KPD-Verbot

Das KPD-Verbot von 1956 war das zweite Parteienverbot in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, nach dem der Sozialistischen Reichspartei (SRP). Es führte zur Zwangsauflösung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD), dem Einzug ihrer politischen Mandate, dem Verbot der Gründung von Nachfolgeorganisationen und tausenden Gerichtsverfahren gegen einzelne Mitglieder.

Hintergrund

Die KPD hatte sich nach dem zwölfjährigem Verbot im Nationalsozialismus als erste Partei neu gegründet und von allen Besatzungsmächten die damals notwendige Lizenz erhalten. Sie war mit Hugo Paul und Max Reimann im Parlamentarischen Rat vertreten und zog mit 5,7 % (1.361.706 Wähler) 1949 in den ersten deutschen Bundestag ein. Unter den vorherrschenden politischen Bedingungen war sie dort isoliert, weil sie als der Sowjetunion hörig galt und ihr von der Mehrheit der anderen im Bundestag vertretenen Parteien eine Mitschuld am Scheitern der Weimarer Republik vorgeworfen wurde.

Im September 1950 verabschiedete die Bundesregierung den so genannten Adenauer-Erlass, der die Verfassungstreue der öffentlich Bediensteten festschrieb und damit Mitgliedschaften in verfassungsfeindlichen Organisationen verbot. Viele Kommunisten wurden daraufhin aus dem öffentlichen Dienst entlassen.

Die Bundesregierung verbot am 26. Juni 1951 die FDJ nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes. Hierfür wurden insbesondere ihre enge Verbindung zu SED und der zu zu dieser Zeit noch legalen KPD als Gründe angeführt.[1] Kurz darauf wurde in nur zwei Tagen das 1. Strafrechtsänderungsgesetz beschlossen, welches 37 neue Strafnormen festlegte, und unter anderem Hochverrat, Landesverrat und Geheimbündelei unter Strafe stellte, was später einige KPD-Mitglieder betraf.

Am 23. November 1951 stellte die Bundesregierung Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das Bundesverfassungsgericht, ebenso wie bereits 3 Tage zuvor gegen die Sozialistische Reichspartei, welche dem Nationalsozialismus nahe stand und bereits 1952 verboten wurde. Zuvor waren einige Abgeordnete der KPD (Heinz Renner, Oskar Müller, Walter Vesper und Friedrich Rische) wegen unparlamentarischen Verhaltens für 20 Sitzungstage aus dem Bundestag verwiesen worden. Damit begannen etliche Durchsuchungen von Parteibüros, um Beweise für das anstehende Verfahren zu sammeln.

Schon frühzeitig war die KPD in den Aktionen gegen die Wiederbewaffnung (von ihr als Remilitarisierung bezeichnet), mit Demonstrationen und einer später vom Innenminister verbotenen Volksbefragung, maßgeblich beteiligt. Sie fügte sich damit in einer Zeit, in der ihr Zuspruch bei Wahlen aus unterschiedlichen Gründen bereits im Sinken war, in eine Bewegung ein, die im Nachkriegsdeutschland in der Bevölkerung einen weit über die KPD-Stimmzahl hinausgehenden Rückhalt hatte. Immerhin konnte die KPD vor dem Verbot ihrer Volksbefragung bereits 9 Millionen Nein-Stimmen [2] gegen eine Wiederbewaffnung sammeln.

Sie pflegte auch enge Kontakte zur DDR und damit zur SED, die aus der Zwangsvereinigung von SPD und KPD im Osten hervorgegangen war. Dies galt in Zeiten der Hallstein-Doktrin als Hochverrat. Sie warb deshalb für ein wiedervereinigtes Deutschland, dem die Regierung Adenauer vorerst die Westintegration entgegen stellte.

Im Januar 1952 wurde die Geschäftsordnung des Bundestages geändert, wodurch die KPD den Fraktionsstatus und damit das Recht Anträge und Anfragen zu stellen verlor.[3] Die außerparlamentarische Agitation der Partei verschärfte sich darauf bis hin zu einem Aufruf zum „revolutionären Sturz des Regimes Adenauer“. Dadurch lieferte die Partei selbst wichtige Argumente für ihr Verbot.

Ab 1953 war die KPD mit 2,2 % (607.860 Wähler) im Bundestag nicht mehr vertreten und konnte in der Folge nur noch in wenige Landtage einziehen. Sie hatte aber zum Zeitpunkt ihres Verbots noch 85.000 Mitglieder[4] (anderen Angaben zufolge 78.000[5]).

