Benutzer:Elkawe/Abfahrtkontrolle für Berufskraftfahrer

Die Lkw-Abfahrtkontrolle für Berufskraftfahrer mit der StVZO zur StVO. ist eine haftungsrechtlich arbeitsvertragliche Verpflichtung um am Öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Rechte und Pflichten

„BKF Pflichten“ ergeben sich mit der BKF Abfahrtkontrolle § 31 (1) StVZO inkl. dem Berufsbild § 3 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV).

„BKF Rechte“ sind im Nachweisgesetz (NachwG = Arbeitsvertrag) durch automatischen Inhalt der zuständigen ständigen Rechtsprechung (st. Rspr.) vom EuGH vorhanden.

Der arbeitsvertragliche „Dienst“ des BKF, ergibt sich im Monat bis zu 95 % aus der lenkenden versicherungspflichtigen und haftungsrechtlichen Angestellten-Tätigkeit bis zu 195 Stunden am Lkw-Steuer, die speziell im berufsspezifischen und erlernten Fachbereich der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BGBl. I 2001 S. 642) - inkl. Klassifikation 52122 und FeV iVm. Code 95 -, mit bis zu 13 Stunden „Vor- und Abschlusstätigkeiten“, regelmäßig sowie überwiegend ausgeübt wird.

Ansonsten besteht beim BKF ein Zusatz-Anhang im Arbeitsvertrag nach dem NachwG für extra Tätigkeiten.

Außer bis zu 195 Stunden Lenken und 13 Stunden Vor- und Abschlusstätigkeiten zur Lkw-Kontrolle, ist der BKF beruflich nicht verpflichtet.
Berufsbedingt gilt zum Berufsbild der § 3 BKV vom BKF bei der 3jährigen Ausbildung, auch nur das „können“:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9. Kundenorientiertes Verhalten,
10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11. Betriebliche Planung und Logistik,
12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13. Qualitätssichernde Maßnahmen.

Beruflich müssen BKF bis zu 195 Std. nur lenken und haben 13 Stunden (- von 208 Stunden im Durchschnitt von 4 Monaten -) nur für Vor- und Abschlusskontrolle im Monat übrig. Das bedeutet, dass der BKF nur eine „Dienst-Reise“ am Lkw Lenkrad tätigt und die Sicherheit zur Zulassung vom Lkw für den öffentlichen Straßenverkehr kontrolliert.

Kontrolle: = W.O.L.K.E. = Wasser, Öl, Luft, Kraftstoff, Elektrik. Das macht zum Teil auch die digitale Kontroll-Anzeige im Lkw.

So einfach ist für die meisten BKF die berufliche und haftungsrechtliche einfache Sichtweite bei seinen „Pflichten“. Die dazu noch fehlende Kenntnisse müssen als Verpflichtung aufgrund vom Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) in der Weiterbildung zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) nachweislich geschult werden. Arbeitsvertraglich und Haftungsrechtlich hat der BKF, bei 208 Stunden im Durchschnitt innerhalb von 4 Monaten, nur 13 Stunden im Monat bei Vor- und Abschlusstätigkeiten die Zeit, den LKW vor Beginn der Fahrt zu kontrollieren, da es sich um die Zulassung vom LKW zum öffentlichen Straßenverkehr nach der StVZO handelt und eine Verpflichtung ist, dass auch mit einer Sicht-Kontrolle geschehen muss. Also arbeitet der BKF zu 95 % seiner gesamten arbeitsvertraglichen Tätigkeit nicht wirklich, weil er eigentlich „nur“ lenkt und kontrolliert. Deshalb sind die BKF auch Angestellte und bekommen ein Gehalt, obwohl nach dem NachwG ein Arbeitsvertrag besteht.

Der Begriff: Berufskraftfahrer -kurz „BKF“-, wurde aufgrund der Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003, innerhalb der EU ab dem 10.09.2014 über gleich rechtsgültig und ist in der OECD Klassifikation 52122 ein Facharbeiter. In Deutschland wurde ab dem 19.04.2001 die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer als Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung „BKV“ erlassen und durch das BBiG bundeseinheitlich beschlossen (BGBl. I S. 642). Alle BKF mit dem Titel: Fernfahrer, Trucker, Driver, Chauffeur Routier, besitzen in der EU ein Recht auf eine menschenwürdige berufliche Tätigkeit und ein gutes Leben für sich und ihre Familien. Es wird vom BKF fast Überall in der EU, beruflich und arbeitsvertraglich, zu über 90 % jeden Tag erneut eine hohe Arbeitsleistung verlangt, wobei ihm die Anerkennung, die gute Behandlung und Würde, fast nirgendwo ordentlich gewährleistet wird. Die Be- und Entladung inkl. Ladungssicherung wird beim BKF von der Industrie und Handel verlangt und die teils nicht registrierten Arbeitsbereitschaften werden ihm von den meisten Transportunternehmen nicht anerkannt oder als Freizeitausgleich nicht gewährt.

Vor Beginn“ der täglichen Tour innerhalb von 24 Stunden muss der BKF zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beachten:

1.) § 31 StVZO iVm. § 36 (1) UVV (Unfall-Verhütungs-Vorschriften)
2.) DGUV Nr. 70 (BGV D29) (Berufsgenossenschaft-Vorschrift „Fahrzeuge“)
3.) § 23 StVO (Sonstige Pflichten vom Fahrzeugführer „Straßenverkehrsvorschrift“)

Ausführungen

1.) Der Halter und BKF sind zu § 31 StVZO verpflichtet, das der Lkw entsprechend zum öffentlichen Straßenverkehr überprüft wurde und somit zugelassen ist, so dass in Verbindung mit § 36 (1) UVV die Unfallverhütungsvorschriften und deren Prüfpunkte für die gesetzliche Fahrzeug Kontrolle vor Beginn der täglichen Tour erledigt wurden. Daher ist im § 36 UVV die Zustandskontrolle bei Mängel am Lkw beinhaltet und beim Absatz 1 muss der BKF „vor Beginn“ jeder täglichen Tour, im Auftrage vom Transportunternehmer als Fahrzeughalter, die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen prüfen. Beim neuen Lkw sind viele Kontrollen als BG-Grundsatz: "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915) digital durchführbar. Auch die Überprüfung der Gegenstände zur Sicherheit, wie Warnweste, Sicherheitsschuhe, Taschenlampe usw., und das äußere und technische Erscheinungsbild des gesamten Lkw gehört dazu.

Der BKF haftet auch dafür dass der Lkw unfallversichert ist, denn vor Antritt der Tour müssen alle zuständigen Dokumente für den Lkw und für den Transport vorhanden sein. Beim § 31 StVZO, der zur Verantwortung für den Betrieb zum öffentlichen Straßenverkehr vom Lkw besteht, ergibt sich auch die berufsbedingte Haftung des BKF durch den Arbeitsvertrag.
Der Halter oder der Verkehrsleiter haftet für den BKF, denn er muss sich nachweislich persönlich davon überzeugen, dass der BKF alle vorschriftsmäßigen Tätigkeiten auch beruflich beherrscht und ordentlich die Abfahrtkontrolle ausführen kann, indem deswegen der BKF kontrolliert, geschult und gegebenenfalls sanktioniert werden muss.

