„Datenschutz“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K Schützte „Datenschutz“: Wiederkehrender Vandalismus (‎[edit=autoconfirmed] (bis 18. September 2012, 06:26 Uhr (UTC)) ‎[move=autoconfirmed] (bis 18. September 2012, 06:26 Uhr (UTC)))
K mit anderen artikeln harmonisiert
Zeile 2: Zeile 2:


== Begriff ==
== Begriff ==

Das deutsche [[Bundesdatenschutzgesetz]] von 1977 (BDSG 1977) sah es als Aufgabe des Datenschutzes an „durch den Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken“ (§ 1 Abs. 1 BDSG 1977). Missbräuchlich war jede Datenverarbeitung, die nicht die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte. Datenschutz wurde damals also als Schutz personenbezogener Daten vor einer gesetzlich nicht legitimierten Datenverarbeitung angesehen. Fünf Jahre später stellte das Bundesverfassungsgericht im so genannten [[Volkszählungsurteil]] klar, dass auch eine Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage unzulässig in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen kann. Das Gericht leitete aus dem [[Persönlichkeitsrecht (Deutschland)#Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrecht]] ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ab. Das Volkszählungsurteil prägte in Deutschland das Verständnis von Datenschutz. Seitdem versteht man Datenschutz als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (z. B. § 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein) oder – etwas allgemeiner – als Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 1 BDSG).
Das deutsche [[Bundesdatenschutzgesetz]] von 1977 (BDSG 1977) sah es als Aufgabe des Datenschutzes an „durch den Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken“ (§ 1 Abs. 1 BDSG 1977). Missbräuchlich war jede Datenverarbeitung, die nicht die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte. Datenschutz wurde damals also als Schutz personenbezogener Daten vor einer gesetzlich nicht legitimierten Datenverarbeitung angesehen. Fünf Jahre später stellte das Bundesverfassungsgericht im so genannten [[Volkszählungsurteil]] klar, dass auch eine Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage unzulässig in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen kann. Das Gericht leitete aus dem [[Persönlichkeitsrecht (Deutschland)#Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrecht]] ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ab. Das Volkszählungsurteil prägte in Deutschland das Verständnis von Datenschutz. Seitdem versteht man Datenschutz als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (z. B. § 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein) oder – etwas allgemeiner – als Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 1 BDSG).


Zeile 11: Zeile 12:


== Bedeutung ==
== Bedeutung ==

Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil [[Datenverarbeitung]], Datenerfassung, Datenhaltung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie [[Internet]], [[E-Mail]], [[Mobiltelefon]]ie, [[Videoüberwachung]] und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch [[Rasterfahndung]] und [[Telekommunikationsüberwachung]] die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe [[Arbeitnehmerdatenschutz]]) höhere Effizienz, [[Kundenprofil]]e sollen beim [[Marketing]] einschließlich [[Preisdifferenzierung]] helfen und [[Auskunftei]]en die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe [[Verbraucherdatenschutz]], [[Schufa]], [[Creditreform]]). Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.
Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil [[Datenverarbeitung]], Datenerfassung, Datenhaltung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie [[Internet]], [[E-Mail]], [[Mobiltelefon]]ie, [[Videoüberwachung]] und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch [[Rasterfahndung]] und [[Telekommunikationsüberwachung]] die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe [[Arbeitnehmerdatenschutz]]) höhere Effizienz, [[Kundenprofil]]e sollen beim [[Marketing]] einschließlich [[Preisdifferenzierung]] helfen und [[Auskunftei]]en die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe [[Verbraucherdatenschutz]], [[Schufa]], [[Creditreform]]). Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.


== Geschichte ==
== Geschichte ==

Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein Nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes [[Melderegister]] oder Meldewesen gibt und auch keine [[Ausweis (Vereinigte Staaten)|bundesweit geltenden Ausweise]], wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter [[Louis D. Brandeis]] entwickelte „The Right to [[Privatsphäre|Privacy]]“<ref>[http://groups.csail.mit.edu/mac/classes/6.805/articles/privacy/Privacy_brand_warr2.html Harvard Law Review IV, S. 193 ff]</ref>, nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: Erforderlichkeit, Sicherheit, Transparenz. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.
Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein Nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes [[Melderegister]] oder Meldewesen gibt und auch keine [[Ausweis (Vereinigte Staaten)|bundesweit geltenden Ausweise]], wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter [[Louis D. Brandeis]] entwickelte „The Right to [[Privatsphäre|Privacy]]“<ref>[http://groups.csail.mit.edu/mac/classes/6.805/articles/privacy/Privacy_brand_warr2.html Harvard Law Review IV, S. 193 ff]</ref>, nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: Erforderlichkeit, Sicherheit, Transparenz. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.


Zeile 26: Zeile 29:


== Regelungen ==
== Regelungen ==

[[Datei:Privacy International 2007 privacy ranking map.png|miniatur|300px|rechts|Vergleich einiger Staaten im ''"privacy ranking 2007"'' der Organisation [[Privacy International]].<br />
[[Datei:Privacy International 2007 privacy ranking map.png|miniatur|300px|rechts|Vergleich einiger Staaten im ''"privacy ranking 2007"'' der Organisation [[Privacy International]].<br />
(je heller der Farbton, desto höher ist das Schutzniveau)]]
(je heller der Farbton, desto höher ist das Schutzniveau)]]


=== Internationale Regelungen ===
=== Internationale Regelungen ===

{{Hauptartikel|Datenschutzrecht}}
{{Hauptartikel|Datenschutzrecht}}


Zeile 37: Zeile 42:


=== Vereinigte Staaten ===
=== Vereinigte Staaten ===

Der Datenschutz ist in den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] kaum rechtlich durch Gesetze oder andere Vorschriften geregelt. Der Zugriff auf private Daten ist in vielen Fällen gesellschaftlich akzeptiert, z.&nbsp;B. eine [[Bonität]]sprüfung vor der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder vor der Anmietung einer Wohnung. Es gibt zwar Regelungen für einzelne Teilbereiche, z.&nbsp;B. den [[Children's Online Privacy Protection Act]] (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) und im Bereich Krankenversicherung den ''Health Insurance Portability and Accountability Act'' (HIPAA), jedoch keine umfassende Regelung für den Umgang mit persönlichen Daten.
Der Datenschutz ist in den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] kaum rechtlich durch Gesetze oder andere Vorschriften geregelt. Der Zugriff auf private Daten ist in vielen Fällen gesellschaftlich akzeptiert, z.&nbsp;B. eine [[Bonität]]sprüfung vor der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder vor der Anmietung einer Wohnung. Es gibt zwar Regelungen für einzelne Teilbereiche, z.&nbsp;B. den [[Children's Online Privacy Protection Act]] (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) und im Bereich Krankenversicherung den ''Health Insurance Portability and Accountability Act'' (HIPAA), jedoch keine umfassende Regelung für den Umgang mit persönlichen Daten.


