Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz (in Deutschland: Verbraucherinsolvenzverfahren, Österreich: Schuldenregulierungsverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer natürlichen Person (Privatperson). Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.

Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland

In Deutschland wurde im Jahre 1999 die Konkursordnung durch das Insolvenzrecht abgelöst. Seitdem ist in der Insolvenzordnung (InsO) das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt.

Sollten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Verbindlichkeiten bestehen, so kann der Schuldner davon befreit werden (Restschuldbefreiung). Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999. Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ab Inkrafttreten der zweiten Reform der Insolvenzordnung ab dem 1. Juli 2014 ist ein Schuldenerlass bereits nach drei Jahren möglich, wenn die Gläubiger 35% ihrer Forderung mit der Insolvenzeröffnung erhalten. Allerdings sollte man sich in der Wohlverhaltensphase dann auch „wohl verhalten“ haben, wozu es eine Regelung gibt. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen.

Bedeutung

Zweckmäßig ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren für Menschen, die zahlungsunfähig sind oder denen die Zahlungsunfähigkeit droht, die also ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können und die über das Privatinsolvenzverfahren einen finanziellen Neustart erreichen wollen. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa verzehnfacht (2003 waren es rund 33.600 Verfahren in Deutschland). Grund hierfür ist nicht nur die wachsende Verschuldung, sondern vor allem die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, die es nach dem früheren Recht nicht gab. Zu einem sprunghaften Anstieg kam es besonders dadurch, dass seit der Novellierung der Insolvenzordnung (InsO) 2001 eine Stundung der Verfahrenskosten möglich ist und auch völlig mittellose Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2011 insgesamt 103.289 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.[1] Die durchschnittlichen Schulden je Fall lagen in den Jahren 2006 bis 2008 bei etwa 60.000 Euro. Mittlerweile liegt diese Summe bei ca. 25.000 Euro (Stand: 21. Oktober 2011).

Neben Rechtsanwälten („geeignete Person“) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist („geeignete Stelle“). Welche Stellen geeignet sind, regeln die Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung (AGInsO) der jeweiligen Länder i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Wurde zuvor vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt, werden die Kosten vom Staat (Justizkasse) getragen und der Mandant muss gegebenenfalls eine Eigenbeteiligung 15,00 € inkl. Umsatzsteuer (vor dem 1. August 2013 10,00 € inkl. Umsatzsteuer) gemäß Nr. 2500 VV zahlen (§ 44 RVG). Die Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen. Ohne einen Beratungsschein muss der Mandant die üblichen Sätze des Anwaltes selbst tragen. Zu beachten ist, dass wegen des Nachrangs der Beratungshilfe in zahlreichen Amtsgerichtsbezirken keine Beratungshilfe für Verbraucherinsolvenzberatung bewilligt wird, da an die kostenfreien Schuldnerberatungsstellen verwiesen wird.

Voraussetzungen

Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus gilt es für solche ehemalige Selbstständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.

Verfahrensablauf

Das Verfahren lässt sich in vier Schritte gliedern:

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach § 305 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner auf ihre Kosten Auskunft zu geben[2]. Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren.

Hierzu muss, sinnvollerweise mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden, erstellt werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert.

Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen, dieses sind öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Anwälte, Notare sowie Steuerberater und vereidigte Wirtschaftsprüfer. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Hierfür ist die Bescheinigung einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" über Durchführung und Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich (siehe auch § 305 InsO).

Mit dem auf dem amtlichen Formular schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

  1. Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
  2. Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll
  3. Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
  4. Schuldenbereinigungsplan.

Zweckmäßigerweise sollte zeitgleich, wenn er benötigt wird, der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden.

Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, werden der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren)

Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe, das (pfändbare) Vermögen des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase

Natürliche Personen haben sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu beantragen (§ 286 InsO). Die Laufzeit des gesamten Verfahrens vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung beträgt 6 Jahre. In diesem vierten Abschnitt tritt der Schuldner das pfändbare Arbeitseinkommen an den Treuhänder ab. Dieser verteilt es nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO: Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen, die Hälfte des Wertes von Erbschaften an den Treuhänder herausgeben, jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Der Treuhänder überwacht die Obliegenheiten des Schuldners nur auf Antrag der Gläubiger (§ 292 (2) InsO). Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheiten kann gemäß § 290 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden. Antragsrecht hierzu haben nur die Gläubiger (§ 290 InsO).

Kosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des pfändbaren Vermögens und betragen meist 300,– bis 500,– Euro.

Der Treuhänder erhält für die Insolvenzverwaltung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, jedoch mindestens 600,– Euro [3] (zuzüglich Umsatzsteuer).
Außerdem erhält der Treuhänder als Vergütung einen Anteil der vom Schuldner eingehenden Zahlungen (5 % für die ersten 25.000,– Euro, darüber hinaus gestaffelt weniger); jedoch pro Jahr mindestens 100,– Euro [4] (zuzüglich Umsatzsteuer).

Die Kosten können auf Antrag entsprechend den Vorschriften für Prozesskostenhilfe gestundet werden, der Antrag kann mit dem Insolvenzantrag gestellt werden.

