„Diskussion:Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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== GbR und österreichisches Recht ==
Will denn keiner einen Absatz zum österreichischen Recht schreiben? Bin leider kein Jurist. [[Benutzer:Masao|masao]] 13:04, 12. Nov. 2006 (CET)

== GbR ohne Vertrag ==
Ist man nicht auch schon per se, also wenn eine Gruppe ein gemeinsames Ziel verfolgen, eine GbR ohne das dazu ein Vertrag notwendig ist? --[[Benutzer:Freundlich|Freundlich]] 22:10, 1. Nov 2005 (CET)
:Es ist dann evtl. ein konkludenter Vertrag zustandegekommen; soweit die Beteiligten dann auch noch einen gemeinsamen Zweck fördern ist bis zu dessen Erreichen oder bis zur Unmöglichkeit der Erreichung des Ziels eine GbR entstanden (§ 726 BGB). Falls die Beteiligten keinen ''gemeinsamen'' Zweck (mehr) verfolgen handelt es sich um eine [[Bruchteilsgemeinschaft]] (§ 741 BGB). --[[Benutzer:C.Löser|C.Löser]] [[Benutzer Diskussion:C.Löser|<sup>Diskussion</sup>]] 19:38, 7. Jan 2006 (CET)

== Gewerbeanmeldung zwingend? ==
Braucht man für die "Erstellung" einer GbR zwingend ein Gewerbe/eine Gewerbeanmeldung? --[[Benutzer:Razze|Razze]] 14:03, 22. Feb 2006 (CET)
:Nein. Sobald die Voraussetzungen der GbR erfüllt sind, handelt es sich um eine GbR. Gruß --[[Benutzer:C.Löser|C.Löser]] [[Benutzer Diskussion:C.Löser|<sup>Diskussion</sup>]] 14:07, 22. Feb 2006 (CET)

Ergänzend soll noch gesagt sein, dass wenn du ein Handelsgewerbe betreibst, es sich eben um keine GbR handelt, sondern eben um eine offene Handelsgesellschaft. Das Betreiben eines Handelsgewerbes macht aus der GbR zwingend eine oHG. Was ein Handelsgewerbe genau ist, steht in § 1 II HGB. -- [[Benutzer:Hazey|Hazey]] 09:43, 13. Jul 2006 (CEST)


== GbRmbH ==
Wie sieht es eigentlich mit den GbRmbH aus?--[[Benutzer:Badenserbub|Badenserbub]] 16:02, 7. Jun 2006 (CEST)

Die GbRmbH gibt es nicht (mehr). Die Rechtsform der GbRmbH stützte sich auf die Doppelverpflichtungstheorie, welche seit dem Urteil des BGH aus dem Jahre 2001 indem die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt wurde, nach ganz herrschender Meinung überholt ist. Nun haften die Gesellschafter voll mit ihrem ganzen Vermögen nach der Akzessoritätstheorie gem. § 128 HGB analog. Das bestätigte der BGH am 07.04.2003 nochmals. --[[Benutzer:Hazey|Hazey]] 09:54, 13. Jul 2006 (CEST)

== Grundbuchfähigkeit der GbR ==
Ich habe soeben den Artikel dahingehend geändert, dass die Grundbuchfähigkeit der GbR nicht von der "richtigen", sondern von einer "anderen" Meinung vertreten wird und ergänzend Nachweise aus der obergerichtl Rspr hinzugefügt. Ich bitte den Vertreter der Mindermeinung, mir das nicht übel zu nehmen. Artikel bei Wikipedia dürfen durchaus auf die MM hinweisen, sollten aber nicht verschweigen, dass eine gefestigte Rechtsprechung -sowie Sinn&Zweck des § 311b BGB- etwas anderes verlangen. Ich wollte nicht so viel im fremden Beitrag rumkorrigieren, rege aber an, dass der Autor dies selbst tut. Einfach zur Klarstellung über den Stand der Dinge.

== Terminologie: Rechtsscheinsgesichtspunkte ==
== Terminologie: Rechtsscheinsgesichtspunkte ==
[Ich hab mal ein paar Gliederungspunkte eingefügt. Wer mag, kann überprüfen.]
[Ich hab mal ein paar Gliederungspunkte eingefügt. Wer mag, kann überprüfen.]
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her." Nun fragt sich der sprachinteressierte Nicht-Jurist: "Was bitte schön sind '[[Rechtsscheinsgesichtspunkte]]'?!" WP gibt da jedenfalls keine Antwort. Und das gesamte Google-Netz so schnell auch nicht. Vielleicht ist da einer, der sich herausgefordert fühlt und den WP-Artikel schreibt? Dieser Artikel würde mich interessieren." --[[Benutzer:Delabarquera|Delabarquera]] 16:05, 13. Dez. 2006 (CET)
her." Nun fragt sich der sprachinteressierte Nicht-Jurist: "Was bitte schön sind '[[Rechtsscheinsgesichtspunkte]]'?!" WP gibt da jedenfalls keine Antwort. Und das gesamte Google-Netz so schnell auch nicht. Vielleicht ist da einer, der sich herausgefordert fühlt und den WP-Artikel schreibt? Dieser Artikel würde mich interessieren." --[[Benutzer:Delabarquera|Delabarquera]] 16:05, 13. Dez. 2006 (CET)
: siehe [[Rechtsschein]].--[[Benutzer:Poupou l'quourouce|poupou l'quourouce]] <small> [[WP:AA/R|Review?]]</small> 16:28, 13. Dez. 2006 (CET)
: siehe [[Rechtsschein]].--[[Benutzer:Poupou l'quourouce|poupou l'quourouce]] <small> [[WP:AA/R|Review?]]</small> 16:28, 13. Dez. 2006 (CET)

