„Erfüllungsbetrag“ – Versionsunterschied

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'''Erfüllungsbetrag''' (englisch ''settlement value'') ist im [[Bilanzrecht (Deutschland)|Bilanzrecht]] der Bewertungsmaßstab für [[Verbindlichkeit]]en und [[Rückstellung]]en und bezeichnet den Betrag, mit dem ein [[Bilanzierung|bilanzierender]] [[Schuldner]] eine Verbindlichkeit bei deren [[Fälligkeit]] zu [[Erfüllung (Recht)|erfüllen]] hat.
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Der '''Erfüllungsbetrag''' ist ein Begriff aus dem externen [[Rechnungswesen]] der Unternehmen. Es handelt sich um ein Wertkonzept zur Bewertung von [[Verbindlichkeit]]en und [[Rückstellung]]en. Im deutschen [[Handelsgesetzbuch]] heißt es hierzu (§ 253 Abs.1 Satz 2 HGB):


== Allgemeines ==
"Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen."
Den bestimmten [[Rechtsbegriff]] des Erfüllungsbetrags gibt es nur bei [[Passiva]]. Hier stellt der Erfüllungsbetrag einen Bewertungsmaßstab dar, mit dessen Hilfe die Höhe von Verbindlichkeiten an ihrem Fälligkeitstag bestimmt wird. Das [[Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz]] vom Mai 2009 hat für Verbindlichkeiten und Rückstellungen einheitlich den Begriff des Erfüllungsbetrags eingeführt, nachdem vorher für Verbindlichkeiten der Rückzahlungsbetrag maßgeblich war. Diese Klarstellung sollte erreichen, dass nur die mit einem vorherigen Geldzahlungsfluss entstandenen Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden können, während Sachleistungs- und [[Sachwert]]verpflichtungen vom Schuldner zu ''erfüllen'' sind.<ref>[https://books.google.de/books?id=OC3rn-F70rkC&pg=PA132&dq=Erf%C3%BCllungsbetrag&hl=de&sa=X&ved=0CDUQ6AEwBGoVChMI1qrTi_34xwIVaqZyCh1O4QIw#v=onepage&q=Erf%C3%BCllungsbetrag&f=false Harald Kessler (Hrsg.), ''Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz'', 2008, S. 132]</ref> Demnach stellt der Erfüllungsbetrag den Betrag dar, der zur Erfüllung der Verbindlichkeit sicher (bei Schulden) oder wahrscheinlich (bei Rückstellungen) aufzubringen ist.


