„EU-Fahrzeugklasse“ – Versionsunterschied
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Korrekte "Bezeichnung" der Unterklassen zu L1e (L1e-A und L1e-B statt L1-eA und L1-eB) und ergänzende Information zur Unterklasse L1e-A (max. 25 km/h) |
→Klasse L: üb+erw. |
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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte bis schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge entsprechend der ''Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen:''<ref name="EUV-168-2013">''Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.'' Veröffentlicht am 2. März 2013 im [[Amtsblatt der Europäischen Union]], L 60/52. ([https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32013R0168 Volltext Online], abgerufen am 16. August 2019.).</ref> |
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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge |
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{{Gesetzestext|1= |
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Artikel 2 |
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Anwendungsbereich |
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(1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“), die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden. |
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Diese Verordnung gilt auch für Enduro-Krafträder (L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)), Trial-Krafträder (L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)) und schwere Gelände-Quads (L7e-B) gemäß Artikel 4 und Anhang I.|ref=<ref name="EUV-168-2013" />}} |
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! Fahrzeug­klasse !! Bezeichnung der Klasse und Einstufungskriterien<br /> (in der Beschreibung der Anlage XXIX der deutschen [[StVZO]]<ref>Beschreibung entsprechend Abschnitt 2, ''Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge,'' der deutschen ''[[Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung]] (StVZO)'' in der {{§§|stvzo_2012|juris|seite=anlage_xxix.html|text=''Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) – EG-Fahrzeugklassen.''}} (Fundstelle: {{BGBl|2012 I S. 931}})</ref>)!! Bezeichnung in den [[Zulassungsbescheinigung|Zulassungsdokumenten]] !! Frühere Bezeichnungen (Deutschland) |
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| L1e || |
| '''L1e''' || ''Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug'' (siehe [[Kleinkraftrad]]) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren. |
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In den <u>Unterklassen</u> unterteilt in |
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* L1e-A: ''Fahrrad mit Antriebssystem'' (vermarktet als [[Pedelec]]<ref name="EUV-168-2013-Art2-Abs2-h" />)<br /> (Das sind nach den Kriterien (9)–(11): {{"|(9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und (10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und (11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000<!--Zitat, sic!--> W […]}}.<ref name="EUV-168-2013-Art2-Abs2-h">Ausgenommen von der ''Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013'' sind jedoch nach Art. 2 Abs. 2 lit. h solche {{"|Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht}}.<br /> Nicht ausgenommen sind die sogenannten ''schnellen Pedelecs'' bzw. ''S-Pedelec,'' die sohin der Fahrzeugklasse L1e unterliegen und damit je nach Ausführung unter die Unterklassen L1e-A oder L1e-B fallen. Vgl. hierzu die Hauptartikel [[Pedelec]] und – nur für Deutschland gültig – [[Fahrrad mit Hilfsmotor]].<br />(Zusatzhinweis: Nach lit. i ebenfalls von der Verordnung ausgenommen sind {{"|selbstbalancierende Fahrzeuge}}.)</ref>) |
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* L1e-B: ''Zweirädriges Kleinkraftrad''<br /> (Das ist nach Kriterium (9): {{"|Ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann.}}<ref name="EUV-168-2013-Art2-Abs2-h" />) |
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| '''2-rädr. KKR b. 45 km/h''' |
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| KLEINKRAFTRAD 2-RAEDRIG <br>KKR MOFA BIS 25 KM/H<br />KKR L-MOFA BIS 20 KM/H |
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⚫ | | '''L2e''' || ''Dreirädriges Kleinkraftrad'' mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren oder bei anderen Verbrennungsmotoren sowie einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes. |
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|Unterklasse: L1e-A: Fahrrad mit Antriebssystem (mit max. 25 km/h) |
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In den <u>Unterklassen</u> unterteilt in |
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Unterklasse: L1e-B: zweirädriges Kleinkraftrad |
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* L2e-P: ''Dreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung;'' |
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* L2e-U: ''Dreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung.'' |
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| '''3-rädr. KKR b. 45 km/h''' |
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| KLEINKRAFTRAD 3-RAEDRIG |
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| '''L3e''' || ''Zweirädriges Kraftrad'' (siehe [[Motorrad]]) mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
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In den <u>Unterklassen</u> unterteilt in |
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* L3e-A1/A2/A3: ''Kraftrad mit niedriger/mittlerer/hoher Leistung;'' |
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* L3e-AxE/AxE (wobei x = 1, 2 oder 3): ''[[Enduro]]-Kraftrad/[[Trial-Motorrad|Trial-Kraftrad]].'' |
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| '''2-rädr. KR o. BW > 45 km/h''' |
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| '''L4e''' || ''Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen'' (siehe [[Motorradgespann]]) mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
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| '''2-rädr. KR m. BW > 45 km/h''' |
