Weibliche Genitalverstümmelung

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Als Beschneidung weiblicher Genitalien (auch Mädchenbeschneidung oder Frauenbeschneidung; engl.: Female Genital Cutting, FGC) werden kulturell verankerte Praktiken bezeichnet, bei denen weibliche Geschlechtsteile teilweise oder ganz entfernt werden. Die Eingriffe erfolgen vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter; in den meisten Fällen jedoch vor Beginn oder während der Pubertät.

Die Eingriffe werden ohne medizinische Gründe ausgeübt, sind meist mit starken Schmerzen verbunden und können schwere körperliche und psychische Schäden verursachen. Aufgrund dieser weitreichenden Folgen für Leib und Leben der betroffenen Mädchen und Frauen steht die Praxis seit Längerem weltweit in der Kritik von Menschen- und Frauenrechtsorganisationen. Zahlreiche staatliche Organisationen wie die Vereinten Nationen, UNICEF, UNIFEM und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie nichtstaatliche Organisationen wie Amnesty International wenden sich gegen die Beschneidung und stufen sie als Verletzung des Menschenrechtes auf körperliche Unversehrtheit ein.

Zur Betonung dieser Aspekte hat sich international der Begriff Female Genital Mutilation (engl., kurz: FGM) etabliert. Im deutschsprachigen Raum sind die Bezeichnungen Genitalverstümmelung (auch genitale Verstümmelung) und Verstümmelung weiblicher Genitalien üblich.

Die Praxis ist nach dem Strafrecht vieler Staaten (unter anderem aller Staaten der Europäischen Union) eine Straftat.

Formen des Eingriffs

Beschneidungsformen (nach WHO) - Anatomie: A normale Anatomie, B Klitorisvorhaut und ggf. Klitoris wurden entfernt, C Klitorisvorhaut und ggf. Klitoris sowie die inneren Schamlippen wurden entfernt, D Klitorisvorhaut und Klitoris sowie die Schamlippen wurden entfernt und die Vaginalöffnung teilweise zugenäht
Prozentuale Anteile der unterschiedlichen Beschneidungsformen in ausgewählten afrikanischen Ländern

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erarbeitete 1995 eine Klassifikation zur Unterscheidung verschiedener Typen von Eingriffen, die 1997 in eine gemeinsame Erklärung von WHO, UNICEF und UNFPA übernommen wurde.[1] Diese Typisierung wurde 2008 überarbeitet und wird seither von weiteren Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen getragen, neben den bereits genannten von OHCHR, UNAIDS, UNDP, UNECA, UNESCO, UNHCR und UNIFEM.[2]

Demnach[3] lassen sich nach Ausmaß des Eingriffs und betroffenem Teil der weiblichen Genitalien die folgenden vier Typen unterscheiden:

  • Typ I: Teilweises oder vollständiges Entfernen des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris und/oder der Klitorisvorhaut (Klitoridektomie).
  • Typ II: Teilweises oder vollständiges Entfernen des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris und der inneren Schamlippen mit oder ohne Beschneidung der äußeren Schamlippen (Exzision).
  • Typ III: Verengung der Vaginalöffnung mit Bildung eines deckenden Verschlusses, indem die inneren und/oder die äußeren Schamlippen beschnitten und zusammengefügt werden, mit oder ohne Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris (Infibulation).
  • Typ IV: In dieser Kategorie werden alle Praktiken erfasst, die sich nicht einer der anderen drei Kategorien zuordnen lassen. Die WHO nennt beispielhaft das Einstechen, Durchbohren, Einschneiden (Introzision), Abschaben sowie die Kauterisation von Genitalgewebe.

Darüber, welche Eingriffsformen am häufigsten praktiziert werden gibt es nur Schätzungen. Die größte Datenmenge gibt es bei beschnittenen afrikanischen Mädchen und Frauen, die älter als 15 Jahre sind. Diese sind zu etwa 90 % von Praktiken der Typen I und II sowie Typ IV betroffen, zu 10 % von Praktiken des Typs III.[4] Beschnittene Mädchen die Jünger als 16 Jahre sind, sind den meisten Schätzungen zufolge zu einem größeren Prozentsatz von den folgenschwersten Praktiken des Typ III betroffen. Es wird geschätzt, dass bis zu 20 % aller beschnittenen Mädchen und Frauen von Typ III betroffen sind.[4][5]

Kombination aus Typ I und II: Klitorisvorhaut sowie innere Schamlippen (Labia minora) wurden entfernt. Die Klitoris selbst ist erhalten.

Die Klassifizierung dient zunächst als Basis der Verständigung über den Untersuchungsgegenstand in der Forschung und soll die Vergleichbarkeit von Datenerhebungen gewährleisten. Ein solches Raster bedingt allerdings immer Vereinfachung; in der Realität existieren viele Varianten in der Kombination unterschiedlicher Eingriffe.[6]

Die verschiedenen rituellen Eingriffe, die in der vierten Kategorie zusammengefasst sind, weil sie nicht in eine der ersten drei Kategorien passen, liegen bezüglich der Hintergründe und der Folgen weit auseinander. Außerdem sind die Praktiken unter Typ IV insgesamt weniger gut bekannt und erforscht als die der ersten drei Typen.[7] Schließlich wird für einige der Eingriffe unter Typ IV bezweifelt, dass sie überhaupt zu Recht in einer Erklärung der WHO als Genitalverstümmelung gelistet sind.[8]

Die invasivste Praktik ist die Infibulation nach Typ III, auch pharaonische Beschneidung genannt: Durch Vernähen oder durch bloßes Zusammenfügen der Hautfetzen und Stilllegen der Beine wächst die Haut über der Vaginalöffnung und dem Ausgang der Harnröhre zusammen. Damit wird die Vulva dazu veranlasst, zuzuwachsen. Lediglich eine kleine Öffnung wird für den Austritt des Urins, des Menstruationsbluts und der Vaginalsekrete offen gehalten. Durch diese Behinderung kommt es zu zusätzlichen Schmerzen und Infektionsrisiken.[9] Nach dem Eingriff werden den betroffenen Mädchen und Frauen häufig die Beine zusammengebunden, bis die Wunde verheilt ist. Dies kann mehrere Tage oder Wochen dauern.[10] Weitere gesundheitliche Risiken und Komplikationen ergeben sich dadurch, dass dieser Verschluss wieder geöffnet werden muss (medizinischer Fachbegriff: Defibulation), um Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Gelingt dem Mann die Öffnung der Vagina durch Penetration nicht, muss die infibulierte Vaginalöffnung mit einem scharfen Gegenstand erweitert werden. Zur Entbindung ist oft eine zusätzliche weiter reichende Defibulation notwendig. In manchen Gegenden folgt nach der Geburt eine erneute Infibulation, in der Fachsprache Reinfibulation oder auch Refibulation genannt.[9]

Durchführung

Ausführende Personen

Die Ausführenden einer Beschneidung weiblicher Genitalien sind in der Regel Frauen. Es kann sich dabei um traditionelle Hebammen, Heilerinnen oder professionelle Beschneiderinnen handeln.

Traditionelle Beschneiderinnen lernen das Handwerk von ihren Müttern. Es ist eine in entsprechenden Kulturkreisen hochangesehene Tätigkeit, die der Familie der Beschneiderin ein relativ hohes Einkommen sichert. Die Beschneiderinnen verfügen meistens nicht über fundierte anatomische Kenntnisse. Dies kann zu weiteren schweren Verletzungen führen, zumal im Alter die Sehkräfte und die motorischen Fähigkeiten nachlassen und die Beschneidung dann trotzdem noch durchgeführt wird.

Die wohlhabenden Bevölkerungsschichten der Städte lassen die Prozedur von Ärzten, ausgebildeten Krankenschwestern oder Hebammen unter klinikähnlichen Bedingungen durchführen.[11]

Traditionelle Techniken

Die Eingriffe finden meistens unter unhygienischen Bedingungen außerhalb von Krankenhäusern statt.

Die Betroffenen erhalten meistens keinerlei Narkose. Da der Genitalbereich mit vielen Nerven versorgt ist, führen Eingriffe ohne Narkose zu besonders starken Schmerzen, sodass die Mädchen oder Frauen von mehreren Erwachsenen festgehalten werden müssen. Der Verzicht auf Betäubung oder Narkose wird allerdings von einigen auch freiwillig gewählt, um sich mit der Beschneidung als eine Art Mutprobe selbst zu beweisen. Als Werkzeuge kommen (Spezial-)Messer, Rasierklingen, Scheren oder Glasscherben zum Einsatz. Oft werden mehrere Mädchen mit demselben Werkzeug beschnitten, was das Infektionsrisiko und die Übertragung von Krankheiten stark erhöht. Um die Wunde zu verschließen, werden Akaziendornen, Bindfaden, Schafdarm, Pferdehaar, Bast oder Eisenringe verwendet. Substanzen wie Asche, Kräuter, kaltes Wasser, Pflanzensäfte, Blätter oder Wundkompressen aus Zuckerrohr sollen die bei der Amputation der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane meist auftretende starke Blutung stoppen.

Untersuchungen zeigten, dass sich besonders bei den leichteren Formen der Beschneidung die Komplikationen und Todesfälle durch medizinische Ausbildung und hygienischere Bedingungen (sogenannte „Medikalisierung“) drastisch verringern ließen.[11]

Gesundheitliche Folgen

Die Folgen einer Beschneidung weiblicher Genitalien hängen vom Typ des Eingriffs, seinen Durchführungsbedingungen und dem allgemeinen Gesundheitszustand des Mädchens oder der Frau ab. Als besonders folgenschwer gilt die Typ III-Beschneidung (Infibulation).

Akute Komplikationen während des Eingriffs

Die akuten Konsequenzen umfassen Probleme, die während der Operation selbst auftreten und in der Regel auf die unzureichenden hygienischen und technischen Bedingungen zurückführbar sind. So kann es zu hohem Blutverlust (Hämorrhagie) kommen, der, sofern er nicht gestillt wird, bis zum Schock führen kann. Durch Keime kann es zu Infektionen kommen, eine schlechte Wundvernähung kann Narbenbildung begünstigen. Weitere mögliche Probleme, die sich unmittelbar nach dem Eingriff einstellen können, sind Sepsis, Stenose sowie die Bildung von Fisteln oder Zysten.

Diese im Rahmen der Operation beziehungsweise in direkter Folge auftretenden Probleme sind jedoch nicht spezifisch für die Beschneidung weiblicher Genitalien, sondern stellen Probleme dar, die jeglicher chirurgischer Eingriff unter unzureichenden medizinischen Bedingungen mit sich bringt. Weiterhin kann es zu operationsspezifischen Komplikationen kommen, wie Infekte des Harntraktes, Dysurie und eine gestörte Blasenentleerung.[12][13][14]

Langfristige Komplikationen

Einschränkung der Sexualität

Der Eingriff hat oftmals negativen Einfluss auf die sexuelle Erlebnisfähigkeit der Frauen. So kann es durch das Entfernen von sensitivem klitoralen Gewebe zu einer mangelnden Stimulierbarkeit kommen, entsprechend ist auch die Fähigkeit eingeschränkt, einen Orgasmus zu erleben. Dies gilt jedoch nur für die Formen der Beschneidung, die eine teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris beinhalten. Negative Auswirkungen auf das Sexualleben zeigen sich vor allem für die Infibulation (Typ-III-Beschneidung).[13] Bei einer Typ III-Beschneidung kann es durch die Verengung des Scheidenvorhofes und Narbenbildung zu Schmerzen beim Vaginalverkehr kommen, eine sogenannte Dyspareunie, beziehungsweise die Möglichkeit der Penetration eingeschränkt sein. Eine Befragung von 300 fibulierte sudanesiche Frauen und 100 sudanesischen Männern ergab, dass es zwischen 3-4 Tagen aber auch bis zu einigen Monaten des Praktizierens bedarf, bis der verengte Scheidenvorhof so geweitet ist, dass der Geschlechtsverkehr normal vollzogen werden kann. In ca. 15% der Fälle gelingt eine Weitung durch Penetrierung dauerhaft nicht, so dass das Paar (in der Regel heimlich) eine Geburtshelferin zuhilfe ziehen muss. Allerdings ist es in den vergangenen Jahrzehnten im Sudan immer mehr in Mode gekommen, dass sich Frauen nach der Geburt eines Kindes den Scheidenvorhof durch nähen wieder verengen lassen. Dies hängt damit zusammen, dass die Frau dann wieder jungfräulich wirkt. Einige Frauen berichteten aber auch, dass sie bei verengtem Scheidenvorhof mit ihren Rest-Genitalien am ehesten Lust empfinden können.[15]

Wie sich in pathologischen Untersuchungen zeigt, ist die Anatomie der Klitoris nicht auf den kleinen sichtbaren Teil beschränkt, sondern besteht zum überwiegenden Teil aus Strukturen unterhalb der äußeren Schamlippen.[16] Durch das Abschneiden der äußeren Genitalien können also nicht alle erogenen Zonen beseitigt werden.

