Benutzer:Josef Moser/Entwurf1

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alphabetisch und chronologisch [das Beispiel erfüllt beides]

  • John Doe: Wikipedia. Wesen, Wert und Gefahr. Wikipedia-Press, Musterstadt 2001, ISBN 3-12-123453-2.
  • John Doe: Wikipedia. Wesen, Wert und Gefahr. Wikipedia-Press, Musterstadt 2001, ISBN 3-12-123453-2, S. 53–98.
  • Jean Dupont, Rainer Zufall (Hrsg.): Wikipedia-Anthologie. Aus dem Französischen von Otto Normalverbraucher. 2. Auflage. Wikipedia-Press, Paris 2003, ISBN 3-9801412-1-7 (online).
  • Izraelu Israel Israeli, Max Mustermann, Mario Rossi: Nix Wissen macht auch nix?! In: Jan Kowalski, Jane Roe (Hrsg.): Wikipediakritik (= AntiWikiReader. Band 2). 2. Auflage. Wikicontra, Demo City 2003, ISBN 0-12-123533-2, S. 2317–2398.
  • Jan Novák: Der erste Wikipedia-Druck. Opfer klagen an. Musterverlag, Musterstadt/Musterfurt 2007.
  • Jan Novák: Wikipedia. Was war, was wird und Wagner. In: Schriften zur Wikipedia. Nr. 17, 12. Juli 2008. Wikipedia World Press, ISSN 4321-4711, S. 9–17 (PDF; 1,1 MB).
  • Iwan Pietrowicz: Geschichte des Musters. In: Zeitschrift für Musterkunde. Band 2, Nr. 3, 2010, S. 42–44.
  • Rainer Zufall: Schriften zur Wikipedia. Herausgegeben von Ansgar Ragentor. Wikipedia-Press, Musterfurt 2015, ISBN 978-3-12-123453-0.

(„S. X–Y, hier: x–y“, oder: „S. X–Y, insbesondere x–y“) Internetquelle:

{daa{Falsche ISBN|3-123-45678-9}Dad}

{ycy{Literatur |Autor=regeegegege |Titel=egegeege |Verlag=geggg |Ort=gegg |Datum=gegg |ISBN=egege |Seiten=egegeg}cyc}

Steiermark ist hier

Landschadenbund

„… Mit Verbindung des allgemeinen Landschadenbundes im Herzogthum Steyer. …“ Zitierung des Landschadenbundes in einer Urkunde vom 12. September 1825, Vordruck für einen Schutz- und Gewährsbrief in der Herrschaft Welsbergl, Weststeiermark, Österreich (3. Zeile von unten)

Das Wort Landschadenbund ist ein historischer Ausdruck aus der [:[juristische Fachsprache|juristischen Fachsprache]] in [:[Österreich]]. Das mit ihm verbundene [:[Regel (Richtlinie)|Regelwerk]] wird als eine der wichtigsten [:[Partikularrecht|partikularrechtlichen]] Entwicklungen zum [:[Urkunde#Merkmale einer Urkunde in der Rechtswissenschaft|Urkunde]]nwesen[1] und als „… bedeutende Erscheinung in der Geschichte des Zivil- und Prozessrechtes …“[2] geschildert. Die Wurzeln für die Wirkungen des Landschadenbundes werden im 13.[3][4][5][6] oder 14. Jh.[7] vermutet. Der Landschadenbund ist in Urkunden bis in das 19. Jh. erwähnt. Zu seiner Bedeutung im Lauf der Jahrhunderte gibt es verschiedene Ansichten. Allen Ansichten ist gemeinsam, dass durch ihn rasche und einfach durchführbare rechtliche Maßnahmen gegen wirtschaftliche Nachteile, wie z. B. wie Schäden aus Vertragsverletzung oder auch langwierige Gerichtsverfahren, getroffen werden sollten.

Die Bezeichnung „Landschadenbund“ wird in verschiedenen Zusammenhängen auch für Gegenstände und Örtlichkeiten verwendet. Der Name des [:[#Landschadenbundbecher|Landschadenbundbechers]], der zu den Landessymbolen der Steiermark gezählt wird,[8] wird davon abgeleitet.

Entstehung

Detaillierte Belege über die Entstehung des Wortes „Landschadenbund“ oder seine ursprüngliche konkrete Bedeutung sind nicht ersichtlich.

Mit dem Wortteil „Land-…“ wird nicht ein geographisches Herrschaftsgebiet beschrieben, sondern die Bedeutung „üblich, allgemein verbreitet in einem Gebiet“ gemeint (ähnlich beim Wort „landläufig“, das in einer seiner Bedeutungen auch einen rechtlichen Hintergrund hat.[9] Als „Landschaden“ galten Ereignisse, die ein größeres Gebiet betrafen,[10][11][12] wie z. B. Naturkatastrophen, militärische Konflikte, Missernten und ähnliche Ursachen. Der Wortteil „…-bund“ weist auf einen abgeschlossenen Vertrag[13] hin, es wird in diesem Zusammenhang[14] auch das Wort Gedinge[15] verwendet.

Offen ist, ob ursprünglich tatsächlich jemals ein formaler Vertrag vorhanden war, der als Vorbild diente, oder ob der Wortteil „Bund“ nur auf eine mündlich oder brieflich koordinierte gemeinsame Vorgangsweise oder eine [:[Usance]] der jeweiligen Betroffenen hinweist, an die man sich aus gesellschaftlichen Gründen hielt.

Der Landschadenbund in Artikel XXXVII der steirischen Landrechtsreformation 1574

Das Wort „Bund“ kann weiters sowohl etwas Bindendes als auch etwas Gebundenes ausdrücken.[16] Offen ist damit auch, ob ursprünglich mit diesem Wortteil gemeint war, dass ein drohender Schaden vorsorglich durch gemeinschaftliche Abwehrmaßnahmen (Abwehrbund, abgesprochenes Verhalten) abgewehrt werden oder ob ein bereits eingetretener Schaden in seinen Auswirkungen durch eine gemeinschaftliche Aushilfe (Unterstützungsbund) gemildert werden sollte.

Zum Landschadenbund: Artikel 27 der steirischen Gerichtsordnung 1618

allgemeiner Inhalt

Der [:[Begriff]] Landschadenbund wurde hauptsächlich in [:[Innerösterreich]] verwendet. Dieses Gebiet war vom 14. bis zum 18. Jahrhundert (mit Unterbrechungen) im Rahmen des [:[Habsburgermonarchie#Habsburgische Erblande|Herrschaftsbereichs der Habsburger in Österreich]] eine mehr oder weniger eigenständige politische Einheit mit der Hauptstadt [:[Graz]].

Der Landschadenbund wird als gegenseitige Unterstützungseinrichtung der Mitglieder der [:[Geschichte der Steiermark|steirischen Herrschaftsebene]][17] zur schnelleren Erledigung von Klagen geschildert, aus der sich eine allgemein verwendete Vertragsklausel entwickelt habe, die auf diese Einrichtung Bezug nahm.[12] Der Landschadenbund wird auch als eine Art Versicherung beschrieben.[18] 1574 wurde der Landschadenbund, der bereits lange vorher als Rechtsformel bekannt war, „als Rechtsinstitution in die Gerichtsordnung übernommen.“[6][19]

Als Landschadenbund wird auch eine Haftungsgemeinschaft des steirischen Adels vermutet, die für zahlungsunfähige Mitglieder einsprang.[20] Landesweite Schäden schmälerten die Erträge der [:[Grundherrschaft]]en aus eigenem Grundbesitz, beeinträchtigten aber auch die Leistungsfähigkeit (Zehent, Robot etc.) der untergebenen Bauern bzw. [:[Leibeigenschaft|Leibeigenen]], somit die Wirtschafts- und Verteidigungskraft des ganzen Landes. Ob die weitere Entwicklung tatsächlich (allein) auf diesen Inhalt zurückgeführt werden kann, ist nicht belegbar, aber auch nicht auszuschließen, weil die Länder Innerösterreichs große Belastungen für die Abwehr der [:[Türkenkriege|Osmanenangriffe gegen Österreich]] zu tragen hatten und eine möglichst rasche und sichere Grundlage für die Behandlung von Forderungen notwendig war.

Die Publikationen zum Landschadenbund beschäftigen sich weitgehend mit dessen rechtlichen Auswirkungen auf die Einbringung von Forderungen. Das betrifft sowohl die jeweilige Urkunde als auch das zu ihrer Durchsetzung verwendete Gerichtsverfahren. Ob und aus welchen Gründen die Bezeichnung eines Gegenstandes wie des Landschadenbundbechers aus Graz, eines Berges oder einer Wallanlage in Kärnten (siehe den Abschnitt über weitere Verwendungen) auf eine dieser Wirkungen bzw. Worte rückführbar sind, ist nicht belegbar.

Rechtliche Verwendung

Vertragsklausel

Bis in das 19. Jh. findet sich in Vertragstexten eine Formulierung wie „… mit Verbindung des allgemeinen Landschadenbundes [im Herzogthum Steyer, in Kärnten etc.]. …“.[23][24] Urkunden mit einer solchen Formulierung wurden als „landschadenbündig“ bezeichnet.[25] Alternative Schreibweisen sind Landschadenpundt, Schadenpund etc., es kommt auch vor, dass der Inhalt ohne Verwendung des Wortes „Landschadenbund“ ausgedrückt wird.[26]

Urkunden bekamen damit höheren juristischen Wert als jene Texte, in denen diese Klausel nicht enthalten war.[19] In diesem Zusammenhang wurde der Ausdruck als Vorläufer des heutigen vollstreckbaren Notariatsaktes betrachtet,[27] der ebenfalls die erleichterte Einbringung von Forderungen bewirken soll.

Die zentrale Bedeutung lag darin, dass Forderungen aus einem Vertrag, der eine Klausel mit diesem Ausdruck enthielt, bei Gericht rasch durchsetzbar wurden. Die Klausel bewirkte ein Vollstreckungsprivileg, auch „parate (sofort verfügbare) Exekution“ genannt. Die damit verbundene Vorgangsweise wird im Wesentlichen als Vorläufer von [:[Allgemeine Gerichtsordnung (Österreich|Verfahrensregeln zur Durchsetzung finanzieller Forderungen]] bis in das [:[obligatorisches Mahnverfahren|Mahnverfahren österreichischen Verfahrensgesetze des 21. Jh.]] gesehen.[28]

Mit dem Landschadenbund waren zwei Vorgangsweisen verbunden: einerseits eine besondere Textgestaltung von Urkunden, andererseits ein spezielles[29] Gerichtsverfahren.[30][31]

Die Landschadenbund-Klausel in juristisch relevanten Texten wird auf eine Regelung des alten [:[Deutsches Recht (Rechtstradition)|deutschen Rechts]] zurückgeführt, die Pfändungsklausel in Schuldurkunden.[32] Es wird auch die Meinung vertreten, dass es sich dabei um eine deutschrechtliche Einrichtung handle, die erst später als italienischer Rechtsbrauch aufgefasst wurde.[33] Im 17. Jhdt. wird die Landschadenbundklausel mit dem [:[Lateinische Sprache|lat.]]: „instrumentum guarentigiatum“[22][34] aus der italienischen Rechtspraxis des Mittelalters gleichgesetzt.[35][36] Im Zusammenhang mit der fehlenden [:[Publizität]] wird ein römischrechtlicher Einfluss erwähnt.[37]

Die Formulierung wird dahin verstanden,[38][39] dass ein Schuldner mit ihr im jeweiligen Vertrag zusagte, den Gläubiger vor Schaden aus der Verletzung der vertraglichen Pflichten so zu bewahren, wie es im jeweiligen Land (Österreich, Steyer, Kärnten, Krain) auf Grundlage dieser Klausel allgemein gebräuchlich war. In dieser Verwendung steht der Landschadenbund im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Erfüllung eines Vertrages im Einzelfall und hat mit einer allgemein geltenden Verbindung von Ländern oder Grundherren nichts zu tun.[38] Die Formulierung ist üblicherweise Teil des jeweiligen Vertragstextes[40] ([[Schadensregulierung[[Schadenbehandlungsklausel o. ä.). Ob diese einzelvertragliche Zusage in rechtlicher Hinsicht als [[Gewährleistung,[41] als generelle [[Pfandrechtseinräumung,[42] Generalpfandverschreibung,[39][26] Bekräftigung eingegangener Verpflichtungen,[43] [[Verzichtserklärung auf Einreden im Gerichtsverfahren, Vollstreckungsunterwerfung usw. zu beurteilen wäre, machte im Ergebnis keinen Unterschied und wurde im Lauf der Zeit auch unterschiedlich gesehen. Es gab weiters eine Diskussion darüber, ob die Verwendung des Ausdruckes eine Art Pfändungserklärung (des Vermögens des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers) enthalten habe. Dies wurde vom Wiener Juristen Johann Baptist Suttinger (1608–1662) vertreten, es wurde aber schon im 16. Jh. unter Hinweis auf eine Regierungsanfrage in Niederösterreich abgelehnt.[38] Allerdings wurde auch noch 1833 publiziert, dass es sich um eine „Generalpfanderklärung“ gehandelt habe.[44] Das Verfahren zur Durchsetzung von Forderungen wurde durch die Landschadenbund-Klausel jedenfalls wesentlich erleichtert und rasch zumindest weitgehende Klarheit über die betroffenen Rechtsansprüche ([:[Rechtssicherheit]]) geschaffen.

Die Landschadenbund-Klausel in einem Vertragstext bewirkte, dass der Schuldner verpflichtet war, dem Gläubiger jeden aus der Nichterfüllung dieses Vertrages entstandenen Schaden bereits auf dessen Wort[45] hin zu ersetzen. Bei einer Vertragsverletzung musste zur zwangsweisen Durchsetzung (Exekution) kein Gerichtsprozess abgehalten und kein Urteil im allgemeinen Gerichtsverfahren[46] erwirkt werden. Es genügte, dass der Gläubiger die Urkunde dem Landeshauptmann (dessen [[Verweser) vorlegte, um die Exekution auch ohne Prozess bewilligt zu erhalten. Details konnten in den einzelnen Ländern unterschiedlich sein.[47] Das bedeutete keine Einbindung der „Politik“, wie es in einer jüngeren Publikation[20] gemeint wird, sondern nutzte einen speziellen Verfahrensweg des allgemein vorhandenen [[schranne#Die Schranne als Gericht (Thaiding) und Gerichtsstätte|damaligen Gerichtsverfahrens, das „summarische Verfahren“.[48] Der Schuldner hatte nur eine befristete Einspruchsmöglichkeit,[25] ersparte sich aber die mit Gerichtsverfahren der damaligen Zeit nicht unerheblichen Reisekosten und Gerichtsgebühren.

Die Landschadenbund-Klausel unterlag wie andere Vertragsteile einer Verjährungsfrist (30 Jahre[26]), wenn in einer Angelegenheit mehrere solche Klauseln vorlagen, hatte eine ältere Erklärung Vorrang vor den späteren.[26]

Ein Landschadenbund war in allen fünf niederösterreichischen[49] Ländern und [[Illyrien[50] bekannt, wurde aber unterschiedlich intensiv verwendet.[51] Für die Nachbarländer wird die Ansicht vertreten, dass es ein ähnliches Verfahren nicht gegeben habe.[28]

Es gab für das gerichtliche Verfahren zum Landschadenbund Unterschiede: In Kärnten sollte die Urkunde nur in einem raschen Verfahren durchsetzbar sein, während in Krain die Urkunde bereits ohne weiteres Verfahren als Exekutionstitel galt.[44] Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung wird auf den „Schermungsprozess“ (von: Abschirmung) hingewiesen, der im [Kognitionsverfahren|Verfahren nach dem römischen Recht, wie es in der [Usus modernus pandectarum|damaligen Zeit als relevant betrachtet wurde, nicht bekannt war.[41]

Ob der Begriff „Landschaden“ bei der soeben geschilderten vertragsrechtlichen Deutung des Ausdruckes zumindest ursprünglich im Hintergrund eine Rolle spielte, ist nicht von vornherein auszuschließen: Wirtschaftlich schädliche Verhaltensweisen wie Nichtzahlung von Forderungen, gewaltsame Selbstjustiz mit Landfriedensstörung, Flucht vor Gläubigern, Verfahrensverschleppungen über Jahre, schlechte wirtschaftliche Situation usw. sind allgemein geltende Nachteile. Die negativen Auswirkungen von eigenmächtigem Handeln bzw. gewaltsamer Selbstjustiz, die durch die Formulierung des Landschadenbundes in den einzelnen Verträgen vermieden werden sollten, sind in einer Publikation zum Landschadenbund ausdrücklich erwähnt.[52]

Ende der Verwendung

Die Rechtssicherheit, die durch die Verwendung der Landschadenbund-Klausel entstehen konnte, war allerdings in der Praxis begrenzt: Die Klausel umfasste stets das ganze Vermögen. Wenn jemand mehrere Verträge mit dieser Klausel abgeschlossen hatte, konnten auch mehrere Pfandrechte oder sonstige Beschränkungen bei derselben Sache zusammentreffen. Es gab zunächst Regeln über die Rangreihenfolge.[26] Die Situation führte aber in der Praxis zu starken Beeinträchtigungen für das Wirtschaftsleben, weil nicht immer verlässlich klargestellt werden konnte, ob z. B. ein Grundstück, ein Gegenstand usw. nicht bereits in irgendeinem früheren Vertrag mit der Landschadenbund-Klausel belastet worden war und somit als [:[Sicherheit#Wirtschaftliche Sicherheit|Sicherheit]] für zusätzliche [:[Kredit]]e, [:[Darlehen (Österreich)|Darlehen]], [:[Lehnswesen|Belehnungen]], [:[Verpfändung]] etc. nicht mehr uneingeschränkt verwendbar war. Landschadenbund-Klauseln mussten nicht veröffentlicht werden. Die Unklarheiten, die sich bei der Verpfändung von Grundstücken aus der mangelnden Publizität ergaben, bereiteten im Wirtschaftsleben Schwierigkeiten.[37] Diese Situation war mit ein Anlass, diesen Rechtsbereich ab dem 18. Jhdt. zumindest beim [:[Hypothek]]enrecht neu zu regeln.[53]

