„Wikipedia:Bildrechte“ – Versionsunterschied

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[[Datei:Berlin Olympiastadion aussen.jpg|thumb|150px|Erlaubte Aufnahme eines Gebäudes]]
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Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen in Deutschland nicht mehr genehmigungspflichtig. Allerdings dürfen auch aus Luftfahrzeugen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt. Als ''Schutzbereich'' gekennzeichnete militärische Gebiete dürfen ohne Genehmigung nicht fotografiert oder gezeichnet werden.
Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen in Deutschland nicht mehr genehmigungspflichtig. Allerdings dürfen auch aus Luftfahrzeugen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt. Als ''Schutzbereich'' gekennzeichnete militärische Gebiete dürfen ohne Genehmigung nicht fotografiert oder gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für Militärische Gegenstände und Einrichtungen.


Aufnahmen von geschützten Werken aus der Luft sind nicht von der Panoramafreiheit umfasst.
Aufnahmen von geschützten Werken aus der Luft sind nicht von der Panoramafreiheit umfasst.

==== Militärische Gegenstände und Einrichtungen ====
In Deutschland ist das Abbilden von „Wehrmitteln“ und Militäreinrichtungen, wenn man dadurch ''„die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet“'', gemäß {{§|109g|StGB|dejure}} als [[Sicherheitsgefährdendes Abbilden]] strafbar. Wissentliches Handeln ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, leichtfertiges Handeln gemäß Absatz 4 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Die Strafbarkeit entfällt, wenn man sich die Erlaubnis der zuständigen Dienststelle eingeholt hat.


==== Bahnhöfe und Verkehrsanlagen ====
==== Bahnhöfe und Verkehrsanlagen ====

Version vom 20. Januar 2011, 21:48 Uhr

Abkürzung: WP:BR

Auf dieser Seite werden die Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia (nicht zwingend für Wikimedia Commons) zu den Bildrechten näher erläutert. Sie soll es auch Nicht-Juristen ermöglichen, festzustellen, ob das Hochladen bestimmter Bilder nach den Wikipedia-Richtlinien erlaubt ist.

Allgemeine Aussagen (ohne speziellen Bezug zur Wikipedia) finden sich im Artikel Bildrechte.

Grundlagen

Wikipedia soll eine freie Enzyklopädie sein, deren Bestandteile – also auch die Bilder – frei genutzt werden können. Dazu zählt, dass die Bilder nicht nur in der Wikipedia, sondern überall kommerziell genutzt und verändert werden können.

Dieser seit langem bestehende Konsens in der Wikipedia entspricht auch der offiziellen Vorgabe des Anbieters der Wikipedia der Wikimedia Foundation, der für uns verbindlichen Licensing policy. Die Grundzüge dieser Richtlinie:

  • Außer auf Wikimedia Commons ist es zulässig, in eng begrenztem Rahmen sich auf eine projektspezifische Ausnahmeregelung zu berufen: Exemption Doctrine Policy (EDP). Diese ermöglicht es, urheberrechtlich beschränkte Medien nach den Fair-use-Vorschriften des US-Rechts und den nationalen Schrankenbestimmungen im Kontext freier Inhalte darzustellen, sofern es dafür eine zwingende Begründung gibt (Rationale).
  • Unfreie Inhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet werden (also z. B. durch Vergabe einer entsprechenden Kategorie).

Die deutschsprachige Wikipedia verfügt über keine formelle EDP, obwohl es zweifelsohne sehr viele Medien in der Wikipedia gibt, die nicht unter die Definition freier kultureller Werke fallen (siehe Hilfe:FAQ_Rechtliches#Sind alle Inhalte der Wikipedia unterm Strich frei?).

Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht

Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht).

Probleme mit der Gemeinfreiheit in den USA

1890 geschaffenes Foto eines 1930 verstorbenen Fotografen, von dem nicht feststeht, ob es vor 1923 veröffentlicht wurde

Da der Abruf der Inhalte der deutschsprachigen Wikipedia bestimmungsgemäß in den deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz erfolgt, legt die deutschsprachige Wikipedia das weitgehend übereinstimmende Urheberrecht dieser Länder ihren Bildrechte-Richtlinien zugrunde.

Erst allmählich werden die Unterschiede zwischen dem Recht der USA, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder als gravierendes Problem erkannt.

Für Wikimedia Commons gilt die Grundregel, dass die hochgeladenen Medien in ihrem Ursprungsland und in den USA frei sein müssen.

Es gibt Anzeichen, dass die Wikimedia Foundation diese Grundregel auch für die anderen Projekte als verbindlich erachtet, soweit diese keine Ausnahmeregelung beschlossen haben. Es liegen dazu Äußerungen von Mike Godwin und Anthere vom November 2007 bzw. Januar 2008 vor auf Meta. Dies bedeutet, dass keine Inhalte auf Wikimedia-Servern geduldet werden, deren Veröffentlichung gegen US-Recht verstößt.

Gesichert ist damit lediglich der Bildbestand, der nachweislich vor 1923 veröffentlicht wurde. Medien, die nach 1922 von ausländischen, also Nicht-US-Urhebern, die nach 1925 verstorben sind, veröffentlicht wurden, sind in den USA in vielen Fällen nicht gemeinfrei.

