„Operative Fallanalyse“ – Versionsunterschied

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== Einzelnachweise ==
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==Literatur==
Musolff, Cornelia; Hoffmann, Jens (Hrsg.): Täterprofile bei Gewaltverbrechen. Mythos, Theorie, Praxis und forensische Anwendung des Profilings, 2., überarb. u. erw. Aufl., 2007, ISBN: 978-3-540-33345-6


==Weblinks==
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Version vom 26. Januar 2011, 18:38 Uhr

Die operative Fallanalyse (OFA) wird von Fallanalytikern der Polizei bei ungeklärten Verbrechen eingesetzt, um neue Ermittlungsansätze zu erhalten. Sie dient auch dazu, ein Täterprofil zu erstellen sowie um Serienstraftaten zu erkennen.

Die operative Fallanalyse kommt in der Regel nur bei schweren Straftaten wie etwa Tötungs- und Sexualdelikten, Brandstiftungen, Terroranschlägen zum Einsatz. Sie ist dann erforderlich, wenn die Ermittlungen der Polizei nicht zu eindeutigen Feststellungen über Täter, Tatablauf, Opferverhalten oder weitere relevante Tatelemente geführt haben.

In der OFA werden die objektiven Daten der Tat einer neuen Bewertung unterzogen, um Hypothesen über ihren Hintergrund aufzustellen. Daher findet sie abgesetzt von den eigentlichen polizeilichen Ermittlungen statt. Sie kann auch ermittlungsbegleitend angewendet werden, kommt aber meist danach zum Einsatz. Durchgeführt werden Fallanalysen in der Regel durch Analysestellen in den Landeskriminalämtern.

Derzeit wird von der Polizei in Deutschland standardmäßig ein Verfahren der operativen Fallanalyse unter der Bezeichnung VICLAS (engl. Violent Crime Linkage Analysis System = Analysesystem zur Serienzusammenführung bei Gewaltverbrechen) angewendet. Es kommt bei Tötungs- und Sexualdelikten zum Einsatz, bei denen keine familiären oder sonstigen bekanntschaftlichen Vorbeziehungen zwischen Opfer und Täter bestanden.

Fallanalysegutachten – beziehungsweise die darin getroffenen Feststellungen – stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) grundsätzlich keine nach der Strafprozessordnung (StPO) zulässigen Beweismittel dar. Laut BGH obliegen Bewertungen, die sich darauf beschränken, aus festgestellten Beweistatsachen Schlüsse auf Tatabläufe zu ziehen, im Hauptverfahren allein dem Tatgericht.[1]

Einzelnachweise

  1. Entscheidung des BGH (Az. 3 StR 77/06) vom 1. Juni 2006 zu den in einem Fallanalysegutachten des LKA Schleswig-Holstein getroffenen Feststellungen

Literatur

Musolff, Cornelia; Hoffmann, Jens (Hrsg.): Täterprofile bei Gewaltverbrechen. Mythos, Theorie, Praxis und forensische Anwendung des Profilings, 2., überarb. u. erw. Aufl., 2007, ISBN: 978-3-540-33345-6