Betriebsverfassungsgesetz 1952

Das Betriebsverfassungsgesetz war eine Bestimmung des deutschen kollektiven Arbeitsrechts.

Basisdaten
Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 801-1
Erlassen am: 11. Oktober 1952
(BGBl. I S. 681)
Inkrafttreten am: 14. November 1952
Außerkrafttreten: mit Wirkung zum 19. Januar 1972 außer §§ 76 – 77a, 81, 85 u. 87 (BGBl. 1972 I S. 13, 43)
vollständiges Außerkrafttreten: mit Wirkung zum 1. Juli 2004 (Art. 6 Abs. 2 G vom 18. Mai 2004, BGBl. I S. 974, 979)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Es wurde größtenteils mit Wirkung zum 19. Januar 1972 vom Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 und im Übrigen im Rahmen des 2. Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Juli 2004 vom Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 abgelöst.

Das BetrVG 1952 regelte sowohl die betriebliche Mitbestimmung durch die Organe der betrieblichen Interessenvertretung, insbesondere durch den Betriebsrat, als auch Fragen der unternehmerischen Mitbestimmung durch die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit bis zu 2000 Beschäftigten.