Allerdings sind auch in den USA Bilder gemeinfrei, die folgende drei Bedingungen erfüllen:

  • veröffentlicht außerhalb der USA und nicht innerhalb von 30 Tagen auch in den USA

und

  • vor 1978 veröffentlicht, ohne die damaligen Formalitäten zur Erlangung US-amerikanischen Copyrights einzuhalten

und

  • im Ursprungsland zum Zeitpunkt, als in den USA das Copyright für im Ursprungsland noch geschützte ausländische Werke wiederhergestellt wurde, nicht mehr geschützt (für DACH und die meisten anderen Länder ist dieses sogenannte URAA-Datum der 1. Januar 1996).

Die Hintergründe dazu werden in der englischen Wikipedia unter Wikipedia:Non-U.S. copyrights erläutert. Auf Wikimedia Commons werden solche Bilder mit dem Baustein Commons:Template:PD-1996 gekennzeichnet.

Beispielsweise sind auch nach 1922 veröffentlichte Bilder des 1937 verstorbenen Schweizers Walter Mittelholzer in den USA gemeinfrei bzw. public domain. Der Grund dafür ist, dass in der Schweiz der urheberrechtliche Schutz bis 1993 nur 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers währte und bei der Anhebung auf 70 Jahre bereits abgelaufene Rechte nicht wiederhergestellt wurden. Walter Mittelholzers Werke sind also in der Schweiz bereits seit 1988 gemeinfrei und waren es auch am für die Copyright-Situation in den USA entscheidenden 1. Januar 1996.

Auf Commons wurde eine Kategorie mit möglicherweise in den USA copyrightbeschränkten Bildern eingerichtet, die von nach 1925 verstorbenen Urhebern stammen, von denen aber das Veröffentlichungsdatum nicht bekannt ist:

Bei strenger Auslegung fallen alle Bilder, die aufgrund der unten erläuterten pragmatischen Ausnahmeregelung für hundert Jahre alte Bilder hochgeladen wurden, in diese Kategorie.

Die mit dem Baustein Commons:Template:Not-PD-US-URAA versehenen Bilder (von nach 1925 gestorbenen Nicht-US-Bürgern, veröffentlicht nach 1922) werden voraussichtlich nur für eine Übergangszeit auf Commons geduldet. Für neue Bilder aus dieser Kategorie wurde eine Schnelllöschung erwogen.

Abgesehen von dieser mit der Nichtanerkennung des Schutzfristenvergleichs durch die USA zusammenhängenden Problematik sind gefährdet:

  • alle Bilder nach der Panoramafreiheit (siehe unten), soweit sie etwas anderes als Gebäude zeigen (also Skulpturen, Wandgemälde, Logos usw.)
  • alle Bilder, die zwar in den USA, nicht aber in Deutschland die nötige Schöpfungshöhe erreichen (insbesondere Logos).

Diesen Bildern hilft es nichts, wenn sie nur hier lokal hochgeladen werden, da die grundsätzliche Linie der Wikimedia Foundation dahin geht, dass nur auf US-Servern legale Bilder in den einzelnen Projekten zulässig sind. Die Bilder können nur dann auf Dauer behalten werden, wenn die deutschsprachige Wikipedia eine entsprechende Ausnahmeregelung (EDP) beschließt und jedem Bild eine ausführliche Begründung beigegeben wird, weshalb es nach den Grundsätzen von Fair Use in den USA erlaubt ist (Fair-Use-Rationale).

Eine Meinungsbildung der Wikipedia-Community zu dieser Frage ist noch nicht zustandegekommen.

Eigene Aufnahmen

Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Eingeschränkt wird dies durch die Rechte anderer an dem Abgebildeten.

Aufnahmen mit Personen

Erlaubte Aufnahme einer absoluten Person der Zeitgeschichte.

Stellt eine Aufnahme eine oder mehrere Personen dar, kann die Veröffentlichung durch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden (siehe ausführlich Recht am eigenen Bild). Sofern der Abgebildete keine Erlaubnis für diese Veröffentlichung gewährt hat, ist das Hochladen generell nicht erlaubt.

Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Porträtfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Eine kommerzielle Nutzung der Bilder, auch wenn sie urheberrechtlich unter einer freien Lizenz stehen, ist aus Gründen des Persönlichkeitsrechts in der Regel nicht möglich.

Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden. Dies sind beispielsweise bekannte Politiker oder andere Prominente. Bei absoluten Personen der Zeitgeschichte wird dieses Recht allerdings mit der Bedingung, dass die Personen auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen (siehe Caroline-Urteile), eingeschränkt. Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer prominenten Person einzudringen.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Recht am eigenen Bild}} bzw. auf Commons {{personality rights}} und die Vorlage für die entsprechende freie Lizenz (siehe WP:LFB) verwendet werden.

Öffentliche Reden

Erlaubterweise hergestellte eigene Videoaufnahmen von öffentlichen Reden im Parlament oder von anderen vergleichbaren öffentlichen Verhandlungen können nach § 48 UrhG eingestellt werden, siehe dazu Öffentliche Rede (Urheberrecht). (Dies gilt nicht nach österreichischem Recht.) Schrankenbestimmungen werden allerdings üblicherweise eng ausgelegt, sodass es fraglich ist, ob wir uns in vielen Fällen darauf berufen können.