2.) Die DGUV Nr. 70 „Fahrzeuge“ inklusiv BGG 915 besagt u.a., dass die Verordnung der Berufsgenossenschaften für Fahrzeuge, nach dem der Transport-Unternehmer seine Angestellten BKF bei der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzumelden hat. Nach dem NachwG gilt grundsätzlich immer bei allen beruflichen BKF Tätigkeiten der Grundsatz:

„Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit“
Das beutet auch das überprüfen, dass die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen gesichert ist.
Die genauen Kriterien, die es im Rahmen der Abfahrtkontrolle am LKW einer Prüfung zu unterziehen sind ein teil der StVZO.
Im BG-Grundsatz 915, welcher offiziell für Durchführungsanweisungen zur DGUV-V 70 mit beinhaltet ist, sind alle Prüfpunkte, die vom BKF bei der Abfahrtkontrolle zu beachten sind.
Nach BGG 915 zu überprüfen sind mindestens:
  • Lichttechnische Einrichtungen
  • Felgen, Reifen und Federung
  • Bremsanlage
  • Motor und Antrieb
  • Lenkanlage
  • Fahrerassistenzsysteme (FAS) wie Notbremsassistent, Spurassistent und ESP
  • Fahrerhaus, Spiegel
  • Aufbau und Rahmen
  • Ladungssicherung
  • Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb und Kupplung
  • Zubehör
Zur genaueren Abfahrtkontrolle gibt es eine umfangreiche Checkliste die unten in den Quellen zum Artikel als Link einsehbar sind.

3.) Der § 23 StVO bedeutet, dass dort die sonstigen Pflichten des BKF beinhaltet sind und die Verantwortlichkeit „im“ öffentlichen Straßenverkehr beachtet werden müssen. Dabei ist die verkehrssichere Ladung als Haftungsrechtliche Berücksichtigung mit beinhaltet. Die Verantwortung für den Betrieb der Lkw, hat natürlich auch der Unternehmer iZm. §§ 22, 23 StVO als Lkw-Halter, indem er beweisbar dafür Sorge zu tragen muss, dass sich der BKF auch tatsächlich für diese Aufgaben in Bezug auf Verkehrs- und Ladungssicherheit eignet.

Urteile zur Abfahrtkontrolle

Tenor von Urteilen

1.) Verantwortlich für die Betriebs- und Verkehrssicherheit ist nach § 31 (1) StVZO der BKF, allerdings auch der Halter § 31 (2) StVZO. Insbesondere für alle Lkw-Mängel vor Antritt der Fahrt auf öffentlichen Strassen ist der BKF arbeitsvertraglich bei der Abfahrt-Kontrolle zuständig, die er auf Weisung vom Halter tätigt und Mängel erkennen muss, oder bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können.

2.) Bei technischen Mängeln am Lkw entspricht es nicht der StVZO und somit wäre der Lkw nicht verkehrssicher und damit nicht „betriebssicher“.

3.) Wenn keine Verkehrs- und Betriebssicherheit § 31 (1) StVZO zur Lkw Beschaffenheit vom BKF nachweislich vorlag, die der Halter zur Verantwortung § 31 (2) StVZO dafür arbeitsvertraglich übertragen hatte, so hat der BKF bei der Abfahrt-Kontrolle vor der Fahrt den Lkw nicht überprüft und hätte nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Amtsgericht Landstuhl vom 15.03.2022:

“Der Betroffene hat sich daher eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 (2) StVZO iVm. § 69a StVZO, § 24 (3) Nr. 5 StVG aufgrund eines zugrundeliegenden Verstoßes gegen § 41 StVZO zu verantworten.
Dem Betroffenen ist zuzugeben, dass die Pflichtverletzung eines Kfz-Halters nicht schon allein aufgrund der Mängel am Fahrzeug angenommen werden kann; vielmehr sind die konkreten Umstände darzulegen, die in der Person des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten (gegenüber dem BKF) ergeben.
Zur Überwachungspflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen (vom BKF) auch beachtet werden.
Eine stichprobenartige Kontrolle ist auch dann zumutbar, wenn die Mitarbeiter (als BKF) des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge (LKW) häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene (Transportunternehmer) muss dann eben den Fahrzeugzustand ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder eben am Abstellort des Fahrzeugs (Lkw am BKF Wohnort) überprüfen. Dies ist hier nicht geschehen und führt zur Pflichtverletzung des Betroffenen.“

