„Gravamen“ – Versionsunterschied

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'''Gravamen''' ([[Latein|lat.]]: drückende Last; Plural: Gravamina) ist ein Begriff aus dem [[Mittelalter]] und bezeichnet:
'''Gravamen''' (von [[Latein|lat.]] ''gravis'' = schwer; Plural: Gravamina) ist ein Begriff aus dem [[Mittelalter]] und bezeichnet:
* eine Beschwerde oder einen Vorwurf gegen [[Kirche (Organisation)|Kirche]] und [[Klerus]] oder den [[Lehnsherr]]en. Bekannt vor allem [[Gravamina der deutschen Nation]]
* eine Beschwerde oder einen Vorwurf gegen [[Kirche (Organisation)|Kirche]] und [[Klerus]] oder den [[Lehnsherr]]en.
* einen Einwand gegen Aussagen einer kirchlichen Bekenntnisschrift
* einen Einwand gegen Aussagen einer kirchlichen Bekenntnisschrift
* eine von den Untertanen zu erbringende Abgabe an den Lehnsherren oder die Kirche
* eine von den Untertanen zu erbringende Abgabe an den Lehnsherren oder die Kirche
* allgemein eine Beeinträchtigung oder Belastung der Untertanen
* allgemein eine Beeinträchtigung oder Belastung der Untertanen
* im Zivilprozessrecht den noch strittigen Teil eines eingeklagten Forderungsbetrags.
* im [[Zivilprozess]]recht den noch strittigen Teil eines eingeklagten Forderungsbetrags.


Im Bereich des weltlichen Rechts bedeutete die Möglichkeit der Einbringung von Gravamina ([[Remonstranz]]) eines der wichtigsten Rechte der [[Landstände]]. Damit war die Möglichkeit der Einwirkung auf die [[Landeshoheit|landesherrliche]] Bürokratie gegeben. Auch waren Gravamina ein Mittel der Landstände, sich bei den [[Landtag (historisch)|Landtagen]] als Sachwalter ihrer Untertanen darzustellen.
{{Begriffsklärung}}


Gravamina wurden in diesem Zusammenhang häufig in ''Particular-'' und ''Generalgravamina'' unterschieden. Erstere waren solche einzelner Gemeinden, bzw. bestimmter Gruppen oder Individuen. Generalgravamina betrafen das ganze Land.
[[da:Gravamina]]

[[en:Gravamen]]
== Siehe auch ==
[[pl:Gravamen]]
* Umfänglicher zum kanonischen Recht: [[Gravamina der deutschen Nation]]
* [[Remonstranten]]

== Literatur ==
* [[Rainer Walz (Historiker)|Rainer Walz]]: ''Gravamina.'' In: Stefan Gorißen, Horst Sassin, Kurt Wesoly (Hrsg.): ''Geschichte des Bergischen Landes.'' Band 1: ''Bis zum Ende des alten Herzogtums Berg 1806'' (= ''Bergische Forschungen.'' 31). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2014, ISBN 978-3-89534-971-3, S. 489.

== Weblinks ==
{{Wiktionary|Gravamen}}


[[Kategorie:Kanonisches Recht]]
[[Kategorie:Recht (Mittelalter)]]

Aktuelle Version vom 28. Juni 2020, 10:14 Uhr

Gravamen (von lat. gravis = schwer; Plural: Gravamina) ist ein Begriff aus dem Mittelalter und bezeichnet:

  • eine Beschwerde oder einen Vorwurf gegen Kirche und Klerus oder den Lehnsherren.
  • einen Einwand gegen Aussagen einer kirchlichen Bekenntnisschrift
  • eine von den Untertanen zu erbringende Abgabe an den Lehnsherren oder die Kirche
  • allgemein eine Beeinträchtigung oder Belastung der Untertanen
  • im Zivilprozessrecht den noch strittigen Teil eines eingeklagten Forderungsbetrags.

Im Bereich des weltlichen Rechts bedeutete die Möglichkeit der Einbringung von Gravamina (Remonstranz) eines der wichtigsten Rechte der Landstände. Damit war die Möglichkeit der Einwirkung auf die landesherrliche Bürokratie gegeben. Auch waren Gravamina ein Mittel der Landstände, sich bei den Landtagen als Sachwalter ihrer Untertanen darzustellen.

Gravamina wurden in diesem Zusammenhang häufig in Particular- und Generalgravamina unterschieden. Erstere waren solche einzelner Gemeinden, bzw. bestimmter Gruppen oder Individuen. Generalgravamina betrafen das ganze Land.

Siehe auch

Literatur

  • Rainer Walz: Gravamina. In: Stefan Gorißen, Horst Sassin, Kurt Wesoly (Hrsg.): Geschichte des Bergischen Landes. Band 1: Bis zum Ende des alten Herzogtums Berg 1806 (= Bergische Forschungen. 31). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2014, ISBN 978-3-89534-971-3, S. 489.
Wiktionary: Gravamen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen