Erneuerbare-Energien-Gesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien
Kurztitel:Erneuerbare-Energien-Gesetz
Abkürzung:EEG
Art:Bundesgesetz, Einspruchsgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Umweltrecht
Fundstellennachweis:754-22
Ursprüngliche Fassung vom:29. März 2000
(BGBl. I S. 305)
Inkrafttreten am:1. April 2000
Letzte Neufassung vom:25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2009
Letzte Änderung durch:Art. 12 G vom
22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950, 3955)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2010
(Art. 15 Abs. 2 G vom
22. Dezember 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, soll gemäß der Legaldefinition seines § 1 Abs. 1 „die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern“. Es dient dem Klima- und Umweltschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Erdöl, Erdgas oder Kohle und Kernkraft verringert werden soll. So schreibt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz eine Nutzung von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung vor und das Biokraftstoffquotengesetz ihre Verwendung im Verkehrsbereich. Das deutsche EEG gilt als Erfolgsgeschichte des Modells der Einspeisevergütung und wurde von 47 Staaten als Vorbild für ihre eigenen Förderinstrumente herangezogen.[1] Eine vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2008 beschlossene neue und erweiterte Fassung[2] ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Prinzip

Das EEG garantiert den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen Zeitraum von 15 bis zu 20 Kalenderjahren einen festen Vergütungssatz für den erzeugten Strom und verpflichtet die Netzbetreiber zu dessen vorrangiger Abnahme (§ 21 und § 8 Abs.1 EEG vom 25. Oktober 2008). Die Höhe der Vergütungen sind nach Technologien und Standorten differenziert und ermöglichen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression). Durch die stetige Absenkung der Vergütungen wird ein Kostendruck im Sinne einer gewollten Anreizregulierung erzeugt: Hersteller sollen ihre Anlagen effizienter und kostengünstiger machen, um langfristig unabhängig von Förderungen zu werden.
Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus:

Der der Anlage nächstgelegene öffentliche Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes sowie zur Zahlung der gesetzlich festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber bedarf es nicht (sogenanntes Koppelungsverbot nach § 4 Abs. 1 EEG), wie nicht von den Bestimmungen des EEG, soweit nicht ausdrücklich dort vorgesehen, abgewichen werden darf (§ 4 Abs. 2 EEG).

Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, geben die aufnehmenden Netzbetreiber den bundesweit agierenden Übertragungsnetzbetreibern (das sind zur Zeit noch die vier großen Energieversorgungsunternehmen (EVU) E.ON, EnBW, RWE und Vattenfall) weiter, unter denen die Kosten gleichmäßig, das heißt entsprechend dem Umfang der in ihrem jeweiligen Gebiet erfolgenden Strombelieferung an Letztverbraucher, aufgeteilt werden (Bundesweite Ausgleichsregelung, § 36 EEG). Dadurch werden unabhängig von den regionalen Unterschieden bei der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (wie etwa in den besonders windhöffigen Küstenregionen) alle Übertragungsnetzbetreiber gleich belastet. Diese leiten den Strom an die die Letztverbraucher beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berechnung der EEG-Mehrkosten weiter (§ 37 EEG). Für die Belieferung der Letztverbraucher sieht das EEG keine besonderen Bestimmungen mehr vor, sondern unterstellt, dass die zusätzlichen Kosten in Form der sogenannten EEG-Umlage in die Kalkulation und Abrechnung der Endverbraucherpreise einfließen. Ab 2010 soll diese Vermarktung nach der AusglMechV vom 17. Juli 2009 dahingehend geändert werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber nicht mehr zur Weiterleitung des EEG-Stroms verpflichtet sind, sie stattdessen den erhaltenen EEG-Strom an einer Strombörse vermarkten müssen. Den die Endverbraucher beliefernden Versorgungsunternehmen können sie aber die Differenz der Gestehungskosten für den EEG-Strom und der Vermarktungskosten in Form der EEG-Umlage anteilig berechnen.

Vorgeschichte

Stromeinspeisungsgesetz (1991)

Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, kurz Stromeinspeisungsgesetz, vom 7. Dezember 1990.[3] Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft – nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehörenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern bestimmte an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu. Diese waren zumindest für die Windkraft ungefähr kostendeckend, was zu einem ersten Windkraft-Boom in Deutschland führte. Für Solarstromanlagen waren die Vergütungen noch weit von einer Kostendeckung entfernt.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)

Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurde die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, in der die Förderung der Photovoltaik nach dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.

Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefördert.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004)

Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, bei der die CDU/CSU eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Neben der erforderlich gewordenen Anpassung an die von der EU erlassene Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt[4] betrafen wesentliche Punkte der novellierten Fassung die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht).

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009)

Die Novellierung 2008 (BGBl. I S. 2074) hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von mindestens 30 % zu erhöhen (§ 1 Abs. 2 EEG). In Ergänzung zum EEG, das sich nur auf die Stromerzeugung bezieht, wurde erstmals bundesweit in einem weiteren Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008 – BGBl. I S. 1658) auch die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt, mit dem die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung auf 14 % bis 2020 bezweckt wird.

Das EEG 2009 behält die Grundstrukturen des EEG 2004 zwar bei, führte aber zu einer vollkommenen Neunummerierung der Paragrafen, deren Anzahl von 22 auf nunmehr 66 anwuchsen. Die Neufassung des Gesetzes gilt sowohl für Neu- als auch für bereits zum Zeitpunkt seines Inkraftretens vorhandene Altanlagen, für die jedoch § § 66 EEG einen umfassenden Katalog mit Übergangsbestimmungen enthält, die im Wesentlichen die bisherigen Bedingungen für die Abnahme und Vergütung im Sinne eines Bestandsschutzes aufrechterhalten.[5] Die Neufassung enthält eine Vielzahl von Detailregelungen. So wurden zum Zwecke der Verbesserung der Transparenz Meldepflichten erweitert. Betreiber von Solaranlagen müssen Standort und Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur melden.[6] Der Anlagenbegriff wurde im Hinblick auf Umgehungen, für Kleinanlagen geltende höhere Vergütungssätze durch Anlagensplitting in Anspruch zu nehmen, auch für Altanlagen neu definiert. Mit der Neufassung der § 19 und § 66 im EEG werden Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine einzige Anlage gewertet. Zur Regelung von Engpässen bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien wurde ein Einspeisemanagement vorgeschrieben, das für Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW technische Einrichtungen zur laufenden Erfassung der eingeleiteten Strommenge durch den Netzbetreiber und die Möglichkeit einer vorübergehenden Beschränkung der Einspeisung vorsieht, wobei die betroffenen Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber für den Ausfall zu entschädigen sind (§ 11, § 12 EEG).

Des Weiteren wurde für die Photovoltaik-Vergütung eine gleitende Degression eingeführt (§ 20 Absatz 2a EEG), d.h. bei unerwartet großem Zubau und damit auch absolut höheren Vergütungskosten wird die garantierte Vergütung pro kWh schneller abgesenkt um ein Ausufern der Gesamtkosten für die Stromkunden einzudämmen. Z.B. ab 1,5 GW Zubau im Jahr 2009 folgt 1% zusätzliche Absenkung der Vergütung für das Jahr 2009.

Rahmenbedingungen

Anschluss- und Abnahmezwang

Ungeachtet ihres Bedarfs müssen die Betreiber öffentlicher Netze allen Strom, der von in Deutschland einschließlich der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone betriebenen Anlagen nach dem EEG gewonnen wird (§ 2 Nr. 1 EEG), mit Vorrang vor dem Strom, der aus anderen Energiequellen erzeugt wird, vor allem aus fossilen Brennstoffen und Kernkraft, abnehmen. Gleichrangig mit dem Strom aus erneuerbaren Energien ist jedoch der mit Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erzeugte Strom (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KWKG) einzuspeisen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre Netze jeweils ausreichend ausbauen, so dass sie den bevorrechtigten Strom aufnehmen können, es sei denn die Maßnahmen wären wirtschaftlich unzumutbar (§ 9 EEG). Eine Verletzung dieser Pflicht macht schadensersatzpflichtig (§ 19 Abs. 1 EEG). Umgekehrt ist der Anlagenbetreiber, soweit er eine Vergütung nach dem EEG geltend macht, verpflichtet, dem Netzbetreiber seinen Strom anzudienen, es sei denn, er oder unmittelbar angeschlossene Dritte nutzen den Strom selber (§ 16 Abs. 4 EEG) oder der Anlagenbetreiber vermarktet ihn in Übereinstimmung mit § 17 EEG selber (was vor allem eine fristgebundene vorherige Ankündigung voraussetzt).