Panoramafreiheit

Beispiel der Anwendung der Panoramafreiheit (siehe Bildbeschreibung)

Die Veröffentlichung von Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden (Werke der Architektur) in Deutschland (sowie in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern) ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nach deutschem Recht nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandort muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandortes vorliegt.

Die untenstehende Aufnahme des Berliner Olympiastadions ist erlaubt, weil sie das Stadion von einem öffentlich zugänglichen Platz aus zeigt. Ein vom Glockenturm aufgenommenes Bild müsste aus der Wikipedia gelöscht werden.

Vorsicht: In etlichen Ländern, z. B. Frankreich und Belgien gibt es keine Panoramafreiheit! Es ist nach belgischem Recht nicht erlaubt, Bilder des Atomiums ohne Erlaubnis des Architekten zu veröffentlichen. In der deutschsprachigen Wikipedia werden aber auch Bilder geduldet, die nach den Maßstäben der deutschsprachigen Länder bedenkenlos sind, selbst dann, wenn sie in deutschsprachigen Minderheitsgebieten wie bei den Einwohnern der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens verboten sind. Es gilt das Schutzlandprinzip.

Zur Kennzeichnung muss die Vorlage {{Panoramafreiheit}} in Verbindung mit {{Schutzlandprinzip}} verwendet werden.

Achtung: Zu Fotos von fremdem Eigentum, das urheberrechtlich nicht geschützt ist, gibt es eine ausführliche eigene Seite: Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum.

Gegenstände

Ein Denkmal, das sich bleibend im öffentlichen Verkehrsraum befindet

Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten.

Luftaufnahmen und Gebäude

Erlaubte Aufnahme eines Gebäudes

Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen in Deutschland nicht mehr genehmigungspflichtig. Allerdings dürfen auch aus Luftfahrzeugen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt. Als Schutzbereich gekennzeichnete militärische Gebiete dürfen ohne Genehmigung nicht fotografiert oder gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für Militärische Gegenstände und Einrichtungen.

Aufnahmen von geschützten Werken aus der Luft sind nicht von der Panoramafreiheit umfasst.

Bahnhöfe und Verkehrsanlagen

Auch Bahnhöfe und Verkehrsanlagen unterstehen dem Hausrecht des jeweiligen Verkehrsbetriebes (Deutsche Bahn AG oder regionaler Verkehrsbetrieb). In ihnen darf in der Regel nicht ohne Zustimmung fotografiert werden. Für die Problematik des Hausrechts ist Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum zu beachten. Ferner werden die Bahnhofshallen nicht als öffentlicher Raum im Sinne der Panoramafreiheit angesehen (siehe auch hier).

Die Deutsche Bahn AG gestattet auf Anfrage die Lizenzierung von Aufnahmen aus Bahnhöfen unter GFDL bzw. Public Domain. Ansprechpartner ist die Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Bahn. Eine Fotogenehmigung für die Anlagen der DB ist grundsätzlich nötig, siehe hier. Fotos für private Zwecke sind gestattet, bei kommerzieller Verwendung, die von den hier benutzten Lizenzen erlaubt und umfasst ist, ist eine Genehmigung stets erforderlich.

Öffentliche Verkehrsbetriebe handhaben die Genehmigung zum Fotografieren immer unterschiedlich, weshalb eine Anfrage grundsätzlich anzuraten ist.

Für die Schweiz: Nach persönlicher Anfrage durch Benutzer:Keimzelle hat ein SBB-Presseverantwortlicher erklärt, dass Aufnahmen in Bahnhöfen und von Rollmaterial bewilligt werden müssen.

Gegenstände in geschlossenen Räumen

Umstritten ist die Rechtslage für Gegenstände, die sich innerhalb geschlossener Räume, wie zum Beispiel in Museen oder Ausstellungen, befinden. Dies gilt vor allem dann, wenn vom Hausherrn das Fotografieren innerhalb der Räumlichkeiten untersagt bzw. nur unter bestimmten Auflagen erlaubt wird.

Da es ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht gibt, kann man argumentieren, dass einwandfrei lizenzierte Fotos im Zweifel quasi-anonym hochgeladen werden können, da durch die Verwendung eines temporären Accounts der Eigentümer den Fotografen nicht ausfindig machen kann.

Nicht erlaubt ist allerdings die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kunstwerke zu sehen sind, die noch urheberrechtlich geschützt sind, oder sofern die Fotos andere Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) verletzen.

Siehe die ausführliche Diskussion der Problematik unter Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum

Produktfotos und eigene Nachzeichnungen (Marken, Cover, Comicfiguren, …)

Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z. B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht. Einfache Gestaltungen erreichen diese nicht.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel nicht wegdenkbares Beiwerk sind. Wird ein Stapel mit Plattencovern fotografiert, auf dem das oberste zu erkennen ist, so handelt es sich also nicht um Beiwerk, da der Fotograf dieses Plattencover zeigen möchte.

Ist allerdings z. B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit (s. o.).

Ergänzend sollte man sich die offizielle Richtlinie auf Commons über Bearbeitungen durchlesen.

