Erpresserischer Menschenraub

Der erpresserische Menschenraub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 239a normiert. Die Norm enthält zwei Tatbestände: den Entführungs- und Bemächtigungstatbestand sowie den Ausnutzungstatbestand. Ersterer stellt das Entführen und das Sich-Bemächtigen eines Menschen zwecks Durchführung einer Erpressung (§ 253 StGB) unter Strafe. Letzterer behandelt das Ausnutzen einer bestehenden Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung.

Der Tatbestand wurde 1936 eingeführt, um Taten mit einer besonders hohen Strafandrohung zu versehen, in denen jemand eine Person in seine Gewalt bringt, um hiermit einen Dritten zu erpressen. 1989 gab der Gesetzgeber diesen Zuschnitt auf Drei-Personen-Verhältnisse auf. Seitdem kann die Person, die sich in der Gewalt des Täters befindet, mit der erpressten Person identisch sein. Diese Gesetzesänderung führte zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Tatbestand des § 239a StGB und anderen Delikten, etwa der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB).

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2015 in Deutschland 68 Fälle des § 239a StGB angezeigt. Im Vergleich mit anderen Tatbeständen wird das Delikt damit sehr selten gemeldet.

Rechtslage

Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs lautet seit seiner letzten Veränderung vom 1. April 1998 wie folgt:

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Aufgrund der Mindeststrafandrohung von fünf Jahren stellt das Delikt gemäß § 12 StGB ein Verbrechen dar. Daher ist der Versuch der Tat nach § 23 Absatz 1 StGB strafbar.

§ 239a StGB schützt mehrere Rechtsgüter: Primär werden die persönliche Freiheit und das Leben des Opfers geschützt. Daneben bezweckt die Norm den Schutz der Freiheit Dritter, deren Sorge um das Opfer durch eine Erpressung ausgenutzt werden soll. Nachrangig schützt die Norm das Vermögen des Erpressten.[1][2][3]

Entstehungsgeschichte

Der Paragraf wurde am 22. Juni 1936 von den Nationalsozialisten als erpresserischer Kindsraub in das Strafgesetzbuch aufgenommen.[4] Anlass hierfür war die Entführung eines Kindes unter Nachahmung des Lindbergh-Falls. Nach § 239a StGB wurde in der damaligen Fassung mit dem Tod bestraft, wer einen Minderjährigen mittels List, Drohung oder Gewalt entführte oder in sonstiger Weise der Freiheit beraubte, um dies zur Erpressung einer anderen Person auszunutzen.[5][6]

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde der Straftatbestand durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 4. August 1953 überarbeitet. Der Gesetzgeber wollte den Tatbestand beibehalten, da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut enthielt, sondern eine neue Form der Kriminalität mit besonderer Strafandrohung versah. Daher passte er die Norm an die Vorgaben des Grundgesetzes (GG) an. Hierzu wurde die durch Art. 102 GG abgeschaffte Todesstrafe durch ein Mindeststrafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe ersetzt. Ferner wurden die spezifischen Tatmittel List, Gewalt und Drohung gestrichen. An die Stelle der Erpressungsabsicht trat die Absicht zur Forderung eines Lösegelds.[7][8]

Am 16. Dezember 1971 wurde infolge einiger aufsehenerregender Entführungsfälle der Schutzbereich der Norm auf erwachsene Menschen erweitert. Im Zuge dessen ersetzte der Gesetzgeber die Handlungsform der Freiheitsberaubung durch das Sich-Bemächtigen, um mögliche Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Weiterhin formulierte der Gesetzgeber die notwendige Motivation des Täters neu als Absicht, einen Dritten mit seiner Sorge um das Wohl des Opfers zu erpressen. Eingeführt wurden ferner eine Möglichkeit zur Strafmilderung sowie eine Erfolgsqualifikation, die eine höhere Strafandrohung für besonders schwere Fälle vorsah. Zudem schuf der Gesetzgeber mit § 239b StGB den Tatbestand der Geiselnahme. Dieser baute auf § 239a StGB auf und erfasste auch Zwangslagen, die nicht der Erpressung sondern anderen Nötigungszielen dienten.[9] Mit Wirkung zum 1. Januar 1975 erhielt § 239a StGB die Überschrift erpresserischer Menschenraub.