Für den eingespeisten Strom hat der Netzbetreiber dem Anlagebetreiber die im Gesetz festgesetzten Vergütungsätze zu zahlen. Die Vergütungssätze unterscheiden sich je nach der bei der Stromerzeugung eingesetzten Energieart erheblich, da sie auf der Grundlage der bei der Stromerzeugung anfallenden tatsächlichen und kalkulatorischen Selbstkosten berechnet worden sind. Die Vergütungen sind in dieser Höhe auf die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, bei großer Wasserkraft (ab 5 MW) verkürzt sich die Laufzeit auf 15 Jahre. Die gesetzlichen Vergütungssätze werden aufgrund einer bereits im Gesetz festgelegten Degression in Höhe eines dort vorgesehenen Prozentsatzes kalenderjährlich für dann in Betrieb gehende Neuanlagen gemindert (§ 20 EEG).

Abnahme des EEG-Stroms durch die Letztverbraucher

Während die Abnahme des EEG-Stroms durch die Netzbetreiber und die Weiterleitung dieses Stroms einschließlich der Weitergabe der Mehrkosten an die höherrangigen Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesetzlich geregelt ist, sind die die Letztverbraucher beliefernden Elektrizitätsversorgungunternehmen selber in der Verwertung des EEG-Stroms frei. Sie sind Teil deren allgemeinen Stromportfolios und unterliegen der freien Verwertung. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die Versorgungsunternehmer die durch das EEG verursachten Mehrkosten in ihre Kosten einstellen. Sie haben zudem das Recht, die EEG-Mehrkosten anteilig dem Endverbraucher gegenüber auszuweisen (Differenzkosten gem. § 53 EEG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann aber auf Antrag Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, davon befreien, mehr als einen bestimmten Prozentsatz abzunehmen (§ 40 Abs. 1 EEG), was dazu führt, dass diese Unternehmen für die darüber hinausgehende Menge den EEG-Zuschlag nicht zahlen müssen. Für ab 2010 erzeugten Strom ändert aber die AusglMechV diesen Weg grundlegend.

EEG-Umlage

Als EEG-Umlage werden die von den EEG-Strom aufnehmenden Netzbetreibern den Übertragungsnetzbetreibern berechnete Mehrkosten bezeichnet, mit der ab 2010 geltenden Änderung der Vermarktung durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus vom 17. Juli 2009 (AusglMechV) wird sich die Umlage nach der Differenz der den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Verwertungserträgen für EEG-Strom und der damit verbundenen Aufwendungen richten. Die Übertragungsnetzbetreiber geben diese Umlage an die Energieversorgungunternehmer anteilig weiter, wo sie als allgemeiner Kostenbestandteil Eingang in die Stromrechnung der Letztverbraucher findet, wobei sich die Belastung durch die hierauf entfallende Umsatzsteuer noch erhöht. Die Differenzkosten, die als solche in der Stromrechnung ausgewiesen werden können, entsprechen der EEG-Umlage.[7] In der Ausgleichsmechanismusverordnung hat die Bundesregierung Grundsätze zur Ermittlung der EEG-Umlage aufgestellt mit der Absicht, für größere Transparenz zu sorgen. Aufgrund dieser Verordnung wurden erstmals die Kosten der EEG-Umlage mit dem Ergebnis ermittelt, dass der Letztverbraucher mit circa 2 ct/kWh durch die EEG-Umlage belastet wird, bisher war man von einer Belastung in Höhe von circa 1,2 ct/kWh ausgegangen.[8] Für das Jahr 2010 ist die EEG-Umlage auf 2,047 ct/kWh festgelegt worden.[9]

Verfassungs- und europarechtliche Zulässigkeit

Das Stromeinspeisemodell des EEG greift auf verschiedenen Ebenen in die Vertrags- und Verwertungsfreiheit ein, so dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) fraglich erschien, zudem führt das Gesetz in Form des EEG-Zuschlags zu einer Art Abgabe, deren Zulässigkeit als steuerrechtliche Sonderabgabe fraglich wäre.[10] Indessen wurde die Abgabe überwiegend als privatrechtlicher Preisbestandteil eingestuft, da die vom EEG verursachten Mehrkosten abgabenrechtlich öffentliche Haushalte nicht berühren.[11] Im Übrigen wurden die Vorschriften des EEG als zulässige Regelung der Berufsausübung, bzw. der Inhaltsbeschränkung des Eigentums eingestuft.[12]

Europarechtlich stand das Modell unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Warenverkehrsfreiheit und des Verbots der Gewährung von Beihilfen auf dem Prüfstand. Die Europäische Kommission hatte jahrelang ein anderes Modell als marktwirtschaftlicher gestützt, wonach zur Verwendung erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung Quoten zugeteilt werden, die durch den Kauf von grünen Zertifikaten (über EE-Strom) erfüllt werden könnten.[13] Der Europäische Gerichtshof hatte aber bereits zum Stromeinspeisungsgesetz in seiner Entscheidung Preussen Elektra v. 13. März 2001[14] bestätigt, dass es sich bei der EEG-Umlage um keine Leistung der öffentlichen Hand handele, so dass ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot ausschied; den vorliegenden Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sah das Gericht für den damaligen Zeitpunkt wegen der zwingenden Belange des Klima- und Umweltschutzes als noch hinnehmbar an. Indem die EG-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009[15] das Modell des EEG (neben dem Quotenmodell) ausdrücklich bestätigt hat, sind letzte europarechtliche Zweifel ausgeräumt worden.[16]

Beständigkeit der zwanzigjährigen Preisgarantie

Das EEG räumt den Anlagenbetreibern den Anspruch ein, dass die im Jahr der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage geltenden Vergütungssätze für dieses Jahr und zwanzig weitere Jahre lang gezahlt werden müssen, bei großer Wasserkraft (mit über 5 MW) für 15 Jahre (§ 21 Abs. 2 EEG). Mit dieser Preisgarantie soll den Anlagenbetreibern eine ausreichende Investitionssicherheit gegeben werden. Die im Gesetz vorgesehene jährliche Degression der Vergütungssätze gilt jeweils nur für im jeweiligen Jahr ans Netz gegangene Anlagen (§ 20 EEG). Nicht geklärt ist indessen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber rückwirkend für betriebene Anlagen die Vergütungsbedingungen einschließlich der Sätze kürzen kann. Das BVerfG, das sich in einer Entscheidung vom 18. Februar 2009 mit der rückwirkenden Anwendung des neuen Anlagenbegriffs des EEG 2009, der zu einem Vergütungseinbruch bei einigen Biomassenanlagenbetreibern ab Inkrafttreten des Gesetzes von knapp 50 % führte, befasste, ließ diese Frage dahinstehen, da es eine rückwirkende Änderung wegen unsicherer Rechtslage bereits für zulässig erachtete.[17] Der vom BMU beauftragte Gutachter Stefan Klinski geht davon aus, dass es sich bei einer nachträglichen Änderung der geltenden Vergütungssätze für die Zukunft um eine sogenannte unechte Rückwirkung handelt, die grundsätzlich erlaubt ist, bei der aber das vom Gesetzgeber hervorgerufene Vertrauen berücksichtigt werden muss. Sein vom BMU veröffentlichtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass in die laufende Vergütung und deren Bedingungen eingegriffen werden könne, falls EU-Recht dies verlange oder aber nachträglich festgestellt werden würde, dass die gezahlten Vergütungen wirtschaftlich zu hoch seien.[18]

Einordnung in das Energiewirtschaftsgesetz

Kleinere Anlagen, die Strom erzeugen, können als Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehene Möglichkeit zur Enteignung gem. § 45 I Nr. 3 EnWG in Anspruch nehmen, was vor allem dann Bedeutung hat, wenn die privaten Anlagen Grund und Boden Dritter zur Durchleitung von Kabeln zum nächsten aufnahmebereiten öffentlichen Netz beanspruchen müssen. Strittig ist unter den Gerichten, ob dies das Recht zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 44b EnWG) mitumfasst.[19]