Eine methodisch korrekte wissenschaftliche Erfassung der Auswirkungen verschiedener Beschneidungen auf die Sexualität steht entgegen, dass Daten diesbezüglich nur aus Befragungen gewonnen werden können. Gerade in den betroffenen Regionen stellt sich eine Befragung der Frauen jedoch als schwierig dar, da diese kulturell bedingt nicht sonderlich dazu geneigt sind, mit Fremden über ihre sexuellen Empfindungen und Probleme offen zu reden. Somit stützen sich viele Studien auf die Aussagen einiger weniger Probandinnen, deren Repräsentativität fraglich ist. Auch die Frage der Vergleichbarkeit steht aus: Da der Eingriff oft vor der Pubertät erfolgt, kennt die Mehrzahl der betroffenen Frauen nur die Sexualität aus der Perspektive des beschnittenen Zustands. Weiterhin ist die Einschätzung sowohl von Schmerz als auch von sexueller Lust vom kulturellen Hintergrund mitgeprägt, die Übertragung von westlichen Konzepten nicht ohne Weiteres möglich. Entsprechend kommen die Studien zu diesem Thema zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

Lightfoot-Klein vermutet, dass bei infibulierte Frauen die physiologischen Funktionen beschädigt oder stark herabgesetzt sind. Gleichwohl könne dies bis zu einem gewissen Grad wahrnehmungsphysiologisch kompensiert werden. Entscheidend sei die Tatsache, dass fast alle befragten Frauen unbeschnittene Sexualität (z.B. von westlichen Frauen) nicht kennen und dass viele der befragten Frauen in einer harmonischen Beziehung leben. So würden viele infibulierte Frauen berichten, dass sie Lust und sogar einen Orgasmus empfinden können. Andere berichteten, dass sie aufgrund der "pharaonischen" Beschneidung den Mann nicht fühlen können.[17]

Allerdings müssen auch diese Befunde eingeschränkt werden. Oftmals wird beim Berichten der Befunde eine Differenzierung zwischen den Formen der Beschneidung vernachlässigt und eine vollständige Entfernung der Klitoris oder eine Infibulation für alle Formen der Beschneidung unterstellt.[18][19][20]

Somit sind auch Studien nachvollziehbar, die keinerlei negativen Einfluss auf das weibliche Lustempfinden feststellten: Der Befund, dass beschnittene Frauen gegenüber unbeschnittenen keine Einbußen haben, überwiegt. So gaben in einem strukturierten Interview 91 % der beschnittenen (infibulierten) Frauen an, Sex als lustvoll zu empfinden, 73 % gaben an, die vaginale Penetration als lustvoll zu erleben und 86 % erlebten regelmäßig einen Orgasmus.[18][19]

Komplikationen bei der Geburt

Einer 2006 veröffentlichten Studie der WHO zufolge, an der 28.373 Schwangere in Afrika teilgenommen haben, ergaben sich Zusammenhänge zwischen Beschneidungsgrad und Komplikationen während der Geburt. Dabei wurden sowohl negative Auswirkungen auf die Mutter (Notwendigkeit eines Kaiserschnitts, Blutverlust, Dauer des Krankenhausaufenthalts) als auch für das Kind (geringes Geburtsgewicht, Tod während der Geburt oder Notwendigkeit der Wiederbelebung) erhoben. Unterschiede zeigten sich in fast allen Variablen (außer für Geburtsgewicht). Das Risiko war tendenziell erhöht für beschnittene Frauen gegenüber unbeschnittenen Frauen. Signifikante Unterschiede zeigten sich oft jedoch nur für Typ III, während sich Typ I-Beschnittene nicht signifikant von unbeschnittenen Frauen unterschieden.[21]

Unfruchtbarkeit

In einer Studie an etwa 280 Frauen, die 2003 und 2004 an zwei Krankenhäusern in Khartum untersucht wurden, waren 99 als unfruchtbar erkannt worden. Diese wurden verglichen mit einer Kontrollgruppe von 180 erstmals schwangeren Frauen. Es fand sich ein fast signifikant erhöhtes Risiko für beschnittene Frauen, unfruchtbar zu sein. Jedoch gilt auch dieser Befund nur für die Typ III-Bescheidung, es wird betont, dass das anatomische Ausmaß der Beschneidung entscheidend ist für einen Einfluss auf die Fruchtbarkeit. Die Autoren hoffen, mit diesem Argument den Glauben vieler Beteiligter zu widerlegen, eine Frau könne nur dann eine gute Mutter werden, wenn sie beschnitten sei.[22]

Sonstige Beschwerden

Durch eine Infibulation kann es durch eine Einengung der Vaginalöffnung zu Menstruationsbeschwerden kommen.[13]

Ob und auf welche Weise die Beschneidung einen Einfluss auf die Übertragung von Geschlechtskrankheiten haben kann, ist umstritten. Während einige Studien erhöhte HIV-Raten unter beschnittenen Frauen fanden[23], fanden andere Studien keine Zusammenhänge[24] oder sogar reduzierte Infektionsraten.[25] So können auch demografische- oder Verhaltensfaktoren als moderierende Faktoren wirken, um die komplexen Zusammenhänge zu erklären.[26]

Herkunft und Geschichte

Die Ursprünge der Beschneidung weiblicher Genitalien sind zeitlich und geographisch nicht bestimmbar. Erste Hinweise zeigen sich für ein Auftreten in der Epoche des alten Ägypten. So wird auf einem Papyrus aus dem Jahr 163 v. Chr. die Beschneidung von Mädchen erwähnt. Des Weiteren wurden weibliche Mumien gefunden, die Anzeichen einer Beschneidung aufweisen. Die männliche Zirkumzision kann auf diese Zeit zurückdatiert werden. Laut dem griechischen Geschichtsschreiber Strabon wurde Beschneidung an beiden Geschlechtern in Ägypten durchgeführt.[27][28]

Geografische Verbreitung

Regionale Verbreitung in Afrika (geschätzte Verteilung)

Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation zur Verbreitung von Typ I-III der WHO-Klassifikation sind weltweit zwischen 100 und 140 Millionen Frauen und Mädchen an den Genitalien beschnitten (Stand 2008); in Afrika sind in jedem Jahr etwa drei Millionen Mädchen von solchen Eingriffen bedroht.[29]

Afrika

Hauptverbreitungsgebiete sind 28 Staaten im westlichen und nordöstlichen Afrika. In sieben Ländern – in Dschibuti, Ägypten, Guinea, Mali, Sierra Leone, Somalia und im Norden des Sudan – ist die Praxis fast flächendeckend verbreitet: Über 90 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sind dort beschnitten.[30] Die Infibulation (Typ III) ist insbesondere in Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Somalia und Nordsudan verbreitet, in Dschibuti und Nordsudan ist mehr als die Hälfte der Frauen, in Somalia sind etwa 80 % der Frauen von diesem Eingriff betroffen.[31]

Die Zahlenangaben beziehen sich auf bestimmte Staaten, weil die Datenerhebung innerhalb nationalstaatlicher Grenzen stattfindet. Zwischen einzelnen Regionen dieser Staaten bestehen dabei teilweise beträchtliche Unterschiede. Entscheidender Faktor für die Verbreitung von Beschneidungen allgemein wie auch bezüglich des Typs der Beschneidung ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die ethnische Gruppe, der die Frauen angehören.[29][32]

Asien

Außerhalb Afrikas ist bisher der Jemen das einzige Land mit Beschneidungspraxis, für das die Verbreitung statistisch erfasst wurde: 22,6 % der 15 bis 49-jährigen Mädchen und Frauen sind betroffen.[33] Weiter ist die Beschneidung weiblicher Genitalien für Indonesien (primär auf den Inseln Sumatra, Java, Sulawesi, Madura, vorwiegend Typ I und IV) [34][35], für das irakische Kurdistan[36], für Beduinen in Israel, für muslimische Gruppen in Malaysia und für die Vereinigten Arabischen Emirate dokumentiert.[37] Für diese Länder liegen keine Daten zur Verbreitung vor.

Mittel- und Südamerika

In Amerika ist das Phänomen vereinzelt belegt, etwa für die Embera-Chamí-Indianer in Kolumbien.[38]

Australien

Historische Beschneidungsmesser aus Stein von den Aborigines aus dem Jahr 1925, Herkunft: Groote Eylandt, Australien, heute im British Museum

Die Bescheidung der Frau findet sich traditionell bei einigen Ethnien der Aborigines, der australischen Ureinwohner. Ähnlich der bei Männern durchgeführten Subinzision fand die Operation im Rahmen von Initiationsriten statt.[14] Inwiefern die Beschneidung gegenwärtig von den Aborigines praktiziert wird ist unklar. Während der UNHCHR in einem Arbeitspapier behauptet, dass Stämme in Queensland die unter Typ IV fallende Inzision praktizieren[39][40], wird diese Ansicht von australischen Wissenschaftlern in Frage gestellt.[41]

Der Großteil der heutzutage in Australien durchgeführten Beschneidungen dürfte innerhalb von Migrantenpopulationen aus dem afrikanischen und arabischen Kulturraum erfolgen.[42]

Europa und Nordamerika

Durch Auswanderung aus Afrika wuchs seit den 1970er Jahren in Europa und Nordamerika die Zahl beschnittener Frauen und Mädchen aus Herkunftsgebieten mit Beschneidungsritualen.[29][43] Die Schätzungen dazu, wie viele Migrantinnen beschnitten waren, sind bisher (Stand 2008) relativ unsicher; sie beruhen in den meisten Fällen auf der Zusammenstellung von Daten zur Herkunft der Migrantinnen mit Daten zur statistischen Verbreitung der Beschneidungspraktiken in den Herkunftsregionen.[44]

Auf Grundlage der Zahl von rund 60.000 in Deutschland lebenden Frauen aus Ländern, in denen es eine Beschneidungs-Tradition gibt, gehen die Schätzungen der Nichtregierungsorganisationen hier von bis zu 30.000 betroffenen oder bedrohten Mädchen und Frauen aus.[45] Die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes schätzte 2005, dass in Deutschland mindestens 18.000 Frauen bereits betroffen und weitere 5000 bis 6000 Mädchen gefährdet sind.[46] Für die Schweiz schätzt UNICEF die Zahl beschnittener oder von Beschneidung bedrohter Mädchen und Frauen auf etwa 6.700.[44]

Das österreichische Bundesministerium für Gesundheit und Frauen führte 2006 zusammen mit der Ärztekammer und UNICEF eine Studie zur „Genitalverstümmelung“[47] durch. Hiernach hatten 14 % der niedergelassenen Gynäkologen oder Kinderärzte mindestens einmal in ihrem Berufsleben ein genitalverstümmeltes Mädchen oder eine genitalverstümmelte Frau behandelt.[48] Es fiel auf, dass der Anteil außerhalb der Gruppe der Gynäkologen sehr gering war (nur 1 Kinderarzt).[48] Jeweils zwei Ärzte in Wien und in der Steiermark gaben an, dass sie schon gefragt worden seinen, ob sie eine Genitalverstümmelung durchführen würden.[48] In 16 Prozent der Krankenanstalten, die an der Befragung teilnahmen, sollen nach deren Angaben einmal genitalverstümmelte Mädchen oder Frauen behandelt worden sein.[49] Drei von vier Patientinnen sollen aus Somalia oder Äthiopien stammen.[49] Überwiegend erfolgte ein Besuch aus Anlass einer Schwangerschaft oder vor einer Entbindung.[49] Die Vertreter von 79 Prozent der Krankenanstalten befürworten es, das Thema „Genitalverstümmelung“ in den Lehrplan der medizinischen Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen.[49] Es wurde vermutet, dass die Frauen, an denen eine Genitalverstümmelung vorgenommen worden war, erst erheblich später nach Österreich eingereist waren.[50] Gleichzeitig wurden aber auch gesetzliche Maßnahmen für nötig gehalten, um zu verhindern, dass in Österreich Genitalverstümmelungen durchgeführt würden oder dass Mädchen oder junge Frauen aus Österreich herausgebracht würden, um im Ausland diese Eingriffe durchzuführen.[50]

In den übrigen europäischen Staaten gibt es bisher (Stand 2008) lediglich für England und Wales Schätzungen, die zusätzlich auf Datenerfassungen anlässlich gynäkologischer Untersuchungen beruhen. Diesen Schätzungen zufolge sind dort insgesamt etwa 66.000 Migrantinnen beschnitten; etwa 15.000 Mädchen unter 15 Jahren sind von der Infibulation (Typ III) bedroht und über 5000 Mädchen des Alters sind von Beschneidungen nach Typ I und II bedroht.[51]

Darüber hinaus ist dokumentiert, dass Beschneidungspraktiken bei einem Teil der Migrantinnen trotz gesetzlicher Verbote in den Aufnahmeländern heimlich fortgeführt werden. In Frankreich, Italien, Spanien und der Schweiz[52] kam es in diesem Zusammenhang zu Strafprozessen.[53] Die Eingriffe erfolgen entweder im Aufnahmeland oder anlässlich einer Reise in ein Herkunftsland.[54][55] Datenerhebungen zu diesem Phänomen existieren bisher (Stand 2008) nicht.