Eine wesentliche Änderung des § 239a StGB folgte am 16. Juni 1989. Zum Einen erhöhte der Gesetzgeber das Mindeststrafmaß auf fünf Jahre, zum Anderen erweiterte er den Anwendungsbereich der Norm: Während die bis dahin gültige Fassung wenigstens zwei Tatopfer voraussetzte, eine Geisel und einen Erpressten, ließ die neue Fassung ein Zweipersonenverhältnis ausreichen. Geisel und Erpresster konnten also identisch sein.[5][8] Der Gesetzgeber bezweckte hiermit die Bekämpfung damals typischer Erscheinungsformen terroristischer Gewaltkriminalität.[10] Diese Änderung bewirkte allerdings eine vielfach kritisierte Überschneidung des Tatbestands des § 239a mit anderen Normen, insbesondere der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB). Hierdurch konnten beispielsweise Fälle, die typischerweise dem Tatbestand der Erpressung unterfielen, auch den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit seinem deutlich höheren Strafrahmen erfüllen. Dies wird in der Rechtswissenschaft als missglückt empfunden.[11][12][8]

Die letzte Änderung der Norm erfolgte im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998, wodurch die Formulierung der Norm geringfügig geändert wurde. Das durch die Reform von 1989 aufgeworfene Überschneidungsproblem wurde jedoch nicht angegangen.[8][13]

Objektiver Tatbestand

§ 239a Absatz 1 StGB enthält zwei Tatbestände, die hinsichtlich des Strafmaßes gleichwertig sind. Der erste umfasst zwei Handlungsalternativen: das Entführen und das Sich-Bemächtigen eines anderen Menschen zwecks Begehung einer Erpressung. Der zweite Tatbestand stellt das Ausnutzen einer hilflose Lage eines Menschen zur Begehung einer Erpressung unter Strafe. Diese Variante ist als Auffangtatbestand gegenüber der ersten Tatbestandsalternative konzipiert.[14]

Entführungs- und Bemächtigungstatbestand, § 239a Absatz 1 Alternative 1 StGB

Eine Entführung liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch einen Ortswechsel in eine hilflose Lage versetzt.[15][16] Eine solche hilflose Lage stellt eine Situation dar, in der das Opfer dem Einfluss des Täters preisgegeben ist.[17][18] Die Ortsveränderung kann der Täter durch List, Drohung oder Gewalt bewirken. Sie muss gegen den Willen des Opfers erfolgen, weswegen der Tatbestand bei freiwilligem Handeln des Opfers nicht erfüllt ist.[19] Daher wird § 239a StGB nicht verwirklicht, wenn Täter und Opfer eine Entführung nur vortäuschen, um einen Dritten durch die Vorspiegelung einer Entführung finanziell zu schädigen. In Betracht kommt in diesem Fall allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten des Dritten (§ 263 StGB).[20]

Unter Sich-Bemächtigen ist die Begründung neuer oder der Missbrauch bestehender Gewalt über das Opfer zu verstehen.[21] Beispielhaft für ersteres ist das Bedrohen eines anderen mit einer Waffe.[22] Nach der Rechtsprechung kann eine solche Herrschaftsgewalt auch durch den Gebrauch einer scheinbar echten Schusswaffe oder einer Bombenattrappe begründet werden, wenn sich das Opfer durch diese Bedrohung in gleicher Weise in seiner Handlungsfreiheit beschränkt sieht.[23][24] Diese Auffassung wird teilweise dahingehend kritisiert, dass sie den Normzweck des § 239a StGB vernachlässigt. Da die mit einer Bemächtigungslage verbundenen potentiellen Gefahren ein Grund für die außergewöhnlich hohe Strafandrohung ist, müsse bei der Tat wenigstens eine abstrakte Gefahr für das Opfer bestehen. Hieran fehle es, wenn die Bemächtigungslage lediglich durch den Anschein eines gefährlichen Mittels geschaffen wird.[25][26]

Auch die Bemächtigung erfordert, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handelt. Ist dieses mit der Schaffung der Herrschaftsgewalt des Täters einverstanden, führt dies daher zum Tatbestandsausschluss.[27] Ein Einverständnis des Opfers in die Tat ist allerdings unbeachtlich, wenn dieses durch eine Nötigung oder eine Notlage erzwungen wird.[28] Hierzu kommt es etwa, wenn sich jemand im Austausch für eine andere Geisel in die Gewalt des Täters begibt.[29][30]

Beide Varianten erfassen Handlungen, die im Vorfeld einer Erpressung begangen werden. Nicht erforderlich ist es daher, dass der Täter eine Erpressung versucht. Denn der Strafvorwurf liegt darin, dass der Täter zur Begehung einer Erpressung die Geisel in erhebliche Gefahr bringt.