Am 23. November 1954 begann die mündliche Verhandlung vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Kurz vor ihrem Verbot, im April 1956, widerrief die Partei den Grundsatz des revolutionären Sturzes Adenauers.

Das Urteil

Es dauerte fünf Jahre, bis das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil kam. Zuvor hatte die Regierung unter Konrad Adenauer die Grundordnung des Gerichtes dahingehend geändert, dass sechs Wochen nach Beendigung des mündlichen Verfahrens ohne Ergebnis das Verfahren auf den 2. Senat überging, was von vielen Kritikern als indirekte Druckausübung und Beeinflussung gesehen wird.[6] Das lange Zögern des Gerichts, ein Urteil zu fällen, wird vielfältig auch als Unwillen der Richter gegen den Antrag und die Hoffnung auf ein Umbesinnen der Regierung gewertet. Dazu kam noch, dass der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Hermann Höpker-Aschoff, ein erklärter Gegner des KPD-Verbots, 1954 verstarb und der als rechtskonservativ geltende Josef Wintrich seine Position einnahm. Auch führte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in seiner Erklärung vor der Verlesung der Urteilsgründe aus, dass das Gericht für den Antrag der Bundesregierung keine Verantwortung trage und nur nach rechtlichen Gesichtpunkten zu entscheiden habe.[7]

Das Gericht begründete ausführlich die Rechtmäßigkeit eines Parteienverbotes nach dem Grundgesetz. Hierfür zog sie auch besonders die historische Intention des Gesetzgebers nach dem Sturz des „totalitären Staatssystems“ heran:

Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, daß solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluß auf den Staat gewinnen könnten, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers. [8]

Eine Partei müsse um als verfassungswidrig zu gelten, „die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen […]. Dazu muß allerdings „eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. [9] Auf die geringen Erfolgsaussichten dieser Ziele komme es nicht an, was in Anbetracht der Isolierung der KPD anzunehmen war, denn:

Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können.

Dasselbe gelte auch für den Fall, dass sie ihre verfassungswidrigen Ziele zeitweise zurückstellt. [10]

Die für die KPD aus dem Marxismus-Leninismus folgende Politik deutete das Gericht so:

In eine Formel zusammengefaßt würde also die aus der Lehre des Marxismus-Leninismus zu erschließende gesellschaftliche Entwicklung sein: Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats. [11]

Diese Ziele seien unvereinbar mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie verhalte sich als „marxistisch-leninistische Kampfpartei“ und lehne somit „also Prinzipien und Institutionen ab, deren Geltung und Bestehen Voraussetzung für das Funktionieren einer freiheitlichen demokratischen Ordnung ist.“ [12] Sie benutzte jene Institutionen und berufe sich auf diese sowie auf das Grundgesetz nur als Hilfsmittel zur Herbeiführung einer revolutionären Situation. [13]

Für die aktuelle Politik der KPD wurde hauptsächlich das „Programm zur nationalen Wiedervereinigung“ [14] herangezogen. Dieses wurde schon im Voraus von anderen Gerichten als Hochverrat bezeichnet, denn in jenem rief die Partei zum „Sturz des Adenauer-Regimes“ auf. Daraus folgte für das Gericht:

Mit dem Angriff gegen das "Adenauer-Regime" beabsichtigt die KPD zugleich einen Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. [15]

Die Verfassungswidrigkeit der KPD wurde schließlich auch mit ihrem „politischem Gesamtstil“ begründet, wofür das Bundesverfassungsgericht besonders aggressive Äußerungen anführte. Diese Äußerungen wären „Ausdruck einer planmäßigen Hetze, die auf die Herabsetzung und Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik abzielt. Ihr Ansehen soll geschmälert, das Vertrauen des Volkes auf die von ihr aufgerichtete Wertordnung soll erschüttert werden.“ [16] Es handle sich hierbei nicht um einzelne Entgleisungen, sondern lasse geplantes Vorgehen erkennen.