Demografie der Betroffenen

Die Beschneidung findet häufig zu Beginn der Pubertät statt: Mütter mit Mädchen in Westafrika

In ethnischen Gruppen, in welchen die Beschneidung weiblicher Genitalien Tradition hat, ist meist die große Mehrzahl aller Frauen betroffen. Das Beschneidungsalter variiert von Gruppe zu Gruppe: Manche Mädchen werden schon in der ersten Lebenswoche, manche erst in der Pubertät oder bei der Eheschließung beschnitten. Die meisten Mädchen sind zum Zeitpunkt ihrer Beschneidung zwischen vier und zwölf Jahre alt. Oft findet die Beschneidung zu Beginn der Pubertät statt und ist Teil eines Initiationsritus, der den Übergang zum Erwachsenenalter markiert.[14] Erwachsene Frauen werden manchmal kurz vor der Eheschließung oder auch noch danach [56] einer Beschneidung unterzogen. Dies liegt dann meist darin begründet, dass dem Ehemann oder der Schwiegermutter die bestehende Genitalbeschneidung als nicht ausreichend erscheint.

Je jünger die Mädchen sind, desto geringer ist zum einen ihr Kenntnisstand; zum anderen können sie sich nicht gegen den Eingriff wehren oder sich ihm gar entziehen. Laut Zahlen von UNICEF kommt die Beschneidung von Frauen in der ländlichen Bevölkerung häufiger vor als in der städtischen: In der ländlichen Bevölkerung findet demnach die Praktik bei etwa 73 % der Bevölkerung Zuspruch, in der städtischen Bevölkerung bei etwa 67 %. Als Grund hierfür wird der – insbesondere für Frauen – geringe Zugang zu Schulbildung auf dem Land angesehen. Damit geht ein stärkeres Festhalten an Traditionen und eine größere soziale Kontrolle als in der Großstadt einher. Die gesellschaftliche Abhängigkeit und das Fehlen einer ökonomischen Perspektive sind demnach auch die tragenden Faktoren, welche eine Beendigung der Praktiken erschweren.[13]

Sozialwissenschaftler – wie erstmals 2003 die Anthropologie-Professorin[57] und WHO-Mitarbeiterin[58] Carla Makhlouf Obermeyer – stellten in anderen Untersuchungen dagegen fest, dass es in der Durchführungshäufigkeit keine Unterschiede gebe, die auf einem anderen intellektuellen Niveau beruhen. Lediglich die Art und Weise unterscheidet sich: In gebildeteren Kreisen ist der Trend zur sogenannten Medikalisierung, also der Durchführung der Beschneidung in Krankenhäusern oder durch professionelles medizinisches Personal und unter hygienischeren Bedingungen zu beobachten. Generell halten über 90 % der Betroffenen an der Tradition fest und nur etwa 4 % wollen die Beschneidungen an ihren eigenen Töchtern nicht durchführen lassen. Manche gebildete Frauen entschließen sich auch im Erwachsenenalter noch selbst dazu, beschnitten zu werden. Hierbei werden allerdings nicht extreme Beschneidungsformen (wie z. B. die Infibulation) gewählt.

Untersuchungen in Europa haben ergeben, dass auch Migranten zum Teil an der Praxis festhalten. Die Mädchen werden im Herkunftsland der Eltern oder in dem europäischen Heimatland beschnitten, in fast allen europäischen Ländern ist dies aber strafbar (siehe Rechtliche Beurteilung).

Gründe der Beschneidung

Tradition

Beschneidungszeremonie bei den Samburu in Rift Valley (Kenia)

Tradition ist die stärkste Rechtfertigung der Praxis. Weil die Beschneidung seit langer Zeit und an praktisch allen Frauen der praktizierenden Gruppe durchgeführt wird, nehmen die Menschen an, dass es sich dabei um etwas absolut Notwendiges handle. Die Beschneidung wird in vielen praktizierenden Kulturen als ein feierlicher Initiationsritus begangen, mit dem ein Mädchen im Mittelpunkt steht und offiziell als erwachsene Frau anerkannt wird. Nicht beschnittene Mädchen riskieren daher auch, sozial ausgegrenzt zu werden und keinen Ehemann zu finden. Die zur westlichen Kultur sehr konträren Vorstellungen gehen sogar so weit, dass die Menschen in praktizierenden Gruppen ein Ausbleiben der Beschneidung als geradezu barbarisch ansehen.[59]

Medizinische Mythen

Mitunter existieren medizinische Vorstellungen, die aus dem unbeschnittenen Zustand bestimmte Probleme ableiten.

So werden für den Fall, dass eine Beschneidung unterlassen wird, negative Konsequenzen für die Gesundheit und Fruchtbarkeit der Frau wie auch für die Gesundheit des Geschlechtspartners und von der Frau geborener Kinder angenommen. Nach diesen Vorstellungen wird die Klitoris als Organ angesehen, das den Ehemann oder das Kind sogar töten kann, wenn es sie während des Geschlechtsverkehrs bzw. während der Geburt berührt. Der vermeintlichen Gefährlichkeit entsprechend, existieren im Ägyptischen Ausdrücke wie „Wespe“, „Stachel“ oder „Exzess“, um die Klitoris zu beschreiben.[60]

Auch existieren Mythen, nach denen weibliche Genitalien ohne Beschneidung weiter wüchsen und etwa die Klitoris die Größe eines Penis erreichen würde.[5]

Ästhetische Vorstellungen

In den Kulturkreisen, die solche Operationen durchführen, wird eine operativ unveränderte Vulva oftmals als unästhetisch betrachtet. Von Ort zu Ort unterschiedlich sind die genauen Hintergründe; beispielsweise nehmen einige die Klitoris als Überbleibsel des männlichen Penis wahr, eine Entfernung derselben erhöht also nach dieser Vorstellung die Weiblichkeit der Frau. Auch werden abstehende Teile der Genitalien wie die Labien als nicht benötigte, hässliche Überbleibsel gesehen, deren Entfernung den Körper abrundet und somit schöner und auch erotischer macht.[59]

Die Sozial- und Kulturwissenschaftlerin Kathy Davis stellt fest:[61]

Among the key motivating factors raised by African women who favor female genital surgeries are beautification, transcendence of shame, and the desire to conform; these clearly matter to American women seeking cosmetic surgery on their labia, as well...In this way, one could see Western female consumers who consent to the procedures (and even finance them) to be even more oppressed and bound by normative gender than their African counterparts.

Unter den Begründungen, welche von afrikanischen Frauen, die Operationen an den weiblichen Genitalien befürworten, vorgebracht wurden, befinden sich Verschönerung, Erhabenheit über die Scham sowie der Wunsch sich anzupassen; solche Gründe bewegen auch amerikanische Frauen, die kosmetische Operationen an ihren Labien durchführen wollen...In gewisser Weise kann man westliche Frauen als von Geschlechtsrollen noch mehr unterdrückt und gefesselt betrachten als ihre afrikanischen Gegenstücke, denn sie lassen sich freiwillig operieren und zahlen sogar noch dafür.

Unterdrückung der weiblichen Sexualität

Einige Formen der Praktik können die sexuelle Lust stark einschränken und die betroffene Frau so unter anderem unfähig machen, einen Orgasmus zu erleben. Weiterhin machen sie den Geschlechtsverkehr für die Frau oft umständlich und schmerzhaft. Somit kann die Beschneidung als Mittel betrachtet werden, die voreheliche Jungfräulichkeit der Frau und ihre Treue in der Ehe sicherzustellen. Gemäß Kritikern ist die Kontrolle und Unterdrückung der weiblichen Sexualität der eigentliche Grund der Beschneidung, auch wenn sie traditionell anderweitig – etwa mit „Reinheits“vorstellungen und fälschlicherweise angenommenen gesundheitlichen Vorteilen – begründet wird. Da eine Frau so auf ihre bloße Reproduktionsfunktion reduziert werde, hat dieser Umstand die Praktik besonders stark ins Visier von Feministen gerückt.

Die Bekämpfung der als Perversion betrachteten Masturbation war in Europa noch bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts üblich. Ärztlicherseits wurden dazu auch Klitoridektomien und Kauterisationen vorgenommen, obgleich bekannt war, dass die weibliche Libido insgesamt Schaden nehmen kann.[62]

In feministischen Kreisen ist die Beschneidung heute ein Synonym für die Unterdrückung der weiblichen Sexualität. Diese Einschätzung wird aber von einem Großteil der Frauen, die einen solchen Eingriff hinter sich haben, nicht geteilt.[59]

Religion

Zu den Gruppen, bei denen die Beschneidung weiblicher Genitalien praktiziert wird, zählen in erster Linie Muslime,[63] aber auch Christen verschiedener Glaubensrichtungen, äthiopische Juden und Anhänger traditioneller Religionen.[5] Die Praxis geht auf vorchristliche und vorislamische Zeit zurück. In den Ländern, in denen die Mädchenbeschneidung üblich ist, nehmen vor allem ungebildete Gläubige häufig an, sie sei religiös vorgeschrieben. Im Islam ist dies je nach Auslegung auch Lehrmeinung (siehe unten).

Allgemein gibt es Religionsvertreter, die sich für die Beschneidung aussprechen, solche, die sich nicht dazu äußern und andere, die sich dagegen einsetzen.[64] Ein Aufruf der koptischen Kirche im Jahr 2001, dass die Beschneidung unchristlich sei, hat die Praxis unter den ägyptischen Kopten nahezu vollständig beendet. In Kenia ist Mungiki im Zusammenhang mit erzwungenen Beschneidungen in die Medien gekommen.[65][66]

Vorkommen im Islam

Der Koran erwähnt weder die Beschneidung von Frauen noch diejenige von Männern. In der Regel wird die Genitalbeschneidung unter Berufung auf einige Hadithe im Islam religiös legitimiert, denn Hadithe (Aussprüche, die dem Propheten Mohammed zugeschrieben werden) bilden neben dem Koran die zweite Quelle des islamischen Rechts. Hierbei handelt es sich allerdings um eine bestimmte Eingriffsform, die sogenannte „leichte Beschneidung“ (arabisch الخفاظ القليل). Bei dieser Beschneidungsart findet nur ein leichtes Entfernen des äußerlich sichtbaren Teils der Klitorishaut statt. Extreme Formen wie die Infibulation werden vom Islam also in keiner Weise legitimiert, auch sind keine islamischen Rechtsquellen vorhanden, die eine Beschneidung der kleinen oder großen Schamlippen erwähnen.[67][68][69]

Keine der vier sunnitischen Rechtsschulen (Madhhab) spricht sich explizit gegen die Mädchenbeschneidung aus, denn sie findet Erwähnung in den Überlieferungen. Die Schafiiten halten sie sogar für eine religiöse Pflicht.[70] In den Ländern des Nahen Ostens und Ostafrikas, in denen die schafiitische Rechtsschule dominiert, ist sie deshalb auch allgemein verbreitet. Auch einer überlieferten hanbalitischen Position zufolge ist die Mädchenbeschneidung Pflicht. Die Malikiten sehen die Beschneidung von Mädchen als Prophetentradition (sunna) und dementsprechend als empfehlenswerte Tat an. Die Hanafiten wie auch manche Hanbaliten halten sie für lediglich ehrenhaft (makruma).[71]

Das am häufigsten zitierte Hadith im Zusammenhang mit der Beschneidung von Frauen gibt eine Diskussion zwischen Mohammed und Umm Habibah (oder Umm 'Atiyyah) wieder (das Hadith der Beschneiderin).[72] Diese Frau war als Beschneiderin von Sklavinnen bekannt und gehörte zu den Frauen, die mit Mohammed immigriert waren. Nachdem er sie entdeckt hatte, fragte er sie, ob sie immer noch ihren Beruf ausübe. Sie bejahte und fügte hinzu: „Unter der Bedingung, dass es nicht verboten ist und du mir nicht befiehlst, damit aufzuhören“. Mohammed erwiderte ihr: „Aber ja, es ist erlaubt. Komm näher, damit ich dich unterweisen kann: Wenn du schneidest, übertreibe nicht (la tanhaki), denn es macht das Gesicht strahlender (ashraq) und es ist angenehmer (ahza) für den Ehemann“. Nach anderen Überlieferungen sagte Mohammed: „Schneide leicht und übertreibe nicht (ashimmi wa-la tanhaki), denn das ist angenehmer (ahza) für die Frau und besser (ahab, nach Quellen abha) für den Mann“. (Andere Übersetzung: „Nimm ein wenig weg, aber zerstöre es nicht. Das ist besser für die Frau und wird vom Mann bevorzugt.“ „Die Beschneidung ist eine Sunnah für die Männer und Makrumah für die Frauen.“

Dieser Hadith gilt aber als daif, also als schwach. Dies bedeutet, der Hadith ist inhaltlich und bezüglich des Isnad unzulänglich: er hat demzufolge eine unvollständigen Isnad (Zeugenkette), einen Sammelisnad, der die Rücküberprüfung, ob der Prophet dies tatsächlich aussagte, nicht zulässt. (Es war den Muslimen bereits im 2. Jh. islamischer Zeitrechnung bekannt, dass Hadithe gefälscht wurden).

Diejenigen, die diesen Hadith anerkennen interpretieren ihn unterschiedlich. Eine Ansicht besagt, dass sich das „ist besser für die Frau und wird vom Mann bevorzugt“ auf das „zerstöre nicht“ bezieht. Mohammed hätte dann mit der vorislamischen Tradition nicht brechen wollen, bevorzugte selbst aber deren Unterlassung. Eine andere Deutung geht davon aus, dass es sich um ein „Makruma“ handelt, eine freiwillige ehrenvolle Tat, deren Unterlassung nicht bestraft wird – im Gegensatz zur Sunna, die ein alle Muslime verbindendes Brauchtum darstellt, das eingehalten werden soll. Zu diesen Deutungen kommt hinzu, dass der Islam das Recht der Frau auf sexuelle Befriedigung, wenn sie verheiratet ist, ausdrücklich anerkennt.

Heutige Gegner der Beschneidung argumentieren mit Koranversen, die hervorheben, dass der Mensch von Gott in seiner optimalen Form geschaffen wurde:

„für diejenigen, die Gottes betend im Stehen, im Sitzen und auf der Seite liegend gedenken und über die Schöpfung der Himmel und der Erde nachdenken und sagen: „Unser Herr, Du hast all das nicht umsonst geschaffen. Gepriesen seist Du! Behüte uns vor der Strafe des Feuers!““

Koran 3:191

„(Gott) Der alles gut gemacht hat, was Er erschuf. Und Er begann die Schöpfung des Menschen aus Ton.“

Koran 32:7

„Ich (Satan) werde sie (die Diener Gottes) verführen und falsche Wunschvorstellungen in ihnen erwecken, und ich werde ihnen befehlen, manchem Herdentier die Ohren einzuschlitzen und die Schöpfung Gottes zu verunstalten. Wer den Satan anstatt Gott zum Beschützer nimmt, der hat gewiss verloren.“

Koran 4:119

Auf Initiative des Menschenrechtsaktivisten Rüdiger Nehberg fand am 22. und 23. November 2006 eine internationale Konferenz von Islam-Gelehrten in der al-Azhar-Universität Kairo unter Führung des ägyptischen Großmufti Ali Gum'a statt. Die Gelehrten beschlossen in einer Fatwa, dass die Beschneidung weiblicher Genitalien nicht mit der Lehre des Islams zu vereinbaren sei.[73][74]

„Die Genitalbeschneidung bei Frauen ist eine ererbte Unsitte... ohne Grundlage im Koran respektive einer authentischen Überlieferung des Propheten... Daher müssen die Praktiken unterbunden werden in Anlehnung an einen der höchsten Werte des Islam, nämlich den Menschen unbegründet keinen Schaden zufügen zu dürfen.“

Dr. Sheikh Ali Gum'a

Bereits im Jahre 2005 hatten islamische Gelehrte in Somalia – wo die Infibulation nahezu flächendeckend praktiziert wird – eine Fatwa veröffentlicht, die sich gegen die Beschneidung an Mädchen richtet.[75]

Abschaffungsbestrebungen

Ein Mitglied der Tanzania Civil Society präsentiert Informationsmaterial vor Mitgliedern des Parlaments in Dodoma, Tansania. Die Tanzania Civil Society wird von der amerikanischen United States Agency for International Development unterstützt

Internationale Organisationen wie die UNICEF und die Weltgesundheitsorganisation streben die vollständige Abschaffung der Beschneidung weiblicher Genitalien an. Auch zahlreiche lokale Organisationen und Initiativen in Ländern mit Beschneidungstradition arbeiten auf dieses Ziel hin, vor allem indem die Praktizierenden über die mit der Beschneidung verbundenen negativen Auswirkungen informiert werden. Dies hat dazu geführt, dass verschiedene ethnische Gruppen und Dorfgemeinschaften die Abschaffung der Praxis erklärt haben.[76] In einer Reihe von afrikanischen Ländern wurde die Beschneidung weiblicher Genitalien auch gesetzlich verboten, die Umsetzung dieser Verbote ist jedoch von Land zu Land unterschiedlich und oft lückenhaft.

Ein weiterer Ansatz besteht darin, alternative Berufsmöglichkeiten für die traditionellen Beschneiderinnen zu schaffen. Allerdings kehren manche Beschneiderinnen trotz solcher Programme wieder zu ihrer früheren Tätigkeit zurück, da diese hoch angesehen, gut bezahlt und weiterhin nachgefragt wird.[77]

Wirkungen

Gemäß Zahlen der UNICEF[78] ist in 14 von 15 untersuchten Ländern der Anteil der befragten 15- bis 49-jährigen Frauen, die die Fortführung der Beschneidung befürworten, kleiner als der Anteil derer, die selbst beschnitten sind. Vor allem in Burkina Faso – wo der Staat Bemühungen zur Abschaffung unternommen hat[79] – ist der Anteil der Frauen, die die Beschneidung befürworten (17 %) deutlich kleiner als der Anteil der Beschnittenen (77 %). Einzig in Niger befürworten mehr Frauen (9 %) die Beschneidung, als selbst davon betroffen sind (5 %). Allerdings hat Nichtbefürwortung/Ablehnung der Praxis nicht immer zur Folge, dass die betreffenden Frauen ihre Töchter tatsächlich nicht beschneiden lassen.[80]

Einer weiteren Untersuchung zufolge ist in neun von 16 Ländern (Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Eritrea, Kenia, Jemen, Nigeria, Tansania und Zentralafrikanische Republik) der Anteil beschnittener Frauen in jüngeren Altersgruppen (15–25jährige) niedriger als bei älteren Frauen, was auf einen Rückgang der Praxis hinweist; in den übrigen 7 Ländern (Ägypten, Elfenbeinküste, Guinea, Mali, Mauretanien und Sudan) gibt es kaum Unterschiede nach Altersgruppen.[80]

In Äthiopien ist gemäß einer Untersuchung einheimischer nichtstaatlicher Organisationen die Prävalenz landesweit von 61 % 1997 auf 46 % 2007 gesunken. Am stärksten ist sie in den Regionen Tigray, Oromiyaa und im Süden sowie in den Stadtregionen Addis Abeba und Dire Dawa zurückgegangen, während in den Regionen Somali und Afar – wo die Infibulation üblich ist – kaum ein Rückgang festzustellen ist. Bei 29 ethnischen Gruppen, 18 davon in der Südregion, beträgt der Rückgang um die 20 %.[81] In Togo ist laut einer Studie der Regierung und der UNO die Beschneidungsrate von 1996 bis 2008 um die Hälfte zurückgegangen und liegt nun bei 7 %.[77]

Bei solchen Studien, die auf Umfragen beruhen, ist aber zu beachten, dass Befragte möglicherweise Falschaussagen machen und Beschneidungen verschweigen, insbesondere wenn sie hierfür tatsächlich mit Strafverfolgung rechnen müssen. Der Rückgang ist daher möglicherweise weniger stark, als es Befragungen nahelegen.[82]

Andere Untersuchungen und Daten deuten darauf hin, dass die Abschaffungsbestrebungen zu Veränderungen in der Durchführung – hin zu weniger gesundheitsgefährdenden Umständen – beigetragen haben, nicht aber unbedingt zur Abschaffung der Praxis. So halten Massai in Kenia – bei denen die Beschneidung in Form der Klitoridektomie im Rahmen eines jährlichen Rituals erfolgt – mehrheitlich an dieser Tradition fest, verwenden aber mittlerweile für jedes einzelne Mädchen ein anderes Schneidwerkzeug, um die Infektionsrisiken durch Mehrfachbenutzung zu vermeiden. Nur mehr 14 % der Beschneider sollen Klingen mehrfach verwenden.[83] Auch wird die Infibulation zum Teil durch leichtere Beschneidungsformen ersetzt.[84] Der Anteil der Eingriffe, die von medizinisch geschultem Personal und unter hygienischen Bedingungen durchgeführt werden, hat namentlich in Ägypten, Guinea, Kenia, Nigeria, Nord-Sudan und Jemen deutlich zugenommen. UNICEF führt diesen Trend zur Medikalisierung wesentlich darauf zurück, dass Kampagnen gegen Mädchenbeschneidung vor allem die Gesundheitsrisiken betont haben. Sie vertritt dazu die Ansicht, dass jegliche Beschneidung, auch mit Medikalisierung, eine mit der Würde der Frau unvereinbare Menschenrechtsverletzung darstelle und dass Kampagnen diesen Aspekt verstärkt aufgreifen sollen.[85]

Die in verschiedenen Ländern beobachtete Tendenz, dass das Beschneidungsalter nach unten verschoben wird, ist möglicherweise ebenfalls auf die Abschaffungsbestrebungen zurückzuführen. Mädchen werden vermehrt bereits im Kleinkindesalter beschnitten, auch wenn traditionell ein späterer Zeitpunkt üblich ist – so können Beschneidungen eher vor den Behörden verheimlicht werden, zudem könnten sich Mädchen in höherem Alter, insbesondere wenn sie Schulbildung und Aufklärung erhalten haben, gegen den Eingriff widersetzen.[86]

Gegenbewegung

In Folge der zunehmenden Bestrebungen, die Beschneidung weiblicher Genitalien zu unterbinden und abzuschaffen, hat sich sowohl in den betreffenden afrikanischen als auch in westlichen Ländern eine Gegenbewegung entwickelt. Diese wird unter Anderem von prominenten afrika-stämmigen Frauen getragen, die selber beschnitten sind; so zum Beispiel die an der Florida Atlantic University lehrende Kenianerin Wairimu Njambi oder Fuambai Ahmadu von der University of Chicago, die ursprünglich aus Sierra Leone stammt. Von letzterer wurde 2008 die Organisation African Women Are Free to Choose (AWA-FC) gegründet, die es sich zur Aufgabe macht, die aus Sicht der Verfechter stark negativ verzerrte Berichterstattung zu dem Thema zu versachlichen.[87][88][89]

Die Kritik richtet sich vor allem auf die übertrieben negative Darstellung der gesundheitlichen Risiken und der Auswirkung auf die Sexualität der Frau, die aus der Sicht der Verfechter dieser Position unsachlich oder schlichtweg falsch sind. Dabei wird nicht zwangsläufig die Frauenbeschneidung verteidigt, es wird jedoch zu einem rationalen Dialog aufgerufen und die emotional aufgeladene Rhetorik und Methoden kritisiert, mit der die Beschneidungsgegner agieren. Auch wird darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der weiblichen Sexualität keine Folge der Beschneidung sein muss, sofern diese auf Schamlippen und Vorhaut der Klitoris beschränkt bleibt.[90][91]

Für einen detaillierten Überblick über die Kontroverse, siehe Politische Aktionen und Gegenkritik.

Rechtliche Beurteilung

Völkerrecht

UN-Menschenrechtskonvention

Eine ablehnende Haltung gegenüber der Beschneidung weiblicher Genitalien kann aus Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - dem „Recht auf Sicherheit der Person“ - abgeleitet werden. Der Artikel 30 der Erklärung kann als Verbot herangezogen werden, für den Fall, dass sie als Kulthandlung in Ausübung der Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 der Erklärung ausgelegt werden sollte.[92]

Arabische Charta der Menschenrechte

Gemäß Art. 13a der arabischen Charta der Menschenrechte ist „grausame und erniedrigende Behandlung“ als strafbare Handlung zu bekämpfen. Die Charta ist seit 15. März 2008 in Kraft.[93]

Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

Artikel 2 Buchstabe d der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam erklärt die körperliche Unversehrtheit zu einem garantierten Recht. Der Staat hat dieses Recht zu schützen und es darf nur im Rahmen der Schari'a, beispielsweise zur Verhängung von Körperstrafen, gebrochen werden. Artikel 6 der Erklärung garantiert Frauen zudem ein Recht auf Würde.[94]

Europäische Union

In den Staaten der Europäischen Union ist der Eingriff als Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eine Straftat; in Belgien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden und Spanien gibt es darüber hinaus spezielle Gesetze gegen die Genitalverstümmelung.[95][45] In jüngerer Zeit wird Flucht vor Beschneidung in europäischen Ländern zunehmend als Asylgrund anerkannt.