OLG Frankfurt vom 01.07.2019 :

“Diese selbständige Prüfungspflicht traf den Fahrzeugführer nach der Rechtsprechung des Senats bislang allerdings nur dann, wenn erkennbare äußerliche Anhaltspunkte für eine Überladung vorlagen; beispielsweise eine Änderung des Lenkverhaltens, sich durchbiegende Federn, verlangsamtes Anzugs- und Steigungsvermögen des Zuges, geminderte Bremsverzögerung, geringe Wendigkeit sowie auch Höhe, Umfang und Art der Ladung (OLG Frankfurt - Beschluss vom 11.10.2000 - 2 Ws (B) 472/00 OWiG).
Würde man den Fahrlässigkeitsvorwurf vom Vorliegen solcher „erkennbaren“ Merkmale abhängig machen, wäre mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts allenfalls nur noch extrem hohen Überladungen beizukommen. Denn Lkw bzw. Sattel- oder Lastzüge heutiger Bauart dürfen im europäischen Ausland mit deutlich höheren Gesamtgewichten als in Deutschland bewegt werden (vgl. VkBl 1976, 205ff.), so dass diese herstellerseits auf weit höhere als die in Deutschland zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte ausgelegt sind. Zudem können auch kaum noch signifikante Veränderungen im Feder- und Beschleunigungsverhalten bei einer Überladung im Hinblick auf die heute üblichen Motorstärken wahrgenommen werden, die bei solchen Fahrzeugen durchweg im Bereich ab 400 PS aufwärts (mit entsprechend hohen Anzugsdrehmomenten) liegen. Ähnliches gilt für das Lenk- und Bremsverhalten moderner Lkw. Überladungen im unteren und mittleren Bereich - und damit die Mehrzahl der Überladungsfälle - könnten deshalb mangels erkennbarer Überladungsanzeichen in der Praxis kaum noch geahndet werden.
Im Hinblick auf den Fahrlässigkeitsvorwurf kommt es somit nicht (mehr) darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung "erkennen" konnte, sondern darauf, ob er sie hätte „vermeiden“ können.
Für diesen strengen Fahrlässigkeitsmaßstab, der vor der Inbetriebnahme eines Lkws eine aktive Überprüfungspflicht des Fahrers verlangt, spricht bereits der Regelungsgehalt der StVZO. So sind nach § 16 Abs. 1 StVZO im Straßenverkehr nur Fahrzeuge zugelassen, die den Regelungen der StVZO entsprechen. Eine rechtmäßige Teilnahme am Straßenverkehr setzt daher voraus, dass der Fahrer vor Inbetriebnahme den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges überprüft hat. Das setzt auch voraus, dass er sich vor der Fahrt zuverlässig selbst Gewissheit darüber verschafft hat, dass eine Überladung nicht vorliegt.
Dieser Maßstab korrespondiert auch mit der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Angesichts des Umstandes, dass die überwiegende Mehrzahl der Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr keine besondere Berufsausbildung hat und allein auf der Grundlage ihres Führerscheins arbeitet, wurde die Verpflichtung zu regelmäßigen Fortbildungen für Lastkraftfahrer u.a. bei der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts vorgeschrieben. Nach Anhang I, der mit „Mindestanforderungen an Qualifikation und Ausbildung” überschrieben ist, wird unter Ziff. 1.4 eine solide Basis und regelmäßige Fortbildung auch zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung und der Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, erforderlich. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sollen durch regelmäßige Fortbildungen aufgefrischt werden. So sollen die Fahrer über die sich ständig ändernden Regelungen informiert und an die Einhaltung dieser Vorschriften erinnert werden (NZV 2009, 534, 536).
Die Bundesregierung hat hierzu das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) erlassen, die bereits am 01.10.2006 in Kraft getreten sind. Hiernach ist nach § 9 BKrFQG wiederum das fehlende Mitführen des Nachweises über den Erwerb der entsprechenden Qualifikation bußgeldbewehrt (ebenda).
In der Folge dieser aktiven Prüfungspflicht ist es nun grundsätzlich Sache des Fahrzeugführers, sich mit den nötigen technischen Hilfsmitteln und Fähigkeiten auszustatten, die eine Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts ohne Überschreitung der gesetzlichen Gewichtsbegrenzungen ermöglichen. Ob und auf welche zuverlässigen Hilfsmittel er zur Vermeidung von Überladungen zurückgreift, liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers.“