Das besondere Gerichtsverfahren für landschadenbündige Urkunden wurde spätestens[54] im Rahmen der Reformen unter [[Josef II. durch die [[Allgemeine Gerichtsordnung(Österreich|Allgemeine Gerichtsordnung - AGO[55] ab 1782 formal abgelöst.[28]

Weiterwirken

Auf Grund der Neuregelung 1782 wird die Meinung vertreten, dass eine Klausel mit dem Wort „Landschadenbund“ für sich allein ab 1782 nur mehr ein bloßer Formalismus ohne konkrete Rechtswirkungen gewesen sei.[56] Es waren aber bei dieser Neuregelung inhaltlich, ohne den Ausdruck „Landschadenbund“ weiter zu verwenden, im Gesetz wichtige Themen wie eine besondere Glaubwürdigkeit gewisser Urkunden weiterhin enthalten.[57] Noch 1798 wurde publiziert, dass Urkunden mit der Erwähnung des Landschadenbundes rechtliche Vorteile brächten.[58] Zumindest in Kärnten wurden Urkunden mit der Erwähnung des Landschadenbundes weiterhin als bevorzugt anerkannt (z. B. für eine bessere Rangordnung bei der Vermögensverteilung in einem Konkurs).[42] Mit der Zitierung des Landschadenbundes war auch nach 1782 das Bestreben verbunden, die betroffene Urkunde zu einer rechtlich bevorzugten Urkunde zu machen, z. B. einer Urkunde, die im Sinn des Gesetzes „vollkommenen Glauben“[57] aufwies oder mit der man ein generelles Pfandrecht an Sachen des Schuldners behaupten konnte.[59] Vorrechte aus einer Landschadenbundklausel, wie eine bevorzugte Stellung (Rangvorrechte) bei [[Konkursen, fielen erst 1812 mit der Einführung des [:[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] jedenfalls weg, weil es ab dann kein Generalpfandrecht an allen Sachen eines Schuldners mehr gab.[60]

Die Landschadenbund-Klausel hatte aber nicht nur einen speziellen gerichtlichen Verfahrensweg eröffnet, sondern auch einen Vertrag unabhängig vom Verfahrensweg zu einer besonders leicht durchsetzbaren Urkunde gemacht ([:[Vollstreckungstitel (Deutschland)|Exekutionstitel)]]. Diese besondere Rechtswirkung einer Urkunde (Vollstreckungsunterwerfung) wurde 1871 in das Regelwerk für das österreichische Notariat aufgenommen.[61][28] Gesetzliche Bestimmungen über solche vollstreckbare Urkunden gibt es auch im 21. Jh.[62]

Die Rechtslage in diesem Zusammenhang war in Europa nicht einheitlich.[63] In der Schweiz wurde das Rechtsinstitut einer vollstreckbaren Urkunde landesweit einheitlich erst mit der neuen Zivilprozessordnung ab 1. Jänner 2011 vor dem Hintergrund des [:[Lugano-Übereinkommen]]s eingeführt.[64]

Landschadenbundbecher

Steiermark

Der Landschadenbundbecher in Graz ist ein Hochzeitspokal aus der Renaissance, entstanden um 1570

Der steirische Landschadenbundbecher ist ein Trinkgefäß in der Form eines [:[Pokal (Trinkgefäß)|Prunkpokals]]. Er entstand um 1570 in [:[Augsburg]], besteht aus [:[Vergolden|goldüberzogenem]] [:]Silber]] und ist mit Darstellungen von [:[Bibel]]szenen[65][66][67] geschmückt. Auf seinem Deckel befindet sich eine kleine weibliche Statue mit einem Füllhorn, die Glück („fortuna“) und Überfluss („abundantia“) zum Wohl des Landes und der Ehe versinnbildlichen soll. Als entwerfender Künstler wird Hans Schebel (Schaller[68]) genannt.[69][70] Das Gefäß wird als ein Hauptwerk der [[Goldschmiedekunst aus der Zeit der [[Spätrenaissance bezeichnet.[71] Es ist 105 cm hoch und 12,5 kg schwer.[72] Der Pokal gilt neben dem steirischen Erzherzogshut als Teil der Landeskleinodien des österreichischen Bundeslandes Steiermark und befindet sich in Graz im Joanneum, Museum der Geschichte.[71]

Konkrete Belege darüber, wie der Pokal zu dem Namen „Landschadenbundbecher“ gekommen ist, unter dem er zumindest seit Ende des 18. Jahrhunderts[58][6] bekannt ist, sind nicht publiziert. Der Name „Landschadenbundbecher“ wird nicht allgemein verwendet: Er scheint zwar in älteren Publikationen[69][70][4] und im Internetauftritt[71] der Sammlung Joanneum auf, in den gedruckten Unterlagen[73][74] wird der Pokal nur als „Hochzeitspokal“ bezeichnet.

Im Zusammenhang mit diesem Pokal wird die Meinung vertreten,[20][75] dass ein Schuldner „zur bekräftigung seiner Verheißung einen pocal wein …“ mit den Worten „bey dem landschadenbund in Steyer“ auszutrinken gehabt hätte[58] (Weinkauf, Leutkauf[76]). Das setzt voraus, dass der Schuldner, wenn überhaupt dieser Pokal dafür verwendet worden sein sollte,[77] zumindest anfangs, in der Zeit des Erwerbs des Pokals durch die steirischen Landstände im 17. Jh., deren Gesellschaftsschicht angehörte oder ihr zumindest nahestand. Für diese Ansicht spricht der Eintrag im Repertorium von Joseph Kindermann 1798,[58] womit anfangs nur höherwertige Urkunden auf diese Weise bekräftigt wurden. Der Ablauf diente später als Vorbild für andere Vertragsabschlüsse,[44] auch im Rahmen der [[grundherrschaftlichen Verwaltung, wie eine Urkunde aus der Grundherrschaft Welsbergl (siehe Bild) belegt.

Der Pokal war ursprünglich ein Hochzeitsgeschenk von [[Ferdinand II. (Tirol)|Ferdinand II. von Tirol an Erzherzog [[Karl II. (Innerösterreich)|Karl II. von Innerösterreich und [[Maria Anna von Bayern (1551–1608)|Maria, Tochter Herzog Albrechts V. von Bayern am 20. August 1571.[71] Es wurde aus diesem Anlass vom Münchner Hof in Auftrag gegeben.[70] Wie das Gefäß in den Besitz der steirischen [[Landstände gelangte, ist ungeklärt, es ist dazu allerdings ein Vorschlag von [:[Arnold Luschin-Ebengreuth]] publiziert: Danach soll der Pokal 1619 von [:[Ferdinand II. von Innerösterreich|Ferdinand II. (HRR)]] vor seiner Wahl zum deutschen Kaiser als Gegengeschenk nach einer Schenkung zur Gründung eines Klosters an die Landstände übergeben worden sein.[78] Von den Landständen kam der Pokal durch Erlass vom 29. Mai 1895 an das Joanneum.[4][79] Eine Erklärung für den Namen war damit nicht verbunden.

Es gibt eine [:[Galvanoplastik|galvanoplastische Kopie]] des Pokals, die für Ausstellungen verwendet wird.[70] Eine weitere galvanoplastische Kopie, die 1876 angekauft wurde, befindet sich im Kunstgewerbemuseum in den [:[staatliche Kunstsammlungen Dresden|staatlichen Kunstsammlungen Dresden]].[80] Im [:[Brooklyn Museum]] in [:[New York]] soll sich ebenfalls eine Kopie befinden, die mit der Bezeichnung „[:[Magdalen College]], [:[Oxford]] 1695“ versehen ist und die von Georg Wolfbauer mit den Worten „ganz eigenartige Fälschung“ verbunden wurde. Georg Wolfbauer vermutete eine „geschickt ausgegossene Galvanoplastik“.[81][82]

1895 wurde vor dem Hintergrund der Finanzierung eines geplanten Bauvorhabens berichtet, es seien für einen Verkauf dieses Kunstwerks 300.000 [:[Gulden#Bayern und Österreich|Gulden]][83] geboten worden, was aber abgelehnt worden sei.[84]

Krain

Es wird in der Literatur auch über einen Landschadenbundbecher des [:[Krain#Herzogtum Krain|Herzogtums Krain]] berichtet, der als „… thematisch und stilistisch völlig anders gestaltet …“ beschrieben und in die 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts datiert wird. Dieser Becher wurde 1964 im [:[Slowenisches Nationalmuseum|Slowenischen Nationalmuseum]] in [:[Ljubljana]] aufbewahrt.[43][85]

Andere Verwendungen

Mit der Eigenschaft „landschädig“ wurden im 18. Jahrhundert Personen bezeichnet, die keinen festen Aufenthaltsort hatten und ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise aus Vermögensdelikten wie Diebstahl und Raub bestritten.[86]

Der [:[Christofberg (Berg)#Landschadenbund|Christofberg]] in Kärnten , der Unwetterschäden von einem Gebiet fernhalten sollte, hat den alten volkstümlichen Name „Landschadenbund“. Das wird ausdrücklich auf die Bedeutung des Wortteils „…bund“ für „Band, Fessel“ zurückgeführt.[87] Eine weitere Erhebung in seiner Nähe, die eine hallstattzeitliche Wallanlage trägt, wird als [[Christofberg (Berg)#Geschichte|Landschadenkogel bezeichnet.