== Arten ==
Eine Definition des Erfüllungsbetrags erfolgt im HGB nicht. Im Schrifttum wird der Erfüllungsbetrag definiert als derjenige sichere oder wahrscheinliche Betrag, den der [[Schuldner]] zur Ablösung der Verpflichtung aufwenden muss. Bei (sicheren) Verbindlichkeiten entspricht der Erfüllungsbetrag grundsätzlich dem [[Nennbetrag]] der Schuld. Bei (ihrem Wesen nach unsicheren) Rückstellungen ist der Erfüllunsbetrag derjenige Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung benötigt wird, um die Verpflichtung voraussichtlich abzulösen.<ref>Adolf G. Coenenberg: ''Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse'', 21. Auflage, Stuttgart, S.102.</ref>
Zu unterscheiden ist der Erfüllungsbetrag von Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
* ''Verbindlichkeiten'': Bei Geldleistungsverpflichtungen (etwa [[Lieferantenkredit]]e, [[Bankkredit]]e) entspricht der Erfüllungsbetrag dem Rückzahlungsbetrag. Dieser ergibt sich aus [[Rechnung]]en, [[Vertrag|Verträgen]] oder sonstigen schuldbegründenden Vereinbarungen mit einem [[Gläubiger]]. Bei [[Valutaschuld|Fremdwährungsverbindlichkeiten]] entspricht der Erfüllungsbetrag der Summe, die in eigener [[Währung]] aufzubringen ist, um die Verbindlichkeit in [[Fremdwährung]] begleichen zu können.<ref>[https://books.google.de/books?id=ofoUBAAAQBAJ&pg=PA549&dq=Erf%C3%BCllungsbetrag&hl=de&sa=X&ved=0CFIQ6AEwCTgKahUKEwigt7qoh_nHAhWFSXIKHah0CQA#v=onepage&q=Erf%C3%BCllungsbetrag&f=false Wolfgang Eisele/Alois Paul Knobloch, ''Technik des betrieblichen Rechnungswesens'', 2011, S. 549]</ref> Bei Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen (in Form von [[Dienstleistung]]en oder der [[Lieferung]] von [[Vermögenswert]]en) entspricht der Erfüllungsbetrag der in [[Geld]] bewerteten Verpflichtung zur Leistung bestimmter Dienstleistungen oder Sachwerte. Die Höhe des Erfüllungsbetrags ist bei Verbindlichkeiten sicher.
* ''Rückstellungen'': Die [[Unsicherheit]] über deren Bestehen oder Höhe erfordert eine Schätzung des Erfüllungsbetrags nach [[vernünftige kaufmännische Beurteilung|vernünftiger kaufmännischer Beurteilung]] (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der zu erwartende Erfüllungsbetrag ist auf der Basis der am [[Bilanzstichtag]] vorliegenden Verhältnisse zu schätzen.<ref>[https://books.google.de/books?id=uU17V5iowbgC&pg=PA231&dq=Erf%C3%BCllungsbetrag&hl=de&sa=X&ved=0CC0Q6AEwAmoVChMIy4LajsjxxwIV6fxyCh0Pewqn#v=onepage&q=Erf%C3%BCllungsbetrag&f=false Adolf Moxter, ''Bilanzrechtsprechung'', 2007, S. 231]</ref> Bei langfristigen Verpflichtungen (> 1 Jahr) sind im Erfüllungsbetrag Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB [[Abzinsung|abzuzinsen]]. Zur Ermittlung des [[Barwert]]s wird der Erfüllungsbetrag der Rückstellung mit dem Abzinsungssatz (Marktzinssatz nach IAS 37.47) auf den Bilanzstichtag [[Diskont|diskontiert]]. Die den Rückstellungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten können in Sonderfällen neben dem Erfüllungsbetrag einen [[Zins]]anteil enthalten; dieser muss nach dem allgemeinen [[Gebot (Rechtswissenschaft)|Gebot]], dass nur Erfüllungsbeträge zu [[Passivierung|passivieren]] sind, aus dem Erfüllungsbetrag heraus gerechnet werden. Bei Garantierückstellungen umfasst der Erfüllungsbetrag maximal die Austauschkosten für ein Ersatzprodukt, bei [[Pensionsrückstellung]]en sind im Erfüllungsbetrag künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen zu berücksichtigen. Der Erfüllungsbetrag umfasst hierbei den an einem Bilanzstichtag notwendigen Betrag, mit dem eine Pensionsverpflichtung unter Berücksichtigung von Zins und [[Zinseszins]] erfüllt werden kann; er stellt den finanzmathematischen Barwert eines Zahlungsstromes dar.

== International ==
Die [[International Accounting Standards|IAS]] verwenden den Begriff des Erfüllungsbetrages für Verbindlichkeiten (''settlement value''), während der Veräußerungswert (''realisable value'') für [[Aktiva]] benutzt wird. Der Erfüllungsbetrag ist nach IAS F.100 (c) der Betrag einer nichtdiskontierten Verbindlichkeit, der zum Rückzahlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zur Begleichung der Verpflichtung voraussichtlich aufzuwenden ist.


== Literatur ==
== Literatur ==
Adolf G. Coenenberg: ''Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse'', 21. Auflage, Stuttgart, 2009.
* Adolf G. Coenenberg: ''Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse'', 21. Auflage, Stuttgart, 2009.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />

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[[Kategorie:Buchführung]]
[[Kategorie:Bilanzsteuerrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Bilanzrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 2. August 2024, 05:56 Uhr

Erfüllungsbetrag (englisch settlement value) ist im Bilanzrecht der Bewertungsmaßstab für Verbindlichkeiten und Rückstellungen und bezeichnet den Betrag, mit dem ein bilanzierender Schuldner eine Verbindlichkeit bei deren Fälligkeit zu erfüllen hat.