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| '''L5e''' || ''Dreirädriges Kraftfahrzeug'' mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
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In den <u>Unterklassen</u> unterteilt in |
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* L5e-A: ''Dreirädriges Kraftfahrzeug;'' |
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* L5e-B: ''Dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung.'' |
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| '''3-rädr. Fz. > 45 km/h''' |
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| DREIRAEDRIGES KFZ |
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| '''L6e''' || ''Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug'' (siehe [[Leichtkraftfahrzeug]]) mit einer Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren. |
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In den <u>Unterklassen</u> unterteilt in |
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* L6e-A: ''Leichtes Straßen-[[Quad]];'' |
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* L6e-B: ''Leichtes Vierradmobil'' mit den Unter-Unterklassen |
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** L6e-BP: ''Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung;'' |
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** L6e-BU: ''Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung.'' |
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| '''4-rädr. Leich. Fz. b. 350 kg''' |
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| LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H |
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| L6e || Vierrädriges [[Leichtkraftfahrzeug]] mit einer Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren || '''4-rädr. Leich. Fz. b. 350 kg''' || LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H |
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In den <u>Unterklassen</u> unterteilt in |
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⚫ | | L7e || |
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* L7e-A: ''Schweres Straßen-Quad'' mit den Unter-Unterklassen |
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** L7e-A1: ''A1 schweres Straßen-Quad;'' |
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** L7e-A2: ''A2 schweres Straßen-Quad;'' |
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* L7e-B: ''Schweres Gelände-Quad'' mit den Unter-Unterklassen |
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** L7e-B1: ''Gelände-Quad;'' |
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** L7e-B2: ''Side-by-Side-Buggy;'' |
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* L7e-C: ''Schweres Vierradmobil'' mit den Unter-Unterklassen |
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** L7e-CP: ''Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung;'' |
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** L7e-CU: ''Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung.'' |
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| '''4-rädr. Fz. 400 o. 550 kg''' |
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| 4-RAEDR.KFZ Z.PERS-BEF.<br />4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF. |
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Version vom 16. August 2019, 04:31 Uhr
Die Europäische Gemeinschaft hat 1970 eine Definition der Fahrzeugklassen erstellt, wodurch Gruppen von Fahrzeugen EG-weit einheitlich eingeordnet werden können. Grundlage war die EG-Richtlinie 70/156/EWG, die seit dem 29. April 2009 durch die 2007/46/EG ersetzt wurde. Die EG-Vorschriften über Fahrzeuge beziehen sich auf diese EG-Fahrzeugklassen. So wird beispielsweise die dritte Bremsleuchte für die Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben und für sonstige EG-Fahrzeugklassen für zulässig erklärt. Auch Abgasvorschriften unterscheiden sich nach diesen Fahrzeugklassen.
Kraftfahrzeuge und Anhänger werden nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in die folgenden Klassen eingeteilt:
Klasse L
Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte bis schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen:[1]
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“), die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.
Diese Verordnung gilt auch für Enduro-Krafträder (L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)), Trial-Krafträder (L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)) und schwere Gelände-Quads (L7e-B) gemäß Artikel 4 und Anhang I.[1]
Fahrzeugklasse | Bezeichnung der Klasse und Einstufungskriterien (in der Beschreibung der Anlage XXIX der deutschen StVZO[2]) |
Bezeichnung in den Zulassungsdokumenten | Frühere Bezeichnungen (Deutschland) |
---|---|---|---|
L1e | Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (siehe Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren.
In den Unterklassen unterteilt in
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2-rädr. KKR b. 45 km/h | KLEINKRAFTRAD 2-RAEDRIG KKR MOFA BIS 25 KM/H KKR L-MOFA BIS 20 KM/H |
L2e | Dreirädriges Kleinkraftrad mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren oder bei anderen Verbrennungsmotoren sowie einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes.
In den Unterklassen unterteilt in
|
3-rädr. KKR b. 45 km/h | KLEINKRAFTRAD 3-RAEDRIG |
L3e | Zweirädriges Kraftrad (siehe Motorrad) mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
In den Unterklassen unterteilt in
|
2-rädr. KR o. BW > 45 km/h | KRAFTRAD O.LB. KRAFTRAD M.LB. KRAFTRAD,LEICHTKRAFTRAD |
L4e | Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (siehe Motorradgespann) mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. | 2-rädr. KR m. BW > 45 km/h | |
L5e | Dreirädriges Kraftfahrzeug mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
In den Unterklassen unterteilt in
|
3-rädr. Fz. > 45 km/h | DREIRAEDRIGES KFZ |
L6e | Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug (siehe Leichtkraftfahrzeug) mit einer Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren.