Als „Landschaden“ wurden in Württemberg im 15. Jh. bis zum Tübinger Vertrag von 1514 die dem Landesherrn vom ganzen Land zu erbringenden Sach- und Geldleistungen bezeichnet.[88]

Für den Namen der Adelsfamilie [:[Landschad von Steinach]], die in [:[Hessen]] auch die „Landschadenburg“ genannte Burg [:[Vorderburg (Neckarsteinach)|Vorderburg]] besaß, sind keine Verbindungen mit dem hier behandelten Ausdruck ersichtlich.

Literatur

  • [:[Joseph Karl Kindermann]]: Repertorium der Steyermärkischen Geschichte, Geographie, Topographie, Statistik und Naturhistorie. Bei Franz Xaver Miller, Grätz 1798. S. 326–327 (im Scan der Österreichischen Nationalbibliothek S. 358–359, Zitierlink).
  • [:[Gottlieb von Ankershofen]]. Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia. Zeitschrift für Vaterlandskunde, Belehrung u. Unterhaltung. Klagenfurt, Kleinmayr. Jahrgang 1833, 13. April 1833, Heft 15. S. 64–66, im Scan S. 59–60. Zitierlink https://onb.digital/result/109E5C36.
  • [:[Carl Chorinský]]: Der österreichische Executiv-Prozeß. Ein Beitrag zur Geschichte der allgemeinen Gerichtsordnung. Alfred Hölder, Wien 1879. Scan aus: Digitale Sammlungen des Max-Planck-Instituts für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie. (Abgerufen am 4. Juli 2024).
  • [:[Gunter Wesener]]: Das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jahrhundert. In der Reihe: Grazer rechts- und staatswissenschaftliche Studien. Band 10, Graz 1963. Keine ISBN, ZDB-ID 510041-0, OCLC 7607242, S. 50–52. Genehmigte elektronische Transkription von Heino Speer: Wesener, Landschrannenverfahren.
  • Joseph Desput: Die Landessymbole. Landschadenbundbecher und Landschadenbund. In: [:[Gerhard Pferschy]], [:[Steiermärkisches Landesarchiv]] (Hrsg.): Sonderausstellung 800 Jahre Land Steiermark 16. Juni bis 31. Oktober 1980. Ausstellungsführer, Graz 1980 S. 15–17.
  • [:[Herbert Hofmeister]]: Die vollstreckbare Notariatsurkunde aus historisch-rechtsvergleichender Sicht. In: Österreichische Notariatszeitung ÖNotZ. Wien Verlag Manz, Jahrgang 1982, Heft 7/8, ISSN 0029-9340, S. 97–118.
  • Sergij Vilfan:[89] Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: [:[Gernot Kocher]], Gernot Dieter Hasiba (Hrsg.): Festschrift Berthold Sutter. Verlag Leykam, Graz 1983, ISBN 3-7011-7141-6, S. 445–458, mit weiteren Literaturhinweisen zum Thema in [:[Slowenische Sprache|slowenischer Sprache]]:
    • Method Dolenc:[90] Pravni institut „Klausel des allgemeinen Landschadenbundes“ v slovenskih deželah. In: Univerza v Ljubljani, Pravna Fakulteta: Zbornik znanstvenih razprav. (mit französischem Résumé: L'institution de droit „Clause de l'Allgemeiner Landschadenbund“ dans les pays slovène), Band VII 1929–30, Ljubljana 1930, ISSN 0351-8914, ISSN 1854-3839, ZDB-ID 700501-5 S. 33–64.
    • Method Dolenc: Pravna zgodovina za slovensko ozemlje. Sostavni očrt. In der Reihe: Akademska biblioteka. Band 2, Akademska Založba, Ljubljana 1935 (Rechtsgeschichte für das slowenische Gebiet), S. 171–172, 356–357, 468–469.
    • Janko Polec:[91] Paberki o klavzuli deželne obveze za škodo (Landschadenbund). Pravnozgodovinsko poročilo. (Zusammenfassung: Nachlese zur Klausel des Landschadenbundes) In: Glasnik muzejskega drustva za Slovenijo. Jahrgang XX/1939, Ljubljana, Društvo, ZDB-ID 801274-X, S. 290–303.
  • Gerd Leutner: Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. In: Schriften zum Prozessrecht. Band 133. Dissertation an der [:[Albert-Ludwigs-Universität Freiburg|Universität Freiburg (Breisgau)]]. Duncker & Humblot, Berlin 1997. ISBN 3-428-08937-5.
  • [:[Walter Rechberger|Walter H. Rechberger]]: Das Zivilprozessrecht in Österreich zur Zeit [:[Karls V.]] In: [:[Bernhard König (Rechtswissenschaftler)|Bernhard König]] (Hrsg.): Historiarum ignari semper sunt pueri. Festschrift [:[Rainer Sprung]]. Wien, Verlag Manz 2001. ISBN 3-214-00073-X. S. 311–320.
  • [:[Horst Schweigert]]: Der Landschadenbundbecher. Ein Prunkpokal der Goldschmiedekunst des 16. Jahrhunderts. In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark. 99. Jahrgang 2008. ISSN 0437-5890 ZDB-ID 200440-9. S. 161–181. Nachdruck in: Horst Schweigert: Studien zur Kunstgeschichte Steiermarks: ausgewählte Schriften zur Kunst des Mittelalters bis zur Kunst der Gegenwart. Sublilium Schaffer, Verlag für Geschichte, Kunst & Buchkultur. Kumberg 2017. ISBN 978-3-9504269-3-9. S. 141–160.
  • Stefan Wolf, Anna Lea Setz: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariates. (Abgerufen am 25. Mai 2024). In: Schweizerische Zivilprozessordnung und Notariat. Weiterbildungstagung des Verbandes bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 25./26. August 2010. Schriften INR. Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis Bern: Vol. 11. Bern 2010, Verlag Stämpfli. ISBN 978-3-7272-1630-5. S. 55–110.
  • Rüdeger Frizberg: Geschichten zur Geschichte. Landschadenbund gegen Geldverluste. In: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 1C – Landespressedienst: steiermark-report Nr. 2, Jahrgang 2010. ZDB-ID 2082297-2. S. 20.
  • [:[Deutsches Rechtswörterbuch]] drw, Textbeispiele mit Quellen ab dem 16. Jh.: Stichwort „Landschadenbund“. Stichwort „Schadenbund“.
  • [:[Frühneuhochdeutsches Wörterbuch]], Stichwort „Landschade“.

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Einzelnachweise

  1. Carl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß. Ein Beitrag zur Geschichte der allgemeinen Gerichtsordnung. Wien 1879. S. 19 Punkt 4.
  2. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 458.
  3. Mit Hinweis auf eine [:[Florenz|florentiner]] Urkunde aus 1251: Stefan Wolf, Anna Lea Setz: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariates. Bern 2010, S. 64–65.
  4. a b c Joseph Desput: Die Landessymbole. Landschadenbundbecher und Landschadenbund. In: Gerhard Pferschy, Steiermärkisches Landesarchiv (Hrsg.) Sonderausstellung 800 Jahre Land Steiermark, Ausstellungsführer. Graz 1980, S. 16.
  5. Herbert Hofmeister: Die vollstreckbare Notariatsurkunde aus historisch-rechtsvergleichender Sicht. In: Österreichische Notariatszeitung ÖNotZ (NZ), Jahrgang 1982, Verlag Manz, Wien, S. 100–108.
  6. a b c Gerhard Pferschy, [:[Peter Krenn (Kunsthistoriker)|Peter Krenn]] (Hrsg.): Die Steiermark. Brücke und Bollwerk. Katalog der Landesausstellung 1986 in [:[Schloss Herberstein]] bei Stubenberg. In der Reihe: Veröffentlichungen des [:[Steiermärkisches Landesarchiv|Steiermärkischen Landesarchives]] Band 16., Styria, Graz 1986, S. 281.
  7. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 447.
  8. Horst Schweigert: Der Landschadenbundbecher. Ein Prunkpokal der Goldschmiedekunst des 16. Jahrhunderts. In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark. S. 161–181.
  9. Stichwort land(es)läufig. In: Deutsches Rechtswörterbuch drw.
  10. Stichwort Landschaden. In: Deutsches Wörterbuch, Band 12, Spalte 131.
  11. Stichwort Landschade. In: Frühneuhochdeutsches Wörterbuch.
  12. a b Stichwörter Landschadenbund und Schadenbund. In: Deutsches Rechtswörterbuch drw.
  13. Stichwort Bund. In: Deutsches Wörterbuch, Band 2, Spalte 517 Punkt 12.
  14. Heinrich Brunner: Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechtes. S. 645 Fußnote 2.
  15. Stichwort Gedinge. In: Deutsches Wörterbuch, Band 4, Spalte 2030 Punkt 3.
  16. Stichwort Bund. In: Deutsches Wörterbuch, Band 2, Spalte 517 Einleitung.
  17. Ob die Benennung des Landschadenbundbechers, eines großen Pokals, als Hinweis darauf herangezogen werden kann, ist nicht konkret belegbar.
  18. Sergij Vilfan ... Für diese Interpretation spricht die Formulierung bei ..., der von einer Maßnahme ... gegen ... versichert schreibt. (Laibacher Brief
  19. a b [:[Karl II. (Innerösterreich)]]: Steirische Landrechtsreformation 1574 SteirLRRef. 1574: Ainer Ersamen Landschafft des Löblichen Fürstenthumbs Steyr, New verfaste Reformation, des Landts vnd Hofrechts daselbst, Jm M.D.LXXIIII. Jar auffgericht. Getruckt zu Augspurg, durch Michael Manger, 1583. Artikel XXXVI und XXXVII. Zitierlink Österreichische Nationalbibliothek http://data.onb.ac.at/rep/104A2C9C.
  20. a b c Rüdeger Frizberg: Geschichten zur Geschichte. Landschadenbund gegen Geldverluste. In: steiermark-report, Heft 2 Jahrgang 2010, S. 20. (abgerufen am 15. Juni 2024).
  21. publiziert durch Andreas von Freyhoffen: Tribunal seu Judicium Humanum Communibus Legibus et Stylo Cariae hujus archi-ducatus Carinthiae accomodatum …. Klagenfurt 1715. S 130. (zitiert nach: Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833, S. 64, erste Spalte, unterer Teil Fußnote a) mit Verweis auf Fußnote h) nächste Seite).
  22. a b Siehe die Erklärung bei Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. Carintia 1833, S. 64, Fußnote b: Das Wort „guarentigia“ in der Latinität des Mittelalters bezeichnet das Anerkennen dessen als Urteil, was der Notar hinsichtlich einer Schuld niederschreiben würde, im Ergebnis somit den Verzicht auf spätere Einreden oder Anfechtungen zum entsprechenden Dokument. Das Wort ist mit „Garantie“ (italienisch „guarentigia“) verwandt, seine Wirkung ist vergleichbar mit einer Vollstreckungsunterwerfung in der heutigen Rechtssprache.
  23. Varianten „… Alles mit und bey Verbindung des allgemeinen Landschadenbundes in Steyer …“ oder „… Bey dem Landschadenbund in Steyr …“ bei [[Joseph Karl Kindermann: Repertorium der Steyermärkischen Geschichte, Geographie, Topographie, Statistik und Naturhistorie. Bei Franz Xaver Miller, Grätz 1798, S. 326–327 (im Scan der Österreichischen Nationalbibliothek S. 358–359.
  24. Für Kärnten wird bei Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833, S. 64–65, eine wesentlich längere ursprüngliche Fassung dieses Textes erwähnt, die im Lauf ihrer Verwendung nicht zuletzt wegen der damals mühsamen händischen Schreibarbeit bei gleicher Wirkung stark eingekürzt worden wäre.
  25. a b Walter H. Rechberger: Das Zivilprozessrecht in Österreich zur Zeit Karls V. In: [[Bernhard König (Rechtswissenschaftler)|Bernhard König (Hrsg.): Historiarum ignari semper sunt pueri. Festschrift Rainer Sprung. S. 317–318.
  26. a b c d e Walther Fresacher: Der Übergang der Herrschaften Finkenstein und Hollenburg an den Weichselstätter Zweig der Herren von Dietrichstein. In: Carinthia I, Jahrgang 1977, S. 142 Fußnote 93: „… quae causula de more et consuetudine Carintiae hypothecam omnium bonorum et celerem paratomue executionem importat …“(sinngemäß etwa: „… was nach Sitte und Brauch Kärntens eine Verpfändung aller Güter und rasch bereitstehende Exekution mitumfasst …“
  27. Herbert Hofmeister: Die vollstreckbare Notariatsurkunde aus historisch-rechtsvergleichender Sicht. In: Österreichische Notariatszeitung ÖNotZ 1982. S. 105.
  28. a b c d Walter H. Rechberger: Das Zivilprozessrecht in Österreich zur Zeit Karls V. Festschrift Rainer Sprung. S. 318.
  29. sogenanntes "summarisches Verfahren": Steiermärkische Geschichtsblätter. VI. Jahrgang, 2. Heft April–Juni 1885, ZDB-ID 532558-4. II. Aus der Zeit der Verfassungsumkehr in Steiermark S. 91: Ständische Civil- und Criminal Gerichtsbarkeit, 2do lit. b „in Summari Rechten“.
  30. [:[Heinrich Brunner (Rechtshistoriker)|Heinrich Brunner]]: Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechtes. Gesammelte Aufsätze. XII. Zur Geschichte des Inhaberpapiers in Deutschland. J. G. Cotta'sche Buchhandlung Nfg. Stuttgart 1894. S. 645–648, 650.
  31. Aus der Zeit der Verfassungsumkehr in Steiermark. In: Steiermärkische Geschichtsblätter. VI. Jahrgang, 2. Heft April–Juni 1885. Abschnitt II. S. 91.
  32. Gunter Wesener: Das innerösterreichische Landschrannenverfahren. Graz Leykam 1963, S. 50–51.
  33. Karl Torggler: Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt. Beiträge zur Geschichte des Verfahrensrechtes in den österreichischen Alpenländern. Klagenfurt 1937. Teil VI. § 2. Das Stadtrechtsverfahren in seiner Stellung zum deutsch-mittelalterlichen und zum gemeinen Prozesse. Elektronische Edition 2010. Aktualisierung 18. Januar 2017. S. 53. (abgerufen am 3. Juli 2024)
  34. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. S. 447. Siehe dazu: Gerd Leutner: Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. Duncker und Humblot Berlin 1997 (Schriften zum Prozessrecht Band 133). Dissertation an der Universität Freiburg 1996. ISBN 3-428-08937-5.
  35. Gunter Wesener: Das innerösterreichische Landschrannenverfahren. Graz Leykam 1963, S. 52.
  36. Stefan Wolf, Anna Lea Setz: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariates. S. 64–65.
  37. a b [:[Wilhelm Brauneder]]: „Stillschweigende Hypotheken“ im Ius Romano-Germanicum.. In: Wilhelm Brauneder: Studien, Band 2: Entwicklung des Privatrechts. Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 1994, ISBN 3-631-45807-X, siehe speziell Fußnote 34. (=überarbeitete Fassung des Vortrages „Die stillschweigenden Hypotheken und der österreichische Landesbrauch“, 11. Österreichischer Historikertag, Innsbruck 1971).
  38. a b c Carl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß. III. Der Urkundenbeweis in Österreich unter der Enns im 16. Jahrhunderte. S. 20 (im Scan S. 28).
  39. a b Gottlieb von Ankershofen. Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833 S. 64–65.
  40. Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833, S. 66.
  41. a b Carl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß. III. Der Urkundenbeweis in Österreich unter der Enns im 16. Jahrhunderte. S. 21 (im Scan S. 29).
  42. a b Q.e.d.:Uiber den kärntnerischen Landschadenbund. In: Carinthia, Jahrgang 1812, Heft 4 S. 4.
  43. a b Berthold Sutter: Graz als Residenz: Innerösterreich 1564–1619. Katalog der Ausstellung in der Grazer Burg, 6. Mai bis 30. September 1964, Styria, Graz 1964, S. 80.
  44. a b c Gottlieb von Ankershofen. Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833, S. 64.
  45. Das Wort „Wert“ in diesem Zusammenhang (siehe die Stelle bei Schweigert: Landschadenbundbecher, S. 161) ist unrichtig. Die vorliegende Regelung knüpft gerade nicht an einen (dann irgendwie zu bemessenden, was zusätzliche Streitigkeiten ausgelöst hätte) Wert der dadurch geschützten Forderung an, sondern umfasst von vornherein alles damit Zusammenhängende, auch Zinsen und sonstige Aufwände. Siehe Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß, S. 20: „… Schaden mit seinen Anhängen und Accessoriis.“
  46. Franz Xaver Miller: Praktische Einleitung für Steyermark in zween Theilen bestehend: als in der Abhandlung der Gerichts- und Landesstellen, dann der Verfahrungsart. Teil 1. Grätz (Graz) 1780. S. 41.
  47. z. B. statt des summarischen Verfahrens in der Steiermark die „Klage auf ein Geschäft“ in Kärnten: Wesener: Landschrannenverfahren, S. 50.
  48. Walter H. Rechberger: Das Zivilprozessrecht in Österreich zur Zeit Karls V. In: Festschrift Rainer Sprung. S. 316–318.
  49. Carl Chorinsky ...Das ist nicht das heutige Bundesland, sondern die alte Gliederung im Gegensatz zu Oberösterreich und [[Vorderösterreich (vgl. [[Oberösterreich (Habsburg)) Österreich ober bzw. unter der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain.
  50. Vilfan, FS Suttter. S. 447. Ob in dieser Quelle mit Illyrien nicht ohnedies nur Kärnten und die Krain gemeint waren, die vorübergehend zu den [[Illyrische Provinzen|Illyrischen Provinzen gehörten, kann hier dahingestellt bleiben.
  51. laut einer Arbeit von [[Nicolaus Beckmann (Jurist)|Nikolaus v. Beckmann: Idea juris statuarii et consuetudinarii Stiriaci et Austriaci Graz 1688, zitiert nach Vilfan, S. 446
  52. Gottlieb von Ankershofen. Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833 S. 65.
  53. [:[Ursula Floßmann]], [:[Herbert Kalb]], Karin Neuwirth: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 8. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2019, ISBN 978-3-7046-8298-7, S. 229.
  54. siehe die Darstellung bei Carl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß S. 12 ff., wonach es bereits vorher eine Reihe von Veränderungen bei verfahrensrechtlichen Regelwerken gab.
  55. Patent vom 1. Mai 1781, gültig ab 1. Jänner 1782, In: Gesetze und Verordnungen Josef des II. im Justiz-Fache in den ersten vier Jahren seiner Regierung Justiz-Gesetzessammlung JGS. Wien 1817 Nr. 13, S. 6 (Abgerufen am 19. Juni 2024).
  56. Joseph Desput: Landschadenbundbecher und Landschadenbund. In: Steiermärkisches Landesarchiv: Sonderausstellung 800 Jahre Land Steiermark 16. Juni bis 31. Oktober 1980. Ausstellungsführer, S. 17.
  57. a b §§ 298, 299 der Allgemeinen Gerichtsordnung - AGO S. 55–56, § 298 zweiter Satz AGO: „… Urkunde …, welche in der Folge gegenwärtigen Gesetzes vollkommenen Glauben verdienet …“ (also von niemandem, auch nicht vom Schuldner, bestritten wurde, was eine große Erleichterung beim Beweisen einer Forderung bot).
  58. a b c d Joseph Karl Kindermann: Repertorium der Steyermärkischen Geschichte, Geographie, Topographie, Statistik und Naturhistorie. S. 327 (siehe das Bild in der Gallery).
  59. Dass eine pfandrechtliche Wirkung, wie bei Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß, S. 19 erwähnt, bereits im 16. Jahrhundert nicht mehr bekannt gewesen wäre, scheint nicht überall der Fall gewesen zu sein.
  60. Q.e.d.: Uiber den kärntnerischen Landschadenbund. In: 'Carinthia. Jahrgang 1812 Nr. 4 S. 4. (im Scan S. 21). Der dort erwähnte § 451 ABGB sah kein allgemeines Pfandrecht mehr vor, sondern definierte konkrete auf die jeweilige Sache bezogene Vorgangsweisen.
  61. Vilfan, FS Sutter. S. 447: „Wiedergeburt in moderner Form im § 3 Abs. 1 letzter Satzteil der Notariatsordnung von 1871“: „… wenn zugleich der Verpflichtete in der Urkunde zugestimmt hat, dass dieselbe in Ansehung der anerkannten Schuld sogleich vollstreckbar sein soll.“ (Abgefragt 15. Juni 2024).
  62. § 3 lit. d Notariatsordnung - NotO, Vollstreckungsunterwerfung, was in § 1 Z 17 der Exekutionsordnung - EO als Exekutionstitel anerkannt ist. (Abgefragt 15. Juni 2024).
  63. Gerd Leutner: Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. In: Schriften zum Prozessrecht. Band 133. Berlin 1997.
  64. Stefan Wolf, Anna Lea Setz: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariates. Bern 2010, S. 63–68.
  65. Bilder bei: Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark. S. 176–181.
  66. Bilder bei: Georg Wolfbauer: Der Landschadenbundbecher in Graz. In: Bergland, 13. Jahrgang 1931 Nr. 12, ZDB-ID 539035-7, S. 44–47.
  67. Detailzeichnungen bei: August Ortwein (Hrsg.): Deutsche Renaissance. Band 9: Steiermark, Böhmen, Oberösterreich, Salzburg und Tirol. Erste Abtheilung: Steiermark. Achtes bis zehntes Heft. Graz, Blatt 71–78. In: Deutsche Renaissance: eine Sammlung von Gegenständen der Architektur, Decoration und Kunstgewerbe in Original-Aufnahmen. Verlag Seemann, Leipzig 1885–1887.
  68. Georg Wolfbauer: Der Landschadenbundbecher in Graz. In: Bergland, 13. Jahrgang 1931 Nr. 12, ZDB-ID 539035-7, S. 43.
  69. a b Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark. S. 162.
  70. a b c d Gerhard Pferschy, Peter Krenn (Hrsg.): Die Steiermark. Brücke und Bollwerk. Katalog der Landesausstellung 1986 in Schloss Herberstein bei Stubenberg. In der Reihe: Veröffentlichungen des Steiermärkischen Landesarchives Band 16., Styria, Graz 1986, S. 280.
  71. a b c d Landschadenbundbecher im Museum für Geschichte des Joanneums in Graz. (abgefragt am 28. Juni 2024).
  72. Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark. S. 164.
  73. Eva Marko (Hrsg.): Die Kulturhistorische Sammlung. In: Museum im Palais. Universalmuseum Joanneum. Katalog Universalmuseum Joanneum, Graz 2011, ISBN 978-3-90209-534-3, S. 54–57.
  74. Bettina Habsburg-Lothringen, Sophie Koller (Kuratorische und Projektleitung): 100x Steiermark. Katalog zur Dauerausstellung „100 x Steiermark“ im Museum für Geschichte – Universalmuseum Joanneum, Graz 2017, zum Ausstellungsstück Nr. 17.
  75. Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark. S. 161–162.
  76. Stichwort „Weinkauf, Abschnitt B“ in: Deutsches Wörterbuch, Band 28, Spalte 945.
  77. Wegen Gewicht und Größe (leer ca. 12 kg, gefüllt ca. 17 kg, 105 cm) skeptisch zu dieser Annahme ist Georg Wolfbauer: Der Landschadenbundbecher in Graz. In: Bergland, 13. Jahrgang 1931 Nr. 12, ZDB-ID 539035-7, S. 46–47. Er hält den Pokal für einen Prunk- und Schaubecher mit keinerlei praktischer Verwendung.
  78. Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark. S. 175.
  79. Joanneum, Inventar Nr. 12.126.
  80. [https://skd-online-collection.skd.museum/Details/Index/289781. Landschadenbundbecher im Kunstgewerbemuseum Dresden, Inventarnummer 3505. (Abgefragt 15. Juni 2024).
  81. Joseph Desput: Landschadenbundbecher und Landschadenbund. In: Sonderausstellung 800 Jahre Land Steiermark, Ausstellungsführer. 1980. S. 15.
  82. Georg Wolfbauer: Der Landschadenbundbecher in Graz. In: Bergland, 13. Jahrgang 1931 Nr. 12, ZDB-ID 539035-7, S. 82–83, Abb. S. 48.
  83. damaliger Währung, im Jahr 2024 ungefähr 5,13 Mio Euro (Währungsrechner der Österreichischen Nationalbank, abgefragt am 26. Juni 2024).
  84. Curatorium des Landesmuseums Johanneum: LXXXIV. Jahresbericht des steiermärkischen Landesmuseums Joanneum über das Jahr 1895. Bericht des Curatoriums erstattet vom Präsidenten Dr. Arnold Luschin von Ebengreuth bei der Stiftungsfeier des Landes-Museums Joanneum am 16. November 1895. Graz 1896. S. 13.
  85. Narodni muzej, Ljubljana: Vodnik po zbirkah narodnega muzeja v Ljubljani. Kulturno Zgodovinski Del. (Führer zu den Sammlungen des Nationalmuseums in Ljubljana. Kultureller und historischer Teil) Ljubljana 1931, S. 157, mit Abbildung.
  86. Herbert Kriegl, Karl Reiterer: Über Raub-, Diebs- und Bettlergesindel … In: Weststeirische Rundschau. Nr. 6, 97. Jahrgang 2024, 9. Februar 2024, ZDB-ID 2303595-X, Simadruck Aigner u. Weisi, Deutschlandsberg; S. 5. Unter Verweis auf: Karl Reiterer: Das Gaunervolk in seinem Werk Bilder aus dem steirischen Volksleben (lt. Artikel befindet sich das Originalmanuskript in der Universitätsbibliothek Graz). Weiters Manifest des [[Innerösterreichischen Herzogthumbs Steyermarck betreffend die Zeithero herumb verspührte vnterschidlich verdächtige Persohnen als Raub-, Diebs- und Bettler-Gesindel. (1711) und für 1713 die Situation der "… auf das Neue denunzierte Landschädige und gefährliche Raub-, Dieb-, Mörder- und Zigeuener-Gesindel Mann- und weiblichen Geschlechtes … welche als Kramer, Spieler, abgedankte Soldaten, Halter, Gerichtsdiener und Abtecker, gemein Bettler und Land Vagabanten wie auch Zigeuener im Land große teils mörderische Räubereien und Diebstähle ausgeübet haben …" (gedruckt bei Widmannstätterischen Erben anno 1713, aus: Aus dem Culturleben Steiermarks, Grazer Tagespost November 1862).
  87. Georg Graber: Die Vierberger. Beitrag zur Religions- und Kulturgeschichte Kärntens. In: Carinthia I, Jahrgang 1912, S. 13 Fußnote 1.
  88. Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, Stichwort „Landschade“ Punkt 3. Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.
  89. slowenische Wikipedia: Sergij Vilfan (1919–1996).
  90. slowenische Wikipedia: Metod Dolenc (1875–1941).
  91. slowenische Wikipedia: Janko Polec (1880–1956).

