Diskussion:Legalität

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Was ist mit dem "Vorfeld der Verdachtsgewinnung"?

Die Strafverfolgungsbehörden in der BRD (und anderswo) ermitteln nicht erst bei "Verdacht", sondern schon im "Vorfeld der Verdachtsgewinnung". Dabei wird schon massiv in Persönlichkeitsrechte eingegriffen. Kann man das noch mit dem "Legalitätsprinzip" in Einklang bringen (dem potentiellen Täter wird doch die Möglichkeit genommen, im letzten Moment von der Tat zurückzutreten, insofern handelt es sich doch eindeutig um einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung).--Peter Nowak 22:40, 23. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Nein, die Rücktrittsmöglichkeit hat er ja bis zuletzt. Aber wenn es im Strafgesetzbuch heißt "der Versuch ist strafbar" und man diesen Versuch beweisen könnte, hilft die spätere Nichtausführung der Straftat wohl auch nicht mehr. Bestrafen kann man aber dann nur den Versuch.

Etwas anderes:

Mir scheint der Beitrag noch sehr unvollständig. Wie paßt zum Beispiel das illegale Leben, der illegale Aufenthalt in einem Lande hier hinein?

Die Zeitung meldet z.B. heute in Hamburg: Wegen Kokainhandels wurden 3 Personen verhaftet, davon eine Person, die sich mit albanischem Paß auswies und illegal in Deutschland aufhielt.

Außerdem gibt es immer wieder Berichte über Illegale, auch z.B. Personen ohne Krankenversicherung, für die es dennoch (anonyme) Behandlungsstellen gibt.

Im Dritten Reich zum Beispiel konnte man als Inländer trotz aller formalen Voraussetzungen, die einen an sich legalen Aufenthaltsstatus gewährt hätten, abtauchen und illegal leben.

Nach dem Haftentschädigungsgesetz für die Britische Zone konnten nach 1945 z.B. Zeiten illegalen Lebens unter bestimmten Voraussetzungen Haftzeiten gleichgestellt bzw. als mit Zeiten des (rechtsstaatswidrigen) Freiheitsentzuges gleichwertig anerkannt werden.

Das gehört auch zum Thema Illegalität / Legalität.

Oder noch etwas anderes:

Aktuell äußerte laut Radiobericht ein offizieller ISAF-Vertreter, die NATO habe kein Mandat zur Bekämpfung des Drogengeschäfts in Afghanistan. Man vermute eine Finanzierung der Waffenkäufe und Anschlagsvorbereitung im 2-stelligen Prozentbereich aus Drogengeldern. Man sei sich einig, daß man bei der Bekämpfung im Rahmen des Mandats bis an die Grenzen gehen oder den Spielraum bis an die Grenzen ausschöpfen sollte und das werde er auch tun.

Ist das nun an den Grenzen der Legalität und damit tendenziell kriminell? --Frankenschüler 00:12, 6. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Den Amtsermittlungsgrundsatz (von Amtswegen, ex officio) gibt es übrigens auch in der Sozialgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik D. Man bräuchte nur einen Stein nehmen, draufschreiben "Klage" und ihn durchs Fenster in das Sozialgericht werfen und löst damit aus, daß das Gericht von sich aus nun den Sachverhalt ermitteln muß. So die plastische Erklärung aus dem Lehrbetrieb, wie ich hörte. Und das bezieht sich nicht auf die mögliche Sachbeschädigung, die sicherlich kein Offizialdelikt ist, welches von Amtswegen zu verfolgen wäre. --Frankenschüler 00:23, 6. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Oder man schaue sich mal an, wie das aktuell beim automatischen Sozialdatenabgleich mit Bankdaten und Steuerdaten der Bürger im Kontenabrufverfahren über zentrale Steuerbehörden für steuerliche und darüber hinaus auch für nichtsteuerliche Zwecke in der Bundesrepublik D. gehandhabt wird: Ich glaube da ist beim Kontenabruf von Verdachtsanschein, nicht mehr nur vom Anfangsverdacht die Rede, um Kontenabrufe zu starten. Oder einfach davon, daß andere Wege der Ermittlung nicht erfolgversprechend seien, worüber der Sachbearbeiter der Behörde selbst entscheidet. Bei den automatischen Datenabgleichen geht es noch weiter: Es bedarf überhaupt keiner Begründung mehr. Von vornherein werden ins Blaue hinein sämtliche Daten der Betroffenen abgeglichen, ohne konkreten Verdacht oder Anhaltspunkte, Indizien. All das wurde angeblich wegen Steuergerechtigkeit und Terrorismusbekämpfung eingeführt. Verfassungsrecht, Grundrechte wie Privatautonomie, Verhältnismäßigkeit etc. ade. Steuergeheimnis ade. Bankgeheimnis ade. Das interessiert alles niemanden mehr. Mein Eindruck.