Zeile 52: Zeile 58:


=== Europäische Union ===
=== Europäische Union ===

Mit der [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]] haben das [[Europäisches Parlament|Europäische Parlament]] und der [[Europäischer Rat|Europäische Rat]] Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem ''Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze'' in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an [[Drittstaat]]en, die nicht Mitglied der EU sind, bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten [[Artikel-29-Datenschutzgruppe]] beraten wird. Aktuell (Stand 02/2011) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: [[Schweiz]], [[Kanada]], [[Argentinien]], [[Guernsey]], [[Isle of Man]], [[Israel]], sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „[[Safe Harbor|Sicheren Hafens]]“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die [[United States Customs and Border Protection|US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP)]].
Mit der [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]] haben das [[Europäisches Parlament|Europäische Parlament]] und der [[Europäischer Rat|Europäische Rat]] Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem ''Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze'' in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an [[Drittstaat]]en, die nicht Mitglied der EU sind, bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten [[Artikel-29-Datenschutzgruppe]] beraten wird. Aktuell (Stand 02/2011) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: [[Schweiz]], [[Kanada]], [[Argentinien]], [[Guernsey]], [[Isle of Man]], [[Israel]], sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „[[Safe Harbor|Sicheren Hafens]]“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die [[United States Customs and Border Protection|US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP)]].


Zeile 60: Zeile 67:
Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische [[Vorratsdatenspeicherung]] von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese [[Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung]] wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem EuGH.
Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische [[Vorratsdatenspeicherung]] von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese [[Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung]] wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem EuGH.


=== Bundesrepublik Deutschland ===
=== Deutschland ===

Der Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht ([[Informationelle Selbstbestimmung|Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]). Danach kann der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.
Der Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht ([[Informationelle Selbstbestimmung|Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]). Danach kann der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.


Zeile 70: Zeile 78:


=== Österreich ===
=== Österreich ===

Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das [[Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten|Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)]]. Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die [[Datenschutzkommission]]. Deren geschäftsführendes Mitglied ist derzeit [[Eva Souhrada-Kirchmayer]].
Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das [[Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten|Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)]]. Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die [[Datenschutzkommission]]. Deren geschäftsführendes Mitglied ist derzeit [[Eva Souhrada-Kirchmayer]].


Zeile 75: Zeile 84:


=== Schweiz ===
=== Schweiz ===

Ähnlich wie in Deutschland regelt das [[Bundesgesetz über den Datenschutz|Datenschutzgesetz]] des Bundes den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.
Ähnlich wie in Deutschland regelt das [[Bundesgesetz über den Datenschutz|Datenschutzgesetz]] des Bundes den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.


Zeile 84: Zeile 94:


=== Kirche ===
=== Kirche ===

In der Kirche hat Datenschutz eine sehr lange Tradition. So wurden bereits 1215 n. Chr. Seelsorge- und [[Beichtgeheimnis]] im Kirchenrecht schriftlich verankert.
In der Kirche hat Datenschutz eine sehr lange Tradition. So wurden bereits 1215 n. Chr. Seelsorge- und [[Beichtgeheimnis]] im Kirchenrecht schriftlich verankert.
Heute schützt für den Bereich der [[Römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch [[Codex Iuris Canonici]] (CIC) das [[Persönlichkeitsrecht]] auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220.
Heute schützt für den Bereich der [[Römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch [[Codex Iuris Canonici]] (CIC) das [[Persönlichkeitsrecht]] auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220.
Zeile 89: Zeile 100:


== Verfahren ==
== Verfahren ==

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
* [[Datensparsamkeit und Datenvermeidung]],
* [[Datensparsamkeit und Datenvermeidung]],
Zeile 114: Zeile 126:


== Geltungsbereich ==
== Geltungsbereich ==

Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.
Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.


Zeile 122: Zeile 135:


== Datenschutzkontrolle ==
== Datenschutzkontrolle ==

Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:
Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:
* den [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragten für den Datenschutz]], für den Bereich der Bundesbehörden
* den [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragten für den Datenschutz]], für den Bereich der Bundesbehörden
Zeile 135: Zeile 149:


== Konflikte ==
== Konflikte ==

Datenschutz kollidiert in verschiedenen Bereichen mit anderen Zielen. Diese Zielkonflikte müssen durch ein Abwägen des Datenschutzes mit anderen Zielen gelöst werden. Ein übertriebener Datenschutz oder Datenschutz am falschen Ort kann auch schädlich sein.
Datenschutz kollidiert in verschiedenen Bereichen mit anderen Zielen. Diese Zielkonflikte müssen durch ein Abwägen des Datenschutzes mit anderen Zielen gelöst werden. Ein übertriebener Datenschutz oder Datenschutz am falschen Ort kann auch schädlich sein.


=== Datenschutz und Informationsfreiheit ===
=== Datenschutz und Informationsfreiheit ===

Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach [[Informationsfreiheit]]. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung ([[Verwaltungstransparenz]]) und [[Transparenz (Politik)|Politik]] dem Bürger öffentlich gemacht werden ([[Öffentlichkeitsprinzip]]). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In [[Schweden]] wird das [[Öffentlichkeitsprinzip (Schweden)|Öffentlichkeitsprinzip]] traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das [[Informationsfreiheitsgesetz]] gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in § 5 Informationsfreiheitsgesetz weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:
Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach [[Informationsfreiheit]]. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung ([[Verwaltungstransparenz]]) und [[Transparenz (Politik)|Politik]] dem Bürger öffentlich gemacht werden ([[Öffentlichkeitsprinzip]]). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In [[Schweden]] wird das [[Öffentlichkeitsprinzip (Schweden)|Öffentlichkeitsprinzip]] traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das [[Informationsfreiheitsgesetz]] gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in § 5 Informationsfreiheitsgesetz weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:


Zeile 145: Zeile 161:


=== Kosten des Datenschutzes ===
=== Kosten des Datenschutzes ===

Datenschutz verursacht Kosten und steht damit im Konflikt zu dem Ziel von Unternehmen und Verwaltungen, kosteneffizient zu arbeiten<ref>Reinhard Vossbein: Datenschutz-Controlling: Kosten und Nutzen von Datenschutzlösungen, 2002, ISBN 3-922746-45-4</ref>. Datenschutz kann (wenn auch in geringerem Umfang) zu Kostenersparnissen beitragen.<!---- Beispiel ? beleg ? ---->
Datenschutz verursacht Kosten und steht damit im Konflikt zu dem Ziel von Unternehmen und Verwaltungen, kosteneffizient zu arbeiten<ref>Reinhard Vossbein: Datenschutz-Controlling: Kosten und Nutzen von Datenschutzlösungen, 2002, ISBN 3-922746-45-4</ref>. Datenschutz kann (wenn auch in geringerem Umfang) zu Kostenersparnissen beitragen.<!---- Beispiel ? beleg ? ---->


Zeile 172: Zeile 189:


=== Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung ===
=== Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung ===

In der Öffentlichkeit vielfach diskutiert ist der Konflikt zwischen Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung. Ein weitgehender Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf personenbezogene Daten (auch von Unschuldigen/Unverdächtigen) erleichtert diesen die Arbeit. Ein Datenschutz ist hier jedoch besonders wichtig, da ein [[Überwachungsstaat]] mit dem Prinzip eines [[Rechtsstaat]]es unvereinbar ist. Der Schutz der [[Grundrecht]]e der Einwohner bedarf des gesetzlichen Regelung der Zugriffs- und Speichermöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten. Der Umfang dieser Möglichkeiten und damit verbunden das Verhältnis zwischen Nutzen ([[Innere Sicherheit|Sicherheit]]) und Schaden (Eingriff in die [[Freiheitsrechte|Freiheits-]] und [[Bürgerrecht]]e) ist politisch hoch umstritten. Während die einen auch bei kleineren Eingriffen das Bild eines Überwachungsstaates bemühen, lautet ein pauschales Schlagwort der Gegenseite „Datenschutz ist Täterschutz“.
In der Öffentlichkeit vielfach diskutiert ist der Konflikt zwischen Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung. Ein weitgehender Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf personenbezogene Daten (auch von Unschuldigen/Unverdächtigen) erleichtert diesen die Arbeit. Ein Datenschutz ist hier jedoch besonders wichtig, da ein [[Überwachungsstaat]] mit dem Prinzip eines [[Rechtsstaat]]es unvereinbar ist. Der Schutz der [[Grundrecht]]e der Einwohner bedarf des gesetzlichen Regelung der Zugriffs- und Speichermöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten. Der Umfang dieser Möglichkeiten und damit verbunden das Verhältnis zwischen Nutzen ([[Innere Sicherheit|Sicherheit]]) und Schaden (Eingriff in die [[Freiheitsrechte|Freiheits-]] und [[Bürgerrecht]]e) ist politisch hoch umstritten. Während die einen auch bei kleineren Eingriffen das Bild eines Überwachungsstaates bemühen, lautet ein pauschales Schlagwort der Gegenseite „Datenschutz ist Täterschutz“.


Zeile 186: Zeile 204:


=== Datenschutz und Wissenschaft ===
=== Datenschutz und Wissenschaft ===

Auch wissenschaftliche Datensammlungen unterliegen dem Datenschutz. Hier kann ein Konflikt zwischen der [[Forschungsfreiheit]] und Datenschutz entstehen. Unproblematisch ist aus Datenschutzsicht die Verwendung pseudonymisierter oder gar anonymisierter Daten. Vielfach werden in der Wissenschaft jedoch auch personenbezogene Daten genutzt. In diesen Fällen wäre eine konsequente Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften manchmal ein Verbot der wissenschaftlichen Forschungen. Um dies zu vermeiden bestehen Sonderregelungen für wissenschaftliche Forschungen. Auf internationaler Ebene bestehen die [[Europarat]]-Empfehlung zum Schutz personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik (Nr. R [83] 10), auf nationaler Ebene gibt es Ausnahmetatbestände im BDSG für wissenschaftliche Forschung. So z.&nbsp;B. im Bezug auf die Einwilligung der Betroffenen (§ 4a (2)), der Datenerhebung (§ 13 (2) Ziffer 8), der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung (§ 14 (2) Ziffer 9 bzw. (5) Ziffer 2) oder der Löschung und Sperrung (§ 20 (7) Ziffer 1).
Auch wissenschaftliche Datensammlungen unterliegen dem Datenschutz. Hier kann ein Konflikt zwischen der [[Forschungsfreiheit]] und Datenschutz entstehen. Unproblematisch ist aus Datenschutzsicht die Verwendung pseudonymisierter oder gar anonymisierter Daten. Vielfach werden in der Wissenschaft jedoch auch personenbezogene Daten genutzt. In diesen Fällen wäre eine konsequente Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften manchmal ein Verbot der wissenschaftlichen Forschungen. Um dies zu vermeiden bestehen Sonderregelungen für wissenschaftliche Forschungen. Auf internationaler Ebene bestehen die [[Europarat]]-Empfehlung zum Schutz personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik (Nr. R [83] 10), auf nationaler Ebene gibt es Ausnahmetatbestände im BDSG für wissenschaftliche Forschung. So z.&nbsp;B. im Bezug auf die Einwilligung der Betroffenen (§ 4a (2)), der Datenerhebung (§ 13 (2) Ziffer 8), der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung (§ 14 (2) Ziffer 9 bzw. (5) Ziffer 2) oder der Löschung und Sperrung (§ 20 (7) Ziffer 1).


Zeile 191: Zeile 210:


=== Datenschutz und Medizin ===
=== Datenschutz und Medizin ===

In der Medizin besteht ein besonderes Maß an Vertraulichkeit (siehe [[Ärztliche Schweigepflicht]]). Daher sind Datenschutzvorschriften hier relativ unstrittig.
In der Medizin besteht ein besonderes Maß an Vertraulichkeit (siehe [[Ärztliche Schweigepflicht]]). Daher sind Datenschutzvorschriften hier relativ unstrittig.