{: {Rechtshinweis}} [:[Recht (15. Jahrhundert)]] [:[Recht (16. Jahrhundert)]] [:[Recht (18. Jahrhundert)]] [:[Recht (19. Jahrhundert)]] [:[Recht (17. Jahrhundert)]] [:[Kategorie:Habsburgermonarchie vor 1804]] [:[Kategorie:Privatrechtsgeschichte]] [:[Kategorie:Prozessrechtsgeschichte]] [:[Kategorie:Geschichte des Notariats]] [:[Kategorie:Rechtsgeschichte der Neuzeit]] [:[Kategorie:Geschichte Niederösterreichs]] [:[Kategorie:Geschichte der Steiermark]] [:[Kategorie:Geschichte von Kärnten]] [:[Kategorie:Geschichte von Slowenien]]

Walter Kirchmayer

Goldenes Ehrenzeichen Unterlagen

Liste österreich-ungarischer Jagdflieger im Ersten Weltkrieg

Warum ist Alex da nicht dabei?

Sarg

Sarg Haus ist auf Parzelle 921/57 in KG Perchtoldsdorf, Ketzergasse ... Perchtoldsdorfer Rundschau. Jahrgang 2002, Heft 11. Seite 11 beim Schlagwort „Schönerergasse" (oder "Aubachgasse"??)

Kaltenleutgeben Vereins-Quelle

Ein Bild von der Anlage bei Josef Jahne: Heimatkunde des politischen Bezirkes Hietzing-Umgebung für Schule und Haus. Im Auftrage des k. k.Bezirksschulrates für Hietzing-Umgebung herausgegeben. Wien 1911. Im Selbstverlage des k. k.Bezirksschulrates für Hietzing-Umgebung. Seite 9.

Situation ähnlich wie beim Buchbründl, aus Steinen gemauerte Quellfassung. Versiegte Quelle?

Einziehung der Kirchenkleinodien 1526

Allein im im Wiener Stephansdom wurden 3000 Mark Silber (ca. 700 kg) und 15 Mark Gold (ca. 3,5 kg) eingeschmolzen.[1]

Im 15. Jahrhundert gab es in Wien außer den 52 Sonntagen noch 42 zusätzliche Feiertage.[2]


Einzelnachweise

  1. Reinhard H. Gruber: 500 Jahre Reformation und kein Bildersturm in St. Stephan. In: Der Dom. Mitteilungsblatt des Wiener Domerhaltungsvereins. Folge 2/2017 ZDB-ID 1054178-0. S. 13.
  2. Reinhard H. Gruber: 500 Jahre Reformation und kein Bildersturm in St. Stephan. In: Der Dom. Mitteilungsblatt des Wiener Domerhaltungsvereins. Folge 2/2017 ZDB-ID 1054178-0. S. 11.

Steuerbezirk

zum Steuerbezirk http://othes.univie.ac.at/1922/1/2008-10-14_8404835.pdf

Theresianische Steuerrektifikation

Die Theresianische Steuerrektifikation bildete im 18. Jahrhundert die erste allgemeine Erfassung von Steuergrundlagen in Österreich. Sie beruhte auf der Bekanntgabe und Einschätzung der Besitztümer durch die Betroffenen selbst, umfasste keine amtlichen Vermessungen und war wenig erfolgreich.[1]

Entstehung

ffsfsf[2]

Die Ergebnisse wurden in Subrepartitionstabellen und Rektifikationsurbaren zusammengefasst. Die einschlägigen Arbeiten dauerten bis 1756. Trotz ihrer Mängel blieben sie, weil spätere Steuererfassungsmaßnahmen unter Josef II. wieder zurückgenommen werden mussten) bis zum Franziszeischen Kataster 1819 formell in Kraft. In der Praxis wurden sie jedoch durch die zwar aufgehobenen, aber nach wie vor praktisch verwendeten Unterlagen des Josephinischer Katasters ersetzt oder zumindest ergänzt.

Die Unterlagen der Theresianischen Steuerrektifikation gehörten in weiterer Folge zu den Arbeitsunterlagen für die Erstellung des Grundsteuerkatasters.[3]

Einzelnachweise

  1. Drobesch, Bodenerfassung, Seite 166.
  2. Werner Drobesch: Bodenerfassung und Bodenbewertung als Teil einer Staatsmodernisierung. Theresianische Steuerrektifikation, Josephinischer Kataster und Franziszeischer Kataster. In: Reto Furter, Anne-Lise Head-König, Luigi Lorenzetti: Les migrations de retour/Rückwanderungen. Herausgegeben von der Internationalen Gesellschaft für Alpenforschung. In der Reihe: Histoire des Alpes/Storia delle Alpi/Geschichte der Alpen, Band 2009/14. Chronos-Verlag, Zürich 2009. ISBN 978-3-0340-0960-7. ISSN 1660-8070. Seiten 165–183.
  3. Karl Lego: Geschichte des Österreichischen Grundkatasters. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Wien 1968.

Josephinischer Kataster

Der Josephinische Kataster war im 18. Jahrhundert Teil der Reform der Steuereinhebung von Grund und Boden in Österreich. Er bot erstmals gesammelten Überblick über die Besitzverhältnisse von Grundstücken, enthielt jedoch keine Angaben über Gebäude. Anders als frühere Steuerunterlagen wurde er durch staatliche Organe angelegt. Die mit ihm verbundenen zwangsweisen Erfassungen stießen auf großen Widerstand, sodass seine rechtlichen Grundlagen kurz nach seinem Inkrafttreten wieder aufgehoben wurden.[1] Die Verwaltungsarbeiten wurden jedoch bis zur Schaffung des Grundsteuerkatasters vorläufig weiter für die Steuereinhebung verwendet.

Im Unterschied zur Theresianischen Steuerrektifikation wurden Grundstücke zwar auch vermessen, es wurden aber keine Pläne angefertigt, sondern die Messergebnisse in Tabellen zusammengefasst. Grafische Darstellungen der Grundstücke entstanden erst im Rahmen der Arbeiten am Grundsteuerkataster ab Beginn des 19. Jahrhunderts, zu denen auch die Arbeitsergebnisse des Josephinischen Katasters herangezogen wurden.[2]


Entstehung

sfsfsfs[3]

Einzelnachweise

  1. Drobesch, Bodenerfassung, Seite 169.
  2. Karl Lego: Geschichte des Österreichischen Grundkatasters. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Wien 1968.
  3. Werner Drobesch: Bodenerfassung und Bodenbewertung als Teil einer Staatsmodernisierung. Theresianische Steuerrektifikation, Josephinischer Kataster und Franziszeischer Kataster. In: Reto Furter, Anne-Lise Head-König, Luigi Lorenzetti: Les migrations de retour/Rückwanderungen. Herausgegeben von der Internationalen Gesellschaft für Alpenforschung. In der Reihe: Histoire des Alpes/Storia delle Alpi/Geschichte der Alpen, Band 2009/14. Chronos-Verlag, Zürich 2009. ISBN 978-3-0340-0960-7. ISSN 1660-8070. Seiten 165–183.