Deutschland

Strafrecht

Einen Straftatbestand der Genitalverstümmelung gibt es im Deutschen Strafgesetzbuch bislang nicht.[96] Nach deutschem Recht erfüllt die oben beschriebene Verstümmelung weiblicher Genitalien aber den Straftatbestand der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Ob eine Strafbarkeit sogar als Schwere Körperverletzung (§ 226) gegeben ist, kann noch nicht als abschließend geklärt betrachtet werden.[97][45][98] In Frage käme bei § 226 StGB das Merkmal „in erheblicher Weise dauernd entstellt“.[97]

Eine Erhöhung des Strafrahmens kommt in Frage, wenn (insbesondere bei der Verstümmelung der Geschlechtsteile minderjähriger Frauen beziehungsweise Mädchen) auch noch eine Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 in Idealkonkurrenz gegeben sein sollte.

Eine wirksame (also rechtfertigende) Einwilligung ist auszuschließen.[98][99] (Vgl. auch unten beim Verfassungsrecht)

Falls ein Arzt das infibulierte Genital einer Frau für die Geburt operativ öffnet und danach wieder zunäht (Refibulation), macht er sich strafbar.[98]

Ungeklärt bleibt, ob ein Arzt seine Schweigepflicht brechen muss, um ein gefährdetes Mädchen davor zu schützen, in ihrem Heimatland oder auch in Deutschland beschnitten zu werden. Bislang haben Ärzte in diesem Fall das Recht, ihre Schweigepflicht zu brechen, eine Meldepflicht wie zum Beispiel in Frankreich existiert in Deutschland jedoch nicht.[100]

Eltern, die ihr Kind ins Ausland verbringen, um es dort mit Hilfe eines Dritten an den Genitalien verstümmeln zu lassen, machen sich in Deutschland strafbar. Es handelt sich in diesem Fall um eine mittäterschaftliche Tatbegehung.

Bislang ist es in Deutschland nicht zu einem einzigen Fall einer Verurteilung oder eines Strafverfahrens gekommen.[96]

Familienrecht

Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte am 15. Dezember 2004 eine Entscheidung, wonach eine Mutter einer 14-jährigen Tochter gambischer Staatsangehörigkeit nicht darüber bestimmen darf, ob Ihr Kind nach Gambia reise.[101] Dies wurde damit begründet, dass in Gambia etwa 80 bis 90 Prozent aller Frauen beschnitten seien und die Mutter auf das vorentscheidende Gericht nicht den Eindruck gemacht habe, dass sie selbst einer Beschneidung klar im Weg stehe. So hatte die Mutter betont, dass sie ihre Tochter hierüber selbst entscheiden lassen wolle, was angesichts des Alters des Mädchens als zweifelhaft beurteilt wurde. Dies seien nachvollziehbare Anzeichen dafür, dass die Mutter selbst nicht in der Lage sei, die immensen Gefahren einer Beschneidung für das leibliche und psychische Wohl des Kindes zu erkennen oder gar abzuwenden.

Zur weiteren Entscheidung, ob im konkreten Fall allein diese Teilentziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ausreiche, oder ob weitergehende Maßnahmen (wie z. B. eine „beaufsichtigend[e] Pflegschaft“ oder eine Verpflichtung zu regelmäßigen Kontrollen bei einem Kinderarzt) erforderlich seien, verwies der Bundesgerichtshof den Fall allerdings wieder an das vorentscheidende Oberlandesgericht zurück.[101]

Einer anderen Familie entzog das Familiengericht Bad Säckingen am 14. September 2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter durch eine einstweilige Verfügung, obwohl die Familie bekanntermaßen jegliche Beschneidung ablehnte.[102] Die Entscheidung wurde am 20. November 2008 bestätigt und alleine mit dem Verweis auf die allgemein hohe Zahl beschnittener Frauen im elterlichen Heimatland Äthiopien begründet, in welchem die Tochter ihre Großeltern besuchen sollte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob das Urteil später auf.[103] Demnach sei es nicht zulässig, das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aufgrund eines solchen Verweises auf eine abstrakte Gefahr einzuschränken; vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Da dies nicht der Fall war, lägen die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht vor.

Verfassungsrecht

Soweit in solchen Fällen (zum Beispiel bei der Frage der rechtfertigenden Einwilligung) von den Befürwortern des Eingriffs versucht wird, die Religionsfreiheit (oder das Erziehungsrecht der Eltern) ins Feld zu führen, so geht jedenfalls das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Menschenwürde des betroffenen Mädchens[104]/der betroffenen Frau[98] vor.

Ärztliches Standesrecht

Wird die Tat durch einen Arzt oder mit dessen Hilfe begangen, so kann dieser auch standesrechtlich belangt werden. Die Bundesärztekammer hat hierzu eindeutig Stellung bezogen.[105]

Österreich

Im österreichischen Strafrecht gibt es für Genitalverstümmelungen spezielle Normen zur Rechtswidrigkeit und zur Verjährung.

Die Unwirksamkeit der Einwilligung ist in § 90 StGB speziell geregelt. Dessen Absatz 3 lautet:

„In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.“

Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 wurde außerdem die Verjährungsfrist nach § 58 Abs. 3 Ziffer 3 StGB wie für andere Sexualdelikte auch für Fälle der Genitalverstümmelungen[106] als Delikt „gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ verlängert. Somit beginnt für Taten an Minderjährigen erst ab dem Erreichen des 28. Lebensjahres des Opfers die normale Frist für die Verjährung.

Weitere Länder

Auch in einigen Ländern, in denen Beschneidung traditionell verbreitet ist, bestehen gesetzliche Verbote, so in Ägypten (seit 2007 vollständiges Verbot), Benin (seit 2005)[107], Burkina Faso (1997), Dschibuti (1995), der Elfenbeinküste (1998), Eritrea (2007)[108], Ghana, Guinea (1989), Senegal (1999), Niger, mehreren Bundesstaaten Nigerias, in Tansania, Togo, Tschad, Uganda (2009)[109] und der Zentralafrikanischen Republik.[5]

In Sierra Leone lehnte es das Parlament 2007 ab, die Praxis unter Strafe zu stellen.[110] In Sudan ist lediglich die Infibulation verboten.[5]

Auch in einigen außereuropäischen Ländern ist eine drohende Beschneidung Asylgrund (siehe Fall Kasinga/Kassindja).

Kontroversen

Kritik an den Bezeichnungen

Die Bezeichnung Beschneidung weiblicher Genitalien und das englischsprachige Pendant „female genital cutting“ beziehungsweise „female circumcision“ sind gängige, aber von Menschenrechtsorganisationen und anderen Kritikern der Praxis als Euphemismen betrachtete Bezeichnungen für die oben beschriebene Praxis, da der Begriff den Vergleich mit der Beschneidung von Männern nahelegt. Die häufigste Form der männlichen Beschneidung, die Zirkumzision, ist aber gemessen am Ausmaß des Eingriffes nur mit dem Entfernen der Klitorisvorhaut vergleichbar.[46] Solche Eingriffe, bei welchen die Klitoris selbst betroffen ist oder aber der Vaginaleingang verschlossen wird, sind dagegen weitaus schwerwiegender. In Deutschland wird „Beschneidung“ meist als Synonym für „Zirkumzision“ angesehen.

In der fachwissenschaftlichen Auseinandersetzung findet man im Englischen den Begriff „female genital cutting“ bzw. „Beschneidung weiblicher Genitalien“. In den Veröffentlichungen von Organisationen und staatlichen Einrichtungen, die die Praktik bekämpfen, findet sich dagegen der die negativen Folgen hervorhebende Begriff „Verstümmelung der (weiblichen) Genitalien“, „genitale Verstümmelung“, international oft auch die Abkürzung FGM („female genital mutilation“) aus dem Englischen.

Andererseits wird auch die Bezeichnung Genitalverstümmelung kritisiert, da sie einerseits den Umstand und die Folgen aufgrund der sehr unterschiedlichen Formen und Ausprägungen nicht unbedingt treffend beschreibt und andererseits auch dazu führen könnte, Betroffene als „Verstümmelte“ zu stigmatisieren. Betroffene Frauen sehen einigen Studien zufolge die Operation in über 90 % der Fälle nicht als eine Verstümmelung.[59] Viele beschnittene Frauen sehen die Bezeichnung Verstümmelung als beleidigend und verletzend an und wehren sich gegen die Verwendung des Begriffs.[111]

Weiterhin gestaltet sich die Übertragung dieses Begriffs „female genital cutting“ in die deutsche Sprache als teilweise kompliziert. Der Begriff cutting heißt wörtlich übersetzt „Schneidung“ oder „Beschneidung“ (von engl. to cut - „schneiden“). Wie bereits erwähnt wird im deutschen Sprachraum mit dem Begriff „Beschneidung“ jedoch oftmals alleinig die männliche Beschneidung, also die Zirkumzision bezeichnet. Dies trägt zur sprachlichen Verwirrung bei und setzt den Begriff „Beschneidung weiblicher Genitalien“ derjenigen Kritik aus, die ursprünglich dem veralteten und lange nicht mehr gebräuchlichen englischen Terminus „female circumcision“ galt.

Politische Aktionen und Gegenkritik

Während die Beschneidung bei Männern im westlichen Kulturkreis schon immer bekannt und je nach Region durchaus verbreitet war (in Nordamerika variiert der Anteil beschnittener Männer zwischen 40 und 70 Prozent und stellt die Norm statt einer Ausnahme dar,[112]) war bis Anfang der 1990er Jahre im Westen nahezu unbekannt, dass Genitalbeschneidungen bei Frauen in Afrika eine weitverbreitete Tradition sind. Zwar existierten schon seit der Kolonialzeit anthropologische Berichte,[113] welche ihrer Zeit entsprechend oftmals rassistisch gefärbt waren, und seit den 1970er Jahren fanden sich vereinzelte Berichte in der Fachpresse. Jedoch war dieses Wissen nur einem kleinen Kreis von Personen zugänglich, die sich entweder akademisch mit dem Thema befassten oder vor Ort tätig waren. Eine breitere Öffentlichkeit wurde erst mit dem sogenannten Hosken-Report im Jahr 1994 auf das Thema aufmerksam.[114] Der vorherigen nahezu vollständigen Nichtbeachtung folgte eine extensive und teilweise stark emotional gefärbte Berichterstattung der Medien sowie zahlreiche Bücher (starke Resonanz erfuhr etwa Wüstenblume von Waris Dirie 1998), die die Frauenbeschneidung verurteilten. In Folge der Berichterstattung – und diese wiederum verstärkend – setzte ein gegen die Praktik agierender Aktivismus ein, der vorerst von Frauen- und Menschenrechtsgruppen sowie kleineren NGOs getragen wurde. Zunehmend nahm sich die Politik des Themas an, große übernationale Organisationen wie die WHO oder die UNO setzten sich für die Bekämpfung der Frauenbeschneidung ein, und in den meisten westlichen Ländern wurde die Beschneidung unter teilweise strenge Strafe gestellt.[59][89]

Neben den internationalen bestehen zahlreiche lokale Initiativen, die – teils mit internationaler Unterstützung – durch Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit die Beschneidung von Frauen und Mädchen zu beenden versuchen. Weltweite Aufmerksamkeit erlangte das senegalesische Dorf Malicounda Bambara, als die Einwohner 1997 die Abschaffung der Beschneidung erklärten. Seither gaben etwa 2.657 Dörfer in Senegal, Guinea und Burkina Faso ähnliche Erklärungen ab. Allerdings sollen einige Bewohner dieser Dörfer die Praxis dennoch weiterführen.[115]

Inzwischen hat sich bei fast allen agierenden Parteien im westlichen Kulturkreis eine Haltung etabliert, welche der Frauenbeschneidung deutlich ablehnend gegenübersteht und an deren Abschaffung arbeitet. Die vorgebrachten Kritikpunkte sind dabei:

  • die negativen gesundheitlichen Konsequenzen für die betroffenen Frauen sowie eine erhöhte Säuglingssterblichkeit bei der Geburt;
  • unhygienische und medizinisch unzureichende Vorgehensweise während der Operation
  • die Unterdrückung der Frau durch sexuelle Kontrolle, also die Einschränkung ihrer Fähigkeit, sexuelle Lust zu empfinden;
  • allgemein eine Verletzung der Menschenwürde und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit durch einen medizinisch nicht notwendigen Eingriff ohne Einwilligung (informed consent) der Betroffenen.

