„Studiendirektor“ – Versionsunterschied

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== Situation in Bayern ==
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An bayerischen Gymnasien ist die Funktionsstelle des ''Ständigen Stellvertreters des Schulleiters'' mit einer ruhegehaltsfähigen (Art. 12 BayBeamtVG) Amtszulage verbunden. Diese Amtszulage begründet ein eigenes Statusamt (Art. 34 BayBesG), d.h. dass ein Studiendirektor mit Amtszulage ein höheres Statusamt besitzt als ein Studiendirektor. Der ''Ständigen Stellvertreter des Schulleiters'' kann somit seine Rolle als Vorgensetzer gegenüber den anderen Studiendirektoren an der Schule wahrnehmen, ohne, dass gegen das Abstandsverbot verstoßen wird. Dieses Zwischenamt wird in Bayern durch eine eigene Beamtenurkunde verliehen. Der ''Ständigen Stellvertreter des Schulleiters'' befindet sich somit in einem höheren Statusamt als etwa ein Fachbetreuer, ein Mitarbeiter der Schulleitung oder eine Seminarlehrer.
An bayerischen Gymnasien ist die Funktionsstelle des ''Ständigen Stellvertreters des Schulleiters'' mit einer ruhegehaltsfähigen (Art. 12 BayBeamtVG) Amtszulage verbunden. Diese Amtszulage begründet ein eigenes Statusamt (Art. 34 BayBesG), d.h. dass ein Studiendirektor mit Amtszulage ein höheres Statusamt besitzt als ein Studiendirektor. Der ''Ständigen Stellvertreter des Schulleiters'' kann somit seine Rolle als Vorgensetzer gegenüber den anderen Studiendirektoren an der Schule wahrnehmen, ohne, dass gegen das Abstandsverbot verstoßen wird. Dieses Zwischenamt wird in Bayern durch eine eigene Beamtenurkunde verliehen. Der ''Ständigen Stellvertreter des Schulleiters'' befindet sich somit in einem höheren Statusamt als etwa ein Fachbetreuer, ein Mitarbeiter der Schulleitung oder eine Seminarlehrer.

Version vom 24. Januar 2019, 14:42 Uhr

Lehrer
Laufbahn im Höheren Dienst
Amtsbezeichnung Besoldungs-
gruppe
Studienrat A 13 (Z)
Oberstudienrat A 14
Studiendirektor A 15
Oberstudiendirektor A 16
Leitender Oberstudiendirektor (nur Bayern) B 3

Studiendirektor (StD) ist eine Amtsbezeichnung im höheren Schuldienst in Deutschland. Als Beamter gehört ein Studiendirektor der Laufbahn des Höheren Dienstes an (Besoldungsgruppe A 15). Die entsprechende Bezeichnung für angestellte Lehrer lautet in Bayern Studiendirektor im Beschäftigungsverhältnis (StD i. BV).[1]

Ausschreibung von Funktionsstellen

Der Studiendirektor stellt im höheren Schuldienst (Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildende Schulen) das zweite Beförderungsamt nach der Ernennung zum Studienrat (erstes Beförderungsamt: Oberstudienrat) dar. Diese Beförderung ist jedoch stets mit der Übernahme einer besonders ausgebrachten Funktion verbunden. Solche Funktionen sind beispielsweise Ständiger Stellvertreter des Schulleiters (die Stelle ist teilweise mit einer Amtszulage ausgestattet), Schulleiter kleinerer Schulen (immer mit Amtszulage), schulfachlicher Koordinator, Oberstufenkoordinator (in der Regel Reduktion des Unterrichtsdeputats), Fachbetreuer oder Fachleiter einzelner Fachschaften oder Pädagogischer Betreuer bestimmter Jahrgangsstufen. An berufsbildenden Schulen sind Abteilungsleiter oder Leiter von schulweiten Stabsstellen (z. B. Organisationsentwicklung, Unterrichtsentwicklung) Studiendirektoren. Die Bezeichnungen und Aufgabenbereiche sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. An Hamburger Gymnasien gibt es für jede Schulstufe einen Koordinator und außerdem einen vierten Koordinator für didaktische Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Berufsorientierung usw. Fachleiter an Studienseminaren bzw. Zentren für Lehrerausbildung sind im Regelfall Studiendirektoren.

In eine Funktionsstelle wird man nicht automatisch befördert. Funktionsstellen werden wie alle Stellen ausgeschrieben, auf die sich interessierte Lehrkräfte bewerben können. Die Bewerber müssen dann ihre Qualifikation für diese Stelle nachweisen. Die Auswahl erfolgt nach "Leistung, Eignung und Befähigung", wie im Beamtentum üblich.

Nicht in allen Bundesländern muss der Bewerber Oberstudienrat sein. In Rheinland-Pfalz beispielsweise können sich alle Lehrer der Laufbahngruppe des Höheren Dienstes, die eine planmäßige Dienstzeit von mindestens vier Jahren aufweisen, auf eine Funktionsstelle bewerben. Wird ein Studienrat im Auswahlverfahren aufgrund seiner Qualifikation für die Besetzung der Stelle vorgesehen, so wird ihm die Stelle zunächst kommissarisch übertragen, bei entsprechender Bewährung wird er ein Jahr später zum Oberstudienrat und ein weiteres Jahr später zum Studiendirektor befördert. Dies gilt aber nicht für alle Bundesländer, da die Beförderung u. a. auch von den Staatsfinanzen abhängt. Eine Beförderungswartezeit nach Amtsübernahme kann durchaus mehrere Jahre dauern. Da Oberstudienrat ein regelmäßig zu durchlaufendes Amt ist, kann es nicht übersprungen werden.

Das nächste Beförderungsamt ist Oberstudiendirektor (OStD).

Situation in Bayern

An bayerischen Gymnasien ist die Funktionsstelle des Ständigen Stellvertreters des Schulleiters mit einer ruhegehaltsfähigen (Art. 12 BayBeamtVG) Amtszulage verbunden. Diese Amtszulage begründet ein eigenes Statusamt (Art. 34 BayBesG), d.h. dass ein Studiendirektor mit Amtszulage ein höheres Statusamt besitzt als ein Studiendirektor. Der Ständigen Stellvertreter des Schulleiters kann somit seine Rolle als Vorgensetzer gegenüber den anderen Studiendirektoren an der Schule wahrnehmen, ohne, dass gegen das Abstandsverbot verstoßen wird. Dieses Zwischenamt wird in Bayern durch eine eigene Beamtenurkunde verliehen. Der Ständigen Stellvertreter des Schulleiters befindet sich somit in einem höheren Statusamt als etwa ein Fachbetreuer, ein Mitarbeiter der Schulleitung oder eine Seminarlehrer.

Historische Bezeichnung

In Süddeutschland war für das Amt bis in die 1970er Jahre die Amtsbezeichnung „Gymnasialprofessor“ gebräuchlich. Für das Auswahlverfahren galt das Gleiche wie beim Studiendirektor. Heute tragen nur noch sehr wenige Beamte diese alte Amtsbezeichnung. Sie stehen größtenteils vor dem Ruhestand.

In Österreich ist die Bezeichnung „Professor“ bis heute die allgemeine Bezeichnung für an höheren Schulen Lehrende.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ASD-Schlüsselverzeichnis, S. 4