Sperrfahrt

Eine Sperrfahrt kurz nach ihrer Ankunft im Bahnhof von Guntersblum

Eine Sperrfahrt ist nach der Richtlinie 408 der Deutschen Bahn AG wie folgt definiert: Sperrfahrten sind Züge oder Kleinwagenfahrten, die in ein Gleis der freien Strecke eingelassen werden, das gesperrt ist.

Gründe hierfür sind beispielsweise

  • die Beseitigung von Unfallfolgen oder Hilfeleistungen, z. B. bei liegengebliebenen Zügen,
  • Kleinwagenfahrten oder
  • die Bedienung einer Anschlussstelle auf der freien Strecke.

Während eine normale Zugfahrt immer zwischen zwei Bahnhöfen oder Haltepunkten stattfindet, kann eine Sperrfahrt auch anderswo auf der freien Strecke beginnen oder enden.[1] Die Höchstgeschwindigkeit einer Sperrfahrt beträgt 50 km/h, bei geschobenen Fahrten 30 km/h.[2] Befinden sich auf dem Fahrweg Bahnübergänge ohne technische Sicherungen (d. h. Bahnübergänge, die nicht mit Schranken oder Lichtzeichen, sondern nur mit Andreaskreuzen ausgerüstet sind), dann darf eine geschobene Sperrfahrt nur 20 km/h fahren.[2] Die Sperrung kann erst dann aufgehoben werden, wenn alle in den gesperrten Bereich eingelassenen Sperrfahrten (sowie vor der Sperrung eingelassenen Züge und Zugteile) den gesperrten Bereich wieder verlassen haben.

Bei Sperrfahrten wird das Zugmeldeverfahren angewandt. Sollen nach einer abgemeldeten Sperrfahrt weitere Sperrfahrten in das gesperrte Streckengleis eingelassen werden, muss vor der nächsten Fahrt der ersten Sperrfahrt der Befehl 12 mit dem Inhalt „Fahren auf Sicht“ für den Bereich des gesperrten Streckengleises aufgetragen werden. Danach erhält die zweite Sperrfahrt einen Befehl mit demselben Inhalt. Falls mehrere Sperrfahrten vor einem „Fahrt“ zeigenden Signal stehen, gilt das „Fahrt“ zeigende Signal nur für die erste Sperrfahrt.[3]


Das Pendant zur Sperrfahrt bei den Österreichischen Bundesbahnen ist die Nebenfahrt. Man unterscheidet zwischen der NO-Fahrt (zwischen Bahnhof und der freien Strecke), der NM-Fahrt (zwischen zwei Bahnhöfen) und der SKL-Fahrt (zwischen zwei oder mehreren Bahnhöfen, analog einer Zugfahrt). Da diese Unterscheidungen meist nur organisatorisch wichtig sind, gedenkt man, die Nebenfahrten, mit der nächsten Änderung der Betriebsvorschrift V3, zu einer Gattung zusammenzufassen, die dann ebenfalls den Namen Sperrfahrt tragen wird.

Einzelnachweise

  1. DB-Ril 408.2481 Abschnitt 2 Absatz 1 Satz 1
  2. a b DB-Ril 408.2481 Abschnitt 7
  3. DB-Ril 408.2481 Abschnitt 6