Qualität vorhandener Studien

Diese Punkte wurden wiederum von einigen Fachleuten kritisch hinterfragt. Es stellte sich in Metaanalysen (Obermeyer: 1999, 2003, 2005) der Großteil jener Studien, die die negativen gesundheitlichen Folgen der Beschneidung belegen sollten, als absolut unzureichend und methodisch schwach heraus.[116][117][118] Keine einzige der zwischen 1997 und 2005 zu dem Thema veröffentlichten Studien konnte statistisch signifikante Effekte vorweisen, bei einem Großteil wurde die Untersuchung ohne geeignete Kontrollgruppe durchgeführt, Informationen über die Art der Datengewinnung wurden nicht angegeben, hohe Anteile an nicht- oder falsch ausgefüllten Fragebögen blieben unerwähnt, Befrager wurden nicht geschult oder waren für die jeweilige Bedingung nicht geblindet, oder konfundierenden Variablen wurde nicht weiter nachgegangen. Dennoch wurden und werden diese Studien oft als Beleg der Schädlichkeit des Eingriffs herangezogen und für Lobbyarbeit genutzt. Die längerfristigen gesundheitlichen Folgen (Harnwegsinfekte, Komplikationen bei der Geburt, schmerzhafter Koitus etc.), so sie denn belegbar sind, beziehen sich ausschließlich auf die Infibulation (Typ III nach WHO); diese stärkste Form macht in der Gesamthäufigkeit 10 % bis 20 % aus und ist regional stark begrenzt. Dennoch wird diese Form in den westlichen Medien als repräsentativ für das gesamte Phänomen herausgestellt. Auch Morison (2001) fand in einer groß angelegten Feldstudie in Gambia, die einen Vergleich mit einer unbeschnittenen und vergleichbaren Kontrollgruppe herstellte, keine oder geringe Abweichungen in zahlreichen gesundheitlichen Parametern.[119]

Hygienische Umstände des Eingriffs

Ein Großteil der Eingriffe wird unter unhygienischen Bedingungen, ohne Betäubung und von nicht medizinisch geschultem Personal durchgeführt. Manche Fachleute sind der Meinung, die Kritik an diesen Umständen sei berechtigt, die angemessene Gegenmaßnahme sei jedoch nicht ein Verbot von Beschneidungen, sondern deren Durchführung durch medizinisches Fachpersonal in Kliniken oder zumindest unter sterilen Bedingungen (Medikalisierung). Gerade dieser Schritt werde jedoch durch die Gesetzgebung in vielen Ländern verhindert, wodurch der Eingriff nur außerhalb eines medizinischen Rahmens möglich sei.[59]

Vergleich zur Männerbeschneidung

Während die Beschneidung weiblicher Genitalien ohne medizinische Indikation aufgrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und gerade in Bezug auf Minderjährige insbesondere in westlichen Ländern strafverfolgt wird, werden entsprechende Maßstäbe nur sehr begrenzt auf die männliche Beschneidung angewandt. Auch diese wird oftmals mit kultureller Begründung durchgeführt, bei der jüdischen Brit Mila beispielsweise einige Tage nach der Geburt.

Obwohl auch an der Beschneidung männlicher Neugeborener Kritik geübt wird und Rechtsexperten den Straftatbestand der Körperverletzung als gegeben ansehen, ist diese in den meisten westlichen Ländern (mit Ausnahme von Schweden) ohne effektive Strafbedrohung der Sorgeberechtigten oder des Arztes durchführbar.[120] Religiöse und kulturelle Motive werden gesellschaftlich als Rechtfertigung für die Zirkumzision weitgehend akzeptiert. Bei der weiblichen Beschneidung werden entsprechende Begründungen hingegen abgelehnt, und zudem als Rückständigkeit und Aberglaube interpretiert. Gleichwohl ist auch die männliche Beschneidung, insbesondere bei Minderjährigen, zunehmender Kritik ausgesetzt. Im Jahr 2008 kam es zu Debatten über Sinn und Legalität zwischen Vertretern der Ärzteschaft[121] und religiösen Verbänden. Die Beschneidung minderjähriger Jungen ist jedoch weiterhin in Deutschland legal.[122][123]

Unbestritten sind manche Formen der Beschneidung weiblicher Genitalien wesentlich schwerwiegender als die Zirkumzision. Der Umfang des Eingriffs unterliegt hier allerdings weder in der strafrechtlichen noch in der moralischen Bewertung einer Differenzierung. Nach Meinung einiger Fachleute gibt es keinen Grund, die Beschneidung bei Mädchen und Frauen, sofern sie auf die Entfernung von Klitorisvorhaut und inneren Schamlippen beschränkt bleibt, anders zu werten als die bei Jungen und Männern.[124][125]

Ästhetische Genitaloperationen in westlichen Kulturen

Hauptartikel: Labioplastik

Reduktion von Klitorisvorhaut und inneren Schamlippen: sogenannte Schönheitsoperation im westlichen Kulturkreis

In westlichen Kulturen findet die operative Veränderung der weiblichen Genitalien als Schönheitsoperation zunehmend Verbreitung. Dabei werden hauptsächlich die inneren Schamlippen und mitunter die Klitorisvorhaut teilweise oder vollständig entfernt (seltener werden auch Venushügel und/oder äußere Schamlippen mit einbezogen). Obwohl in einigen Fällen eine medizinische Indikation vorliegt, ist der Eingriff ist in der Regel aus persönlichen ästhetischen Vorstellungen heraus motiviert.[126][127] Westliche Intimoperationen werden allerdings an erwachsenen, einwilligungsfähigen Frauen durchgeführt, während bei der Beschneidung weiblicher Genitalien vor allem Kinder und Jugendliche zu dem Eingriff gezwungen werden.

Wenngleich auch die Eingriffe nicht identisch sind, so gibt es dennoch Gemeinsamkeiten, zumindest zu leichteren Formen der Beschneidung. Bei der Labioplastik wird die Klitoris in der Regel nicht verändert. Die Entfernung von inneren Schamlippen und Klitorisvorhaut ist mit den entsprechenden Beschneidungsformen Typ I und II vergleichbar. Auch im Fall der afrikanischen Beschneidung spielen ästhetische Motive oftmals eine Rolle und sind mit traditionellen und kulturellen Gründen verwoben.[61]

Die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen beiden Eingriffen sind komplex und Gegenstand aktueller kulturwissenschaftlicher Forschung.[128] Da bestimmte Kritikpunkte, die als Grundlage für Abschaffungsbestrebungen der Genitalbeschneidung herangezogen werden, in gleichem Maße auf die westlichen Schönheitsoperationen zutreffen, wird der Vorwurf einer Doppelmoral erhoben[129] und von Seiten der Abschaffungsbewegung das Problem erkannt, dass vor dem Hintergrund einer wachsenden Nachfrage nach Labioplastik im Westen die an Afrika gerichteten Vorwürfe an Glaubwürdigkeit verlieren. So äußert sich die Geschäftsführerin von Equality Now, Taina Bien-Aimé[130]

Designer vaginas are considered reasons for not throwing stones, so to speak, at other cultures.

„Designer-Vaginas (als Bezeichnung für eine operativ gestaltete Vulva) werden als Gründe angesehen, warum man anderen Kulturen keine Steine (im Sinne von Vorwürfen) anwerfen kann.“

Es regt sich jedoch auch zunehmender Widerstand gegen diese sogenannten Schönheitsoperationen. Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtenhilfe e. V. merkt beispielsweise an, dass „Risikoeinschätzungen und Komplikationsraten dieser Operationen fehlen, nicht bekannt sind oder verharmlost werden“, und rät von derartigen Eingriffen ab.[131]

Beschneidung von erwachsenen Frauen mit deren Einwilligung

Während die Strafbarkeit von Beschneidungen an minderjährigen Mädchen in westlichen Ländern unbestritten ist, gibt es unterschiedliche Haltungen zur Frage, inwiefern eine erwachsene, mündige Frau freiwillig und selbstbestimmt in den Eingriff einwilligen kann. Diese Frage stellt sich vorerst in Bezug auf die in westlichen Ländern lebenden, erwachsenen Frauen mit Migrationshintergrund, die den Eingriff am eigenen Körper und unter sterilen medizinischen Bedingungen von Fachpersonal ausführen lassen wollen. Obwohl generell die Einwilligung in eine Körperverletzung möglich ist, ist dies bei schwerer Körperverletzung nur im Falle eines „höheren sittlichen Wertes“ möglich.

Einerseits ist die Frage des Vorliegens einer schweren Körperverletzung unklar: Bei Amputation des äußeren Teils der Klitoris ist dies umstritten, bei Klitorisvorhaut und Schamlippen ist eindeutig nicht von einer schweren Körperverletzung auszugehen (vgl.[132]: „Was das Abschneiden der Schamlippen betrifft, wäre dies wohl zu verneinen, weil es sich nicht um vergleichbar bedeutende erogene Zonen handelt“). Andererseits ist die Frage nach dem Wert für die Frau schwer von außen zu beurteilen. Dennoch sind in einigen westlichen Ländern die Verbote für den Eingriff in jeglicher Form auch auf erwachsene Frauen erweitert beziehungsweise es wird die Forderung danach erhoben.[133] So wird davon ausgegangen, dass ein „[...]rechtlicher Anspruch auf die Unversehrtheit ihrer Genitalien“ von keiner Frau veräußert werden kann, eine rechtlich wirksame Einwilligung zur Beschneidung daher nicht möglich sei. Begründungen wie Tradition und Religion werden in diesem Fall nicht zugelassen.

Es besteht also die Situation, dass die Entfernung der männlichen Vorhaut mit religiöser Begründung selbst bei kleinen Kindern geduldet wird, während sich der Arzt von langjährigen Haftstrafen bedroht sieht, wenn er bei einer erwachsenen Frau mit Migrationshintergrund auf deren Wunsch und ohne medizinische Indikation z. B. die Entfernung der Klitorisvorhaut vornimmt.[134] Im Fall operativer Geschlechtsangleichung von Intersexuellen kann diese Bewertung zu juristischen Problemen bei einer Frau-zu-Mann-Umwandlung führen.[135]

Kultursensitive Lösungsansätze

Im Jahr 1996 wurde vom Harbor View Medical Center, einem Krankenhaus in Seattle, die Möglichkeit eingeräumt, einen kleinen Einschnitt an der Klitorisvorhaut vorzunehmen. Der Eingriff wurde von Seiten der Ärzteschaft als „symbolische Beschneidung“ aufgefasst, hatte keinerlei negative Folgen und blieb im Ausmaß sogar weitaus hinter der männlichen Beschneidung zurück. Es sollte somit die illegale Durchführung der Prozedur außerhalb eines Krankenhauses verhindert werden und eine Option zur Wahrung der kulturellen Identität geschaffen werden. Außerdem ließ sich aus Sicht der Krankenhausleitung eine Ungleichbehandlung der Geschlechter bei Operationen vergleichbarer Ausmaße nicht rechtfertigen (es wurden, wie in den USA üblich, auch viele Beschneidungen an Jungen vorgenommen). Einem umfangreichen juristischen Gutachten (Coleman, 1998, Duke University[136]) zufolge war das Vorgehen sowohl rechtlich als auch moralisch vertretbar. Als der sogenannte „Kompromiss von Seattle“ jedoch bekannt wurde, setzte eine Welle der Empörung von Seiten der Anti-FGM-Bewegung ein. Unter dem Druck zahlreicher Lobbygruppen, geführt von der Frauenrechtlerin Patricia Schroeder, gab das Krankenhaus nach und beendete dieses Vorgehen.[137]

Die übliche Haltung der meisten westlichen Regierungen wie auch internationaler Organisationen gegenüber jeglicher Form von Beschneidung bei Frauen ist eine bedingungslose Ablehnung und meist auch ein striktes Verbot, unabhängig vom Grad der Operation und dem Alter des Mädchens oder der Frau. So wird selbst die Diskussion über das Thema als frauenverachtend abgelehnt („even talking about cutting female genitals legitimizes a barbaric practice, one that disempowers women and serves to keep them out of the American mainstream.“ – Mimi Ramsey[138]).

