„E-Government-Gesetz Berlin“ – Versionsunterschied

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== Pflichten für die Verwaltung ==
== Pflichten für die Verwaltung ==
Das Gesetz enthält zahlreiche Umsetzungsvorschriften für die Verwaltung. Zentral ist die Einführung der [[elektronische Akte|elektronischen Akte]] bis 1. Januar 2023 und die Bereitstellung einer [[De-Mail]]-Adresse. Begleitend müssen die Formulare für die Bearbeitung mittels IT-Verfahren geöffnet werden und es muss ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis angeboten werden. Dafür ist es notwendig, die Prozesse zu optimieren und Abläufe zentral zu erfassen. Das zentrale Serviceportal von Berlin muss ausgebaut werden. Für alle [[Behörde]]n ist ein Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) verpflichtend.
Das Gesetz enthält zahlreiche Umsetzungsvorschriften für die Verwaltung. Zentral ist die Einführung der [[elektronische Akte|elektronischen Akte]] bis 1. Januar 2023{{Veraltet|dieses Absatz||Z.B. wurde ...|seit=31.12.2022}} und die Bereitstellung einer [[De-Mail]]-Adresse. Begleitend müssen die Formulare für die Bearbeitung mittels IT-Verfahren geöffnet werden und es muss ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis angeboten werden. Dafür ist es notwendig, die Prozesse zu optimieren und Abläufe zentral zu erfassen. Das zentrale Serviceportal von Berlin muss ausgebaut werden. Für alle [[Behörde]]n ist ein Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) verpflichtend.


== IKT-Staatssekretär ==
== IKT-Staatssekretär ==

Version vom 2. Juli 2023, 13:03 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Förderung des E-Government
Kurztitel: E-Government-Gesetz Berlin
Abkürzung: EGovG Bln
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Berlin
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Erlassen am: 30. Mai 2016
Inkrafttreten am: 10. Juni 2016
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das E-Government-Gesetz Berlin regelt die Digitalisierung der Berliner Verwaltung. Es soll dafür sorgen, dass neue Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt und verwendet werden. Nach § 2 Abs. 2 sollen die Maßstäbe der Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Bürgerfreundlichkeit, Unternehmensfreundlichkeit, Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit gelten. Nach 4 Jahren soll eine Evaluation stattfinden. Zentral verantwortlich ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport.

Abschnitte

Das Gesetz umfasst 4 Abschnitte mit 4 Paragraphen.

Die Abschnitte sind:

  • 1: Grundlagen
  • 2: Verwaltungshandeln im E-Government
  • 3: IKT-Steuerung
  • 4: Schlussvorschriften

Pflichten für die Verwaltung

Das Gesetz enthält zahlreiche Umsetzungsvorschriften für die Verwaltung. Zentral ist die Einführung der elektronischen Akte bis 1. Januar 2023

und die Bereitstellung einer De-Mail-Adresse. Begleitend müssen die Formulare für die Bearbeitung mittels IT-Verfahren geöffnet werden und es muss ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis angeboten werden. Dafür ist es notwendig, die Prozesse zu optimieren und Abläufe zentral zu erfassen. Das zentrale Serviceportal von Berlin muss ausgebaut werden. Für alle Behörden ist ein Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) verpflichtend.

IKT-Staatssekretär

Das Gesetz führt in § 21 einen IKT-Staatssekretär ein. Diesem obliegt die Steuerung der Verwaltungsmodernisierung, der IKT-Nutzung und der E-Government-Entwicklung. Er ist für alle Prozesse von der Beschaffung neuer Software über die Einhaltung einheitlicher Standards bis zur Bereitstellung von Mitteln im Haushalt zuständig. Darüber hinaus berichtet er im Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung und weiteren Gremien der Berliner Verwaltung.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. E-Government-Gesetz Berlin – abgerufen am 9. November 2018