Zeile 196: Zeile 216:


== Internet ==
== Internet ==

{{Hauptartikel|Datenschutz im Internet}}
{{Hauptartikel|Datenschutz im Internet}}
Vor allem durch die weltweite [[Vernetzung]], insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu (''„Das Internet vergisst nicht.“''). Die Verlagerung (z.&nbsp;B. [[Outsourcing]], [[Offshoring]]) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes ([[Datensicherheit]]), sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.
Vor allem durch die weltweite [[Vernetzung]], insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu (''„Das Internet vergisst nicht.“''). Die Verlagerung (z.&nbsp;B. [[Outsourcing]], [[Offshoring]]) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes ([[Datensicherheit]]), sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

* [[EU-Datenschutzreform]]
* [[EU-Datenschutzreform]]
* [[Passenger Name Record]]: Umstrittener Datenaustausch bei Flugreisenden
* [[Passenger Name Record]]: Umstrittener Datenaustausch bei Flugreisenden


== Literatur ==
== Literatur ==

* Lukas Bauer/Sebastian Reimer (Hrsg.): ''Handbuch Datenschutzrecht''. facultas Verlag (2009), ISBN 978-3-7089-0509-9
* Lukas Bauer/Sebastian Reimer (Hrsg.): ''Handbuch Datenschutzrecht''. facultas Verlag (2009), ISBN 978-3-7089-0509-9
* [[Helmut Bäumler]]: ''E-Privacy – Datenschutz im Internet.'' Vieweg Verlag, ISBN 3-528-03921-3
* [[Helmut Bäumler]]: ''E-Privacy – Datenschutz im Internet.'' Vieweg Verlag, ISBN 3-528-03921-3
Zeile 230: Zeile 253:


== Weblinks ==
== Weblinks ==

{{Wikibooks}}
{{Wikibooks}}
{{Wikinews|Portal:Datenschutz|Datenschutz}}
{{Wikinews|Portal:Datenschutz|Datenschutz}}

Version vom 22. Juni 2012, 16:41 Uhr

Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandener Begriff, der nicht einheitlich definiert und interpretiert wird. Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung oder Schutz der Privatsphäre. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten gläsernen Menschen verhindern.

Begriff

Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz von 1977 (BDSG 1977) sah es als Aufgabe des Datenschutzes an „durch den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken“ (§ 1 Abs. 1 BDSG 1977). Missbräuchlich war jede Datenverarbeitung, die nicht die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte. Datenschutz wurde damals also als Schutz personenbezogener Daten vor einer gesetzlich nicht legitimierten Datenverarbeitung angesehen. Fünf Jahre später stellte das Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil klar, dass auch eine Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage unzulässig in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen kann. Das Gericht leitete aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ab. Das Volkszählungsurteil prägte in Deutschland das Verständnis von Datenschutz. Seitdem versteht man Datenschutz als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (z. B. § 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein) oder – etwas allgemeiner – als Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 1 BDSG).

In der Schweiz und in Liechtenstein wird Datenschutz definiert als „Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden“ (§ 1 Bundesgesetz über den Datenschutz der Schweiz, Art. 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz Liechtenstein). In Österreich wird Datenschutz beschrieben als Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz 2000).

Die Europäische Union versteht unter Datenschutz „insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG). Der Europarat definiert Datenschutz als Schutz des „Recht[s] auf einen Persönlichkeitsbereich […] bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Art. 1 Europäische Datenschutzkonvention). Im englischen Sprachraum spricht man von “privacy” (Schutz der Privatsphäre) und von “data privacy” oder “information privacy” (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff “data protection” verwendet.

Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz von Daten vor Verlust, Veränderung oder Diebstahl. Heute sind dafür die Begriffe Datensicherheit oder Informationssicherheit üblich.

Bedeutung

Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil Datenverarbeitung, Datenerfassung, Datenhaltung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, Videoüberwachung und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch Rasterfahndung und Telekommunikationsüberwachung die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe Arbeitnehmerdatenschutz) höhere Effizienz, Kundenprofile sollen beim Marketing einschließlich Preisdifferenzierung helfen und Auskunfteien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe Verbraucherdatenschutz, Schufa, Creditreform). Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.

Geschichte

Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein Nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes Melderegister oder Meldewesen gibt und auch keine bundesweit geltenden Ausweise, wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter Louis D. Brandeis entwickelte „The Right to Privacy[1], nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: Erforderlichkeit, Sicherheit, Transparenz. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.

Über die amerikanische Debatte wurde auch in Europa berichtet. In Deutschland wurde Ende der 1960er Jahre nach einem Begriff gesucht, der die unmittelbare Übersetzung des Begriffs „Privacy“ – (allgemeines) Persönlichkeitsrecht – wegen der kontroversen Debatte seit dem 19. Jahrhundert sowie seiner Sperrigkeit – vermeiden sollte. In Anlehnung an den Begriff „Maschinenschutz“ (Gesetzgebung zur Sicherheit von Arbeitsgerät) wurde in der Wissenschaft das Wort „Datenschutz“ geschaffen, das zunächst wegen seiner Missverständlichkeit (nicht die Daten werden geschützt, sondern die Menschen) kritisiert wurde, jedoch inzwischen international gebräuchlich ist (data protection, protection des données, protección de datos, zaschtschyta danych, προστασία δεδομένων προσωπικού χαρακτήρα usw.).

1970 verabschiedete Hessen das weltweit erste Datenschutzgesetz; 1977 folgte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Schwerpunkte lagen in der Bestimmung der Voraussetzung für die Einführung von Datenschutzbeauftragten und der Vorrangstellung des Schutzes personenbezogener Daten. Landesdatenschutzgesetze waren 1981 für alle Bundesländer beschlossen.

Ein Meilenstein war die Prägung des Begriffs des informationellen Selbstbestimmungsrechts, das heißt das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, im Zusammenhang mit dem Volkszählungsurteil 1983.

1995 wurde die Europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG verabschiedet. In den Jahren 2001 und 2006 folgten Novellierungen des BDSG. Die letzten drei Novellen stammen vom 29. Mai 2009, 2. und 3. Juli 2009[2].