Die Befugnisse der Energieversorgungs- und Netzunternehmen zur Wahrung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des EnWG Maßnahmen, wie Produktionsbeschränkungen, zu ergreifen, bestehen den EEG-Strom erzeugenden Anlagenbetreibern gegenüber - und zwar insoweit ohne Entschädigungspflicht (§ 11 Abs. 2 EEG).[20]

Änderung der Vermarktung durch die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009

Durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV)[21], die für ab 2010 erzeugten EEG-Strom gilt, wird der gesetzliche Ausgleichsmechanismus des EEG grundsätzlich umgestaltet. Die AusglMechV erging auf der Grundlage des § 64 Abs. 3 EEG, die die Bundesregierung zu weitgehenden Änderungen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus im Hinblick auf die für EEG-Strom anfallenden Kosten ermächtigt. Die AusglMechV entbindet die Übertragungsnetzbetreiber davon, den EEG-Strom an die Energieversorgungsunternehmer durchzuleiten und diese werden wiederum aus ihrer Abnahmepflicht entlassen (§ 1 Nr. 1 und 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber werden stattdessen verpflichtet den EEG-Strom am Spotmarkt einer Strombörse transparent und diskriminierungsfrei zu verwerten (§ 1 Nr. 3 und § 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber können zusätzlich von den Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage verlangen (§ 3 Abs. 1 AuslgMechV). Die Umlage berechnet sich gemäß der AusglMechV nach der Differenz der Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms nach § 2 (zzgl. damit zusammenhängender Einnahmen) und der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abnahme des EEG-Stroms, hier vor allem der nach dem EEG zu leistenden Vergütungen (§ 3 AusglMechV).

Die Vergünstigung von stromintensiven Unternehmen der Produktion und Schienenbahnen nach § 40 EEG, wonach deren Pflicht zur Abnahme von EEG-Strom begrenzt werden kann, wird dahingehend geändert, dass diese nur einen Ausgleich von 0,05 Cent/kWh als EEG-Umlage zu zahlen haben. Darüber hinaus enthält die AusglMechV Grundsätze zu Ermittlung der EEG-Umlage und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, die für die Ermittlung der Umlage festgestellten Einnahmen und Ausgaben monatlich und jährlich auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen wie auch eine Prognose für die erwartete Umlage des nächsten Jahres. Die Bundesnetzagentur wird wiederum ermächtigt weitergehende Verordnungen zu erlassen. Mit der AusglMechV wird ein wesentlicher Teil des EEG auf dem Verordnungswege geändert, weswegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzesvertretenden Verordnung bezweifelt wird, ein Einwand, den der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren bereits erhoben hatte.[22]

Vergütungssätze

Die nachfolgenden Vergütungssätze sind in Cent/kWh angegeben.[23] Neben dieser Grundvergütung kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf einen oder mehrere Boni bestehen.

Wasserkraft

Laufwasserkraftwerk bei Teufelsbruck (Bayern)

Die Vergütungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

Anlagen bis 5 MW
LeistungsanteilEEG 2009
neue Anlagen
EEG 2004
Neue Anlagen
EEG 2009
modernisierte Anl.
EEG 2004
modernisierte Anl.
bis 500 kW12,679,6711,679,67
500 kW bis 2 MW8,656,658,656,65
2 MW bis 5 MW7,656,658,656,65
Erneuerung von Anlagen ab 5 MW
LeistungserhöhungEEG 2009EEG 2004
bis 500 kW7,297,29
bis 10 MW6,326,32
bis 20 MW5,805,80
bis 50 MW4,344,34
ab 50 MW3,53,5

Degression für Wasserkraft: ab 5 MW 1 % jährlich (ebenso nach dem EEG 2004)

Deponie-, Klär- und Grubengas

Faultürme eines Klärwerks zur Klärgaserzeugung

Die Vergütungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

Deponiegas- und Klärgasanlagen
LeistungsanteilDeponiegas
EEG 2009
Deponiegas
EEG 2004
Klärgas
EEG 2009
Klärgas
EEG 2004
bis 500 kWel9,007,117,117,11
500 kWel bis 5 MWel6,166,166,166,16
Grubengasanlagen
LeistungsanteilEEG 2009EEG 2004
bis 500 kWel7,167,11
500 kWel bis 1 MWel7,166,16
1 MWel bis 5 MWel5,166,16
ab 5 MWel4,166,16

Anlagen bis 5 MWel erhalten nach Anlage 1 zum EEG für Innovative Anlagentechnik einen Bonus von 2,0 (2004: 2,00). Weitere Boni gibt es bei Deponie- und Klärgas für die Gasaufbereitung.

Die Degression für Grundvergütung und Boni beträgt jährlich 1,5 % (EEG 2004: 1,5 %).

Biomasse

Hauptartikel: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Landwirtschaftliche Biogasanlage

Die Grundvergütung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Biomasse Grundvergütung
LeistungsanteilEEG 2009EEG 2004
bis 150 kWel11,67
auch für Altanlagen
10,67
150kWel bis 500 kWel9,189,18
500kWel bis 5 MWel8,258,25
5 MWel bis 20 MWel7,79
nur bei KWK
7,79
nur bei KWK

Bei Biomasse sind besonders umfangreiche Boni möglich. Bedingung sind die Nutzung innovativer Technologien (Technologie-Bonus), Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle (Nawaro-Bonus, darin enthalten: der sogenannte Gülle-Bonus), die Anwendung von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK, KWK-Bonus) oder die Einhaltung von Grenzwerten bei den Formaldehyd-Emissionen (Formaldehyd-Bonus). (vgl. die Aufstellung des Bundesumweltministeriums Vergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009 [--> TOTER LINK, überprüfen!].

Eine Vergütung nach dem EEG entfällt, wenn die zur Gewinnung von flüssiger Biomasse verwandten Rohstoffe nicht den Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnung[24] entsprechen, vor allem aus nicht nachhaltigem Anbau stammen, wie dem auf Regenwaldflächen oder in Feuchtgebieten.[25]

Die Degression auf Grundvergütung und Boni beträgt jährlich 1; % (EEG 2004: 1,5 %).

Geothermie

Hauptartikel: Geothermie

Geothermiekraftwerk in Landau
Geothermie Grundvergütung
LeistungsanteilEEG 2009EEG 2004
bis 5 MWel2015
bis 10 MWel2014
bis 20 MWel14,508,95
ab 20 MWel14,507,16

Die Sätze nach dem EEG verringern sich bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb gehen um 4 Cent/kWh.

Hinzukommen noch ein Bonus für Anlagen bis 10 MWel für die Wärmenutzung (Wärmenutzungs-Bonus) in Höhe von 3 Cent/kWh bzw. bei Anlagen mit petrothermaler Technik (Hot-Dry-Rock-Verfahren) in Höhe von 4 Cent/kWh.

Die Degression auf Vergütung und Boni beträgt jährlich 1 % (EEG 2004: 1 % ab 2010).

Windkraft Festland

Windkraftanlagen in Niedersachsen

Strom aus Windenergie machte 2008 57% der EEG-Gesamtstrommenge und 39,5% von der gesamten EEG-Förderung aus (siehe: Absatzzahlen zum EEG).

In den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme beträgt die Anfangsvergütung 9,2 Cent/kWh (EEG 2004: 7,87), anschließend wird nur noch die Grundvergütung von 5,02 Cent/kWh (EEG 2004: 5,5 Cent/kWh) gezahlt. Dies gilt für Windkraftanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen (die also an windreichen Standorten stehen). Die Festlegung der jeweils für den Anlagentyp maßgebenden Referenzanlage ist im Gesetz und in der Anlage 5 zum EEG nach mittlerer Jahresgeschwindigkeit (5,5 m/Sekunde), Messpunkt (30 m über Grund), logarithmischem Höhenprofil und Rauhigkeitslänge (0,1 m) genau beschrieben.[26] Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windkraftanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhält demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Vergütung (150 - 120 = 30, 30/0,75% = 40). Die Wahl der Referenzanlage gilt allgemein als sehr anspruchsvoll, so dass der überwiegende Teil der derzeit errichteten Anlagen über den gesamten Förderzeitraum von 20 Jahren die erhöhte Anfangsvergütung erhält.

Zusätzlich wird für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb gehen und die die technischen Anforderungen einer nach § 64 Abs. 1 EEG zu erlassenden Verordnung erfüllen, noch ein Systemdienstleistungsbonus in Höhe von 0,5 Cent/kWh gezahlt. Ihn können zwischen dem 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2008 in Betrieb genommene Altanlagen mit 0,7 Cent/kWh in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen der genannten Verordnung erfüllen (§ 66 Abs. Ziff. 6 EEG). Die Verordnung soll besondere Anforderungen an die Netzstabilität, das Last- und Erzeugungsmanagment sowie die Befeuerung aufstellen.[27] Die Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) wurde am 3. Juli 2009 erlassen.[28]

Anlagen mit einer installierten Leistung von über 50 kW, die nur weniger als 60 % des Referenzertrages erzielen können, können von der Förderung ausgenommen werden.

Bei Neuanlagen, die mindestens zehn Jahre alte Anlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis liegen müssen, ersetzen und deren Leistung mindestens doppelt so groß wie aber nicht fünfmal größer als die Altanlage sind, erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent/kWh (so genanntes Repowering, § 30 EEG).

In jedem Folgejahr vermindert sich die Mindestvergütung für in diesem Jahr neu installierte Anlagen um jeweils 1 % (EEG 2004: 2 %) im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll ein Anreiz zur technischen Weiterentwicklung gegeben und eine zeitlich unbegrenzte Förderung von Windkraftanlagen (wie bei den anderen Quellen regenerativer Energie) verhindert werden.

Windkraft Offshore

Erste deutsche offshore-Windkraftanlage im Windpark alpha ventus

Offshore-Anlagen sind Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet werden (§ 3 Ziff. 9 EEG). Bis zum Jahr 2007 lagen 18 Genehmigungen für den Bau und Betrieb von Offshore-Windparks vor, jedoch wurde bis 2009 kein Vorhaben realisiert.[29] Aus diesem Grunde wurden im EEG 2009 die Sätze für die Anfangsvergütung deutlich angehoben. Für Strom aus Windkraftanlagen im Meer (Windenergie Offshore, § 33 EEG) beträgt die in den ersten zwölf Jahren gezahlte Anfangsvergütung 13 Cent/kWh (EEG 2004: 8,74 Cent/kWh), bei bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb gegangenen Anlagen 15 Cent/kWh. Die anschließend zu zahlende Grundvergütung beträgt 3,5 Cent/kWh (EEG 2004: 5,95 Cent/kWh). Der Zeitraum der Anfangsvergütung verlängert sich in Abhängigkeit der Entfernung der Anlage zum Festland (ab einer Entfernung von 12 Seemeilen Verlängerung um 0,5 Monate je abgeschlossener zusätzlicher Seemeile) und der Wassertiefe (ab einer Wassertiefe von 20 Metern Verlängerung um 1,7 Monate je abgeschlossenem zusätzlichen Meter). Beschränkungen bei der Genehmigung von Offshore-Anlagen bestehen primär zugunsten des Naturschutzes und der Sicherheit der Schifffahrt.

Eine Degression setzt bei Offshore-Anlagen erst ab 2015 ein, beträgt dann aber 5 % jährlich (EEG 2004: ab 2008 mit 2 %).

Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichem Gebäude

Die in den jeweiligen Jahren gültigen Einspeisevergütungen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Angaben in Netto-Preisen).[30][31][32] Die Vergütung richtet sich nach dem Jahr der Inbetriebnahme und bleibt über 20 Jahre konstant. Kommen die nach Leistung gestaffelten Sätze zu Anwendung (Anlagen auf Gebäuden …), erfolgt die Vergütung anteilig: Bei einer im Jahr 2009 errichteten Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Vergütung von 43,01 Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 40,91 Cent/kWh gezahlt, bis Ende 2029.

Leistungsabhängige Fördersätze
Anlagentyp2004200520062007200820092010geplant

ab 1. Juli 2010[33]

auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
bis 30 kW57,454,5351,8049,2146,7543,0139,1432,88
30 kW bis 100 kW54,651,8749,2846,8244,4840,9137,2331,27
ab 100 kW54,051,3048,7446,3043,9939,5835,2329,59
ab 1000 kW54,051,3048,7446,3043,9933,0029,3726,14
Freiflächenanlagen (leistungsunabhängig)
vorbelastete Flächen45,743,440,637,9635,4931,9428,4325,30
Ackerflächen45,743,440,637,9635,4931,9428,43-
Sonstige Freiflächen45,743,440,637,9635,4931,9428,4324,16
Selbstverbrauchsvergütung-----25,0122,7616,50 (bis 30%) / 20,88 (ab 30% Selbstverbrauch)
Zuschlag für Fassadenanlagen5,005,005,005,005,00---

Bundesumweltminister Norbert Röttgen will die Förderung von Solarstrom deutlich beschneiden.[34] Am 6. Mai 2010 hat deshalb der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzese in dritter Lesung beschlossen. Danach wird die Vergütung für Dach- und Freiflächenanlagen 2010 weiter gesenkt und die Vergütung für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen ganz gestrichen (siehe Tabelle). Ursache sind die weit überplanmäßig gestiegenen Kosten der Solarstromförderung. Statt eingeplanten 2,3 Mrd. Euro werden beispielsweise die 2009 neu installierten Solarstromanlagen gemäß dem Verbraucherzentrale Bundesverband den Stromverbrauchern Mehrkosten von über 10 Mrd. Euro über 20 Jahre verteilt verursachen.[35]

Dieser Gesetzes-Entwurf wurde Anfang Juni vom Bundesrat gestoppt. Er hält eine Kürzung um 10% für sinnvoll. Der Vermittlungsausschuss wird eingesetzt.[36]

Mit dem EEG 2009 wurde erstmals eine Vergütung für selbst verbrauchten Strom aus Gebäudeanlagen bis 30 kWp eingeführt (Selbstverbrauchsvergütung, § 33 EEG), für den nunmehr der Selbstnutzer 25,01 Cent/kWh (für 2010 installierte Anlagen: 22,76  Cent/kWh) erhält, das heißt seine alternativ zu beziehende Einspeisevergütung wird um 18 Cent/kWh (2010: 16,38 Cent/kWh) gekürzt. Im Ergebnis wird dem Selbstverbraucher von der gesetzlichen Vergütung ein geringerer Betrag abgezogen, als er sich bei einem Strombezug von einem Energieversorgungsunternehmen erspart, wodurch der Gesetzgeber einen Anreiz für die Eigennutzung schaffen wollte.[37] Risiko bei dieser Förderung des Eigenverbrauchs ist, dass sie z.B. von Hermann Scheer, einem der "Väter" des EEG als rechtlich kritisch angesehen wird. So schreibt er: "Die im EEG 2009 eingeführte Regelung zur Förderung des Eigen- bzw. Direktverbrauchs sehe ich aus Rechtsgründen kritisch. Denn sie widerspricht der Grundphilosophie und Systematik des EEG im Sinne einer Kaufpflicht für das Umweltgut Erneuerbare-Energien-Strom. Nur wegen des formalen Kriteriums (keine Einbeziehung des öffentlichen Haushalts in die Finanzierungsförderung) ist sie nicht sofort als Sonderabgabe (was nicht verfassungskonform wäre) einzustufen. Keinesfalls darf sie ausgeweitet werden und muss bei einer neuen Größendifferenzierung auf die kleinste Klasse (0-10 kW) beschränkt bleiben."[38]

Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gab es bis Ende 2008 einen Zuschlag von 5 Cent/kWh, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen[39], das EEG 2009 hat diesen Zuschlag aber nicht übernommen.

Für Solaranlagen werden günstige KfW-Kredite angeboten, wodurch kein Eigenkapital für die Anlagenkosten eingesetzt werden muss. Der Betreiber einer Solaranlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und die auf die Investitionskosten anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (d.h. er kann sie mit von anderen im Rahmen seiner Stromerzeugung vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen oder erhält sie vom Finanzamt erstattet).

Die Bedingungen des EEG 2000

Nachdem die nachfolgenden Gesetze jeweils die nach vorherigem Recht festgelegten Vergütungsbedingungen für bereits errichtete Anlagen aufrechterhalten haben, können insoweit diese früheren Bedingungen noch von Bedeutung sein.

Für Strom aus Photovoltaikanlagen war ab 2002 eine Vergütung in Höhe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen. Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wurde ab dem 1. Januar 2002 jährlich um fünf Prozent weniger für neu zu errichtende Anlagen vergütet. Zusätzlich war die geförderte Leistung auf 350 MWp beschränkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert überstieg, wurde für Neuanlagen keine Vergütung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Dächer-Programm für Solarstrom gefördert wurden, sowie dem Anfangsbestand von 50 MWp. Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, d. h. ab 2004 wäre keine Vergütung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzögerte, drohte ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen, wurden am 22. Dezember 2003 schließlich im 2. Gesetz zur Änderung des EEG (das sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz) die Änderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.

Die Vergütungssätze des EEG 2000 im Überblick:

  • Strom aus Windenergie zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
  • Strom aus Photovoltaikanlagen
    • für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
    • für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
  • Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh (Ausnahme: Pumpspeicherkraftwerke) (für Wasserkraftwerke unter 500 kW gilt ab 2008 eine Ausnahme, das Kraftwerk darf die Umwelt an dem Fluss, an dem es installiert ist, nicht schädigen)
  • Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
  • Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh

Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:

  • Für Strom aus Windkraft um 1,5 %
  • Für Strom aus Sonnenenergie um 5 %
  • Für Strom aus Biomasse um 1 %

Kosten und Nutzen

Die im EEG festgelegten Vergütungen werden von den Energieversorgungsunternehmen gezahlt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden häufig als Grund angegeben für steigende Strompreise, gegenüber einer reinen Versorgung mit Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen. Gemäß den Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) betrugen im Jahr 2007 diese sog. Differenzkosten 4,3 Mrd. Euro und im Jahr 2008 4,5 Mrd. Euro (was ca. 1,1 Cent je kWh bzw. ca. 5 % des Preises entspricht).[40] Die Kosten stiegen 2010 vor allem deswegen an, da die Wirtschaftskrise zu niedrigeren Strompreisen an der Börse führte und die Differenzkosten des erneuerbaren zu konventionellem Strom daher relativ höher waren, und zum anderen, da Netzentgelte miteinberechnet werden, die bislang gesondert ausgewiesen wurden. Vor dem Hintergrund der Preiserhöhungen der großen Stromversorger zu Jahresbeginn 2010 bezeichnete daher der Bund der Energieverbraucher es als „zynisch“, dass die Stromwirtschaft die Erneuerbaren Energien in den Fokus der Strompreisdiskussion rücke. „Die Verbraucher wünschen sich mehr Erneuerbare Energien und sind auch bereit, dafür zu zahlen. (...) Die wahren Schuldigen an der Preisentwicklung sind indes die Stromkonzerne selbst. Sie bereichern sich mit unge­rechtfertigten Mehrerlösen auf Kosten ihrer Kunden.“ Die Stromkonzerne hätten im Jahr 2009 von jedem Haushaltskunden rund 150 Euro mehr kassiert als für die gleiche Menge Strom drei Jahre zuvor. Davon seien gestiegene Beschaffungskosten sowie Steuern und Abgaben bereits abgezogen. „Für diese intransparenten und nicht nachvollziehbaren Preissteigerungen haben die Verbraucher keinerlei Gegenleistung erhalten. Das Geld floss voll und ganz in die Gewinnmarge der Konzerne.“[41][42]

Differenzkosten werden als Maß für die durch die Förderung von EEG-Strom entstehenden Zusatzkosten als Differenz zwischen den jährlichen Vergütungszahlungen und dem Marktwert von EEG-Strom, welcher über den durchschnittlichen Stromhandelspreis bestimmt wird, ermittelt und können von den Energieversorgungsunternehmern gesondert auf den den Stromabnehmern erteilten Abrechnungen ausgewiesen werden (§ 53, § 54 EEG 2009).[43] Die Differenzkosten entsprechen der EEG-Umlage im Sinn der AusglMechV.[44] Nicht berücksichtigt wird dabei, dass für Strom aus erneuerbaren Energien beim Endverbraucher höhere Preise erzielt werden können.

Nach Erklärungen des BMU stehe diesen Kosten ein erheblicher Nutzen gegenüber: Durch die Verdrängung von teurem Strom werde der Großhandelsstrompreis gesenkt. Dadurch seien etwa 5 Mrd. Euro im Jahr 2006 eingespart worden.[45] Da sich der Kraftwerkspark aber langfristig dem Ausbau der erneuerbaren Energien anpasse und somit die Überkapazitäten zurückgingen, ist anderen Wissenschaftlern zufolge dieser Effekt strittig.[46] Weiter seien laut BMU Brennstoffimporte im Wert von 0,9 Mrd. € eingespart worden, außerdem trage das EEG zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung bei. 2006 seien durch das EEG beispielsweise der Ausstoß von 45 Millionen Tonnen CO2 verhindert worden. Dadurch führe das EEG zu einer Verringerung von externen Kosten, wie unter anderem durch die globale Erwärmung. Die vermiedenen Folgeschäden werden auf 3,4 Mrd. € geschätzt. Laut BMU ergab sich für 2006 insgesamt ein volkswirtschaftlicher Nutzen des EEG von rd. 9,3 Mrd. €.[47][48]

Einige Ökonomen vertreten hingegen die Ansicht, dass der Emissionshandel das wirtschaftlich effizientere Instrument zur Reduzierung von Klimaschäden sei. Das BMU weist diese Kritik jedoch deutlich zurück und verweist auf die Defizite des Emissionshandels.[49]

Kürzung der Fördersätze für Solarstrom 2010

Die Solarförderung macht den größten Kostenanteil an der EEG-Umlage aus und wird daher kontrovers diskutiert. Aufgrund der weltweit, vor allem in Asien, gesunkenen Preise für Solaranlagen wird auch von der Erneuerbaren-Branche selbst Spielraum für eine geringere Förderung gesehen. CDU/CSU und FDP haben im Mai 2010 beschlossen, die EEG-Förderumlage für Solaranlagen über die ohnehin gesetzlich vorgesehene Kürzung hinaus um weitere 16% zu kürzen - was sich mit der regulären Kürzung zusammen auf eine Verringerung um 30% innerhalb eines Jahres summiert - und Freiflächenanlagen auf Ackerflächen überhaupt nicht mehr zu fördern, „um zu verhindern, daß Ackerböden zunehmend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden“.[50]

In zahlreichen Berechnungen wurde versucht, die Höhe einer von der Industrie verkraftbaren zusätzlichen Degression der Solarstromtarife zu ermitteln. Während einige Verbraucherverbände bis zu 30 Prozent zusätzliche Kürzung fordern und das Fachblatt Photon eine Kürzung von 20 Prozent für verkraftbar hält und sogar meint, „25 Prozent weniger auf Ackerflächen würden die Spreu vom Weizen trennen“[51], sind nach Ansicht der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen nur zehn Prozent machbar.[52]

Investmentanalysten der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) empfehlen ihren Kunden unterdessen, auf die Aktien chinesischer Photovoltaikproduzenten zu setzen. Diese produzierten vergleichbare Qualität zu deutlich günstigeren Kosten. Hiesige Hersteller könnten durch die drohenden Einschnitte bei der Einspeisevergütung für Solarstrom „aus dem Rennen geschossen“ werden: „Absenkungen im zweistelligen Prozentbereich bedeuten das Aus für den europäischen Produktionsstandort.“ Nach Ansicht der Analysten begünstigt eine solche Tarifkürzung die Kostenführer in Ostasien, „sie würden verstärkt Marktanteile zugewinnen“.[53]