Die im Gerichtsurteil häufig angewandte Bezeichnung „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ definierte das Gericht im Verfahren gegen die SRP 1952 u.a. so:

Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. [17]

Die Vertreter der KPD hatten schon am Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Partei schon allein dadurch demokratisch sein müsse, weil sie in allen Besatzungszonen lizenziert worden ist. Dies wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Besatzer hätten zu dieser Zeit nur nach antifaschistischem Grundsatz geurteilt und nicht nach dem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die zu dieser Zeit noch gar nicht entwickelt worden war. Auch dem Einwand, die Wiedervereinigung mit gesamtdeutschen Wahlen würde durch ein Verbot erschwert werden, entsprach das Gericht nicht, denn es hätte nicht feststellen können „dass ein Verbot der KPD ein rechtliches oder ein unüberwindliches tatsächliches Hindernis“ darstelle. [18] Ab 1956 versuchte die KPD erfolglos zurück in die mündliche Beweisaufnahme zu kommen, da sie meinte, ihre Parteipolitik hätte sich durch die Entstalinisierung entscheidend verändert.

Der 1. Senat verbot schließlich am 17. August 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands, verbot ebenfalls die Gründung von Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, zog aber nicht ihre Landtagsmandate ein, da die betreffenden Länder schon entsprechende Regelungen getroffen hatten, beschlagnahmte hingegen das Parteivermögen für gemeinnützige Zwecke und setzte sechs Monate Mindeststrafe für ein Verstoß gegen die Verfügung fest (BVerfGE 5, 85).

Auswirkungen

Die KPD ging ein zweites Mal seit ihrem Bestehen in die Illegalität. Dies führte zu tausenden Verfahren und Verurteilungen. Noch am Tag der Urteilsverkündigung wurden von der Polizei Parteibüros geschlossen, Druckereien beschlagnahmt und 33 Funktionäre festgenommen. Teile der Führungsspitze der Partei hatten sich bereits vor der Urteilsverkündigung in die DDR abgesetzt. Das Parteivermögen, darunter Immobilien, Druckereien und 17 Zeitungen mit einer Auflage von insgesamt rund 150.000 Exemplaren wurde eingezogen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Gegen das KPD-Verbot gab es insbesondere aus der Arbeiterschaft keine großen Proteste, da sie sich in den Gewerkschaften durch die „These 37“, welche diese der Zusammenarbeit mit den „deutschen Monopolisten“ beschuldigte, selbst isoliert hatte.[19]

Der Rechtswissenschaftler Alexander von Brünneck schätzte die Zahl der eingeleitenden Ermittlungsverfahren von 1956 bis 1968 auf 125.000.[20] Andere geben für den Zeitraum von 1951 bis 1968 150.000 bis 200.000 eingeleitete Ermittlungsverfahren an.[21] In beiden Fällen hätte (ausgehend von noch 6000 bis 7000 Mitglieder) es damit weit mehr Ermittlungsverfahren gegen Kommunisten gegeben, als die KPD noch Mitglieder hatte.[22] Die Zahl der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot liegt bei etwa 7.000 bis 10.000.[23] Die meisten hiervon wegen verfassungsfeindlicher Vereinigung (§ 90a StGB, zuerst verfassungsverräterische Vereinigung und dann Verstoß gegen Parteiverbot), Organisationsdelikte (§ 128-129a, beinhaltete u.a. Geheimbündelei und Kriminelle Vereinigung) Staatsgefährdung (§ 88-98 StGB) und Landesverrat (§ 99-101 StGB).[24] Allein bis 1958 gab es auf Länderebene 80 Verbote gegen Organisationen, die als von der KPD gelenkt galten und somit unter das Urteil fielen. [25]

Im niedersächsischen Landtag durften die zwei Abgeordneten der KPD als Fraktionslose ihre Mandate behalten. In der Bremer Bürgerschaft verfielen ihre 4 Sitze. Im Saarland konnte die KPD durch die besondere rechtliche Lage des Bundeslandes, bedingt durch das Saarstatut, ihre 2 Mandate bis zum März 1957 behalten.[26] Die Kommunalmandate der KPD sind entgegen der gezogenen Schlüsse aus dem Verbotsurteil gegenüber der SRP [27] in Bayern und Nordrhein-Westfalen aberkannt worden.

Mitglieder der im Untergrund agierenden Partei stellten sich auch nach 1956 mehrfach zur Wahl und erzielten insbesondere im Komunalbereich mehrere Sitze. Vereinzelt stellte sie sogar den Bürgermeister, so wie in der Gemeinde Pfeffelbach.[28] Mehrere Wählergemeinschaften und Kandidaturen von einzelnen Kommunisten wurden allerdings verboten und die Kandidaten wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot verurteilt. Hierbei traf es auch Leute, denen keine Verbindungen zur KPD vor oder nach dem Verbot nachgewiesen werden konnte[29], sondern lediglich einzelne Merkmale der Gesinnung teilten oder Kontakte in die DDR hatten. In der Regel beinhalteten diese Verurteilungen auch den Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte. Zeitweise wurden sogar Mitglieder für die Mitarbeit in der Partei, als sie noch legal war, verurteilt, was das Bundesverfassungsgericht dann aber aufhob (BVerfGE [30]).

1957 wurde ein Antrag der FDP auf politische Amnestie, was viele Kommunisten betroffen hätte, vom Bundestag abgelehnt. Die KPD rief dazu auf, zur Bundestagswahl 1957 die SPD[31] sowie 1961 und 1965 die DFU[32] zu wählen, welche sich teilweise als Sammelbecken für Kommunisten gebildet hatte.[33]

In den 1960er-Jahren entspannte sich die Lage, und es wurde über die Wiederzulassung der KPD diskutiert. Herbert Wehner und Willy Brandt sprachen sich für neue Aktivitäten von Kommunisten aus, weil dies innen- wie außenpolitisch (im Sinn von Brandts auf Entspannung setzender Ostpolitik) eine positive Wirkung hätte.[34] Sie betonten dabei, dass dies lediglich in einer Neugründung stattfinden könne, die sich auf den Boden des Grundgesetzes stelle, da eine schlichte Wiederzulassung nicht denkbar wäre. So kam es dann zur Gründung der DKP, die stets als wirkliche Nachfolgeorganisation der KPD galt, aber im Zuge der Entspannungspolitik toleriert wurde. Außerdem gründeten sich viele weitere KPDs die jeweils für sich in Anspruch nahmen, die rechtmäßigen Nachfolger zu sein.

Historische Bewertung

Das Verbot wird bis heute kontrovers diskutiert. Oft wird die KPD als Opfer des Kalten Krieges und den dadurch verhärteten Fronten gesehen, verstärkt durch die Teilung Deutschlands. Kommunisten selbst und andere Linke halten den Kampf der KPD gegen Wiederbewaffnung und Atomwaffen für den wahren Grund des Verbots[35], als einzige richtige Opposition, die für die CDU-Regierung somit ein Hindernis darstellte.

Heftige Kritik erntete das Urteil von vielen Seiten, in der Form und der Ausführung durch Gerichte und Polizeibeamte. Es wird Adenauer persönlich vorgeworfen, enormen Druck auf das Bundesverfassungsgericht ausgeübt zu haben und somit in die Gewaltenteilung eingegriffen zu haben.[36] Das Gericht selbst habe eine Gefahr aus der Literatur nur konstruiert und keine wirklichen Beweise angeführt. Zum anderen sei die Ausführung des Verbotes in vielem überzogen und in einigen Fällen nicht mit demokratischen Grundsätzen vereinbar. So kam es, dass ein Maschinenschlosser 1963 zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, weil er am 1. Mai rote Nelken getragen und verteilt hatte.[37] Josef Angenfort, Vorsitzender der FDJ, wurde (trotz seiner allerdings begrenzten Immunität als Abgeordneter des Landtags von Nordrhein-Westfalen) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und bekam damit die höchste Strafe, die im Zuge der Prozesswellen ausgesprochen wurde. Angenfort wurde als Leiter der westdeutschen FDJ die Unterstützung des Programms der nationalen Wiedervereinigung vorgeworfen und damit Hochverrat (sowie Verstöße gegen §90 a, 91, 128, 129 StGB) begangen zu haben.[38]

Konservative Kreise wie die CDU (z. B. der damalige Bundesinnenminister Paul Lücke[39]), hingegen sehen das Verbot als rechtmäßig an und betonen dabei das ordnungsgemäße Zustandekommen des Gerichtsurteils, wie es (nach Artikel 21 Absatz 2) von der Verfassung vorgesehen wird. Deshalb halten sie eine Wiederzulassung auch für unmöglich, da sie direkt in die Gewaltenteilung eingreifen würde. Diese Auffassung teilte auch der Bundesjustizminister der Großen Koalition, der spätere Bundespräsident Gustav Heinemann (SPD).