Dem stehen einige Fachleute gegenüber, die eine ihrer Ansicht nach faire und kultursensitive Kompromisslösung für möglich halten. Ziel ist dabei eine Annäherung zwischen den Kulturen und eine angestrebte Übereinkunft unterschiedlicher kultureller Werte. Dabei wird von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:

  • Die männliche Beschneidung wird im westlichen Kulturkreis geduldet und von Medizinern offiziell durchgeführt. Dieses Vorgehen ist durch kulturell und religiös verankerte Werte gerechtfertigt, eine Änderung dessen scheint nicht vertretbar zu sein. Die Verletzung der körperlichen Integrität des Kindes erscheint hinnehmbar, soweit keine ernsten negativen Folgen zu erwarten sind. Folglich sei auch ein vergleichbarer Eingriff bei Mädchen nicht abzulehnen, sofern sich dieser lediglich auf Klitorisvorhaut und/oder Labia Minora erstreckt. Eine Ungleichbehandlung zwischen den Geschlechtern oder den Kulturen sei jenseits von medizinischen Gründen nicht vertretbar. Eine Veränderung der Klitoris oder die Infibulation sei jedoch aufgrund der erwartbaren Folgen strikt abzulehnen.
  • Im Fall von Erwachsenen und mündigen Frauen sei jeglicher Eingriff vertretbar, sofern eine aufgeklärte Einwilligung stattfindet (gegebenenfalls sollte über ein psychologisches Gutachten Freiwilligkeit und Mündigkeit sichergestellt sein). Sollte eine Frau unter diesen Umständen den Eingriff wünschen, könnte ihr die Möglichkeit dazu in einem hygienischen und professionellen Rahmen gegeben werden.[59]

Literatur

Anthropologie und Sozialwissenschaften

  • Thomas von der Osten-Sacken und Thomas Uwer: Is Female Genital Mutilation an Islamic Problem? (Essay 2006)
  • Carla Makhlouf Obermeyer (2003): The health consequences of female circumcision: Science, advocacy, and standards of evidence. Medical Anthropology Quarterly, 17(3), 394–412. PMID 12974204. doi:10.1525/maq.2003.17.3.394
  • Eiman Okroi: Weibliche Genitalverstümmelung im Sudan – „Female genital mutilation“. 150 S., 1. Aufl. Akademos-Wiss.-Verl., Hamburg 2001, ISBN 3-934410-29-4
  • Charlotte Beck-Karrer: Löwinnen sind sie. Gespräche mit somalischen Frauen und Männern über Frauenbeschneidung. Verein Feministische Wissenschaft, Bern 1996, ISBN 3-905561-03-4
  • Hanny Lightfoot-Klein: Das grausame Ritual. Sexuelle Verstümmelung afrikanischer Frauen. Aus dem amerikan. Engl. von Michaela Huber. Fischer, Frankfurt 1992, ISBN 3-596-10993-0
  • Annette Peller: Chiffrierte Körper – Disziplinierte Körper. Female Genital Cutting. Rituelle Verwundung als Statussymbol. Weissensee-Verlag, Berlin 2002, ISBN 3-934479-60-X
  • Christine J. Walley: Searching for "Voices": Feminism, Anthropology, and the Global Debate over Female Genital Operations. In: Cultural Anthropology, Vol. 12, No. 3. (August 1997), S. 405-438.

Rechtswissenschaft (inklusive Leseempfehlungen)

Filme

  • Mit meiner Tochter nicht! Frauenbeschneidung in Europa. Dokumentation, Deutschland 2006, 40 Min., Regie: Valentin Thurn, Erstausstrahlung: 6. Februar 2007, Inhaltsangabe von arte mit Video
  • Der Tag, den ich niemals vergessen werde. (OT: The Day I Will Never Forget.) Dokumentation, Großbritannien, 2002, 90 Min., Regie: Kim Longinotto, Inhaltsangabe vom NDR