Bei der Anhörung zur EEG-Novelle im Deutschen Bundestag am 21.04.2010 machte Dr. Wolfgang Seeliger von der LBBW darüber hinaus klar, „dass die von der Bundesregierung geplanten Mittel für Photovoltaikforschung nur ein Klacks im Vergleich zu den Unterstützungsleistungen der chinesischen Regierung für die chinesische Solarwirtschaft“ seien.[54] Er befürchte, dass die deutsche Industrie großen Schaden nehmen wird, sollte es zu den geplanten Förderkürzungen kommen.[55] Prof. Eicke Weber, Direktor des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme, zeigte auf, dass eine einmalige zusätzliche Vergütungsabsenkung zwischen 6 und 10 Prozent machbar sei.[56] Alles darüber hinaus gefährde die Position Deutschlands bei der Entwicklung der Schlüsseltechnologie Photovoltaik. Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher stellte klar, dass die Kosten des Ausbaus der Photovoltaik aus Verbrauchersicht verkraftbar seien.[54] Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer erklärte: „Eine zu abrupte und drastische Kürzung birgt die Gefahr schwerer Marktverwerfungen und bedeutet den Verlust wertvoller Arbeitsplätze in einer hochmodernen Branche.“[57]

Vermiedene Netzentgelte

Durch dezentrale Einspeisung entsteht den Netzbetreibern eine Kostenersparnis. Verbraucherorganisationen bemängeln, dass diese dem Anlagenbetreiber und nicht dem Endkunden gutgeschrieben werden.[58] Andererseits ist das lokale Windaufkommen teilweise nur schwer planbar und regional unterschiedlich verteilt, was zu zusätzlichem Investitionsbedarf beim Ausbau des Hochspannungsnetzes (zum Beispiel: Stromtransport von den Windparks im Norden zu den Industriezentren des Südens) führen kann.

Zahlen zum EEG

In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Einspeisemengen und deren Vergütung aufgelistet. Die Gesamteinspeisung und Summe enthält nicht Nachholungen aus den Vorjahren, in dem durchschnittlichen Vergütungspreis je Kilowattstunde sind diese Nachholungen hingegen enthalten. Die EEG-Durchschnittsvergütung (letzte Spalte) ergibt sich aus der Gesamtsumme der Vergütungen, abzüglich der vermiedenen Netzentgelte, dividiert durch die gesamte eingespeiste Strommenge. Die Durchschnittsvergütung ist über die Jahre v.a. aufgrund höherer Anteile relativ hoch vergüteter Energiequellen (Solar und Biomasse) gestiegen. Die EEG-Quote entspricht dem Anteil EEG-geförderter Strommenge an dem nicht-privilegierten Letztverbrauch.

EEG - Energieerzeugung und Vergütungen[59]
JahrWasserGasBiomasseGeo-
thermie
Wind onshoreWind offshoreSolarSummeDifferenzkosten [47]
(Mio €)
Vermiedene Netzentgelte
(Mio €)
EEG- QuoteEEG-Durchschnittsvergütung (ct/kWh)
2000[* 1]Strommenge[* 2]103918893,01 %8,50
Vergütung[* 3]883
2001Strommenge6088,3[* 4]1471,210509,276,218145,51 1393,91 %8,69
Vergütung1 577
2002Strommenge6579,28[* 4]2441,9515786,19162,4324977,291 6645,37 %8,91
Vergütung476,75231,671435,3481,712 226
2003Strommenge5907,7[* 4]3483,618712,5313,328417,11 7656,02 %9,16
Vergütung427,45326,681695,88153,672 604
2004Strommenge4616,12588,652410,225508,8556,538 511,22 46433,948,48 %9,29
Vergütung337,67182,17508,460,032300,48282,653 611
2005Strommenge4952,63135,67366,50,227229,41282,343 966,62 863102,8910,03 %9,99
Vergütung364,1219,24795,190,032440,68679,114 498
2006Strommenge4923,92789,210901,60,430709,92220,351 545,23 537204,6512,00 %10,87
Vergütung366,56195,621337,370,052733,771176,85 810
2007Strommenge5546,82751,115923,90,439713,13074,767 0104 300[60]270,0115,68 %11,36
Vergütung417,7192,882162,130,063508,441597,487 879
2008Strommenge4981,52208,218947,017,640573,74419,871 147,94 500[61]298,7317,13 %12,25
Vergütung378,81155,872698,742,643561,042218,629 015,72
2009[* 5]Strommenge75 60318,36 %13,56
Vergütung9 982
2010 [* 5]Strommenge54441835262623647704654829690 231334
Vergütung41413039515418798388312 632
  1. Rumpfjahr vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000
  2. in GWh
  3. in Mio €
  4. a b c Wasser incl. Gas
  5. a b Prognose der Übertragungsnetzbetreiber Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Prognose“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.

Ökologische Kritik

Es gibt immer wieder Kritik, dass durch das EEG in der Summe aller Verursacher keine Einsparung von CO2 erfolge, da das EEG nicht höhere Einsparungen bewirken könne, als der Emissionshandel ohnehin vorsehe. Somit würden durch diesen Fehler im System des Emissionshandels de facto keine Einsparungen erfolgen.[62] Nachdem in der Presse berichtet worden war, dass auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung DIW zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt sei[63], widersprachen die Autoren dieser Studie in einer Presseerklärung mit der Feststellung, dass ihrer Meinung nach das EEG ein äußerst wirksames Instrument zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sei.[64]

Ungeachtet dessen wird von anderen, wie von Christoph M. Schmidt, Mitglied des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, gerügt, dass die unterschiedlichen Systeme lediglich zu einer Verlagerung der CO2-Belastung führen würden.[65]

Das EEG fördert auch die Stromgewinnung aus kleinen Wasserkraftanlagen. Dadurch kam es zu einer Vermehrung von Kleinturbinen in Bächen und kleinen Flüssen, welche als Querverbauungen die Durchgängigkeit der Gewässer behindern. Gerade bei Kleinanlagen werden auch kaum Restwasser-Umleitungen und Fischtreppen gebaut. Nach Auffassung von Fischereiverbänden bewirken Kleinwasserkraftwerke dadurch ökologischen Schaden in den Fließgewässern.[66] Demgegenüber halten andere ein ökologisch verträgliches Nebeneinander von Fischerei und Wasserkraftnutzung durch Kleinanlagen für möglich, wie auch in einem Gutachten des Bundesumweltministeriums vertreten wurde.[67]

Arbeitsmarkteffekte

Neben seinen ökologischen Zielsetzungen wird das EEG explizit auch als strategische Industriepolitik verstanden, um Arbeitsplätze zu schaffen und neue Märkte und Exportbereiche zu erschliessen. Die Zahl der Beschäftigten in der Erneuerbare-Energien-Industrie hat sich von 2006 bis 2008 nahezu verdoppelt. Die Bruttobeschäftigung durch erneuerbare Energien im Jahr 2008 betrug 278.000 Arbeitsplätze.[68] Im Jahr 2020 sollen nach Prognosen des BMU über 400.000 Menschen in Deutschland im Bereich Erneuerbare Energien beschäftigt werden. Erneuerbare Energien sind dezentral verteilt und sind daher arbeitsintensiver als zentrale Grosskraftwerke wie bei Kohle und Atom, weswegen sie bei gleicher Produktionsmenge weitaus mehr Arbeitsplätze schaffen als die konventionelle Energieproduktion.[69]

Einige Ökonomen sind der Ansicht, die EEG-Mehrkosten würden Arbeitsplätze v.a. in der energieintensiven Industrie gefährden. Ebenso wird angemahnt, dass strategische Industriepolitik selten zu Arbeitsplatzgewinnen führe.[70] Allerdings sind die meisten Industriebranchen von der EEG-Umlage ausgenommen, weswegen für sie gar keine Mehrkosten entstehen. Zudem ist auf die Vermeidung externer Kosten und die preissenkende Wirkung der Erneuerbaren Energien auf den Strompreis an der Börse zu verweisen, wodurch sich die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Erneuerbaren Energien positiv darstelle[49], siehe auch Kosten erneuerbarer Energien.

Das EEG stützt die Anlagenentwicklung und -produktion in Deutschland, wodurch auch technologische Fortschritte entstehen, die Exportmärkte erschliessen und dadurch die internationale Wettbewerbsposition verbessern. So gelten die Produzenten von Windkraft- und Biogasanlagen in Deutschland als weltweit führend mit steigenden Exportquoten (Biogas: knapp 10 % Exportquote 2005[71], Windkraftanlagen: circa 60 % Exportanteil[72]).