Tatsache war immer, dass der BKF die Verkehrs- und Betriebssicherheit gem. § 31 (1) StVZO beim LKW nicht mit einer Abfahrtkontrolle geprüft hatte. Somit ist der Transportunternehmer und der BKF in gleicher Weise haftbar zu machen und zu verurteilen. Der § 31 StVZO ist für Halter und Fahrer eine Verpflichtung das der Lkw entsprechend zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr überprüft wurde und somit dort zugelassen ist, so dass in Verbindung mit § 36 (1) UVV die Unfallverhütungsvorschriften und deren Prüfpunkte für die gesetzliche Fahrzeug-Kontrolle „vor Beginn“ der täglichen Tour erledigt wurden, um §§ 22, 23 StVO gewährleisten zu können. Allerdings ist der Halter für seine Lkw und deren Zustand verantwortlich und hat durch organisatorische Maßnahmen die Auswahl vom zuverlässigen BKF zu treffen und sich gelegentlich - auch überraschend – mit Stichproben selbst zu überzeugen. Durch Weisungen kann der Transportunternehmer sicherzustellen, dass der BKF die Abfahrtkontrolle ordentlich im Sinne der StVZO durchführt und damit sich der Lkw in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet, um im Sinne der StVO am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Für ein anderen strengen Maßstab bei Fahrlässigkeit, der vor der Lkw Inbetriebnahme eine aktive Überprüfungspflicht vom BKF verlangt wird, spricht zwar bereits der Regelungsgehalt der StVZO. So sind nach § 16 (1) StVZO im Straßenverkehr nur Fahrzeuge zugelassen, die den Regelungen der StVZO und ihren Bau- und Betriebsvorschriften in §§ 32 ff StVZO entsprechen. Eine rechtmäßige Teilnahme am Straßenverkehr setzt daher voraus, dass der BKF vor Inbetriebnahme den ordnungsgemäßen Zustand den Lkw überprüft hat. Das setzt auch voraus, dass er sich vor der Fahrt zuverlässig selbst Gewissheit darüber verschafft hat, dass eine Überladung nicht vorliegt. Bei einer Überladung verstößt der BKF direkt gegen die Vorschrift § 34 StVZO, die als Sonderregelung dem § 23 (1) StVO vorgeht. Der Transportunternehmer hat darüber hinaus auch als Halter nach §§ 31, 34 StVZO dafür Sorge zu tragen, dass (s)ein überladener Lkw nicht am Straßenverkehr teilnimmt. In der Folge ist eine „überladene“ Fahrt auch mit dem zGG nicht erlaubt, da auch die Achslasten mit in Betracht gezogen werden müssen. Der BKF kann nicht genau die Überladungen der einzelnen Achsen feststellen, da derzeit die digitalen Messungen der Lkw-Achslasten zu ungenau sind und bis zu 10 % Abweichungen beinhalten. Deshalb besteht, zur Abmessung- und Gewichts-Richtlinie 96/53/EG und Verkehrswege- und Schnittstellen-Richtlinie 2010/40/EU inkl. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 im Hinblick auf bordeigene digitale Lkw-Wiegesysteme, derzeit erheblicher Widerspruch, denn Sicherstellung einheitlicher Bedingungen zur Interoperabilität und Kompatibilität dieser OBW-Systeme, sind ungenau, daher beweisbar nicht praktikabel.

Referenzen / Quellen