Der Entführungs- und Bemächtigungstatbestand ist vollendet, wenn der Täter das Opfer in seine Gewalt gebracht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter eine einigermaßen stabile Zwangslage geschaffen hat, aus der sich das Opfer nicht selbstständig oder mithilfe Dritter ohne Weiteres befreien kann.[31][32]

Ausnutzungstatbestand, § 239a Absatz 1 Alternative 2 StGB

Der Ausnutzungstatbestand ist einschlägig, wenn der Täter die gefährliche Lage, in die das Opfer gebracht wird, nicht selbst oder nicht mit Erpressungsabsicht herbeiführt. Hierzu kann es etwa kommen, wenn der Täter den Entschluss zur Begehung einer Erpressung erst fasst, nachdem er das Opfer in seine Gewalt gebracht hat. Anders als der erste Tatbestand erfordert der Ausnutzungstatbestand, dass die Erpressung zumindest versucht wird.[33][34]

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands

Der Tatbestand erfordert, dass der Täter mit vorsätzlich handelt. Hierbei genügt jede Vorsatzform. Der Täter muss daher zumindest um die objektiven Tatbestandsmerkmale wissen und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nehmen.[35]

Erpressungsabsicht

Allgemein

Daneben erfordert eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs, dass der Täter in der Absicht handelt, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Dieses zusätzliche Absichtserfordernis stellt eine überschießende Innentendenz dar.[36] Bei einer Strafbarkeit nach dem Entführungs- und Bemächtigungstatbestand muss die Absicht zur Erpressung bereits bei Begehung der Tathandlung vorliegen.[37] Beim Ausnutzungstatbestand kann sie auch später gefasst werden, hierfür muss jedoch die Erpressung zusätzlich versucht werden.

Da § 239a StGB von der Absicht zur Begehung einer Erpressung spricht, ist umstritten, ob auch die Absicht zur Begehung eines Raubs (§ 249 StGB) genügt. Diese Auseinandersetzung beruht auf der Streitfrage, in welchem Verhältnis die Tatbestände des Raubs und der Erpressung zueinander stehen. Nach einer Ansicht, die vom Bundesgerichtshof geteilt wird, stellt der Raub einen Spezialfall der Erpressung dar, weswegen der Verweis des § 239a StGB auch den Raub erfasse.[38][39][40] Die Gegenauffassung sieht beide Tatbestände als voneinander unabhängig an, sodass die Absicht zur Durchführung eines Raubs nicht für die Anwendbarkeit des § 239a StGB genüge. Einschlägig sei dann der im Strafrahmen identische § 239b StGB.[41]

Einschränkungen in Zwei-Personen-Verhältnissen

In Zwei-Personen-Verhältnissen wird der Tatbestand in Rechtsprechung und Wissenschaft einschränkend ausgelegt, um die Schwierigkeit der Überschneidung des § 239a StGB mit anderen Tatbeständen zu bewältigen: Nach dem Wortlaut des § 239a StGB stellt seit der Einbeziehung der Zwei-Personen-Verhältnisse in diese Norm jede Freiheitsberaubung mit Raubabsicht auch einen erpresserischen Menschenraub dar. Zu dieser Überschneidung kommt es beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer in eine dunkle Ecke zerrt, um es dort mit vorgehaltener Waffe zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen. Ursprünglich handelte es sich hierbei um typische Fälle räuberischer Erpressung, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsah. Indem der Gesetzgeber den § 239a StGB auf solche Fälle erstreckte, stieg die Mindestfreiheitsstrafe für diese Fälle auf fünf Jahre an. Dies fügte sich nicht in das aufeinander abgestimmte System der Strafrahmen ein und verengte den Anwendungsbereich des Tatbestands der räuberischen Erpressung in einer Weise, die viele Rechtswissenschaftler als sachlich verfehlt beurteilen.[42][43][44]

Die Bemühungen zur Auflösung der Überschneidung von räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub führten nach mehreren unterschiedlichen Ansätzen der Rechtsprechung[45][46] zur Einführung zusätzlicher Kriterien bei § 239a StGB:

Zum Einen wird gefordert, dass der Täter seine Tat in mehrere Akte aufteilt, da § 239a StGB ursprünglich auf solche mehraktige Konstellationen zugeschnitten war. Der Täter muss daher im ersten Schritt eine Nötigungslage schaffen, um diese in einem späteren zweiten Schritt zu einer weiteren Nötigung auszunutzen. Beide Akte müssen derart miteinander verknüpft sein, dass das Schaffen der Nötigungslage Voraussetzung der späteren Erpressung ist. Dies bezeichnet die Rechtsprechung als funktionalen Zusammenhang. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Täter sich des Opfers bemächtigt, um dieses dazu zu zwingen, Geld für ihn zu beschaffen und es ihm anschließend zu übergeben. Die Übergabe des Geldes soll in diesem Fall zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich das Opfer nicht mehr in der Gewalt des Täters befindet. Daher besteht kein funktionaler Zusammenhang zwischen Bemächtigung und Erpressung.[47][48]

Zum Anderen müssen Bemächtigung und Erpressung separate Handlungen darstellen. Hieran fehlt es, wenn sowohl Bemächtigung als auch Erpressung auf derselben Nötigung beruhen.[31][49] Hierdurch werden Bemächtigungen aus dem Tatbestand des § 239a StGB herausgefiltert, die lediglich von kurzer Dauer sind. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand einen anderen mittels einer Waffe zur Herausgabe von Bargeld nötigt.[50]

Privilegierung und Qualifikation

Minder schwerer Fall, § 239a Absatz 2 StGB

§ 239a Absatz 2 StGB normiert den minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs. Ein solcher liegt vor, wenn das vom Täter verwirklichte Unrecht vergleichsweise gering ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Täter aus Verzweiflung handelt[51] oder davon ausgeht, dass er einen Anspruch auf die erpresste Leistung hat[52]. Ebenfalls kommt die Annahme eines minder schweren Falls in Betracht, wenn der Täter das Opfer geringfügig gefährdet, etwa weil er bei der Tat lediglich eine Waffenattrappe nutzt[53] oder das Opfer nur kurzfristig in seiner Gewalt hält[51]. Nimmt das Gericht einen minder schweren Fall an, reduziert sich die Mindeststrafandrohung auf ein Jahr Freiheitsstrafe. Allerdings kann auch der minder schwere Fall im Höchstmaß mit 15 Jahren Freiheitsstrafe belegt werden.[54]

Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge, § 239a Absatz 3 StGB

§ 239a Absatz 3 StGB normiert eine Erfolgsqualifikation. Diese ist erfüllt, wenn der Täter durch den erpresserischen Menschenraub den Tod des Opfers herbeiführt. Dieser Tatbestand hat eine Mindeststrafandrohung von zehn Jahren, was eine der höchsten des StGB darstellt. Dies ist auf die besonders hohe Gefährdung des Opfers zurückzuführen.[55]

Die Erfolgsqualifikation setzt voraus, dass der Tod des Opfers unmittelbare Folge der Gefahr ist, die von einem erpresserischen Menschenraub ausgeht. Dies trifft beispielsweise auf riskante Fluchtversuche des Opfers, schlechte Unterbringung oder einen misslungenen Befreiungseinsatz der Polizei zu.[56][55] Kein solches tatbestandsspezifisches Risiko ist hingegen gegeben, wenn die Polizei das Opfer erschießt, weil sie es nicht für eine Geisel sondern für einen flüchtigen Täter eines Banküberfalls hält.[56] Der Tatbestand der Erfolgsqualifikation verlangt schließlich, dass der Täter den Tod des Opfers in leichtfertiger Weise herbeigeführt hat, also in besonders fahrlässiger Art (§ 18 StGB).[57]

In besonders schweren Fällen, die sich etwa durch große Leichtfertigkeit oder Grausamkeit des Täters auszeichnen, kann auch lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet werden.[58]

Prozessuales und Strafzumessung

Mit der Freilassung des Opfers beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung.[59] Die Verjährungsfrist des § 239a Absatz 1 StGB beträgt aufgrund seines Strafrahmens nach § 78 Absatz 3 StGB zwanzig Jahre. Die Erfolgsqualifikation des § 239a Absatz 3 StGB verjährt aufgrund ihrer höheren Strafandrohung nach dreißig Jahren.[60]

§ 239a StGB stellt ein Offizialdelikt dar. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln also von Amts wegen, sobald sie Kenntnis von einem erpresserischen Menschenraub erlangen und sind nicht an einen Strafantrag gebunden.

