„Diskussion:Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)“ – Versionsunterschied

Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 25: Zeile 25:


Aber jetzt zur Sache. In dem im Artikel angeführten [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7bd94a931421f91777c0b88bfc3724dd&client=3&anz=5&pos=3&nr=22085&Blank=1.pdf BGH-Urteil] findet sich der schöne Satz: "Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten
Aber jetzt zur Sache. In dem im Artikel angeführten [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7bd94a931421f91777c0b88bfc3724dd&client=3&anz=5&pos=3&nr=22085&Blank=1.pdf BGH-Urteil] findet sich der schöne Satz: "Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten
her." Nun fragt sich der sprachinteressierte Nicht-Jurist: "Was bitte schön sind 'Rechtsscheinsgesichtspunkte'?!" WP gibt da jedenfalls keine Antwort. Und das gesamte Google-Netz so schnell auch nicht. Vielleicht ist da einer, der sich herausgefordert fühlt und den WP-Artikel schreibt? Dieser Artikel würde mich interessieren." --[[Benutzer:Delabarquera|Delabarquera]] 16:05, 13. Dez. 2006 (CET)
her." Nun fragt sich der sprachinteressierte Nicht-Jurist: "Was bitte schön sind '[[Rechtsscheinsgesichtspunkte]]'?!" WP gibt da jedenfalls keine Antwort. Und das gesamte Google-Netz so schnell auch nicht. Vielleicht ist da einer, der sich herausgefordert fühlt und den WP-Artikel schreibt? Dieser Artikel würde mich interessieren." --[[Benutzer:Delabarquera|Delabarquera]] 16:05, 13. Dez. 2006 (CET)

Version vom 13. Dezember 2006, 17:10 Uhr

GbR und österreichisches Recht

Will denn keiner einen Absatz zum österreichischen Recht schreiben? Bin leider kein Jurist. masao 13:04, 12. Nov. 2006 (CET)Beantworten

GbR ohne Vertrag

Ist man nicht auch schon per se, also wenn eine Gruppe ein gemeinsames Ziel verfolgen, eine GbR ohne das dazu ein Vertrag notwendig ist? --Freundlich 22:10, 1. Nov 2005 (CET)

Es ist dann evtl. ein konkludenter Vertrag zustandegekommen; soweit die Beteiligten dann auch noch einen gemeinsamen Zweck fördern ist bis zu dessen Erreichen oder bis zur Unmöglichkeit der Erreichung des Ziels eine GbR entstanden (§ 726 BGB). Falls die Beteiligten keinen gemeinsamen Zweck (mehr) verfolgen handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB). --C.Löser Diskussion 19:38, 7. Jan 2006 (CET)

Gewerbeanmeldung zwingend?

Braucht man für die "Erstellung" einer GbR zwingend ein Gewerbe/eine Gewerbeanmeldung? --Razze 14:03, 22. Feb 2006 (CET)

Nein. Sobald die Voraussetzungen der GbR erfüllt sind, handelt es sich um eine GbR. Gruß --C.Löser Diskussion 14:07, 22. Feb 2006 (CET)

Ergänzend soll noch gesagt sein, dass wenn du ein Handelsgewerbe betreibst, es sich eben um keine GbR handelt, sondern eben um eine offene Handelsgesellschaft. Das Betreiben eines Handelsgewerbes macht aus der GbR zwingend eine oHG. Was ein Handelsgewerbe genau ist, steht in § 1 II HGB. -- Hazey 09:43, 13. Jul 2006 (CEST)


GbRmbH

Wie sieht es eigentlich mit den GbRmbH aus?--Badenserbub 16:02, 7. Jun 2006 (CEST)

Die GbRmbH gibt es nicht (mehr). Die Rechtsform der GbRmbH stützte sich auf die Doppelverpflichtungstheorie, welche seit dem Urteil des BGH aus dem Jahre 2001 indem die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt wurde, nach ganz herrschender Meinung überholt ist. Nun haften die Gesellschafter voll mit ihrem ganzen Vermögen nach der Akzessoritätstheorie gem. § 128 HGB analog. Das bestätigte der BGH am 07.04.2003 nochmals. --Hazey 09:54, 13. Jul 2006 (CEST)

Grundbuchfähigkeit der GbR

Ich habe soeben den Artikel dahingehend geändert, dass die Grundbuchfähigkeit der GbR nicht von der "richtigen", sondern von einer "anderen" Meinung vertreten wird und ergänzend Nachweise aus der obergerichtl Rspr hinzugefügt. Ich bitte den Vertreter der Mindermeinung, mir das nicht übel zu nehmen. Artikel bei Wikipedia dürfen durchaus auf die MM hinweisen, sollten aber nicht verschweigen, dass eine gefestigte Rechtsprechung -sowie Sinn&Zweck des § 311b BGB- etwas anderes verlangen. Ich wollte nicht so viel im fremden Beitrag rumkorrigieren, rege aber an, dass der Autor dies selbst tut. Einfach zur Klarstellung über den Stand der Dinge.

Terminologie: Rechtsscheinsgesichtspunkte

[Ich hab mal ein paar Gliederungspunkte eingefügt. Wer mag, kann überprüfen.]

Aber jetzt zur Sache. In dem im Artikel angeführten BGH-Urteil findet sich der schöne Satz: "Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her." Nun fragt sich der sprachinteressierte Nicht-Jurist: "Was bitte schön sind 'Rechtsscheinsgesichtspunkte'?!" WP gibt da jedenfalls keine Antwort. Und das gesamte Google-Netz so schnell auch nicht. Vielleicht ist da einer, der sich herausgefordert fühlt und den WP-Artikel schreibt? Dieser Artikel würde mich interessieren." --Delabarquera 16:05, 13. Dez. 2006 (CET)Beantworten