Allgemeines

Den bestimmten Rechtsbegriff des Erfüllungsbetrags gibt es nur bei Passiva. Hier stellt der Erfüllungsbetrag einen Bewertungsmaßstab dar, mit dessen Hilfe die Höhe von Verbindlichkeiten an ihrem Fälligkeitstag bestimmt wird. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom Mai 2009 hat für Verbindlichkeiten und Rückstellungen einheitlich den Begriff des Erfüllungsbetrags eingeführt, nachdem vorher für Verbindlichkeiten der Rückzahlungsbetrag maßgeblich war. Diese Klarstellung sollte erreichen, dass nur die mit einem vorherigen Geldzahlungsfluss entstandenen Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden können, während Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen vom Schuldner zu erfüllen sind.[1] Demnach stellt der Erfüllungsbetrag den Betrag dar, der zur Erfüllung der Verbindlichkeit sicher (bei Schulden) oder wahrscheinlich (bei Rückstellungen) aufzubringen ist.

Arten

Zu unterscheiden ist der Erfüllungsbetrag von Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

  • Verbindlichkeiten: Bei Geldleistungsverpflichtungen (etwa Lieferantenkredite, Bankkredite) entspricht der Erfüllungsbetrag dem Rückzahlungsbetrag. Dieser ergibt sich aus Rechnungen, Verträgen oder sonstigen schuldbegründenden Vereinbarungen mit einem Gläubiger. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten entspricht der Erfüllungsbetrag der Summe, die in eigener Währung aufzubringen ist, um die Verbindlichkeit in Fremdwährung begleichen zu können.[2] Bei Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen (in Form von Dienstleistungen oder der Lieferung von Vermögenswerten) entspricht der Erfüllungsbetrag der in Geld bewerteten Verpflichtung zur Leistung bestimmter Dienstleistungen oder Sachwerte. Die Höhe des Erfüllungsbetrags ist bei Verbindlichkeiten sicher.
  • Rückstellungen: Die Unsicherheit über deren Bestehen oder Höhe erfordert eine Schätzung des Erfüllungsbetrags nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der zu erwartende Erfüllungsbetrag ist auf der Basis der am Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse zu schätzen.[3] Bei langfristigen Verpflichtungen (> 1 Jahr) sind im Erfüllungsbetrag Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB abzuzinsen. Zur Ermittlung des Barwerts wird der Erfüllungsbetrag der Rückstellung mit dem Abzinsungssatz (Marktzinssatz nach IAS 37.47) auf den Bilanzstichtag diskontiert. Die den Rückstellungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten können in Sonderfällen neben dem Erfüllungsbetrag einen Zinsanteil enthalten; dieser muss nach dem allgemeinen Gebot, dass nur Erfüllungsbeträge zu passivieren sind, aus dem Erfüllungsbetrag heraus gerechnet werden. Bei Garantierückstellungen umfasst der Erfüllungsbetrag maximal die Austauschkosten für ein Ersatzprodukt, bei Pensionsrückstellungen sind im Erfüllungsbetrag künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen zu berücksichtigen. Der Erfüllungsbetrag umfasst hierbei den an einem Bilanzstichtag notwendigen Betrag, mit dem eine Pensionsverpflichtung unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins erfüllt werden kann; er stellt den finanzmathematischen Barwert eines Zahlungsstromes dar.

International

Die IAS verwenden den Begriff des Erfüllungsbetrages für Verbindlichkeiten (settlement value), während der Veräußerungswert (realisable value) für Aktiva benutzt wird. Der Erfüllungsbetrag ist nach IAS F.100 (c) der Betrag einer nichtdiskontierten Verbindlichkeit, der zum Rückzahlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zur Begleichung der Verpflichtung voraussichtlich aufzuwenden ist.

Literatur

  • Adolf G. Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Stuttgart, 2009.

Einzelnachweise

  1. Harald Kessler (Hrsg.), Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2008, S. 132
  2. Wolfgang Eisele/Alois Paul Knobloch, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 2011, S. 549
  3. Adolf Moxter, Bilanzrechtsprechung, 2007, S. 231