Beurteilung

Das Mindestpreissystem des EEG gilt heute als weltweit erfolgreichstes Instrument zur Förderung Erneuerbarer Energien. Mehr als 40 Länder auf der ganzen Welt haben sich das EEG zum Vorbild für eigene Gesetze genommen, davon alleine 18 in der EU. Damit ist das EEG das wohl meistkopierte Energiegesetz der Welt. Der Erfolg der Erneuerbaren Energien z.B. in Spanien und Dänemark basiert auf einem ähnlichen Mindestpreissystem wie in Deutschland.[73]

Mit anderen Instrumenten wurden eher enttäuschende Erfahrungen gesammelt. Beim Quotenmodell beispielsweise setzt der Staat eine Quote an Erneuerbaren Energien fest, die von den Energieversorgern produziert werden muss. Um die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, werden dann für erneuerbar erzeugten Strom Zertifikate vergeben, die von den Energieversorgern untereinander gehandelt werden können. Beim Ausschreibungsmodell dagegen wird eine bestimmte Menge an Regenerativstrom ausgeschrieben, der Gewinner der Ausschreibung erhält eine befristete Abnahmegarantie.

Beide Ansätze haben sich als weniger wirksam und wettbewerbsfreundlich erwiesen, wie auch eine Studie des Massachusetts Institute of Technology (MIT) bescheinigt.[74] In Ländern mit solchen Systemen gibt es aufgrund mangelnder Investitionssicherheit meist keine eigene Herstellerindustrie, und die Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien sind hoch, weil das erhöhte Investitionsrisiko in die Preise einkalkuliert wird (z.B. Großbritannien, Italien). Wegen mangelnden Erfolgs haben daher mehrere Länder, wie z.B. Irland, inzwischen auf Mindestpreissysteme nach deutschem Vorbild umgestellt. Kein Wunder, dass auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), die EU-Kommission und die Internationale Energie-Agentur (IEA) das EEG als hoch wirksam und wirtschaftlich effizient loben.[75]

Die Financial Times Deutschland urteilte am 17.10.2007: „Das EEG ist eine der raren Erfolgsgeschichten der rot-grünen Koalition, die über die Parteigrenzen hinweg noch heute breite Zustimmung findet. Es macht Deutschland zum führenden Industriestaat beim Ausbau einer alternativen Energieversorgung.“

Siehe auch

Literatur

Kommentare, Monografien

  • Martin Altrock, Volker Oschmann, Christian Theobald: EEG. Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56311-9
  • Steffen Dagger: Energiepolitik & Lobbying: Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2009, Band 12, Reihe: Ecological Energy Policy, Ibidem-Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 978-38382-0057-6
  • Sven Geitmann: Erneuerbare Energien und alternative Kraftstoffe. 2. Auflage. Hydrogeit Verlag, Oberkrämer 2005, ISBN 3-937863-05-2
  • Jan Reshöft, Sascha Steiner, Jörg Dreher: Erneuerbare Energien-Gesetz. Handkommentar. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0986-9
  • Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5
  • Markus Weck: Die garantierte Einspeisevergütung für Strom nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien – Anwendungsprobleme, europa- und verfassungsrechtliche Fragen. Peter Lang, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-631-52182-0

Aufsätze

  • Broch, Uwe / Krutisch, Dominic, Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), in: Kommunalwirtschaft 2004, Sonderheft Oktober 2004, S. 32 ff.
  • Broch, Uwe / Krutisch, Dominic, Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), in: Kommunalwirtschaft 11/2004, S. 649 ff.
  • Müller, Thorsten, Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz, in: RdE 2004, S. 237 ff.
  • Müller, Thorsten / Oschmann, Volker, Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit – ein unzureichender Ersatz für Argumente im politischen Meinungsstreit – Anmerkung zur Lobbyarbeit im Gesetzgebungsverfahren am Beispiel der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in: Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG), 22. Jg. (2004), S. 355-364.
  • Oschmann, Volker / Müller, Thorsten, Neues Recht für Erneuerbare Energien – Grundzüge der EEG-Novelle, in: ZNER 2004, S. 24 ff.
  • Oschmann, Volker, Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in: NVwZ 11/2004, S. 910 ff.
  • Oschmann, Volker, Neues Recht für Erneuerbare Energien, NJW 2009, 263 – 268
  • Oschmann, Volker / Sösemann, Fabian, Erneuerbare Energien im deutschen und europäischen Recht – Ein Überblick, in: ZUR 1/2007, S. 1 ff.
  • Reshöft, Jan, Zur Novellierung des EEG – was lange wird, wird endlich (gut), in: ZNER 2004, S. 240 ff.
  • Wernsmann, Philipp, Das neue EEG - Auswirkungen auf Biogasanlagen, in Zeitschrift für Agrar- und Umweltrecht 2008, S. 329 ff.

