Wesensgehaltsgarantie

Die Wesensgehaltsgarantie ist die durch Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz verbürgte Garantie im deutschen Verfassungsrecht, der zufolge Grundrechte in ihrem „Wesensgehalt“ nicht angetastet werden dürfen.

Schutz des Kernbereichs

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jedes Grundrecht einen unverletzbaren „Kern“ habe, in den der Staat nicht eingreifen darf. Diese absolute Betrachtungsweise wird auf die Annahme gestützt, dass die Menschenwürde Teil eines jeden Grundrechts im Sinne eines subjektiven Rechts sei. Da die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar ist, wird dies auf die übrigen Grundrechte erstreckt.

Der Teil außerhalb des eigentlichen Kerns wird als abwägungsoffen angesehen. Dabei bleibt umstritten, auf wen sich abschließend der Schutz beziehe. Dies könnte einerseits die generelle Gewährleistung der Grundrechte sein, andererseits ausschließlich die grundrechtliche Gewährleistung, bezogen auf den einzelnen Träger.

Hingegen sind Verfassungsänderungen nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu messen. Denn diese Garantie bindet nur den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. „Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen. Der Wesensgehalt ist aber nicht mit dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts gleichzusetzen. Eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert nichts daran, dass Maßstab für eine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist.“[1]

Österreich und Schweiz

In Österreich gibt es auch im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keine dem deutschen Recht entsprechende Norm. Grundsätzlich entfaltet sich die Wesensgehaltsgarantie aber in allen Rechtsstaaten, sodass die Grundsätze auch dort anwendbar sind.

In der Schweiz wird in Art. 36 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Kerngehalt der Grundrechte für unantastbar erklärt.

Siehe auch

Literatur

Deutschland

Österreich

  • Manfred Stelzer: Das Wesensgehaltsargument und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Springer, Wien 1991, ISBN 3-211-82295-X.

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004, Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99, Rn. 112.