Gegenwart

Das Verbot ist bisher das einzige einer Kommunistischen Partei innerhalb einer westeuropäischen bürgerlichen Demokratie und hat noch immer Rechtswirksamkeit.[40]

1995 beschloss der Niedersächsische Landtag einstimmig die nachträgliche Zahlung der Wiedergutmachungsrente für Verfolgte des Naziregimes. Diese konnte nach dem Bundesentschädigungs- und Häftlingshilfegesetz versagt werden, wenn die betreffende Person nach 1945 gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Abkürzung gelegentlich: FDGO) eintrat [41], was in Folge des KPD-Verbotes auch Anwendung fand. Die Landesregierung kippte allerdings aufgrund rechtlicher Bedenken diese Initiative, die einer Teilrehabilitierung der Betroffenen gleichgekommen wäre.[42] Gegen Ende des Jahres 2006 griff die Linkspartei diese Idee wieder auf in einem Vorschlag zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Ein weiterer Gesetzentwurf sieht auch die Rehabilitierung sämtlicher „Opfer des Kalten Krieges“ vor. Beide Vorschläge sollen bald im Bundestag behandelt werden.

Zum 50. Jahrestag des KPD-Verbots gab es Veranstaltungen und Demonstrationen, die eine Wiederzulassung sowie die Aufhebung der Urteile forderten. Dies wurde hauptsächlich von der DKP, der FDJ, der SDAJ und verschiedenen Bürgerrechtlern wie Karl Stiffel und Rolf Gössner sowie einzelnen Vertretern der Linkspartei getragen und unterstützt.

Möglichkeiten der Wiederzulassung

Das KPD-Verbot findet in der Rechtsprechung keine Anwendung mehr, was bedeutet, dass Parteien und Gruppen, die als Nachfolgeorganisation darunter fallen würden, geduldet werden. Es wird von verschiedenen Seiten aber weiterhin eine Wiederzulassung gefordert, zum einem, um eine Entschädigung für die Opfer zu ermöglichen und zum anderen, um die theoretisch gegebene Möglichkeit der neuerlichen Anwendung auszuschließen.

Eine der wohl schwierigsten Wege der Wiederzulassung wäre eine Verfassungsänderung, welche der Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat bedarf, die den Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes streicht. Danach könnte sich die KPD neu konstituieren und hätte alle die ihr zustehenden Rechte, ohne dass sie erneut verboten werden könnte.

Auch kann das Bundesverfassungsgericht in gewissen zeitlichen Abständen das Urteil überprüfen und gegebenenfalls aufheben.[43] Es kann hierbei die damalige Begründung insgesamt für nichtig erklären oder aber auf die jetztige Situation beziehen und dadurch feststellen, dass die damals angeführten Gründe heute nicht mehr bestehen.

Das Gericht selbst hatte in seiner Urteilsbegründung die Möglichkeit einer Wiederzulassung für den Fall der Wiedervereinigung mit anschließenden gesamtdeutschen Wahlen angeführt.[44] Sie solle für diesen Vorgang sogar ihr Parteivermögen zurück erhalten um gegenüber anderen Parteien nicht benachteiligt zu werden. Dieser Schritt wurde bisher nicht gemacht, da es sich rechtlich gesehen um einen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik handelte.

Selbst die Aufhebung des KPD-Verbotes würde keine automatische Rehabilitierung und Entschädigung für die Verurteilten beinhalten, hierfür müsste ein neues Gesetz erlassen werden.[45]