Ketzergasse - Aubach

mini|1872 als Wassergraben bezeichnet: der Aubach zwischen Liesing und Siebenhirten im Süden von Wien Der Wasserlauf wurde auch „Aubach“ genannt, es bestehen Hinweise auf eine urkundliche Erwähnung im Jahr 1347. Das Gewässer entsprang in Perchtoldsdorf im Norden der Flur „Hintere Sooß“. Es nahm Wasser aus dem Graben um das Schloss Liesing auf, sein Lauf ist vollständig kanalisiert, letzte Hinweise auf den Verlauf sind die Grenzen einiger Grundstücke im Grundkataster, die den Verlauf des Baches bei der Südbahn zeigen. Die ursprüngliche, in den 1920er-Jahren im Zuge eines Fabrikbaues entstandene frühere Aubachgasse lag östlich der Südbahntrasse im Verlauf der heutigen Ketzergasse und wurde beim Bau der Bahnunterführung der Ketzergasse mit dieser vereinigt.[1] Der Lauf des Aubaches (auf alten Landkarten "Aubach" genannt) war mit dem Abfluss des Wassergrabens des Liesinger Schlosses verbunden. Sein Lauf über das Gebiet der Ketzergasse wird als Indiz dafür gewertet, dass es zwischen dem Tal des Liesing- und des Petersbaches eine Wasserverbindung gab. Es wird vermutet, dass diese Verbindung künstlich angelegt wurde.[2] Da der Lauf des Liesingbaches östlich von Liesing einen deutlichen Schwenk nach Norden macht, ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass dieser Bach früher (vor einer Verlagerung) geradeaus weiter nach Osten floss und dieser alte Wasserlauf die Befestigungsanlage des Hausgrabens und danach (über den auf alten Landkarten eingezeichneten Wassergraben, der auch Aubach genannt wurde) weiter den Lauf des heutigen Petersbaches speiste.

mini|Ende des 18. Jahrhunderts: Abfluss des Wassergrabens in Liesing mit Begleitweg Die Ketzergasse bezeichnet nicht immer den Verlauf der Landesgrenze zwischen Wien und Niederösterreich: So befindet sich die Unterführung unter der Südbahn vollständig auf dem Gebiet des Landes Wien, während die Landesgrenze in diesem Bereich noch den ursprünglichen Verlauf der Aubachgasse, der beiden Bahnübergänge (Südbahn und Kaltenleutgebener Bahn) und der Zufahrt zu Siedlungshäusern südlich der Ketzergasse zeigt.

Als Aubachsiedlung wird ein Wohngebiet im Osten Perchtoldsdorfs bezeichnet, das in den Jahren nach 1945 zwischen Ketzergasse (bzw damaliger Aubachgasse), Schönerergasse, Alfons-Petzold-Gasse und Franz-Lehar-Gasse entstand.

Aubachgasse östlich der Südbahn: Holzwaren- und Sägewerks AG vormals Gebrüder Schwarzhuber. Preßspanplattenerzeugung. [3]

Einzelnachweise

  1. Christine Mitterwenger, Gregor Gatscher-Riedl: Perchtoldsdorfer Straßenlexikon. Straßennamen erzählen Geschichte. Verlag der Marktgemeinde Perchtoldsdorf 2004 ISBN 3-901316-20-5.
  2. Ferdinand Opll: Karten als Quelle topographischer Erkenntnis. Der Liesinger Raum im Süden Wiens zur Zeit Maria Theresias. In: Wiener Geschichtsblätter. Hrsg. vom Verein für Geschichte der Stadt Wien. 68. Jahrgang. Heft 2/2013. ISSN 0043-5317 ZDB-ID 2245-7. S. 118.
  3. Schachinger: Wienerwald. Verein für Landeskunde und Heimatschutz von Niederösterreich und Wien. Band 1/2. Wien 1934. Seite 433


Johann Souhrada

auch Sourada, (* ... in Atzgersdorf; † unbekannt, Landesverweis, Mauthausen?) ist ein österreichischer Mörder, dessen Taten aus dem Jahr 1927 noch 2021 Gegenstand eines Medienberichts waren.[1]

Einzelnachweise

  1. Peter Zellinger: Johann Sourada: Die Bestie von Raabs (mit Video). In: Meinbezirk.at, on-line Portal der Bezirksblätter. (abgerufen am 23. Jänner 2023).


Peter Fischer (Rechtswissenschaftler)

Publikationen

Auswahl. Das Publikationsverzeichnis von Peter Fischer reicht über ... Seiten. Peter Fischer Schriftenverzeichnis Stand 16 Juni 2016

Arbeitsunterlagen

Dritte Meinung: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Dritte_Meinung ŽŽ

Wikipedia:Störe Wikipedia nicht, um etwas zu beweisen

Das neue magische Wort {{DISPLAYTITLE: … }} ermöglicht es, das Lemma abweichend anzuzeigen, was vor allem sinnvoll bei technisch nicht möglichen Lemmata mit kleinem Anfangsbuchstaben ist. Evtl. kann der aktuelle JS-Hack dadurch abgelöst werden.

Kulturgüterschutzkarten

Dissertation Seite 25.

Verlinkung von Teilwörtern

Wikipedia:Verlinken Bei der Verlinkung von Teilwörtern solltest du darauf achten, dass klar ist, zu welchem Artikel verlinkt wird. Mehrere Links in einem Wort ([[Automobil|Auto]][[bahn]] wird zu Autobahn) sind zu vermeiden, da nicht sofort sichtbar ist, dass es sich um zwei Links handelt. Um Unklarheiten bei der Verlinkung von Wortteilen zu vermeiden, sollte ggf. ein unsichtbarer Trenner (<nowiki/>) eingefügt werden: [[Magen]]schmerzen wird zu Magenschmerzen, aber [[Magen]]<nowiki/>schmerzen wird zu Magenschmerzen. Diese Formatierung sollte allerdings sparsam verwendet werden, da dadurch der Quelltext schwerer verständlich wird.

Daten verlinken

Jahre und Jahrestage sollten im Allgemeinen nicht verlinkt werden. Ausnahmen sind Artikel über Ereignisse eines bestimmten Jahres (etwa der Artikel Frieden von 363) – hier kann einmal (in der Einleitung) auf das betreffende Jahr verlinkt werden.

In Biographieartikeln werden Geburts- und Sterbedaten im Eingangsabsatz grundsätzlich (einmalig) verlinkt (Datumsverlinkung und Jahreszahlverlinkung, beispielsweise „Max Erwin Mustermann (* 1. April 1000 in Musterhausen; † 24. Dezember 1100 in Musterheim)“). In den Personendaten sollten Daten jedoch nicht verlinkt werden.

Bei wichtigen Ereignissen sollte das Lemma des Ereignisses direkt verlinkt werden.

Bei Feiertagen sollte der Feiertag als der eigentliche Anlass und nicht das Datum verlinkt werden.

Weitere Hinweise zum Thema Jahreszahlen und den Datumsseiten findest du unter Wikipedia:Datumskonventionen.

Anderes

Interessant und von Zeit zu Zeit anschauen: Wikipedia:Projektneuheiten

Wikipedia:Normdaten

{{ISSN|zzzz-zzzz}}.

Beobachtungen des Weltraumteleskops Hubble ergaben, dass sich die Monde des Uranus dem Planeten nähern.<ref name="Popular Science">Manfred Musterautor: ''Neue Uranus-Monde.'' In: ''Populäre Wissenschaft.'' Nr. 12, 2005, S. 12–13.</ref><ref group="Anmerkung" name="Musterow" /> Bislang lehnten die Marsianer<ref>Walter Ismeni: ''[http://www.wdr.de/tv/quarks/sendungsbeitraege/2004/0127/005_mars.jsp Die Marsianer in der Phantasie der Menschen].'' In: ''Quarks&Co.'' 3, 2006.</ref> eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ab.<ref name="Popular Science" /> Man kann sogar selbst nach den Marsianern suchen.<ref name="Popular Science" /><ref name="MG">RRZN: [http://www.metager.de/ MetaGer]. Stand 30. April 2006.</ref><ref group="Anmerkung">Der Sinn dieses Textes ist umstritten. Ebenso das Einbinden von Anmerkungen.</ref>

== Einzelnachweise ==
<references />

== Anmerkungen ==
<references group="Anmerkung">
<ref group="Anmerkung" name="Musterow">Der sowjetische Astronom Sergej Musterow vermutete 1991, diese Hubble-Beobachtungen seien manipuliert, zog diese Bedenken jedoch im Jahr darauf wieder zurück.</ref>
</references>


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 * Autor: ''Titel''. Verlag, Ort Jahr, ISBN.


== Einzelnachweise ==
 <references />



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Die Blätter dieser Landesaufnahme wurden auch „Gradkartenblätter“ genannt, weil die Blattgrenzen an den Längen- und Breitengraden ausgerichtet waren (und nicht mehr, wie in den früheren Landesaufnahmen, auch an Landesgrenzen)