Logos

Laufendes Auge, urheberrechtlich nicht geschützt

Logos sind häufig sowohl urheberrechtlich als auch als Bildmarke nach dem Markengesetz geschützt. In der deutschsprachigen Wikipedia herrscht Konsens, dass nur ein urheberrechtlicher Schutz ihrer Verwendung entgegensteht.

Allerdings sind Logos auf Commons nicht gern gesehen und werden dort in den meisten der unten aufgeführten Fälle gelöscht. Sie sollten daher besser auf der deutschsprachigen Wikipedia hochgeladen werden.

In Betracht kommen allerdings nur folgende Fälle:

  • Logos, bei denen kein „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“ gegeben ist (siehe BVerfG-Urteil bei Schöpfungshöhe). Beispiele:
    • Logo der ARD (OLG Köln, GRUR 1986, 889)
    • Laufendes Auge von Franz Zauleck (BVerfG vom 26. Januar 2005, GRUR 2005, 410)
    • Logo der SED (LG Hamburg vom 10.12.2004, 308 O 207/04, GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff)
      • Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-LogoSH}} verwendet werden.

Bildschirmfotos

Bildschirmfoto eines Films unter freier Lizenz (Big Buck Bunny der Blender Foundation).

Bildschirmfotos (engl. Screenshot) von Video- und Fernsehaufnahmen zeigen fast immer urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind deshalb nicht erlaubt. Ausnahmen bilden Inhalte unter einer hier akzeptierten freien Lizenz und gemeinfreie Werke.

Der Webbrowser Konqueror mit der Wikipediastartseite

Auch Bildschirmfotos von Software zeigen in der Regel urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind ebenfalls nicht erlaubt. Recht häufig zeigen Softwarescreenshots jedoch nichts, was die für urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe erreicht; diese sind in der deutschen Wikipedia erlaubt. Des Weiteren existieren Programme und Videoaufnahmen, die von den Rechteinhabern unter die GFDL gestellt wurden, gemeinfrei sind oder unter einer anderen, hier akzeptierten Lizenz stehen. So können Bildschirmfotos von Software, die unter einer hier akzeptierten Lizenz steht, hochgeladen werden, da die Autoren die Nutzungsrechte an allen Aspekten des Programms von vornherein an die Allgemeinheit abgegeben haben.

Voraussetzung dieser Ausnahmen wiederum ist, dass urheberrechtlich geschützten Werke Dritter (wie beispielsweise eine Webseite) auf dem Bildschirmfoto nicht dargestellt sind oder lediglich Beiwerk darstellen.

Ein Beispiel, bei dem alle Voraussetzungen zur Verwendung erfüllt sind, ist ein Bildschirmfoto des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Webseite. Zu beachten ist allerdings, dass das Wikipedia-Logo urheber- und markenrechtlich geschützt ist und damit das Bild auf den Commons mit der Vorlage CopyrightByWikimedia gekennzeichnet werden muss.

Karten

Bei Karten sind zwei Dinge zu beachten:

  • Die einzelnen reinen Geoinformationen (Vermessungsdaten zu den abgebildeten Informationen) genießen zwar als solche keinen Schutz, jedoch kann die sie beinhaltende Datenbank einem Datenbankschutz unterliegen (siehe Rechte an Geoinformationen).
  • Auswahl und Gestaltung der Karte sind zusätzlich durch UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 geschützt.

Theaterfotos

Theateraufführungen sind urheberrechtlich geschützt. Fotos von Theateraufführungen dürfen deshalb nur mit Genehmigung der Inhaber der Rechte an der Aufführung veröffentlicht werden. Auch die Namen der gezeigten Schauspieler müssen genannt werden, es sei denn, die Abgebildeten haben zugestimmt, nicht genannt zu werden. Rechteinhaber sind die gezeigten Schauspieler und der Veranstalter der Aufführung. Darüber hinaus können das Bühnenbild, die Kostüme und das Maskenbild geschützt sein, die das Foto zeigt. Auch Rechte des Autors des Theaterstücks können betroffen sein. Ob der Regisseur ein Recht an einer Inszenierung erwirbt, ist hingegen umstritten.

Fremde Aufnahmen

Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind oder wenn der Urheberrechtsinhaber (meistens der Urheber) dies erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind, und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist.

Um Zweifelsfälle zu vermeiden, wird bei der Anfrage an Rechteinhaber die Verwendung der allgemeinen Einverständniserklärung unter Wikipedia:Textvorlagen dringend empfohlen. Es ist nicht ausreichend, ein Bild für die Wikipedia freizugeben, es muss unter einer freien Lizenz stehen, die einschließt, dass es – mit Blick auf das Urheberrecht – gewerblich genutzt und verändert werden kann.

Wer ist der Urheber / Rechteinhaber?

Um die einfachen Fälle kurz zusammenzufassen:

  • Der Urheber ist zunächst derjenige, der das Werk geschaffen hat. Bei einem Foto ist das derjenige, der die Aufnahme gemacht hat, bei einem Bild ist es der Maler usw.
  • Wenn der Urheber die Verwertungsrechte nicht verkauft hat (z. B. wenn ein Photograph ein Bild an eine Bildagentur verkauft hat), dann ist er der alleinige Rechteinhaber.
  • Wenn der Rechteinhaber gestorben ist, so sind seine gesetzlichen Erben die Rechteinhaber.

Das betrifft, wie gesagt, nur die einfachen Fälle. Bei komplexeren Fällen (Beispiel: die Photographie einer Skulptur hat zwei Urheber, nämlich den Bildhauer und den Photographen) muss man sich über die einschlägigen Einzelheiten genauer informieren.

Vorgehen bei fremden Werken, deren Urheber bekannt ist

Wenn es sich um ein Werk handelt, dessen Urheber bzw. Rechteinhaber bekannt und mit einer Veröffentlichung unter einer der hier gültigen Lizenzen einverstanden ist, sollte wie folgt vorgegangen werden:

  1. Zunächst sollte dem Urheber klar gemacht werden, was die Veröffentlichung unter einer freien Lizenz bedeutet. Wenn er z. B. sagt: „Das ist mir egal, ich habe kein Interesse an einer Verwertung,“ sollte man darauf hinweisen, dass die Lizenz unter Umständen darüber hinausgeht (Nennung des Urhebers, Veränderung, derivative works). Das ist ein wichtiger Punkt und vor allem eine Frage der Fairness gegenüber dem Rechteinhaber.
  2. Dann sollte der Urheber eine Einverständniserklärung abgeben.
    • Wenn das Bild auf die deutsche Wikipedia hochgeladen werden soll:
    1. Lade das Bild hoch und vermerke auf der Seite der Datei, dass noch eine Einverständniserklärung gesendet werden wird.
    2. Benutze am besten diese Vorlage und trage dort die Adresse des Bildes ein.
    3. Wenn der Urheber E-Mail hat, soll er sie selbst an permissions-de@wikimedia.org schicken.
    4. Falls nicht, drucke sie aus, lass sie unterschreiben und schicke einen Scan an obige E-Mail-Adresse.
    5. Wenn das nicht möglich ist, schicke eine E-Mail in seinem Namen.
    • Wenn das Bild auf Wikipedia-Commons hochgeladen werden soll:
    1. Lade das Bild hoch und zeige auf der Seite der Bilddatei mit Hilfe der Vorlage {{Otrs pending}} an, dass noch eine Einverständniserklärung abgegeben werden wird.
    2. Eine Vorlage für die Einverständniserklärung findet sich unter Commons:Emailvorlagen.
    3. Die Einverständniserklärung sollte (gleiches Verfahren wie oben) an permissions-commons-de@wikimedia.org geschickt werden.
  3. Wenn der Rechteinhaber die Mail mit der Einverständniserklärung selbst verschickt hat, weise ihn darauf hin, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens seine Mailbox gelegentlich durchsehen soll, denn wenn Rückfragen nicht beantwortet werden, wird das Bild möglicherweise gelöscht werden.

Alte Werke

Ein Werk ist nur für eine bestimmte Dauer urheberrechtlich geschützt. Diese Zeit nennt man Schutzdauer. In Deutschland (und vielen anderen Ländern) gilt eine Regelschutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris (pma). Das heißt, dass die Gemeinfreiheit (s. dort für weitere Informationen) des Werkes mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt, beginnt und das Werk frei verwendet werden kann.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt}} verwendet werden.

Probleme mit nachgelassenen Werken

Zunehmend von Bedeutung ist die seit der Schutzdauerrichtlinie EU-weit gültige Regelung der editio princeps, die in Deutschland nachgelassenen Werken, also gemeinfreien Werken, die zuvor nicht erschienen sind oder öffentlich wiedergegeben wurden, einen Schutz von 25 Jahren nach Erstveröffentlichung zusichert. Soweit ein Herausgeber oder eine Institution nachweisen kann, dass er oder sie ein Bild nach Ablauf der Regelschutzfrist erstmals veröffentlicht hat (und zwar in der qualifizierten Form des Erscheinens), kann er einen Schutz von 25 Jahren nach der Veröffentlichung beanspruchen.

Bei nachgelassenen Werken bitte immer auf WP:UF nachfragen!

Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist

Auch wenn der Urheber nicht bekannt oder mit vernünftigem Aufwand zu ermitteln ist, kann es sein, dass innerhalb der Regelschutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod Ansprüche seitens von Rechtsnachfolgern an einen Verwerter gestellt werden.

Für anonyme Werke bestimmt § 66 UrhG, dass das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Aufnahme erlischt (bzw. nach der Erstellung, falls das Werk 70 Jahre lang unveröffentlicht blieb). Sobald sich der Urheber zu irgendeinem Zeitpunkt zu seinem Bild (sofern es vor dem 1. Juli 1995 erstellt wurde) bekannt hat, gilt jedoch die normale Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris. Ein vollgültiger Beweis, dass dies nicht der Fall war, ist faktisch kaum möglich. Es ist immer denkbar, dass der Urheber seinen Namen auf einem Abzug oder bei einer entlegenen Publikation bekanntgegeben hat.

Ausführliche Darstellung der Problematik unter Anonymes Werk (Urheberrecht).

Aufgrund der oben beschriebenen praktischen Schwierigkeiten verzichtet die deutschsprachige Wikipedia auf Bilder unter Berufung auf anonyme Werke. Stattdessen benutzen wir die im Folgenden erläuterten pragmatischen Regelungen.

Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind

Die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert Bilder, die nachweislich 100 Jahre oder älter sind, sofern der Name des Urhebers oder dessen Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann. Beispiel:

  • 2024 können solche Bilder aus dem Jahr 1924 und früheren Jahren genutzt werden. Ein Bild aus dem Jahr 1925 darf erst 2025 ohne Beweis der abgelaufenen Schutzdauer eingefügt werden.

Bitte beachte, dass diese Regelung auf Commons nicht offiziell gilt, Bilder also gelöscht werden können. Ferner ist es in solchen Fällen durchaus möglich, dass der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist (Beispiel: das Foto wurde 1905 von einem 25jährigen geschaffen, dieser starb 1960 mit 80 Jahren). In diesem Falle besteht eventuell ein Schadenersatzanspruch. Bitte beachte daher, dass du für deinen Upload verantwortlich bist und rechtliche Konsequenzen auf dich zukommen könnten.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt-100}} verwendet werden.

Es ist vom Uploader auf der Dateibeschreibungsseite zu belegen, dass

  • das Bild 100 Jahre oder älter ist und
  • der Name des Urhebers oder dessen Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann.

Fehlen diese Belege, können die betroffenen Bilder nach dem Hochladen wieder gelöscht werden.

Pragmatische Regelung bei Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden

Die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert Bilder, die nachweislich vor 1923 veröffentlicht wurden, sofern der Urheber auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden konnte.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt-1923}} verwendet werden.

Es ist vom Uploader oder von anderen auf der Dateibeschreibungsseite zu belegen, dass

  • das Bild vor 1923 veröffentlicht wurde (das heißt in der Regel: gedruckt, Herstellung vor 1923 reicht nicht aus!) und
  • der Name des Urhebers oder sein Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann.

Das hochgeladene Bild muss darüber hinaus auf der Seite WP:DÜP/1923 zur Diskussion gestellt werden. In der Diskussion müssen die jeweiligen Umstände auf Nachfrage dargelegt und die oben genannten Belege bei Bedarf näher erläutert und deutlich gemacht werden, warum sie aussagekräftig sind. Persönliche Gespräche mit Fachleuten oder Zeitzeugen, die die Datierung der Veröffentlichung bestätigen, müssen gegebenenfalls belegt oder glaubhaft gemacht werden.

Fehlen die genannten Belege oder erweisen sie sich in der Diskussion als unzureichend, werden die betroffenen Bilder nach 14 Tagen wieder gelöscht.

Simple Bilder

Sofern eine Schöpfung nicht ein bestimmtes Maß an Individualität im Sinne einer „persönlichen, geistigen“ Schöpfung aufweist, ist diese nach § 2 UrhG kein Werk und ist auch nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Hürde für urheberrechtlichen Schutz bezeichnet man als Schöpfungshöhe. Eine Datei, die nicht die Schöpfungshöhe erreicht, ist gemeinfrei und kann frei verwendet werden. Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} verwendet werden.

Bei Fotos erübrigt sich aber die Frage der Schöpfungshöhe, da es sich – abgesehen von Reproduktionsfotografien zweidimensionaler Vorlagen (siehe unten) – stets mindestens um Lichtbilder handelt, die nach § 72 UrhG zumindest eingeschränkt geschützt sind, oder aber um Lichtbildwerke, die den vollen Schutz nach §2 UrhG genießen.

Autogramme

Autogramm

Reine Unterschriften (selbstverständlich ohne die Autogrammkarte, die ja ein geschütztes Foto darstellt) sind nicht urheberrechtlich geschützt, siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen.

Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – 2-D-Regel

Nicht schutzfähige Reproduktion eines (zweidimensionalen) Gemäldes, das gemeinfrei ist

Werden zweidimensionale Vorlagen (Gemälde, Fotos, Zeichnungen, Kupferstiche, Radierungen, Holzschnitte, …) lediglich reproduziert, sind die dadurch entstandenen Aufnahmen nach herrschender Meinung nicht selbst urheberrechtlich geschützt. Daher können Fotos oder Scans aus Kunstbildbänden hochgeladen werden, wenn die darin reproduzierten Bilder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind (Kennzeichnung mit dem Baustein {{Bild-PD-alt}}). Die Gemeinfreiheit der Vorlage beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: Das Todesdatum eines Malers ist der 15. Mai 1953. Dies bedeutet, dass seine Werke ab 1. Januar 2024 gemeinfrei sind, nicht schon ab 15. Mai 2023).

Es existiert im deutschen Recht kein Verlags-Schutzrecht, das das Erlöschen des Urheberrechts überdauert oder bei seinem Fehlen an seine Stelle tritt.

Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmen von dreidimensionalen Gegenständen, wie beispielsweise einer Skulptur. In diesem Falle ist das Foto selbst als Lichtbild (unter Umständen sogar als Lichtbildwerk) geschützt.

Was ist zweidimensional? Gekrümmte Vorlagen (eine Höhlenwand, eine antike Vase usw.) sind sicher nicht zweidimensional, ebensowenig reliefartige Vorlagen. Bei Münzen und historischen Wachssiegeln (nicht Stempelsiegel!) liegt die Annahme nahe, dass sie reliefartig sind und Fotos von ihnen somit geschützt sind.