::Das mit der Auskunft ging wieder mal klasse wikipediaschnell. Danke. -- Aber eine Sache bleibt, und hin und wieder muss man auch über olle Kamellen reden können, auch wenn die den Fachmann vielleicht nicht ''wirklich'' überraschen. Ich spreche davon, dass eigentlich jeder Bürger, das Recht, das über ihm steht, prinzipiell, bei normaler Bildung und wenn er gutwillig ist, verstehen können sollte. Ich gehe davon aus, dass die folgenden Begriffe niemandem von den Regeln der deutschen Wortbildung her verständlich sind. (Und nur um diese Wortbildungsregeln kann es gehen, weil die Wörter ja nicht im Wörterbuch stehen und nicht bekannt sind.) Wer hat hier eigentlich eine "sprachliche Bringschuld": Das "Volk" oder die Juristen?

::*Bösgläubiger, Bösgläubigkeit
::*Bucheigentümer
::*Grundstücksberechtigter
::*Rechtsschein
::*Rechtsscheinstatbestände (!)
::*verfügungsbefugt

::Ich oute mich also mal als ein an den Grundsatzfragen des Rechts interessierter Linguist, der fragt: Ist das mit dem grundsätzlichen "Im Namen des Volkes" noch zu rechtfertigen, wenn die Sprache der Juristenkaste, natürlich schon seit drei Jahren und einem Tag, sich so weit von der Sprache des "Volkes" entfernt, dass dieses "Volk" selbst bei relativ hoher Bildung (Abitur / nicht-jur. Hochschulabschluss / nicht-jur. Habilitation) und bei gutem Willen die Sprache der Juristen nicht mehr verstehen kann? -- Was mich also im Kern interessiert, ist die Frage: Gibt es in der juristischen Fachliteratur Veröffentlichungen, die sich mit diesem 'Sachverhalt' der Nicht-Verständliichkeit beschäftigen. Ich würde dann gerne von einem zeitgemäßen Linguistik-Denken daran anschließen und dabei implizit wieder Ludwig Wittgenstein zu Ehren kommen lassen. --[[Benutzer:Delabarquera|Delabarquera]] 00:49, 14. Dez. 2006 (CET)

Version vom 14. Dezember 2006, 01:49 Uhr

Terminologie: Rechtsscheinsgesichtspunkte

[Ich hab mal ein paar Gliederungspunkte eingefügt. Wer mag, kann überprüfen.]

Aber jetzt zur Sache. In dem im Artikel angeführten BGH-Urteil findet sich der schöne Satz: "Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her." Nun fragt sich der sprachinteressierte Nicht-Jurist: "Was bitte schön sind 'Rechtsscheinsgesichtspunkte'?!" WP gibt da jedenfalls keine Antwort. Und das gesamte Google-Netz so schnell auch nicht. Vielleicht ist da einer, der sich herausgefordert fühlt und den WP-Artikel schreibt? Dieser Artikel würde mich interessieren." --Delabarquera 16:05, 13. Dez. 2006 (CET)Beantworten

siehe Rechtsschein.--poupou l'quourouce Review? 16:28, 13. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Das mit der Auskunft ging wieder mal klasse wikipediaschnell. Danke. -- Aber eine Sache bleibt, und hin und wieder muss man auch über olle Kamellen reden können, auch wenn die den Fachmann vielleicht nicht wirklich überraschen. Ich spreche davon, dass eigentlich jeder Bürger, das Recht, das über ihm steht, prinzipiell, bei normaler Bildung und wenn er gutwillig ist, verstehen können sollte. Ich gehe davon aus, dass die folgenden Begriffe niemandem von den Regeln der deutschen Wortbildung her verständlich sind. (Und nur um diese Wortbildungsregeln kann es gehen, weil die Wörter ja nicht im Wörterbuch stehen und nicht bekannt sind.) Wer hat hier eigentlich eine "sprachliche Bringschuld": Das "Volk" oder die Juristen?
  • Bösgläubiger, Bösgläubigkeit
  • Bucheigentümer
  • Grundstücksberechtigter
  • Rechtsschein
  • Rechtsscheinstatbestände (!)
  • verfügungsbefugt
Ich oute mich also mal als ein an den Grundsatzfragen des Rechts interessierter Linguist, der fragt: Ist das mit dem grundsätzlichen "Im Namen des Volkes" noch zu rechtfertigen, wenn die Sprache der Juristenkaste, natürlich schon seit drei Jahren und einem Tag, sich so weit von der Sprache des "Volkes" entfernt, dass dieses "Volk" selbst bei relativ hoher Bildung (Abitur / nicht-jur. Hochschulabschluss / nicht-jur. Habilitation) und bei gutem Willen die Sprache der Juristen nicht mehr verstehen kann? -- Was mich also im Kern interessiert, ist die Frage: Gibt es in der juristischen Fachliteratur Veröffentlichungen, die sich mit diesem 'Sachverhalt' der Nicht-Verständliichkeit beschäftigen. Ich würde dann gerne von einem zeitgemäßen Linguistik-Denken daran anschließen und dabei implizit wieder Ludwig Wittgenstein zu Ehren kommen lassen. --Delabarquera 00:49, 14. Dez. 2006 (CET)Beantworten