Reform 2014

Als zweite Stufe der in Deutschland geplanten und teilweise bereits vollzogenen Insolvenzrechtsrefom trat am 19. Juli 2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft.[5] Der Hauptbestandteil der Reform gilt erst für Verfahren, die nach dem 30. Juni 2014 angemeldet werden. Danach können sich die Betroffenen schon nach drei Jahren statt wie bisher nach sechs Jahren von ihren Restschulden befreien lassen - vorausgesetzt, dass sie zumindest einen Teil der Außenstände beglichen haben. Bedingung für eine sogenannte Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist, dass sie mindestens 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt haben. Ursprünglich sollte sogar eine Quote von 25 Prozent ausreichen, aber die Parlamentarier sahen dadurch die Eigentumsrechte der Gläubiger zu stark geschmälert. Wenn nur die Verfahrenskosten beglichen sind, winkt künftig eine Verkürzung der Frist auf fünf Jahre (§ 300 InsO idF des Vorschlages des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages). Ansonsten bleibt es dabei, dass die Betroffenen wie bisher sechs Jahre lang auf den pfändbaren Teil ihres Einkommens verzichten müssen.[6]

Statistische Daten

JahrInsolvenzen
insgesamt
[7] davon
Unternehmen
Verbraucher
199833.97727.8280
199934.03826.4761.634
200042.25928.2356.886
200149.32632.2789.070
200284.42837.57919.857
2003100.72339.32032.131
2004118.27439.21347.230
2005136.55436.84366.945
2006161.43034.13794.389
2007164.59729.160103.085
2008155.20229.29195.730
2009162.90732.68798.776
2010168.48531.998106.290
2011159.41830.099101.069
2012150.29828.297?

Internationaler Vergleich: Der DICE Report 2006 von Rigmar Osterkamp untersuchte Privatinsolvenzen in ausgewählten OECD-Staaten.[8]

Schuldenregulierungsverfahren in Österreich

In Österreich wird der Konkurs einer Privatperson Schuldenregulierungsverfahren genannt. Ein solches Verfahren ist in vier Stufen aufgebaut:

  1. Außergerichtlicher Ausgleich
  2. Sanierungsplan (im Zuge der Insolvenzordnung „neu“ seit 1. Juli 2010 anstelle des „Zwangsausgleichs“ eingeführt)
  3. Zahlungsplan
  4. Abschöpfungsverfahren

Privatkonkurs in der Schweiz

In der Schweiz kann eine Privatperson nach Art. 191 SchKG den Konkurs über sich selber beantragen (Insolvenzerklärung). Der Konkursrichter eröffnet gegen Kostenvorschuss den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung besteht. Eine Insolvenzerklärung kann jedoch nicht nur von einer Privatperson abgegeben werden; hierzu ist vielmehr – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – jeder Schuldner berechtigt.[9]

Mit der Konkurseröffnung fallen die bereits vollzogenen Pfändungen (auch Lohnpfändungen[10]) dahin. Die Gläubiger erhalten für die nicht gedeckten Forderungen einen Verlustschein. Der Schuldner kann dafür erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist oder über vermögensbildendes Einkommen verfügt. Der Privatkonkurs erlaubt separate Vereinbarungen mit jedem Gläubiger über den Rückkauf des Verlustscheins.

Allerdings stellt der Privatkonkurs keinerlei Mechanismen zur Verfügung wie das in Deutschland oder Österreich der Fall ist. Somit liegt die Verantwortung für eine erfolgreiche Entschuldung alleine beim Schuldner.

Für vorhandene Verlustscheine gilt eine Verjährungsfrist nach dem Art. 149a Abs. 1 SchKG und diese beträgt 20 Jahre. Die Verjährung von Verlustscheinen wurde mit der Revision des SchKG im Jahr 1997 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine echte Verjährungsfrist. Das hat zur Folge, dass mit jeder Unterbrechungshandlung (beispielsweise mit einer erneuten Betreibung oder mit einer Teilzahlung der betriebenen Person) eine neue zwanzigjährige Frist zu laufen beginnt und dass die Einrede der Verjährung im Streit um eine Verlustscheinforderung ausdrücklich erhoben werden muss.

Literatur

  • Björn Schallock: Die gesetzlichen Veränderungen bei der Abwicklung von Verbraucherinsolvenzen. Eine Abkehr von den Grundprinzipien des ursprünglichen Gesetzeskonzepts? Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4671-4.
  • Gerhard Pape, Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in den Jahren 2011/2012, NJW 2012, 3698 (Vorgängeraufsatz: ... im Jahre 2010", NJW 2011, 3405)
  • Bernhard Schellberg, Die Insolvenz mittelloser Personen, 2009, ISSN 0949-1767
  • Andreas Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3.Auflage, Mai 2009, ZAP-Verlag, ISBN 978-3-89655-434-5 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Insolvenzrecht]
  • Werner Sternal: Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2012, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) 2013, 417

Einzelnachweise

  1. Statistisches Bundesamt Deutschland - Überschuldung privater Personen und Verbraucherinsolvenzen
  2. http://www.brennecke-partner.de/115658/PRIVATINSOLVENZ-%E2%80%93-VERBRAUCHERINSOLVENZ--EINE-EINFUeHRUNG-Teil-2.3.-Aussergerichtliche-Schuldenbereinigung--Verhandlung-mit-den-Glaeubigern
  3. Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, § 13
  4. Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, § 14
  5. Informationen zur Insolvenzrechtsreform auf den Internet-Seiten des Bundesjustizministeriums (BMJ)
  6. Zitat aus Bericht in der Tagesschau-Online vom 17. Mai 2013
  7. https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/UnternehmenHandwerk/Insolvenzen/Insolvenzen2020410121104.pdf?__blob=publicationFile
  8. Osterkamp, CESInfo DICE Report (2006).
  9. Hunziker/Pellascio, 207; insbesondere auch Kapitalgesellschaften (Hunziker/Pellascio, 210)
  10. Hunziker/Pellascio, S. 207