Allerdings ist bei Münzen als gemeinfreien Vorlagen umstritten, ob eine Fotografie der Münze tatsächlich als geschütztes Lichtbild zu betrachten ist. Kann glaubhaft gemacht werden, dass die Münze mittels eines Flachbettscanners wiedergegeben wurde, ist das Hochladen der Abbildung hier gestattet.

Zur Handhabung auf Commons siehe When to use the PD Art tag.

Nachdrucke

Wie im letzten Absatz ausgeführt, kann ein Verlag durch den Nachdruck eines gemeinfreien Werks nach deutschem Recht, das innerhalb der deutschsprachigen Wikipedia berücksichtigt wird, kein neues Schutzrecht erlangen. Das gilt sowohl für den Faksimilenachdruck als auch für den Neusatz (siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen).

Amtliche Werke

In Deutschland (und ähnlich in den meisten europäischen Staaten) sind gem. § 5 Abs. 1 UrhG bestimmte amtliche Werke nicht urheberrechtlich geschützt:

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Unter diese Regelung fallen nach den vorliegenden Urteilen und dem Meinungsbild der Wikipedia ebenfalls die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Amtsblatt veröffentlichten Postwertzeichen und die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Siehe auch Amtliche Briefmarke (Deutschland), Wikipedia:Briefmarken, Wikipedia:Wappen und Wappensatzung.

Diese Regelung gilt aus Sicht des deutschen Rechts weltweit für Werke, die in Deutschland amtliche Werke wären, also z.B. auch für EU-Richtlinien (bzw. deren amtliche Übersetzung).

Andere amtliche Werke, die nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, unterliegen dagegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einem Änderungsverbot. Da § 5 Abs. 2 UrhG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur äußerst restriktiv ausgelegt wird, ist bei normalen Fotos (also solchen, die nicht unter die oben abschließend aufgezählten Fallgruppen fallen) nicht davon auszugehen, dass sie als amtliche Werke gemeinfrei sind. Dies betrifft etwa Fotos der Bundespräsidenten, die etwa auf einer Internetseite des Bundespräsidialamts herunterladbar sind, oder von Angehörigen der Verwaltung in der NS-Zeit gefertigte Fotos.

Da Deutschland Rechtsnachfolger der DDR und (geographisch) teilidentisch mit dem Deutschen Reich ist, fallen unter § 5 UrhG auch alle amtlichen Werke dieser Vorgängerstaaten.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Amtliches Werk}} bzw. für Briefmarken die Vorlage {{Bild-PD-Amtliches Werk (Deutsche Briefmarke)}} verwendet werden.

Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere)

Üblicherweise werden Bilder von US-Regierungsbehörden (nur Federal Government), die in den USA Public Domain sind, hier und auf Commons akzeptiert, da man darauf vertraut, dass die Behörden gegen ausländische Nutzer nicht vorgehen werden. Public Domain sind solche Fotos, die von (Bundes-)Regierungsbediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erstellt wurden, nicht jedoch alle Fotos, die auf einer Website der US-Regierung (mit der Domain „.gov“) veröffentlicht sind. Es ist also in jedem Einzelfall anhand der Legal notices genauestens zu prüfen, ob die betreffende Aufnahme tatsächlich in den USA keinem Copyright unterliegt.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-US}} verwendet werden.

Auf Commons zulässige Bilder, deren Crown Copyright in Großbritannien abgelaufen ist, werden auch hier akzeptiert. Siehe commons:Commons:Licensing#Crown_copyright.

Fair use

Bilder, die in anderen Wikipedias als Fair use gekennzeichnet sind, entsprechen nicht den Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia und können daher nicht verwendet werden. Bitte solche Bilder nicht hochladen. Allerdings werden in anderen Wikipedias auch Bilder als Fair use gekennzeichnet, die nach hier in der deutschsprachigen Wikipedia gültigen Richtlinien frei sind. Diese Bilder (z. B. Logos mit geringer Schöpfungshöhe) können unter Beachtung der weiter oben genannten Punkte hochgeladen werden.

Bildzitate

Die Verwendung von Bildern, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, wäre nach deutschem Recht unter bestimmten Umständen als Bildzitat nach § 51 UrhG zulässig. Bilder ohne freie Lizenz entsprechen jedoch nicht den derzeitigen Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia und sollten daher auch dann nicht hochgeladen werden, wenn sie rechtlich gesehen in einem Wikipedia-Artikel als Bildzitat verwendet werden könnten.

Ausländisches Recht

Der Schutz von Bildern im Internet bezieht sich immer auf den Staat, für den der Schutz begehrt wird (Schutzlandprinzip). Um Ansprüche durchsetzen zu können, ist auch bei Abmahnungen ein Gerichtsverfahren notwendig. Betrüblich ist, dass sich ein Rechteinhaber oder vermeintlicher Rechteinhaber das Land aussuchen kann, vor dessen Gericht er klagt (Forum shopping). Das Gericht hat dann zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass es nach dem Recht eines anderen Landes urteilt, doch meistens entscheidet es nach dem Recht des eigenen Landes.