Einzelnachweise

  1. WHO (1996), Female genital mutilation. Report of a WHO technical working group, Geneva, 17.-19. Juli 1996, Genf 1996; WHO (1997): Female genital mutilation. A Joint WHO/UNICEF/UNFPA Statement, Genf 1997
  2. WHO, Department of Reproductive Health and Research: Eliminating female genital mutilation. An interagency statement - OHCHR, UNAIDS, UNDP, UNECA, UNESCO, UNFPA, UNHCR, UNICEF, UNIFEM, WHO, 2008.
  3. WHO (2008), Eliminating FGM, Klassifikation S. 23ff.; Überblick und Synopse der Veränderungen S. 24
  4. a b WHO (2008), Eliminating FGM, S. 5; die Angaben beruhen auf: P. Stanley Yoder, Shane Khan: Numbers of women circumcised in Africa: The Production of a Total, DHS Working Papers 2008/39, März 2008, S. 14 (Volltext, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010)
  5. a b c d e UNFPA: Frequently Asked Questions on Female Genital Mutilation/Cutting Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „UNFPA“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  6. WHO (2008), Eliminating FGM, S. 23
  7. WHO (2008), Eliminating FGM, S. 26
  8. WHO (2008), Eliminating FGM, S. 28
  9. a b WHO (2008), Eliminating FGM, S. 35
  10. WHO (2008), Eliminating FGM, S. 11
  11. a b Melanie Bittner: Medikalisierung – eine Lösung zum Wohl der betroffenen Frauen, ein Zwischenschritt zur Abschaffung oder ein Schritt zur Legitimisierung? in: Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Female Genital Cutting. Die Schwierigkeit, sich zu positionieren, Berlin 2005 (Bulletin Texte 28), Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  12. Adelaja OA:Final report on position of female circumcision in Nigeria. News - Women's International Network. Women's International Network. 01/02/1981; 7(3):41. ISSN: 0145-7985
  13. a b c d Fana Asefaw: Weibliche Genitalbeschneidung, FGC. Dissertation, Freie Universität Berlin, Fachbereich Humanmedizin, 2007, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  14. a b c Ashley Montagu: Coming into Being Among the Australian Aborigines. The procreative beliefs of the Australian Aborigines, Routledge 2004, ISBN 9780415330589
  15. Hanny Lightfoot-Klein, M.A.: The Sexual Experience and Marital Adjustment of Genitally Circumcised and Infibulated Females in The Sudan, The Journal of Sex Research Vol.26. No.3, pp.375-392 August, 1989
  16. H. O'Connell et al. (2005): Anatomy of the Clitoris. The Journal of Urology, 174:1189-95. PMID 16145367
  17. Hanny Lightfoot-Klein, M.A.: The Sexual Experience and Marital Adjustment of Genitally Circumcised and Infibulated Females in The Sudan, The Journal of Sex Research Vol.26. No.3, pp.375-392 August, 1989
  18. a b Lucrezia Catania, MD et al. (2007): Pleasure and Orgasm in Women with Female Genital Mutilation/Cutting (FGM/C), The Journal of Sexual Medicine, Volume 4 Issue 6 Page 1666-1678,
  19. a b S. Johnsdotter und B. Essen: Sexual health among young Somali women in Sweden: living with conflicting culturally determined sexual ideologies (2004)
  20. Sexual Consequences of Female Initiation Rites in Africa - The New York Times
  21. Female genital mutilation and obstetric outcome: WHO collaborative prospective study in six African countries.
  22. L. Almroth, S. Elmusharaf, N. El Hadi, A. Obeid, Ma. El Sheikh, Sm. ElfadilM, S. Bergström: Primary infertility after genital mutilation in girlhood in Sudan: a case-control study. Lancet. 2005 Jul 30-Aug 5; 366(9483): 385-91. PMID 16054938
  23. Emmanuel Monjok, E.James Essien, Laurens Holmes:Female Genital Mutilation: Potential for HIV Transmission in sub-Saharan Africa and Prospect for Epidemiologic Investigation and Intervention, African Journal of Reproductive Health, Vol. 11, No. 1, April, 2007, pp. 33-42
  24. Elmusharaf S, Elkhidir I, Hoffmann S, Almroth L.: A case-control study on the association between female genital mutilation and sexually transmitted infections in Sudan. BJOG. 2006 Apr;113(4):469-74.
  25. Kanki P, M'Boup S, Marlink R, Travers K, Hsieh CC, Gueye A, Boye C, Sankalé JL, Donnelly C, Leisenring W, et al.:Prevalence and risk determinants of human immunodeficiency virus type 2 (HIV-2) and human immunodeficiency virus type 1 (HIV-1) in west African female prostitutes. Am J Epidemiol. 1992 Oct 1;136(7):895-907.
  26. Maslovskaya O, Brown JJ, Padmadas SS.: Disentangling the complex association between female genital cutting and HIV among Kenyan women. J Biosoc Sci. 2009 Nov;41(6):815-30. Epub 2009 Jul 16.
  27. Skaine, R: Female genital mutilation: Legal, cultural and medical issues. McFarland, Jefferson, NC, USA 2005, ISBN 0-7864-2167-3.
  28. Mary Knight: Curing Cut or Ritual Mutilation? Some Remarks on the Practice of Female and Male Circumcision in Graeco-Roman Egypt. Isis, Vol. 92, No. 2 (Jun., 2001), pp. 317-338
  29. a b c WHO (2008), Eliminating FGM, S. 4, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  30. WHO (2008), Eliminating FGM, S. 29
  31. P. Stanley Yoder, Shane Khan: Numbers of women circumcised in Africa: The Production of a Total, USAID Demographic and Health Research Paper No. 39, 2008 (S. 13f., 19), Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010)
  32. UNICEF (2008): Changing a harmful social convention: Female genital mutilation/cutting, Unicef 2008², S. 5 f (Volltext, , Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010)
  33. WHO (2008), Eliminating FGM, S. 5 f, Tabelle mit Verbreitungsangaben ebd., S. 29
  34. Sara Corbett, A cutting tradition, The Times Magazine 20. Januar 2008, , Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  35. UNHRC: Indonesia: Report on Female Genital Mutilation (FGM) or Female Genital Cutting (FGC), Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  36. vgl. dazu eine Studie des Vereins Wadi: Weibliche Genitalverstümmelung im Nordirak, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  37. WHO (2008), Eliminating FGM, S. 30, siehe dort für weitere Quellenangaben
  38. Patricia Tovar: Reflexión crítica sobre género y antropología médica, Revista Colombia de Antropologia Volumen 40, enero-diciembre 2004, pp. 253-282, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  39. Fact Sheet No.23, Harmful Traditional Practices Affecting the Health of Women and Children
  40. Australia’s Breach of its Obligations under the International Covenant on Civil and Political Rights to Protect the Rights of Women
  41. The Fabrication of Female Genital Mutilation: The UN, Walter Roth and Ethno-Pornography in Australia, Australasian Political Studies Association Conference, University of Adelaide, 29 September–1 October 2004
  42. Fact Sheet No.23, Harmful Traditional Practices Affecting the Health of Women and Children
  43. Astrid Prange: Kulturschock in der Praxis, Ergebnisse der Umfrage zur Situation beschnittener Mädchen und Frauen in Deutschland. In: UNICEF, Terre des Femmes, Berufsverband der Frauenärzte (Hg.): Schnitte in Körper und Seele, Eine Umfrage zur Situation beschnittener Mädchen und Frauen in Deutschland, Köln o.J. (2005), S. 4-8, Volltext, , Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  44. a b UNICEF (2008), Changing, S. 4
  45. a b c Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Dr. Karl Addicks, Burkhardt Müller-Sönksen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP vom 8. Mai 2006, zum Thema „Schutz von Frauen und Mädchen vor der Verstümmelung weiblicher Genitalien“ , Drucksache 16/1391, S. 2. (Volltext, Weblink zuletzt abgerufen 29. September 2008)
  46. a b Pressemitteilung Terre des Femmes mit Link zum Volltext der EU-Studie, , Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  47. Bettina T. Kölbl, Robert Schlögel: Genitalverstümmelung in Österreich – eine Umfrage unter niedergelassenen Gynäkolog/inn/en und Kinderärzt/inn/en sowie unter Krankenanstalten. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, , abgerufen am 5. Februar 2010 (Studie im Auftrag des Bundesministeriums in Kooperation mit UNICEF Österreich und der Ärztekammer Österreich).
  48. a b c Bettina T. Kölbl, Robert Schlögel: Genitalverstümmelung in Österreich – eine Umfrage unter niedergelassenen Gynäkolog/inn/en und Kinderärzt/inn/en sowie unter Krankenanstalten. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, , S. 11, abgerufen am 5. Februar 2010 (Studie im Auftrag des Bundesministeriums in Kooperation mit UNICEF Österreich und der Ärztekammer Österreich). Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Genitalverstümmelung in Österreich S. 11“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  49. a b c d Bettina T. Kölbl, Robert Schlögel: Genitalverstümmelung in Österreich – eine Umfrage unter niedergelassenen Gynäkolog/inn/en und Kinderärzt/inn/en sowie unter Krankenanstalten. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, , S. S. 12 f., abgerufen am 5. Februar 2010.
  50. a b Bettina T. Kölbl, Robert Schlögel: Genitalverstümmelung in Österreich – eine Umfrage unter niedergelassenen Gynäkolog/inn/en und Kinderärzt/inn/en sowie unter Krankenanstalten. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, , S. S. 14, abgerufen am 5. Februar 2010.
  51. Efua Dorkenoo, Linda Morison, Alison Macfarlane (FORWARD 2007): A Statistical Study to Estimate the Prevalence of Female Genital Mutilation in England and Wales, London 2007 (Zusammenfassung der Ergebnisse; ebd. Download der gesamten Studie (PDF), Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010)
  52. Bedingte Freiheitsstrafen wegen Beschneidung der Tochter, in: Neue Zürcher Zeitung, 26. Juni 2008
  53. Franziska Gruber, Katrin Kulik, Ute Binder (Terre des Femmes 2005): Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung (FGM = Female Genital Mutilation), Tübingen 2005 („EU-Studie“ im Auftrag von Feleknas Uca, MdEP), S. 10 f (Volltext, , Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010)
  54. Mitten in Europa, Informationsseite zum Arte-Themenabend FGM - Die Verstümmelung der Töchter, Sendung am 6. Februar 2007, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  55. Die Beschneidung somalischer Mädchen anlässlich von „Urlaubsreisen“ von Europa nach Hargeysa (Somaliland) dokumentierte der norwegische Sender NRK 2007: Somaliland now centre for illegal female cutting, afrol news, 26. Juni 2007, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  56. AP: Egyptian man forces his wife to be circumcised. In: Khaleej Times, , Weblink zuletzt abgerufen am 1. September 2007
  57. Carla M. Obermeyer, Harvard School of Public Health, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  58. Carla M. Obermeyer, Amsterdam School for Social science Research, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  59. a b c d e f g Richard A. Shweder: 'What about female genital mutilation?' and why understanding culture matters in the first place
  60. A. Kölling: Weibliche Genitalverstümmelung im Diskurs: Exemplarische Analysen zu Erscheinungsformen, Begründungsmustern und Bekämpfungsstrategien, 1. Auflage, S. 14; LIT Verlag Berlin-Hamburg-Münster, 2008. ISBN 9783825818210
  61. a b Kathy Davis, Simone Weil: “Loose Lips Sink Ships.” In: Feminist Studies 28. Februar 2002, S. 7–37. Nach Pretty Woman: Genital Plastic Surgery and the Production of the Sexed Female Subject], Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  62. Philippe Ariès, Georges Duby (dt. 1999, fr. 1987). Das einsame Laster. Geschichte des Privaten Lebens. Bd. 4, 462-464. Augsburg: Weltbild (Bechtermünz); zitiert in Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  63. George C. Denniston et al. (Hrsg.): Male and Female Circumcision. Medical, Legal, and Ethical Considerations in Pediatric Practice. S. 131
  64. WHO (2008), Eliminating FGM, S. 6
  65. IRIN News: Kenya: Rights activists decry Mungiki circumcision threat, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  66. Amnesty International: Asylgutachten – FGM bei den Kikuyu, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  67. What is the origin of circumcision?, Islam Online, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  68. Yussuf al Qaradwi, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  69. Shaykh Faraz Rabbani: Female circumcision, Sunni Path, The Online Islamic Academy, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  70. Bosworth / van Donzel: The encyclopedia of Islam, KHITAN
  71. George C. Denniston et al. (Hrsg.): Male and Female Circumcision. Medical, Legal, and Ethical Considerations in Pediatric Practice. S. 137f.
  72. Sunan Abu Dawud, Buch 41, Nr. 5251
  73. „Wird die Genitalverstümmelung je aufhören? In Kairo beschließen islamische Gelehrte ein Verbot“, NZZ, 24. November 2006, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  74. TARGET: „Islam ächtet Mädchenverstümmelung“, 24. November 2006, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  75. „Geistliche in Somalia erlassen Fatwa gegen Verstümmelung“, dpa / Ärzte Zeitung, 2. November 2005, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  76. einige Beispiele hierfür sind die Sabiny in Uganda, das Dorf Mbemi in Kamerun oder 2.657 Dörfer in Senegal, Guinea und Burkina Faso
  77. a b IRIN News: Benin-Togo: Can microcredit turn FGM/C cutters to new trades?
  78. UNICEF: Female mutilation/cutting. A Statistical Exploration 2005 [1] (S. 18)
  79. IRIN News: Burkina Faso: Dial SOS Circumcision and stop girls being cut
  80. a b UNICEF (2008): Changing, S. 7
  81. IRIN News: Ethiopia: More parents saying no to FGM
  82. vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit: Weibliche Genitalverstümmelung in Burkina Faso
  83. IRIN News: Kenya: FGM among the Maasai community of Kenya
  84. Weibliche Genitalverstümmelung in Eritrea – Regionale Erklärungen, nationale Ansätze und internationale Standards (Dissertation) (S. 71–76), IRIN News: Sudan: It takes more than a law to stop the cut
  85. UNICEF: Statistical Exploration, S. 13
  86. vgl. zum Beispiel GTZ-Länderberichte zu Kenia, Mali, Senegal
  87. A New Debate on Female Circumcision - The New York Times
  88. Statement by African Women Are Free to Choose (AWA-FC), Washington DC, USA
  89. a b Susanne Oppermann, Jana Wagemann: Afrikanische Perspektiven: Kritik und Erfordernisse im Umgang mit Female Genital Cuttingin: Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Female Genital Cutting. Die Schwierigkeit, sich zu positionieren, Berlin 2005 (Bulletin Texte 28), Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  90. Wairim Ngaruiya Njambi: Dualisms and female bodies in representations of African female circumcision, Feminist Theory, Vol. 5, No. 3, 281-303 (2004)
  91. Fuambai Ahmadu: Rites and Wrongs: an Insider/Outsider Reflects on Power and Excision, in: Bettina Shell-Duncan, Ylva Hernlund (Hrsg.): Female "Circumcision" in Africa: Culture, Controversy, and Change, Lynne Rienner Publishers 2001, ISBN 9781555879952
  92. Allgemeine Erklärung der Menschenrecht im Volltext
  93. Charta im Volltext(pdf)
  94. Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam], Volltext (deutsche Übersetzung)
  95. Gruber, Kulik, Binder: Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung, Oktober 2005, S. 39.
  96. a b K. Krása: Weibliche Genitalverstümmelung in Deutschland im Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern - ethische und rechtliche Aspekte. In: Medizin, Ethik und Menschenrechte: Geschichte- Grundlagen- Praxis., S. 286-287; Vandenhoeck & Ruprecht, 2009. ISBN 9783899716986
  97. a b Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Auflage, München 2007 (ISBN 3-406-52295-5), § 226 Rn. 4
  98. a b c d Dirk Wüstenberg: Genitalverstümmelung und Strafrecht. In: Der Gynäkologe 2006, S. 824-827
  99. Kroeger: Vortrag: Überwindung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland – Rechtspolitische Dimensionen. Im Rahmen der Konferenz: Weibliche Genitalverstümmelung beenden: Erfahrungen aus Afrika und Europa – Perspektive für Deutschland am 12./13. Dezember 2006 in Berlin
  100. Kentenich & Billing: Weibliche Genitalverstümmelung: Lebenslanges Leiden In: Dtsch Arztebl 2006; 103(13): A 842–845 Volltext
  101. a b Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2004, Aktenzeichen XII ZB 166/03; zusammengefasst: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 14/2005 vom 27.1.2005, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  102. Gericht will Kind vor Beschneidung schützen, Badische Zeitung, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  103. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2009, Az. 5 UF 224/08, NJW 2009, 3521.
  104. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2004, Aktenzeichen XII ZB 166/03, S. 7-9 der Originalentscheidung, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  105. Stellungnahme der Bundesärztekammer
  106. Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen an die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst betreffend „Meldedatenbanken Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung“. In: 505/J XXIV. GP. Republik Österreich - Parlamentsdirektion, 18. Dezember 2008, abgerufen am 2. Februar 2010.
  107. Afrikaportal: Ende der weiblichen Beschneidung in Benin, April 2005
  108. Der Spiegel: Eritrea verbietet Beschneidung von Frauen, 5. April 2007
  109. BBC News, 10. Dezember 2009: Uganda bans female genital mutilation
  110. BBC News: S Leone bans child brides not FGM, 8. Juni 2007
  111. Schnitte in Körper und Seele: Eine Umfrage zur Situation beschnittener Mädchen und Frauen in Deutschland - UNICEF
  112. Cp. Nelson, R. Dunn, J. Wan, Jt. Wei: The increasing incidence of newborn circumcision: data from the nationwide inpatient sample. J Urol. 2005;173 :978 –981
  113. Robert B. Edgerton (1989). Mau Mau: An African Crucible. New York: The Free Press
  114. Fran Hosken (1993): The Hosken Report: Genital and Sexual Mutilation of Females. Lexington, MA: Women’s International Network News.
  115. IRIN (Integrated Regional Information Networks) News: Senegal: FGM continues 10 years after villagers claim to abandon it, 10. August 2007
  116. Carla M. Obermeyer (1999): Female Genital Surgeries: The Known, the Unknown and the Unknowable. Medical Anthropology Quarterly 13(1):79–106
  117. Carla M. Obermeyer (2003): The Health Consequences of Female Circumcision: Science, Advocacy, and Standards of Evidence. Medical Anthropology Quarterly 17(3):394–412
  118. Carla M. Obermeyer (2005): The consequences of female circumcision for health and sexuality: An update on the evidence. Culture, Health & Sexuality, September–October 2005; 7(5): 443–461
  119. Linda Morison, Caroline Scherf, Gloria Ekpo, Katie Pain, Beryl West, Roseland Coleman und Gijs Walraven (2001): The Long-Term Reproductive Health Consequences of Female Genital Cutting in Rural Gambia: A Community-Based Survey. Tropical Medicine
  120. taz: Ein Schnitt fürs Leben, 9. September 2006.
  121. Maximilian Stehr/Holm Putzke/Hans-Georg Dietz: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung, in: Deutsches Ärzteblatt 2008, A 1778–1780.
  122. Religiöse Pflicht oder Misshandlung? In: Die Zeit.
  123. Im Glauben verletzt In: Der Tagesspiegel.
  124. Richard A. Shweder: When Cultures Collide: Which Rights? Whose Tradition of Values? A Critique of the Global Anti-FGM Campaign. Originally prepared for Joint Princeton University/Central European University Conference on “Universalism and Local Knowledge in Human Rights” (24.-25. Oktober 2003), Princeton, New Jersey
  125. Kirsten Bell: Genital Cutting and Western Discourses on Sexuality In: Medical Anthropology Quarterly 19(2), S.125–148; 2005. Volltext
  126. Sylvia Unterdorfer, Maria Deutinger, Michaela Langer, und Claudia Richter: „Wahnsinnig schön: Schönheitssucht, Jugendwahn & Körperkult“, Goldegg, ISBN 3901880143
  127. Sylvia Unterdorfer, Maria Deutinger, Michaela Langer, und Claudia Richter: „Wahnsinnig schön: Schönheitssucht, Jugendwahn & Körperkult“, Goldegg, ISBN 3901880143
  128. Beate Hausbichler: Wahl und Zwang zum „Genitalideal“: Genitalchirurgie und Genitalverstümmelung: Forscherinnen untersuchen diese beiden Praktiken in Brasilien, Afrika und England, in: dieStandard.at, 25. Juni 2008
  129. Designer Vaginas: Is Female Circumcision Coming Out of the Closet? - Cocorioko
  130. Plastic Surgery Below the Belt, in: Time Magazine
  131. Stellungnahme der DGGG zur Intimchirurgie
  132. Trechsel, Schlauri: B. Schwere Körperverletzungen nach Art. 122 StGB? In: Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz - Rechtsgutachten im Auftrag von UNICEF Schweiz, S.11; Zürich 2004. Volltext, Weblink zuletzt abgerufen am 29. Januar 2010
  133. Kampf der Genitalverstümmelung an Mädchen - Schweizer Fernsehen
  134. Trechsel, Schlauri: Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz - Rechtsgutachten im Auftrag von UNICEF Schweiz, Zürich 2004. Volltext
  135. Intersex Initiative: Prohibition of Female Genital Mutilation Webseite
  136. Doriane Lambelet Coleman, The Seattle Compromise: Multicultural Sensitivity And Americanization
  137. USA: Rites and wrongs: Is outlawing female genital mutilation enough to stop it from happening here?
  138. Carol M. Ostrom: Harborview debates issue of circumcision of Muslim girls In: SEATTLE TIMES, Seattle, Washington, 13.09.1996.

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