Aufgrund seines knappen objektiven Tatbestands kann dieses Delikt innerhalb kurzer Zeit vollendet werden, weswegen dem Täter wenig Raum für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch bleibt. § 239a Absatz 4 Satz 1 StGB dem Täter allerdings die Möglichkeit, die Strafandrohung zu verringern, wenn er sich nach Vollendung der Tat reuig zeigt. Diese Bestimmung dient dazu, dem Täter einen Anreiz zu geben, seine Geisel unversehrt wieder freizulassen.[61] Um in den Genuss dieser Strafmilderung zu gelangen, muss der Täter das Opfer in seinen Lebenskreis zurückgelangen lassen, es also aus seiner Zwangslage befreien, damit es wieder frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann.[62][63] Kommt es hierzu nicht, weil das Opfer bereits ohne Zutun des Täters in seinen Lebenskreis zurückkehrt, lässt es § 239a Absatz 4 Satz 2 StGB genügen, wenn sich der Täter zuvor ernsthaft darum bemüht hat, dem Opfer seine Rückkehr zu ermöglichen.[64] Zudem muss der Täter Abstand von der Erpressung nehmen. Daher ist die von § 239a Absatz 4 Satz 1 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafmilderung ausgeschlossen, wenn der Täter das Opfer zwar freilässt, jedoch weiter auf einer Leistung des zu Erpressenden besteht.[65] Hat er bereits Leistungen vom Erpressten empfangen, muss er sie diesem wieder zurückgeben.[66] Liegen beide Voraussetzungen vor, kann das Gericht die Strafe des Täters nach § 49 Absatz 1 StGB mildern. Nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 StGB verringert sich das Mindeststrafmaß hierdurch auf zwei Jahre.

Das Gericht kann nach § 239c StGB Führungsaufsicht anordnen. Hierbei handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die neben der Freiheitsstrafe angeordnet werden kann, wenn zu befürchten ist, dass der Täter in Zukunft erneut straffällig wird.

Gesetzeskonkurrenzen

§ 239a StGB verdrängt als spezielleres Gesetz die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Tateinheit kommt zwischen dem erpresserischen Menschenraub und Körperverletzungs- und Tötungsdelikten sowie der Erpressung in Betracht. Im Verhältnis zur Geiselnahme (§ 239b StGB) kommt eine Tateinheit in Betracht, wenn der Täter neben der Erpressung auch anderen Nötigungszwecke verfolgte. Andernfalls tritt die Geiselnahme als allgemeineres Gesetz hinter den erpresserischen Menschenraub zurück. Die Erfolgsqualifikation des § 239a Absatz 3 StGB verdrängt die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).[67][68]

Polizeiliche Kriminalstatistik

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Erfasste Fälle des erpresserischen Menschenraubs in den Jahren 1987–2015.

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Seit 1993 werden dabei Taten aus dem gesamten Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

2015 wurden 68 Fälle von erpresserischem Menschenraub erfasst. Dies ist eine Verringerung gegenüber dem Vorjahr, in dem 88 Fälle erfasst wurden.[69] Insgesamt gesehen tritt damit der erpresserische Menschenraub im Vergleich zu anderen Straftaten selten auf; die Taten nach § 239a StGB machen knapp über 0 % aller gemeldeten Taten aus.[70] Als eine Ursache für die zahlenmäßig geringe Bedeutung des § 239a StGB wird die restriktive Auslegung des Delikts durch die Justiz angesehen. Daher vermuten Rechtswissenschaftler, dass die tatsächliche Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 239a StGB weit häufiger gegeben sein könnte.[71] Die Aufklärungsquote lag mit 86,8 % im Jahr 2015 auf einem ähnlich hohen Niveau wie im Vorjahr.[69] Häufig wird die Tat gemeinschaftlich begangen.[72]