Üblicherweise richtet sich die deutschsprachige Wikipedia nach dem Recht der deutschsprachigen Länder, akzeptiert also die Panoramafreiheit nach deutschem Recht. Es gibt allerdings noch keinen Konsens, ob aus Gründen der Risikoverminderung Abbildungen von Objekten aus Ländern, die keine Panoramafreiheit kennen (wie Frankreich), grundsätzlich unzulässig sind.

Werke, deren Schutzfrist im Nicht-EU-Ausland (mit Ausnahme der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und der USA) als Ursprungsland (Land, dem der Urheber als Staatsangehöriger angehört) abgelaufen ist, können hier grundsätzlich hochgeladen und von Commons eingebunden werden.

Für Nicht-EU-Ausland gilt in der EU (Deutschland, Österreich) aufgrund der Schutzdauerrichtlinie der Schutzfristenvergleich. Ist das Werk im Ursprungsland aufgrund abgelaufener Schutzfrist frei, ist es auch in der EU nicht geschützt.

Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten (außer den EU-Staaten sind das: Island, Liechtenstein und Norwegen) sind nach deutschem Recht wie EU-Bürger zu behandeln.

Für die Schweiz gilt: Ist ein Bild eines Schweizer Urhebers in der Schweiz aufgrund abgelaufener Schutzfrist gemeinfrei, ist es aufgrund des zwingend in der EU vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs weder in Deutschland noch in Österreich geschützt. Ist ein Bild in keinem der drei Staaten geschützt, kann es in der deutschsprachigen Wikipedia selbstverständlich verwendet werden. ACHTUNG: Es geht nicht darum, was der Fall wäre, wenn der Schweizer Urheber ein EU-Bürger wäre.

Die USA hat einen Staatsvertrag mit Deutschland, der US-Urhebern die Gleichbehandlung mit deutschen Urhebern zusichert.

Bilder auf Commons, die in den USA Public Domain sind, müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist bzw. das Bild in Deutschland geschützt. Dienstliche Werke von US-Bundesbediensteten, die in den USA Public Domain sind, werden akzeptiert, siehe oben Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere).

Entscheidungsbaum

Dieser Entscheidungsbaum soll anhand eines kurzen Frage-Antwort-Schemas die Beantwortung der Frage erleichtern, ob ein Bild, das man hochladen will, wirklich frei im Sinne der GFDL ist. Er ist jedoch nicht für schwierige Spezialfälle gedacht. Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur die GNU FDL berücksichtigt. Alle zulässigen Lizenzbausteine finden sich unter Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder.

In Textform

Bild selbst erstellt?
„Selbst erstellt“ bezieht sich nur auf komplett selbstgemachte Fotos und Grafiken. Keine selbst erstellten Werke sind: Reine Reproduktionen (Abzeichnen, Abfotografieren), Fotos von Buchumschlägen (Ausnahmen nur bei mangelnder Schöpfungshöhe), CD-Covern, Kunstwerken (dazu zählen auch Plastikfiguren; Ausnahmen nur bei Panoramafreiheit), Scans, Screenshots, Überarbeitungen, Bearbeitungen, Nachahmungen und Verfremdungen anderer Werke (insbesondere „Fan-Art“).

  • Ja:
    Ich stimme zu, das Bild unter eine freie Lizenz zu stellen?
    • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein, Urheber (kurzer Vermerk „selbst erstellt“) und Erstellungsdatum.
    • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das selbsterstellte Bild trotzdem hochgeladen wird, hat man den Lizenzbestimmungen zugestimmt und kann nachträglich nicht verlangen, dass das Bild gelöscht wird.
  • Nein:
    Ist der Urheber/Rechteinhaber (Erbe) des Bildes bekannt?
    • Ja:
      Hat der Urheber/Rechteinhaber des Bildes zugestimmt, das Bild unter die GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu stellen?
      • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein (z. B. {{Bild-frei}}, {{Bild-PD-USA}}, {{Bild-GFDL}}), (Internet-)Quelle/Urheber, Erstellungsdatum und Zitat der Einverständniserklärung des Urhebers. Eventuelle Veränderungen des Bildes mit angeben.
      • Nein:
        Ist der Urheber vor dem 1. Januar des Jahres 1954 (2024 minus 70) verstorben?
        • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden.
        • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und das Einverständnis des Urhebers/Rechteinhabers nicht eingeholt wird, muss es wieder gelöscht werden. Strittige Fälle („Lichtbild“ versus „Lichtbildwerk“) bitte auf WP:UF klären.
    • Nein:
      Ist das Bild älter als 100 Jahre?
      • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden. Dabei muss dokumentiert werden, dass die Recherchen nach dem Urheber erfolglos geblieben sind.
      • Nein:
        Ist das Bild nachweislich vor 1923 veröffentlicht (z. B. in der Presse abgedruckt) worden?
        • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden; die Nachweise für die Veröffentlichung und die Erfolglosigkeit der Recherchen nach dem Urheber müssen aber auf der Seite WP:DÜP/1923 dargelegt und diskutiert werden.
        • Nein: Bild nicht hochladen. Im Zweifelsfall (unbekannte Entstehung, Klärung des Urhebers) an die WP:UF zur genaueren Klärung wenden. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und die genaue Sachlage nicht oder negativ geklärt wird, muss es wieder gelöscht werden.