In den Unterklassen unterteilt in
|
4-rädr. Leich. Fz. b. 350 kg | LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H |
L7e | Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW.
In den Unterklassen unterteilt in
|
4-rädr. Fz. 400 o. 550 kg | 4-RAEDR.KFZ Z.PERS-BEF. 4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF. |
Klasse M
Zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich Automobile, Wohnmobile und Busse).
- Klasse M1
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Automobile und Wohnmobile).
- Klasse M1G
- Geländegängige Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Geländewagen).
Geländefahrzeuge M1G müssen mindestens folgende Ausstattung nachweisen:
- eine Vorderachse und eine Hinterachse haben, die gleichzeitig oder getrennt angetrieben werden können,
- mindestens eine Differenzialsperre oder eine Einrichtung, die ähnliche Wirkung gewährleistet und
- als Einzelfahrzeug ohne Anhänger müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können oder dieses muss durch eine Berechnung nachweislich sein.
Außerdem müssen mindestens fünf von folgenden sechs Voraussetzungen erfüllt sein:
- Überhangwinkel vorne: mind. 25 Grad
- Überhangwinkel hinten: mind. 20 Grad
- Rampenwinkel: mind. 20 Grad
- Bodenfreiheit vorne: 180 mm
- Bodenfreiheit hinten: 180 mm
- Bodenfreiheit zwischen den Achsen: 200 mm
Diese Fahrzeuge dürfen das 1,5-Fache vom zulässigen Gesamtgewicht ziehen, jedoch maximal 3,5 Tonnen.
- Klasse M2
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
- Klasse M3
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
- Aufbauarten
Innerhalb der M-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden.
- Klassische Aufbauarten
- AA Limousine
- AB Schräghecklimousine
- AC Kombilimousine
- AD Coupé
- AE Kabrio-Limousine
- AF Mehrzweckfahrzeug
- AG Pkw-Pick-up
- Zweckbestimmte Aufbauarten
- SA Wohnmobil
- SB Beschussgeschützt
- SC Krankenwagen
- SD Leichenwagen
- SG Sonstige
- SH Rollstuhlgerecht
Klasse N
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich Lkw, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 Tonne.
- Klasse N1
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
- Klasse N2
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
- Klasse N3
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Klasse O
Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
- Klasse O1
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
- Klasse O2
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
- Klasse O3
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
- Klasse O4
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
Klasse R
- R1 bis R4
- Land- oder forstwirtschaftliche Anhänger
Klasse S
- S1 und S2
- Gezogene auswechselbare land- oder forstwirtschaftliche Maschinen
Klasse T
Klassen T1 bis T4.3: Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (Verordnung 167/2013/EG)
- Klasse T1
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (Unterklasse a) oder Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (Unterklasse b) einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit umkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse – von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm.
- Klasse T2
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (Unterklasse a) oder Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (Unterklasse b) einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
- Klasse T3
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (Unterklasse a) oder Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (Unterklasse b) und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
- Klasse T4
- Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).
Klasse C
- Klassen C1 bis C4
- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (analog zu den Klassen T1 bis T4 definiert)
Weblinks
- Detaillierte Beschreibung finden Sie in der Anlage XXIX der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Vorlage:EG-RL des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
- ↑ a b Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Veröffentlicht am 2. März 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 60/52. (Volltext Online, abgerufen am 16. August 2019.).
- ↑ Beschreibung entsprechend Abschnitt 2, Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge, der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) – EG-Fahrzeugklassen. (Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 931)
- ↑ a b c Ausgenommen von der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 sind jedoch nach Art. 2 Abs. 2 lit. h solche „Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht“.
Nicht ausgenommen sind die sogenannten schnellen Pedelecs bzw. S-Pedelec, die sohin der Fahrzeugklasse L1e unterliegen und damit je nach Ausführung unter die Unterklassen L1e-A oder L1e-B fallen. Vgl. hierzu die Hauptartikel Pedelec und – nur für Deutschland gültig – Fahrrad mit Hilfsmotor.
(Zusatzhinweis: Nach lit. i ebenfalls von der Verordnung ausgenommen sind „selbstbalancierende Fahrzeuge“.)