Polizeiliche Kriminalstatistik für erpresserischen Menschenraub in der Bundesrepublik Deutschland[69]
erfasste Fälle mit Schusswaffe
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklärungsquote
1987 66 0,1 18 (27,3 %) 3 37 69,7 %
1988 50 0,1 13 (26,0 %) 3 20 74,0 %
1989 54 0,1 10 (18,5 %) 4 26 74,1 %
1990 50 0,1 21 (42,0 %) 1 16 76,0 %
1991 53 0,1 13 (24,5 %) 2 15 92,5 %
1992 80 0,1 26 (32,5 %) 1 29 73,8 %
1993 107 0,1 34 (31,8 %) 2 29 64,5 %
1994 106 0,1 30 (28,3 %) 3 23 75,5 %
1995 112 0,1 19 (17,0 %) 4 33 92,0 %
1996 126 0,2 25 (19,8 %) 4 35 86,5 %
1997 133 0,2 32 (24,1 %) 5 39 78,2 %
1998 149 0,2 29 (19,5 %) 4 43 84,6 %
1999 103 0,1 20 (19,4 %) 1 26 82,5 %
2000 90 0,1 18 (20,0 %) 1 21 83,3 %
2001 90 0,1 14 (15,6 %) 2 24 83,3 %
2002 88 0,1 15 (17,0 %) 2 25 79,5 %
2003 102 0,1 27 (26,5 %) 2 18 83,3 %
2004 94 0,1 18 (19,1 %) 1 18 85,1 %
2005 95 0,1 20 (21,1 %) 0 20 89,5 %
2006 90 0,1 22 (24,4 %) 0 27 77,8 %
2007 73 0,1 18 (24,7 %) 0 12 79,5 %
2008 71 0,1 12 (16,9 %) 1 21 85,9 %
2009 89 0,1 26 (29,2 %) 3 23 84,3 %
2010 81 0,1 15 (18,5 %) 2 15 92,6 %
2011 85 0,1 20 (23,5 %) 0 15 82,4 %
2012 82 0,1 15 (18,3 %) 0 12 74,4 %
2013 85 0,1 17 (20,0 %) 2 17 80,0 %
2014 88 0,1 21 (23,9 %) 1 15 88,6 %
2015 68 0,1 20 (29,4 %) 2 12 86,8 %

Geiselnahme, § 239b StGB

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend

Die Geiselnahme ist seit 1971 in § 239b StGB geregelt. Die Struktur des Tatbestands entspricht weitgehend der des erpresserischen Menschenraubs.[73]

Die Geiselnahme unterscheidet sich vom erpresserischen Menschenraub dahingehend, dass sich die Absicht des Täters auf jede Form der Nötigung erstrecken kann. Schutzgut der Norm ist daher die Entscheidungsfreiheit des Genötigten. Anstelle des Ausnutzens der Sorge um das Wohlergehen des Opfers tritt die Drohung mit dem Eintritt des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) oder mit dessen Freiheitsentziehung für langer als eine Woche.[73]

Im Übrigen stimmen die Tatbestände von Geiselnahme und erpresserischem Menschenraub inhaltlich überein.[74] Daher besteht auch bei der Geiselnahme durch die Erstreckung auf Zwei-Personen-Verhältnisse das Problem der Überschneidung mit Delikten, die über eine wesentlich geringere Strafandrohung verfügen. Daher wird § 239b StGB wie § 239a StGB in diesen Fällen einschränkend ausgelegt.[75]

Rechtslage in anderen Staaten

Im Strafrecht Österreichs stellt § 102 StGB die erpresserische Entführung unter Strafe. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und zwanzig Jahren bestraft, wer einen anderen wider dessen Willen entführt oder sich seiner bemächtigt, um einen Dritten zu nötigen. Das Schweizer Strafrecht regelt in Art. 185 StGB die Geiselnahme. Hiernach wird mit drei Jahren Zuchthaus bestraft, wer einen anderen seiner Freiheit beraubt, entführt oder seiner bemächtigt, um einen Dritten zu nötigen. Beide Rechtsordnungen differenzieren somit anders als die deutsche nicht zwischen allgemeiner Nötigung und Erpressung als beabsichtigte Tat. Zudem beschränken sich die österreichischen und schweizerischen Normen ausschließlich auf Drei-Personen-Verhältnisse.[76]

Literatur

  • Marko Brambach: Probleme des Tatbestandes des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme. Berlin 2000, ISBN 3428099362.
  • Albin Eser, Jörg Eisele: § 239a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Martin Heger: § 239a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Markus Immel: Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB). Duncker & Humblot, Berlin 2001, ISBN 978-3-428-50488-6.
  • Sonja Christine Nikolaus: Zu den Tatbeständen des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0536-1.
  • Joachim Renzikowski: § 239a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Markus Rheinländer: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB): eine Strukturanalyse. LIT Verlag, Münster 2000, ISBN 978-3-8258-4545-2.
  • Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Brian Valerius: § 239a. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.

