 3-17-017199-2
  • Blanke/Deres, Ausbildungsförderungsrecht, 32. Auflage 2005, Kohlhammer, ISBN 3-17-018716-3

Quellen

  1. [1]
  2. BAföG nach Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch?
  3. Auslandsbafög
  4. §22 Abs.7 SGB II [2]
  5. Studentenwerk-Berlin: Mietzuschuss SGB II.pdf Merkblatt zum Mietzuschuss nach SGB II [3]
  6. BAföG-Rechner des Bundesministeriums
  7. hierzu ausführlich die Ratgeberseite auf www.bafoeg-rechner.de
  8. [http://www.bva.bund.de/cln_047/nn_538526/DE/Aufgaben/Abt__IV/BAfoeG/Gesetzestexte/BAfoeG__Gesetzestext.html__nnn=true#doc761752bodyText28 'Teilerlaß des Darlehens § 18b BAföG]
  9. [http://www.bva.bund.de/cln_047/nn_538526/DE/Aufgaben/Abt__IV/BAfoeG/Gesetzestexte/BAfoeG__Gesetzestext.html__nnn=true#doc761752bodyText28 Teilerlaß des Darlehens § 18b Abs. 3 BAföG]
  10. Anlage zu § 6 Abs. 1 Darlehensverordnung (DarlehensV)
  11. Pressemitteilung des EuGH (pdf-Datei)
  12. Drucksache 16/5172 des Bundestages. (pdf-Datei)
  13. http://www.tagesschau.de/inland/bafoeg4.html Tagesschau:Zehn Prozent mehr BaföG ab Wintersemester 2008