Einzelnachweise

  1. Deutsches EEG hat weltweit 47 Nachahmer - Wann kommt Österreich?
  2. BMU: Novellierte Fassung des EEG
  3. Bundesgesetzblatt Teil I; S. 2633
  4. ABl EU (27. Oktober 2001) L 283, 33
  5. Volker Oschmann, Neues Recht für Erneuerbare Energien, NJW 2009, 263 – 268, 264
  6. § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG; Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur bei der Bundesnetzagentur
  7. § 8 Abs. 1 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) v. 17. Juli 2009, BGBl 2009 I 2001 AusglMechV
  8. http://www.bee-ev.de/3:333/Meldungen/2009/EEG-Umlage-steigt-Erneuerbare-Energien-sind-keine-Preistreiber.html Seite des Bundesverband Erneuerbare Energie, geladen am 7. November 2009, EEG-Umlage steigt 2010 an]
  9. www.eeg-kwk.net
  10. BVerfGE 91, 186, 202: Kohlepfennig
  11. Altrock-Oschmann-Theobald, EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. München 2008, Einf. Rdn. 30ff.; BGH 11. Juni 2003 DVBl. 2003, 1323
  12. Altrock-Oschmann-Theobald, EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. München 2008, Einf. Rdn. 37-55; 56-68)
  13. Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, Einf. Rd. 95 ff.
  14. EuGH 13. März 2001 Rechtssache C-379/98, NJW 2001, 3695 (Urteil C-379/98)
  15. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0016:0062:DE:PDF Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
  16. Lehnert-Vollprecht, Neue Impulse von Europa: Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU, ZUR 2009, 307-316, 312
  17. BVerfG 1 BvR 3076/08 v. 18. Februar 2009
  18. Seite des BMU, Stefan Klinski: EEG-Vergütung: Vertrauensschutz bei künftigen Änderungen der Rechtslage?, Rechtsgutachten v. 8. Mai 2009 für das BMU, S. 18 f.; Altrock-Oschmann-Theobald, EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. München 2008, § 12 Rdn. 51-53
  19. Martin Maslaton: Die Entwicklung des Rechts der Erneuerbaren Energien 2007/2008. LKV 2009, 158f
  20. Peter Salje: Erneuerbare-Energie-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 11 Rdn. 35
  21. Clearingstelle EEG des BMU: Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV)
  22. Bundestags-Drucksache 16/8148, Anlage 3, Stellungnahme des Bundesrats, Begründung zu Ziff. 24, S. 85,92; hierzu: Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 64 Rdn. 36
  23. Die Tabellen gehen im Wesentlichen auf den vom BMU veröffentlichen Vergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009 zurück,[1]
  24. Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung -BioSt-NachV) BGBl I 2174
  25. BMU: Strom aus Biomasse muss nachhaltig erzeugt sein
  26. Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 29 Rdn. 21
  27. Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 29 Rdn. 30
  28. Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung - SDLWindV) (BGBl. 2009 I S. 1734)
  29. BMU, EEG-Erfahrungsbericht 2007 vom 7. November 2007, Berlin 2007, S. 112 f.
  30. Mindestvergütungssätze nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2004. Veröffentlichung des BMU mit den geplanten Sätzen bis 2013
  31. Vergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009
  32. Seite der Bundesnetzgagentur, abgerufen am 13. November 2009, Degressions- und Vergütungssätze für solare Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33 EEG für das Jahr 2010
  33. Beschluss des Deutschen Bundestages (17. Wahlperionde) zu den Drucksachen 17/1147 und 17/1604; das Gesetz ist noch nicht in Kraft! Der Bundesrat hat am 4. Juni 2010 beschlossen, zu dem am 6. Mai 2010 beschlossenen Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem folgenden Grund einberufen wird: "In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ist die in § 20 Absatz 4 Satz 1 EEG vorgesehene einmalige zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Juli 2010 um 16 Prozent für Hausdachanlagen, 15 Prozent für Anlagen auf Freiflächen und 11 Prozent für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 Prozent für diese Anlagen zu begrenzen." Der Bundesrat sieht also eine Kürzung um 10% für fachgerecht an. Jetzt muss der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat nach Kompromissmöglichkeiten suchen.
    www.Bundesrat.de: Vermittlungsausschuss wird einberufen
  34. http://www.photon.de/news_archiv/details.aspx?cat=News_Archiv&sub=Politik&pub=1&parent=2235
  35. Die künftige Förderung von Solarstrom über das Erneuerbare-Energien-Gesetz, Hintergrundpapier des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Januar 2010
  36. Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an: Länder sagen Nein zu Kürzung der Solarförderung, Tagesschau.de am 4. Juni 2010
  37. Bundestags-Drucksache 16/8148, S, 61 (Einzelbegründung zu § 33 Abs. 3 des Regierungsentwurfs)
  38. Vorschläge von Hermann Scheer zur Weiterentwicklung der Solarstromförderung, Januar 2010
  39. fotovoltaik: Information zur Einspeisevergütung, abgerufen am 21. August 2009
  40. BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen,Stand: Juni 2009, Seite 33, abgerufen 11. September 2009,[2]
  41. Strompreise: Experten bringen Klarheit über Kostenfaktor Erneuerbare Energien
  42. Seite des Bundesverband Erneuerbare Energie, abgerufen am 7. November 2009, EEG-Umlage steigt 2010 an
  43. BMU, Strom aus Erneuerbaren Energien, Zukunftsinvestition mit Perspektiven, EEG-Erfahrungsbericht 2007 und EEG 2009 im Überblick, 1. Aufl. 2009, Seite 39, abgerufen 9. September 2009, [3]
  44. § 8 Abs. 1 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) v. 17. Juli 2009, BGBl 2009 I 2001, AusglMechV
  45. Sven Bode, Helmuth Groscurth: Zur Wirkung des EEG auf den „Strompreis“ HWWA Discussion Paper, 2006, (PDF)
  46. Wissen, R.; Nicolosi, M.: Anmerkungen zur aktuellen Diskussion zum Merit-Order Effekt der erneuerbaren Energien (PDF)
  47. a b Bundesumweltministerium (2007): Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) (PDF)
  48. Wolfram Krewitt, Barbara Schlomann: Externe Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Vergleich zur Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern Gutachten im Rahmen von Beratungsleistungen für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2006 (PDF)
  49. a b BMU-Stellungnahme zur erneuten RWI-Kritik am EEG: Altbekannt und längst widerlegt, Oktober 2009 aufgerufen am 16. November 2009; Staiß, F.; Kratzat, M. (ZSW); Nitsch, J.; Lehr, U. (DLR); Edler, D. (DIW); Lutz, C. (GWS): Erneuerbare Energien: Arbeitsplatzeffekte – Wirkungen des Ausbaus erneuerbarer Energien auf den deutschen Arbeitsmarkt, Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Juni 2006, S. I-8 bzw S. 14 der pdf-Zählung
  50. Gesetzentwurf der CDU/CSU- und FPD-Fraktion zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 23.03.2010 155 kB, abgerufen am 15. Mai 2010
  51. Pressemitteilung des Solarstrom-Magazins Photon vom 20. Januar 201022 kB, abgerufen am 15. Mai 2010
  52. Schwarz-Gelb zieht den Solarstecker, Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zur EEG-Novelle am 5. Mai 2010, abgerufen am 15. Mai 2010
  53. Informationsdienst für Erneuerbare Energien
  54. a b Zur Anhörung zur EEG-Photovoltaik-Novelle, Kommentar von Hans-Josef Fell, Grünen-MdB, Autor des EEG 2000 Entwurfs abgerufen am 28. April 2010
  55. Antworten von Dr. Wolfgang Seeliger, Institutional Equity Research (4142/H), Landesbank Baden-Württemberg 786 kB, abgerufen am 28. April
  56. Studie des Fraunhofer ISE im Auftrag des Bundesverbands Solarwirtschaft: Ermittlung einer angemessenen zusätzlichen Absenkung der Einspeisevergütung für Solarstrom im Jahr 2010 437 kB, abgerufen am 16. Mai 2010
  57. Spiegel-Artikel vom 03.3.10
  58. Stellungnahme der VZBV zum EEG
  59. Sämtliche Zahlen vom BDEW: 2000 bis 2008: EEG-Jahresabrechnungen, 2009: EEG-Monatsprognosen
  60. BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen,Stand: Juni 2009, Seite 33, abgerufen 11. September 2009,[4]
  61. BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen,Stand: Juni 2009, Seite 33, abgerufen 11. September 2009,[5]
  62. Spiegel-Online: Windräder bringen nichts für CO2-Ziel
  63. Der Spiegel: Klimawirkung des EEG verpufft
  64. http://www.diw.de/de/diw_01.c.100319.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.html?id=diw_01.c.343306.de Pressemitteilung DIW vom 17. November 2009; siehe auch [6]
  65. Der Spiegel: Ökonomisch höchst ineffizient
  66. Seite Bund Naturschutz: Landesfischereiverband gegen weiteren Ausbau der Wasserkraft abgerufen am 4. Dezember 2009
  67. Seite der Arbeitsgemeinschaften Wasserkraftwerke Deutschland: Wasserkraft und Fischerei abgerufen am 4. Dezember 2009; Landesfischereibeirat Baden Württemberg: Zur Nutzung der Wasserkraft abgerufen am 4. Dezember 2009
  68. M. O'Sullivan, D. Edler, M. Ottmüller und U. Lehr, 2009: Bruttobeschäftigung durch erneuerbare Energien in Deutschland im Jahr 2008 - eine erste Abschätzung -, Stand: 6. März 2009 pdf
  69. Bündnis für Arbeit und Umwelt: Beispiel Erneuerbare Energien
  70. so z.B.:RWI-Materialien, Heft 28; Hentrich, Steffen; Wiemers, Jürgen; Ragnitz, Joachim (2004): Beschäftigungseffekte durch den Ausbau Erneuerbarer Energien, Sonderheft 1/2004, Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH); Pfaffenberger, Wolfgang; Nguyen, Khanh; Gabriel, Jürgen (2003): Ermittlung der Arbeitsplätze und Beschäftigungswirkungen im Bereich Erneuerbarer Energien, Bericht, Bremer Energie Institut.; Schulz, Walter et al. (2004): Gesamtwirtschaftliche, sektorale und ökologische Auswirkungen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG), Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), Endbericht, Gemeinsames Gutachten des Energiewirtschaflichten Instituts an der Universität zu Köln (EWI), Instituts für Energetik & Umwelt gGmbH (IE), Rheinisch-Westfälisches Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI).
  71. Biogas – das Multitalent für die Energiewende. Fakten im Kontext der Energiepolitik-Debatte (PDF-Dokument)
  72. Die Windindustrie in Deutschland - Export
  73. BMU: Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht). Berlin 2007, S. 46
  74. Butler, Lucy/Neuhoff, Karsten: Comparison of Feed in Tariff, Quota and Auction Mechanisms to Support Wind Power Development. Cambridge Working Papers on Economics CWPE 0503, 2004
  75. DIW-Wochenbericht Nr. 29/2005; Europäische Kommission: Erneuerbare Energien: Kommission legt ehrgeizige Aktionspläne für Biomasse und Biokraftstoffe vor und mahnt Mitgliedsstaaten zur Ökostrom-Förderung. Pressemitteilung vom 7. Dezember 2005; IEA: Deploying Renewables: Principles for Effective Policies. Paris/Berlin 2008: 17