Regelungen

Vergleich einiger Staaten im "privacy ranking 2007" der Organisation Privacy International.
(je heller der Farbton, desto höher ist das Schutzniveau)

Internationale Regelungen

Seit 1980 existieren mit den OECD Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Data Flows of Personal Data international gültige Richtlinien, welche die Ziele haben, die mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen weitreichend zu harmonisieren, einen freien Informationsaustausch zu fördern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden und eine Kluft insbesondere zwischen den europäischen und US-amerikanischen Entwicklungen zu verhindern.

1981 verabschiedete der Europarat mit der Europäischen Datenschutzkonvention eines der ersten internationalen Abkommen zum Datenschutz. Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft, sie hat jedoch lediglich empfehlenden Charakter. Dagegen sind die Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten verbindlich und in nationales Recht umzusetzen.

Vereinigte Staaten

Der Datenschutz ist in den Vereinigten Staaten kaum rechtlich durch Gesetze oder andere Vorschriften geregelt. Der Zugriff auf private Daten ist in vielen Fällen gesellschaftlich akzeptiert, z. B. eine Bonitätsprüfung vor der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder vor der Anmietung einer Wohnung. Es gibt zwar Regelungen für einzelne Teilbereiche, z. B. den Children's Online Privacy Protection Act (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) und im Bereich Krankenversicherung den Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA), jedoch keine umfassende Regelung für den Umgang mit persönlichen Daten.

Ein möglicher Grund dafür ist, dass in den USA der Regierung wenig zugetraut wird, personenbezogene Informationen wirklich zu schützen. Es wird argumentiert, in vielen Fällen kollidiere der Datenschutz mit den Vorgaben im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment), der die Meinungsfreiheit regelt. Auch sei schon in vielen Staaten der Welt der Datenschutz als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt worden.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat zwar im Fall Griswold v. Connecticut 1965 die Verfassung dahingehend interpretiert, dass sie dem Einzelnen ein Recht auf Privatsphäre zugesteht. Dennoch erkennen nur sehr wenige US-Bundesstaaten ein Recht des Individuums auf Privatsphäre an. Eine der wenigen Ausnahmen ist Kalifornien. In Artikel 1, Abschnitt 1, der kalifornischen Verfassung ist ein unveräußerliches Recht auf Privatsphäre festgelegt und die kalifornische Gesetzgebung hat diesen Grundsatz in einigen rechtlichen Regelungen zumindest ansatzweise umgesetzt. So verpflichtet z. B. der California Online Privacy Protection Act (OPPA) aus dem Jahr 2003 Betreiber kommerzieller Internetseiten oder Onlinedienste, die über ihre Webseiten personenbezogene Informationen über Bürger des Staates Kalifornien sammeln, auf selbigen Seiten einen auffälligen Hinweis über ihre Umgangsweise mit den Daten zu platzieren und diese – inhaltlich jedoch nicht näher vorgegebenen – selbstgesetzten Datenschutzrichtlinien auch einzuhalten.

Das US-Handelsministerium entwickelte zwischen 1998 und 2000 das (freiwillige) Safe Harbor-Verfahren, mit dem US-Unternehmen im Umgang mit europäischen Geschäftspartnern einfacher die Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der EU-Kommission (95/46/EC) belegen können sollen.

Es gibt in den USA keine umfassende unabhängige Datenschutzaufsicht, lediglich die im Bereich Handel tätige Federal Trade Commission (FTC), die sich gelegentlich auch mit Datenschutzproblemen befasst. Die FTC schreitet jedoch nur dann ein, wenn ein Unternehmen seine selbst gesetzten Datenschutzrichtlinien nicht einhält; es gibt jedoch keinerlei Mindestvorgaben über die Existenz oder Ausgestaltung einer solchen Selbstverpflichtung. Verpflichtet sich also ein Unternehmen nicht freiwillig zum Datenschutz, schreitet auch die FTC nicht ein, da ja kein Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften vorliegt.

Im Gegensatz zu europäischen Regelungen gibt es in den USA keinerlei rechtliche Vorgaben über die Aufbewahrungsdauer gesammelter personenbezogener Daten. Es gibt des Weiteren kein Recht auf Auskunft gegenüber Behörden oder Unternehmen, welche Daten zur Person gespeichert sind (mit Ausnahme des Freedom of Information Act), sowie kein Recht auf Berichtigung falscher Daten. Sämtliche bestehenden Datenschutzregelungen beziehen sich nur auf Bürger der USA und solche, die sich langfristig in den USA aufhalten, nicht auf Daten, die aus dem Ausland kommen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, hat daher die im März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vereinbarte Erweiterung des im Prümer Vertrag geregelten innereuropäischen automatisierten Datenaustausches auf die USA kritisiert.

Europäische Union

Mit der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind, bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten Artikel-29-Datenschutzgruppe beraten wird. Aktuell (Stand 02/2011) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Isle of Man, Israel, sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „Sicheren Hafens“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).

Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.

Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).

Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem EuGH.

Deutschland

Der Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Danach kann der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.

Dieses Grundrecht wird im Grundgesetz allerdings nicht explizit erwähnt. Dagegen wurde in den meisten Landesverfassungen eine Datenschutzregelung aufgenommen, so in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des Datenschutzbeauftragten in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6).

Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereinen etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die Datenschutzgesetze der Länder den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in etlichen weiteren Gesetzen, etwa dem Telekommunikationsgesetz und dem Telemediengesetz, die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend.

Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Die Landesbehörden werden durch die Landesdatenschutzbeauftragten kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z. B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.[3]

Österreich

Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die Datenschutzkommission. Deren geschäftsführendes Mitglied ist derzeit Eva Souhrada-Kirchmayer.

Möglich ist aber auch die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzes bei den ordentlichen Gerichten (insbesondere Löschung und Richtigstellung von fehlerhaften Daten).

Schweiz

Ähnlich wie in Deutschland regelt das Datenschutzgesetz des Bundes den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.

Kontrolliert wird die Einhaltung des Datenschutzgesetzes im Bund durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und sein Sekretariat. Momentan wird diese Stelle durch Hanspeter Thür bekleidet.

Für die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Datenschutzgesetze sind die Kantone zuständig. Sie sind dem Eidg. Datenschutzbeauftragten nicht unterstellt, sondern kontrollieren unabhängig.