Einzelnachweise

  1. Martin Heger: § 239a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  2. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  3. Helmut Satzger: Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB) im Zweipersonenverhältnis, in: Jura 2007, S. 114 (115).
  4. Reichsgesetzblatt I S. 493.
  5. a b Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  6. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  7. Markus Immel: Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB). Duncker & Humblot, Berlin 2001, ISBN 978-3-428-50488-6, S. 30–32.
  8. a b c d Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  9. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 13-15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  10. BT-Drs. 11/4359, S. 13.
  11. BGHSt 39, 36 (41-42).
  12. Markus Rheinländer: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB): eine Strukturanalyse. LIT Verlag, Münster 2000, ISBN 978-3-8258-4545-2, S. 8.
  13. Wilhelm Schluckebier: § 239a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110374971 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  14. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  15. BGHSt 39, 330 (332).
  16. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  17. BGHSt 24, 90.
  18. BGHSt 22, 178.
  19. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  21. BGHSt 26, 70 (72).
  22. Albin Eser, Jörg Eisele: § 239a, Rn. 7. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  23. Bundesgerichtshof: 2 StR 240/01. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 509.
  24. Bundesgerichtshof: 3 StR 78/99. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2001, S. 31.
  25. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  26. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 37. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  27. Bundesgerichtshof: 3 StR 366/06. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport, 2007, S. 77.
  28. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  29. Markus Rheinländer: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB): eine Strukturanalyse. LIT Verlag, Münster 2000, ISBN 978-3-8258-4545-2, S. 62–63.
  30. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 39. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  31. a b BGHSt 40, 350 (359).
  32. Bundesgerichtshof: 3 StR 78/99. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 509.
  33. Bundesgerichtshof: 3 StR 246/06. In: Strafverteidiger, 2007, S. 355 (356).
  34. Bundesgerichtshof: 3 StR 385/11. In: Neue Juristische Wochenschrift Spezial, 2012, S. 250.
  35. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  36. Martin Heger: § 239a, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  37. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  38. Bundesgerichtshof: 2 StR 240/01. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2002, S. 31 (32).
  39. Bundesgerichtshof: 2 StR 494/02. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 604.
  40. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a, Rn. 28. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  41. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 43. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  42. BGHSt 39, 36 (41-42).
  43. Bernd Heinrich: Zur Notwendigkeit der Einschränkung des Tatbestands der Geiselnahme. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 365.
  44. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3170298767 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  45. BGHSt 39, 36.
  46. Bundesgerichtshof: 5 StR 494/93. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1994, S. 128.
  47. Bundesgerichtshof: 4 StR 641/95. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1996, S. 277.
  48. Bundesgerichtshof: 3 StR 550/15.
  49. Martin Heger: § 239a, Rn. 4a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  50. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702909 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  51. a b Bundesgerichtshof: 4 StR 601/08. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2009, S. 231.
  52. Brian Valerius: § 239a, Rn. 18. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  53. Bundesgerichtshof: 1 StR 389/94. In: Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 2895.
  54. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a, Rn. 35. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  55. a b Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a, Rn. 24. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  56. a b BGHSt 33, 322 (324-325).
  57. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  58. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  59. Kristian Kühl: § 78a, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  60. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 102. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  61. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a, Rn. 36. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  62. Bundesgerichtshof: 1 StR 182/01. In: Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 2895.
  63. Bundesgerichtshof: 1 StR 152/03. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 605.
  64. Albin Eser, Jörg Eisele: § 239a, Rn. 41. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  65. Bundesgerichtshof: 1 StR 293/16. In: Neue Juristische Wochenschrift 2017, S. 1124.
  66. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 96. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  67. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  68. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a, Rn. 34. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  69. a b c PKS-Zeitreihen 1987 bis 2015. Bundeskriminalamt, 23. Mai 2016, abgerufen am 20. Mai 2017.
  70. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  71. Joachim Renzikowski: § 239a, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  72. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  73. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  74. Joachim Renzikowski: § 239b, Rn. 2-3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  75. Joachim Renzikowski: § 239b, Rn. 22-23. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  76. Sonja Christine Nikolaus: Zu den Tatbeständen des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0536-1, S. 32–33.