Otto Fickeisen

Otto Fickeisen
NationDeutsches Reich Deutsches Reich
Geburtstag24. Dezember 1879
GeburtsortLudwigshafen am RheinDeutsches Reich Deutsches Reich
Sterbedatum15. Dezember 1963
SterbeortKönigsbach an der WeinstraßeDeutschland Bundesrepublik BR Deutschland
Karriere
VereinLudwigshafener RV von 1878
Medaillenspiegel
Olympische Spiele1 × Goldmedaille0 × Silbermedaille1 × Bronzemedaille
Deutsches Meisterschaftsrudern8 × Goldmedaille3 × Silbermedaille1 × Bronzemedaille
Olympische Ringe Olympische Spiele
Bronze1900 ParisVierer mit
Gold1912 StockholmVierer mit
Logo des DRV Deutsches Meisterschaftsrudern
Gold1906 BerlinVierer ohne
Gold1907 Frankfurt am MainVierer ohne
Gold1908 HamburgZweier ohne
Gold1908 HamburgVierer ohne
Gold1909 StraßburgZweier ohne
Silber1909 StraßburgVierer ohne
Silber1909 StraßburgAchter
Gold1910 MünchenZweier ohne
Bronze1910 MünchenVierer ohne
Gold1911 MünchenZweier ohne
Gold1912 MünchenZweier ohne
Silber1913 StraßburgZweier ohne
 

Otto Fickeisen (* 24. Dezember 1879 in Ludwigshafen am Rhein; † 15. Dezember 1963 in Königsbach an der Weinstraße[1]) war ein deutscher Ruderer des Ludwigshafener Rudervereins und Olympiasieger.

Er nahm als Athlet für Deutschland an den Olympischen Spielen 1900 und 1912 im Vierer mit Steuermann teil. Bei seiner ersten Teilnahme 1900 in Paris konnte er mit seiner Mannschaft die Bronzemedaille erringen. Zwölf Jahre später bei den Olympischen Spielen in Stockholm nahm er nochmals zusammen mit seinem Bruder Rudolf Fickeisen, Hermann Wilker, Albert Arnheiter und Steuermann Otto Maier teil und gewann die Goldmedaille. Dies war auch gleichzeitig die erste olympische Goldmedaille für den deutschen Ruderverband.

Literatur

  • Karl Adolf Scherer: Der Ruf Olympias – Rheinland-pfälzische Sportler bei den Spielen 1900 bis 1996. In: Sport inform. Ausg. D. Band 28, 1996 (Informationen online [abgerufen am 16. Januar 2016]).
Commons: Otto Fickeisen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Sterberegister Königsbach/Weinstraße, 1963, Eintrag Nr. 7