Ein bemerkenswerter Unterschied zu den Regelungen in z. B. Deutschland und Österreich ist die Tatsache, dass in der Schweiz zusätzlich zur Auskunftspflicht auch eine Informationspflicht existiert (Art. 14 u. Art. 18a): Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet oder besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeiteprofile von privaten Personen bearbeitet, dann müssen grundsätzlich die betroffenen Personen aktiv durch den Inhaber der Datensammlung informiert werden. Ähnlich wie es in Deutschland und Österreich definiert ist, sind auch in der Schweiz jegliche Daten, die eine Profilbildung erlauben (Art. 3d), den besonders schützenswerten Daten gleichgestellt.

Kirche

In der Kirche hat Datenschutz eine sehr lange Tradition. So wurden bereits 1215 n. Chr. Seelsorge- und Beichtgeheimnis im Kirchenrecht schriftlich verankert. Heute schützt für den Bereich der römisch-katholischen Kirche das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. In Deutschland gelten die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern im Bereich der öffentlich-rechtlichen Kirchen (einschließlich Caritas und Diakonie) nicht unmittelbar, da die Kirchen diesbezüglich ein Selbstbestimmungsrecht haben. In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gilt das Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD), in der römisch-katholischen Kirche in Deutschland die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und in der alt-katholischen Kirche die Ordnung über den Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutz-Ordnung, DSO) im Bereich des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.

Verfahren

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind

Sind (dennoch) Daten einmal angefallen, so sind technisch-organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen (Datensicherheit). Hierzu gehört insbesondere die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten durch die jeweils berechtigten Personen. Für automatisierte Abrufverfahren (Online-Verfahren) sind besondere Regeln zu beachten.

Aus den Prinzipien der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit folgt, dass Daten zu löschen (vgl. Datenvernichtung) sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Nicht mehr erforderliche Daten, die wegen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (insb. im Steuerrecht bis zu 10 Jahren) nicht gelöscht werden dürfen, sind zu sperren.

Zu den grundlegenden Datenschutzanforderungen gehören ferner die unabdingbaren Rechte der Betroffenen (insb. das Recht auf Auskunft über die zu der jeweiligen Person gespeicherten Daten) und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.

Auf der Internationalen Datenschutzkonferenz 2005 haben die Datenschutzbeauftragten in ihrer „Erklärung von Montreux“ darüber hinaus an die international anerkannten Datenschutzprinzipien erinnert. Diese sind:

  • Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten
  • Prinzip der Richtigkeit
  • Prinzip der Zweckgebundenheit
  • Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. Verhältnismäßigkeitsprinzip)
  • Prinzip der Transparenz
  • Prinzip der individuellen Mitsprache und namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die betroffenen Personen
  • Prinzip der Nicht-Diskriminierung
  • Prinzip der Sicherheit
  • Prinzip der Haftung
  • Prinzip einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen
  • Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzüberschreitendem Datenverkehr

Geltungsbereich

Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.

Definitionen:

  • Erheben = Beschaffen, § 3 Abs. 3 BDSG.
  • Verarbeiten = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, § 3 Abs. 4 BDSG.
  • Nutzen = Jedes Verwenden, soweit es sich nicht um Verarbeiten handelt, d.h. Verwenden ist der Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen, § 3 Abs. 5 BDSG.

Datenschutzkontrolle

Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:

Zusätzlich haben Behörden die Möglichkeit/Verpflichtung behördliche Datenschutzbeauftragte zu ernennen. Diese können einzelne Aufgaben (z. B. Führung des Datenschutzregisters) übernehmen, verhindern jedoch nicht die Kontrolle durch den übergeordneten Beauftragten.

Im nicht-öffentlichen Bereich ist die Datenschutzaufsicht landesrechtlich geregelt. Diese ist z. B. bei der Bezirksregierung, dem Innenministerium oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz angesiedelt. Für Post- und Telekommunikationsunternehmen ist ebenfalls der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig.

Ab einer bestimmten Firmengröße muss nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese sind teilweise im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands organisiert.

Auch verschiedene Vereine beschäftigen sich mit der Stärkung des Datenschutzes, etwa die Deutsche Vereinigung für Datenschutz, die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, das FIfF, der FoeBuD, oder in Österreich die ARGE Daten.

Konflikte

Datenschutz kollidiert in verschiedenen Bereichen mit anderen Zielen. Diese Zielkonflikte müssen durch ein Abwägen des Datenschutzes mit anderen Zielen gelöst werden. Ein übertriebener Datenschutz oder Datenschutz am falschen Ort kann auch schädlich sein.

Datenschutz und Informationsfreiheit

Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach Informationsfreiheit. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungstransparenz) und Politik dem Bürger öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In Schweden wird das Öffentlichkeitsprinzip traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das Informationsfreiheitsgesetz gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in § 5 Informationsfreiheitsgesetz weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:

„Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat“

§ 5 Informationsfreiheitsgesetz[4]

Ähnliche Konflikte ergeben sich auch auf Unternehmensebene. Hier kollidiert ein eventueller Auskunftsanspruch von Kunden oder Dritten mit dem Datenschutz. So hatte etwa der Mobilfunkbetreiber T-Mobile den Wunsch eines Kunden, den Absender von Werbe-SMS zu erfahren, mit dem Hinweis auf Datenschutz abgewiesen – und wurde erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az. I ZR 191/04) dazu gezwungen.[5]

Kosten des Datenschutzes

Datenschutz verursacht Kosten und steht damit im Konflikt zu dem Ziel von Unternehmen und Verwaltungen, kosteneffizient zu arbeiten[6]. Datenschutz kann (wenn auch in geringerem Umfang) zu Kostenersparnissen beitragen.

Ihnen entstehen unter anderem Kosten:

  • für den Datenschutzbeauftragten und seine Organisation (z. B. Sachmittel, Mitarbeiterschulungen)
  • dadurch, dass die betriebliche Datenverarbeitung durch den Datenschutz komplizierter und damit teurer wird (z. B. Zugriffsrechtverwaltung, Lösch-, Archivierungs- und Sperrfunktionen)
  • durch die Bearbeitung der Anfragen von Dritten über gespeicherte Daten und Korrektur- bzw. Löschforderungen
  • durch die Dokumentation und Prüfung der vorgenommenen Maßnahmen des Datenschutzes

Dazu kommen indirekte Kosten, zum Beispiel in Form von Mehrfacheingaben von Daten, wenn eine automatisierte Datenübernahme unzulässig ist (z. B. darf das Finanzamt nicht automatisiert Adressänderungen der Steuerpflichtigen vom Einwohnermeldeamt übernehmen). Auch sind Nutzungen von Daten, die zu Geschäftschancen führen, aufgrund des Datenschutzes teilweise nicht zulässig. So dürfen z. B. Banken nicht den Zahlungsverkehr ihrer Kunden daraufhin auswerten, ob diese Geschäftsverbindungen zu Wettbewerbern haben, und ihnen daraufhin Produktangebote unterbreiten.

Von noch größerer Bedeutung sind volkswirtschaftliche Kosten, welche daraus entstehen, dass bei Nichtexistenz von perfekter Information eine wesentliche Abweichung von den Annahmen eines vollkommenen Marktes vorliegt. Datenschutz, der (sonst wäre er inhaltsleer) den Fluss an Informationen mindert, verringert automatisch die volkswirtschaftliche Effizienz (hierzu und zu weiteren Literaturhinweisen vgl. Maennig 2006). Im Extremfall wird das Verbergen von Informationen mit Hinweis auf den Datenschutz als Versuch interpretiert, sich oder sein Unternehmen zum Schaden Anderer bzw. der Gesellschaft falsch oder unvollständig darzustellen, indem beispielsweise unangenehme Informationen unterdrückt werden. Als typisches Beispiel werden Gesetze genannt, die finanzielle Informationen schützen. Diese machen es beispielsweise Personen und Unternehmen mit Insolvenzhistorie möglich, sich ebenso positiv darzustellen wie andere Personen und Unternehmen. Wenn sie daraufhin Kredite, Kreditkarten etc. erhalten, besteht die Gefahr, dass die Zahl der zukünftigen „defaults“ und somit das Kreditrisiko steigt – mit der Folge von höheren Risikomargen für alle, auch die Unbescholtenen.

Aufgrund der mit Datenschutz einhergehenden volkswirtschaftlichen Kosten lautet die ökonomische Antwort auf die Frage nach dem Datenschutz nicht ja oder nein; vielmehr wird nach einer optimalen Menge und Ausgestaltung des Datenschutzes gesucht.

Zu Kostenersparnissen können z. B. beitragen:

  • Geringere Datenmengen aufgrund des Prinzips der Datensparsamkeit
  • Effizientere EDV-Systeme aufgrund systematischerer DV-Organisation und -Dokumentation

Der Kostenaspekt wird seit den Anfängen des Datenschutzes thematisiert[7]. Eine Studie von 1985 wies für die Zeit von 1977 bis 1985 datenschutzinduzierte Kosten von

  • bis 0,3 Millionen Mark bei fast allen kleinen und einigen mittleren Unternehmen,
  • 0,3 bis 0,6 Millionen Mark bei dem überwiegenden Teil der mittleren Unternehmen und
  • 1 bis 3 Millionen Mark bei den meisten Großunternehmen auf.

Einige wenige Großunternehmen wiesen Kosten von mehr als 20 Millionen Mark auf[8]. Aufgrund immer weiter verschärfter Datenschutzregelungen sind die Kosten heute um ein Vielfaches höher.

Auch fehlender Datenschutz verursacht Kosten in teils erheblicher Höhe bei den Organisationen. Als direkte Kosten sind hier z. B. Bußgelder für die Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen zu nennen. Verstöße gegen Datenschutz sind potentiell geeignet, das Image der Organisation zu beschädigen und damit das Geschäft zu schädigen.

Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung

In der Öffentlichkeit vielfach diskutiert ist der Konflikt zwischen Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung. Ein weitgehender Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf personenbezogene Daten (auch von Unschuldigen/Unverdächtigen) erleichtert diesen die Arbeit. Ein Datenschutz ist hier jedoch besonders wichtig, da ein Überwachungsstaat mit dem Prinzip eines Rechtsstaates unvereinbar ist. Der Schutz der Grundrechte der Einwohner bedarf des gesetzlichen Regelung der Zugriffs- und Speichermöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten. Der Umfang dieser Möglichkeiten und damit verbunden das Verhältnis zwischen Nutzen (Sicherheit) und Schaden (Eingriff in die Freiheits- und Bürgerrechte) ist politisch hoch umstritten. Während die einen auch bei kleineren Eingriffen das Bild eines Überwachungsstaates bemühen, lautet ein pauschales Schlagwort der Gegenseite „Datenschutz ist Täterschutz“.

Für die Abwägung der Interessen des Datenschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung muss die konkrete Maßnahme betrachtet werden. Ansatzpunkte für eine Bewertung sind:

  • Schwere der Eingriffe in den Datenschutz
  • Grad der Eignung der Maßnahme zur Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung

Die Themen, an denen sich die Diskussion um Datenschutzes und Kriminalitätsbekämpfung festmacht, wechselte im Laufe der Zeit. In den 1970ern wurde die Rasterfahndung und ab den 1990er Jahren die Videoüberwachung intensiv diskutiert. Heute macht sich die Diskussion z. B. an DNA-Reihenuntersuchungen, der Einführung von biometrischen Daten (Fingerabdruck, Gesichtsmaße, zukünftig eventuell Irisscan) und RFID-Chips in den Reisepass (Elektronischer Reisepass) fest.

Am 24. Februar 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass Polizei und Nachrichtendienste bei ihren Ermittlungen nicht auf Passwörter und PIN-Codes zugreifen dürfen.[9]

Zur Zeit stehen auch die in Folge eines Abkommens zwischen der EU und den USA bei Flugreisen übermittelten Passenger Name Records in der Kritik, bei der vor Flugantritt personenbezogene Daten des Passagiers an die USA übermittelt und dort für mindestens 15 Jahre gespeichert werden. Ein ähnliches Abkommen wurde bereits 2006 vom EuGH gekippt, allerdings kurz darauf wenig verändert wieder auf den Weg gebracht.