--Frankenschüler 00:45, 6. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Illegal leben

Apropos Grundrechte:

Ergänzend zu meinen Anmerkungen oben noch der Hinweis auf die Beiträge der Wikipedia Sans papiers und Unerlaubte Migration.

--Frankenschüler 00:53, 6. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Siehe auch: Politischer Gefangener sowie Politische Verfolgung und Widerstandsrecht. Aufschlußreich in diesem Zusammenhang oder doch anregend.

Ein Verwandter von mir verließ 1989 die DDR zu einer genehmigten Reise und kehrte nicht zurück. Nach der Wende und dem deutschen Zusammenschluß kehrte er dann doch zurück und er brauchte von seinem alten Arbeitgeber (einem Theater) eine Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt. Noch etwa 1991 füllte man arbeitgeberseitig diesen Vordruck in der Rubrik "Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" wie folgt aus: "Illegales Verlassen der DDR".

Recht im Unrechtsstaat, NS-Unrecht, SED-Unrecht, all diesen Themen wird der Beitrag momentan noch nicht gerecht.

--Frankenschüler 07:03, 6. Jan. 2008 (CET)Beantworten

illegal

Es fehlt ein Hinweis darauf, dass dieser Begriff unjuristisch ist und in der Juristerei eine Vielzahl von Entsprechungen (rechtswidrig, ordnungswidrig, strafbar, ...) hat. --77.134.6.115 14:43, 11. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Ja, der Abschnitt zu Illegalität ist ausschließlich juristisch abgehandelt. Da fehlt noch was in Richtung "Untergetauchte". --Bin im Garten (Diskussion) 12:18, 20. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Der illegale Kampf gegen den Faschismus sollte hier auch zumindest erwähnt werden. --Rita2008 (Diskussion) 18:26, 3. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Ordnungswidrigkeit ohne Bezug zur Legis!

Ordnungswidrigkeit haben weder einen Gesetzesverstoss als Notwendigkeit um gültig zu sein, noch erwächst aus ihnen eine Straffälligkeit, egal wie oft sie betrieben werden.

Die Ordnung ist ein Rechtsbegriff der das billige Zusammenleben regelt, und keineswegs einen Wunschzustand eines regierenden oder einer Mehrheit.

Auch kann der Ordnungsverweis ohne eigentliche Rechtsgrundlage erfolgen, ordnungswidrig handelt, wer durch Proteste andere behindert, damit ist aber der Protest nicht strafbar, und auch nicht die grundsätzliche Behinderung dritter.

Es ist keine Grauzone die irgendwann nach Ermessen zu Straftat.

Verordnungen sind ausführungsseitige Umsetzungserlässe der untersten subsidiären Ebenen, und als solche immer anfechtbar, können aber nicht einfach aufgehoben werden, sondern nur umgangen oder widerlegt durch Kollision mit Grundrechten.

Sie sind ein vollkommen eigenständiger Begriff.

Viele Handlungen wie Auto fahren und parken verlangen Beugung der Ordnung. Daraus erwächst kein rechtsloser Raum, wie manche denken, nur einer der billigen Weitsicht. jeder fährt zu schnell... ohne Gefährdung interessiert das niemanden (nicht signierter Beitrag von 2003:E1:E715:C49D:6F08:FCCD:1B03:F42E (Diskussion) 02:38, 3. Mai 2021 (CEST))Beantworten