Siehe auch

Quellen

  1. Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik, Suhrkamp, FfM 1978, S. 64
  2. Georg Fülberth, Leitfaden durch die Geschichte der Bundesrepublik, Köln 1987, S. 25
  3. PDS Fraktion im Bundestag, Abschnitt II., Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4 vom 10.11.1994
  4. Kurt: Einleitung: Zu einigen Fragen der Nachkriegsgeschichte der KPD. In: KPD 1945-1968, Dokumente, S. 83
  5. Dietrich Staritz, Die Kommunistische Partei Deutschlands. In: Parteien-Handbuch, 1983, S. 1666
  6. Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik, Suhrkamp, FfM 1978, S.118
  7. Gerd Pfeiffer/Hans-Georg Strickert, KPD-Prozess, 3. Band, Verlag C.F. Müller, Karlsruhe 1956, S. 583
  8. [1]
  9. [2]
  10. [3]
  11. [4]
  12. [5]
  13. [6]
  14. KPD-Programm
  15. [7]
  16. [8]
  17. [9]
  18. [10]
  19. Georg Fülberth, KPD und DKP, Diestel Verlag, Heilbronn 1990, S. 50 ff. u. 91
  20. Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik, Suhrkamp, FfM 1978, S. 242
  21. Rolf Gössner, Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges, Aufbau Taschenbuch Verlag, Berlin 1998, S. 26,
  22. Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik, Suhrkamp, FfM 1978, S. 242
  23. Rolf Gössner, Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges, Aufbau Taschenbuch Verlag, Berlin 1998, S. 26
  24. Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik, Suhrkamp, FfM 1978, S. 272-278
  25. Ebd., S. 113 f.
  26. Georg Fülberth, KPD und DKP, Diestel Verlag, Heilbronn 1990, S. 88
  27. [11]
  28. Ebd., S. 94
  29. Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik, Suhrkamp, FfM 1978, S. 158
  30. 12, 296
  31. KPD 1945-165, Berlin (DDR) 1966, S. 107
  32. Ebd., S.224
  33. Andreas Voigt, Nach dem Verbot, Hamburg 1989, S. 45
  34. Otto Schönfeld, Zwischenbilanz. In: KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben?, Roro Verlag, Hamburg 1968, S. 18
  35. www.infopartisan.net
  36. Laufer, Verfassungsgerichtsbarkeit und politischer Prozeß, Tübingen 1968, S. 476
  37. Rolf Gössner, Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges, Aufbau Taschenbuch Verlag, Berlin 1998, S. 146
  38. Ebd., S. 110 f.
  39. Otto Schönfeld, Zwischenbilanz. In: KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben?, Roro Verlag, Hamburg 1968, S. 21
  40. Wolfgang Abendroth, Antagonistische Gesellschaft und Politische Demokratie, Hermann Luchterhand Verlag, Neuwied und Berlin 1972, S. 141
  41. [12]
  42. Rolf Gössner, Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges, Aufbau Taschenbuch Verlag, Berlin 1998, S. 12
  43. Helmut Ridder, Gibt es nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland Möglichkeiten einer „Legalisierung“ der KPD? In: KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben? S. 108 ff.
  44. [13]
  45. Rolf Gössner, Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges, Aufbau Taschenbuch Verlag, Berlin 1998, S. 188 f.

Literatur

Gesamtdarstellungen

  • Wolfgang Abendroth, Helmut Ridder und Otto Schönfeldt: KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben? Roro Verlag 1968
  • Günther Judick, Josef Schleifstein, Kurt Steinhaus: KPD 1945-1968 Dokumente Marxistische Blätter, Neuss 1989
  • Rolf Gössner: Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges Aufbau Taschenbuch Verlag, 1998
  • Wilhelm Mensing, "Nehmen oder Annehmen - Die verbotene KPD auf der Suche nach politischer Teilhabe", edition interfrom, Zürich, 1989, ISBN 3720152200
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Verfahren gegen die KPD vor dem Bundesverfassungsgericht Badendruck Karlsruhe
  • Max Reimann: KPD-Verbot 1971
  • Alexander von Brünneck: Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik, Suhrkamp, FfM 1978
  • Gerd Pfeiffer/Hans-Georg Strickert: KPD-Prozess, 3 Bände, Verlag C.F. Müller, Karlsruhe 1956
  • Georg Fülberth: KPD und DKP, Diestel Verlag, Heilbronn 1990

Rechtliche Betrachtungen

  • Udo Mayer: Das lädierte Grundgesetz Pahl Rugenstein Verlag, Köln 1977
  • Gustav Heinemann: Wiederzulassung der KPD? In: Juristenzeitung, 22. Jg., Nr. 14, 1967, S. 425-426
  • Carl Nedelmann: Die Gewalt des politischen Staatsschutzes und ihre Instanzen In: Der CDU Staat 1, Suhrkamp, München 1972, S. 174-210
  • Wolfgang Abendroth: Das KPD-Verbotsurteil des Verfassungsgerichtes In: Antagonistische Gesellschaft und Politische Demokratie, Luchterhand, Neuwied und Berlin 1972, S. 139-174

Filme

  • Als der Staat rot sah, Justizopfer im Kalten Krieg. Regie: Hermann G. Abmayr. Dokumentation, D 2006

Weblinks