Datenschutz und Wissenschaft

Auch wissenschaftliche Datensammlungen unterliegen dem Datenschutz. Hier kann ein Konflikt zwischen der Forschungsfreiheit und Datenschutz entstehen. Unproblematisch ist aus Datenschutzsicht die Verwendung pseudonymisierter oder gar anonymisierter Daten. Vielfach werden in der Wissenschaft jedoch auch personenbezogene Daten genutzt. In diesen Fällen wäre eine konsequente Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften manchmal ein Verbot der wissenschaftlichen Forschungen. Um dies zu vermeiden bestehen Sonderregelungen für wissenschaftliche Forschungen. Auf internationaler Ebene bestehen die Europarat-Empfehlung zum Schutz personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik (Nr. R [83] 10), auf nationaler Ebene gibt es Ausnahmetatbestände im BDSG für wissenschaftliche Forschung. So z. B. im Bezug auf die Einwilligung der Betroffenen (§ 4a (2)), der Datenerhebung (§ 13 (2) Ziffer 8), der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung (§ 14 (2) Ziffer 9 bzw. (5) Ziffer 2) oder der Löschung und Sperrung (§ 20 (7) Ziffer 1).

Dennoch stellt die Einhaltung des Datenschutzes in vielen wissenschaftlichen Forschungen einen Kostenfaktor und eine Einschränkung bei der Erhebung und Nutzung von Daten dar.

Datenschutz und Medizin

In der Medizin besteht ein besonderes Maß an Vertraulichkeit (siehe Ärztliche Schweigepflicht). Daher sind Datenschutzvorschriften hier relativ unstrittig.

Konfliktfelder sind hier der Datenaustausch zwischen Ärzten, Krankenkassen, Krankenhäusern und anderen Dienstleistern im Gesundheitswesen. Eine wirksame und kostengünstige Behandlung (z. B. die Vermeidung von Doppeluntersuchungen) setzt Wissen über Vorerkrankungen, bisherige Diagnose und Behandlung und Medikamentennutzung voraus. Ein Austausch dieser Daten erfolgt aufgrund der Datenschutzvorschriften hier nur manuell. Für die diesbezügliche Diskussion siehe: Elektronische Gesundheitskarte.

Internet

Vor allem durch die weltweite Vernetzung, insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu („Das Internet vergisst nicht.“). Die Verlagerung (z. B. Outsourcing, Offshoring) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes (Datensicherheit), sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.

Siehe auch

Literatur

  • Lukas Bauer/Sebastian Reimer (Hrsg.): Handbuch Datenschutzrecht. facultas Verlag (2009), ISBN 978-3-7089-0509-9
  • Helmut Bäumler: E-Privacy – Datenschutz im Internet. Vieweg Verlag, ISBN 3-528-03921-3
  • Peter Berger: Unerkannt im Netz. Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet. Reihe Praktischer Journalismus, UVK Konstanz 2008, ISBN 978-3-86764-087-9
  • Bergmann, Möhrle, Herb: Kommentar zum Datenschutzrecht. Boorberg-Verlag. Stuttgart: Stand: 43. Lieferung September 2011 ISBN 3-415-00616-6.
  • Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. (Hrsg.): Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung. TÜV Media GmbH. Köln 2009. ISBN 978-3-8249-1103-5
  • Barbara Broers, Birgit Pauls: Datenschutz? - Ich hab´ nicht zu verbergen. - Datenschutzratgeber für Jugendliche. ISBN 978-3-8370-3495-0
  • Hans Peter Bull: Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese. In: NJW. Jg. 2006, Nr. 23
  • Wolfgang Däubler, Thomas Klebe, Peter Wedde, Thilo Weichert: Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG und anderen Gesetzen. 3. Aufl. 2010. Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-3917-1
  • Wolfgang Däubler: Gläserne Belegschaften? Das Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz. 5. Aufl. 2010. Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-3919-5
  • Daniela Eidt, Jens Bölscher, Johann-Matthias Graf v.d. Schulenburg: Die besondere Problematik des Datenschutzes in der PKV. In: Versicherungswirtschaft. Nr. 2, 2000, S. 115–119.
  • Hansjürgen Garstka: Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre. (PDF)
  • GDD e. V. (Hrsg.): Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen. 1. Aufl. 2002. DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, ISBN 3-89577-224-0
  • Thomas Giesen: Das Grundrecht auf Datenverarbeitung, in: JZ 2007, S. 918 bis 927.
  • Andreas Höpken, Helmut Neumann: Datenschutz in der Arztpraxis — Ein Leitfaden für den Umgang mit Patientendaten. 2., überarbeitete Auflage C.F. Müller ISBN 978-3-8114-3461-5
  • Andreas Kladroba: Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, Diskussionsbeiträge aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen, Campus Essen Nr. 131, Essen 2003
  • Gerhard Kongehl (Hrsg): Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden. Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0
  • Wolfgang Maennig (2006), Zur Ökonomik des Datenschutzes, in: A. Peilert (Hg.), Private Sicherheitsdienstleistungen und Datenschutz, S. 1-24.
  • Alexander Roßnagel: Handbuch Datenschutzrecht, Verlag C.H. Beck 2003, ISBN 3-406-48441-7
  • Martin Rost: Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes? in: Innovativer Datenschutz, Für Helmut Bäumler 2004: 315–334, (PDF)
  • Peter Schaar: Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft. C. Bertelsmann. München 2007. ISBN 978-3-570-00993-2
  • Christiane Schulzki-Haddouti: Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung. ISBN 3-88229-185-0
  • Pär Ström: Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten. München 2005, ISBN 3-446-22980-9
  • Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Praxishandbuch Schuldatenschutz, 2008
  • Bogislav Wilmers-Rauschert: Datenschutz in der freien Jugend- und Sozialhilfe. 1. Aufl. 2004, Boorberg, ISBN 3-415-03367-8
Wikibooks: Datenschutz – Lern- und Lehrmaterialien
 Wikinews: Datenschutz – in den Nachrichten

Einzelnachweise

  1. Harvard Law Review IV, S. 193 ff
  2. www.datenschutz-kommentar.de/novelle
  3. Völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht, Schreiben der EU-Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland
  4. § 5 Informationsfreiheitsgesetz
  5. Bei unerwünschten Werbe-SMS: Bloß nicht antworten, heise.de, 19. Juli 2007
  6. Reinhard Vossbein: Datenschutz-Controlling: Kosten und Nutzen von Datenschutzlösungen, 2002, ISBN 3-922746-45-4
  7. Computerwoche.de: Welche Kosten können der Wirtschaft für den Datenschutz zugemutet werden?, Computerwoche 13/1976
  8. Erwin Grochla (Hrsg.): Kosten des Datenschutzes in der Unternehmung, 1985, ISBN 3-528-03602-8
  9. Verfassungsgericht beschränkt Zugriff auf Passwörter und Pins, Stern, 24. Februar 2012.