„Wikipedia:Bildrechte“ – Versionsunterschied

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[[Bild:Philipp_vd_Leyen_Gondorf.jpg|thumb|200px|Ein sich bleibend im öffentlichen Verkehrsraum befindendes Denkmal]] Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der [[Quellenangabe]] und gewisse Einschränkungen des [[Änderungsverbot|Änderungsrechts]] zu beachten.
[[Bild:Philipp_vd_Leyen_Gondorf.jpg|thumb|200px|Ein sich bleibend im öffentlichen Verkehrsraum befindendes Denkmal]] Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der [[Quellenangabe]] und gewisse Einschränkungen des [[Änderungsverbot|Änderungsrechts]] zu beachten.

Bei Münzabbildungen ist umstritten, ob eine Fotografie der Münze als geschütztes Lichtbild zu betrachten ist. Kann glaubhaft gemacht werden, dass die Münze mittels eines Flachbettscanners wiedergegeben wurde, ist das Hochladen der Abbildung hier gestattet.


==== Luftaufnahmen und Gebäude ====
==== Luftaufnahmen und Gebäude ====

Version vom 22. März 2007, 09:01 Uhr

Abkürzung: WP:BR

Auf dieser Seite werden die Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia (nicht zwingend für Wikimedia Commons) zu den Bildrechten näher erläutert. Sie soll es auch Nicht-Juristen ermöglichen, festzustellen, ob das Hochladen bestimmter Bilder rechtlich und nach den Wikipedia-Richtlinien erlaubt ist.

Allgemeine Aussagen (ohne einen Bezug zur Wikipedia) finden sich auf Bildrechte.

Eigene Aufnahmen

Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Eingeschränkt wird dies durch die Rechte Anderer an dem Abgebildeten.

Aufnahmen mit Personen

Erlaubte Aufnahme einer absoluten Person der Zeitgeschichte.

Stellt eine Aufnahme eine oder mehrere Personen dar, kann die Veröffentlichung durch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. (siehe Recht am eigenen Bild) Sofern der Abgebildete keine Erlaubnis für diese Veröffentlichung gewährt hat, ist das Hochladen generell nicht möglich.

Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Portraitfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen.

Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden. Dies sind z.B. bekannte Politiker oder andere Prominente.

Es ist ebenfalls erlaubt, Bilder von Personen, die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Personen der Zeitgeschichte), zu veröffentlichen. Dies sind z.B. Menschen, die einen anderen vor dem Ertrinken retten. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte wird dieses Recht allerdings mit der Bedingung, dass die Personen auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen (siehe Caroline-Urteil), eingeschränkt.

Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer prominenten Person einzudringen.

Öffentliche Reden

Erlaubterweise hergestellte eigene Videoaufnahmen von öffentlichen Reden im Parlament oder von anderen Verhandlungen können nach § 48 UrhG eingestellt werden, siehe dazu Öffentliche Rede (Urheberrecht).

Panoramafreiheit

Die Veröffentlichung von Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden (Werke der Architektur) in Deutschland (sowie in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern) ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nach deutschem Recht nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.

Die untenstehende Aufnahme des Berliner Olympiastadions ist erlaubt, weil sie das Stadion von einem öffentlich zugänglichen Platz aus zeigt. Ein vom Glockenturm aufgenommes Bild müsste aus der Wikipedia gelöscht werden.

Vorsicht: In etlichen Ländern, z. B. Frankreich und Belgien gibt es keine Panoramafreiheit! Es ist nach belgischem Recht nicht erlaubt, Bilder des Atomiums ohne Erlaubnis des Architekten zu veröffentlichen. In der deutschsprachigen Wikipedia werden aber auch Bilder geduldet, die nach den Maßstäben der deutschsprachigen Länder bedenkenlos sind selbst dann, wenn sie in deutschsprachigen Minderheitsgebieten wie bei den Einwohner der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens verboten sind.

Maßgeblich ist allerdings, ob die Benutzung des Abgebildeten auch rechtmäßig ist. Wenn dies nicht er Fall ist, entfällt die Möglichkeit des Hochladens gestützt auf die Panoramafreiheit.

Zur Kennzeichnung muss die Vorlage {{Panoramafreiheit}} verwendet werden.

Es folgen weitere Anwendungsbereiche der Panoramafreiheit.

Achtung: Zu Fotos von fremdem Eigentum, das urheberrechtlich nicht geschützt ist, gibt es eine ausführliche eigene Seite: Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum.

Gegenstände

Ein sich bleibend im öffentlichen Verkehrsraum befindendes Denkmal

Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten.

Bei Münzabbildungen ist umstritten, ob eine Fotografie der Münze als geschütztes Lichtbild zu betrachten ist. Kann glaubhaft gemacht werden, dass die Münze mittels eines Flachbettscanners wiedergegeben wurde, ist das Hochladen der Abbildung hier gestattet.

Luftaufnahmen und Gebäude

Erlaubte Aufnahme eines Gebäudes

Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen in Deutschland nicht mehr genehmigungspflichtig. Allerdings dürfen auch aus Luftfahrzeugen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt.

Als Schutzbereich gekennzeichnete militärische Gebiete dürfen ohne Genehmigung nicht fotografiert oder gezeichnet werden.

Bahnhöfe und Verkehrsanlagen

Auch Bahnhöfe und Verkehrsanlagen unterstehen dem Hausrecht des jeweiligen Verkehrsbetriebes (Deutsche Bahn AG oder regionaler Verkehrsbetrieb). In ihnen darf in der Regel nicht ohne Zustimmung fotografiert werden.

Die Panoramafreiheit bezieht sich auf urheberrechtlich Geschütztes. Für die Problematik des Hausrechts ist Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum zu beachten.

Die Deutsche Bahn AG gestattet auf Anfrage die Lizenzierung von Aufnahmen aus Bahnhöfen unter GFDL bzw. Public Domain (siehe z. B. Image:0310-frankfurt-flughafen-fernbahnhof-1.jpg). Ansprechpartner ist die Öffentlichkeitsarbeit. Eine Fotogenehmigung für die Anlagen der DB ist prinzipiell nötig - siehe http://www.lok-report.de/news/news_foto.html − Fotos für private Zwecke sind gestattet, bei kommerzieller Verwendung (die von den hier benutzten Lizenzen erlaubt ist) ist eine Genehmigung erforderlich.

Öffentliche Verkehrsbetriebe handhaben die Genehmigung zum Fotografieren immer unterschiedlich. Fragen kostet hier nichts, hier gibt es eine kleine Info, wo man eine Fotogenehmigung braucht und wo nicht.

Für die Schweiz: Nach persönlicher Anfrage durch Benutzer:Keimzelle hat ein SBB-Presseverantwortlicher folgendes erklärt:

  • Aufnahmen in Bahnhöfen und von Rollmaterial müssen bewilligt werden
  • Für Bilder, die in die Wikipedia übernommen werden können: http://www.db.bielnews.ch/webpr20/sbb_d/sbb_d.html, ist aber kostenpflichtig und eigentlich für kommerzielle Verwender gedacht...

Fahrzeuge

Ob Darstellungen auf Fahrzeugen der Panoramafreiheit unterliegen, ist unklar. In der Wikipedia werden solche Bilder bis auf weiteres geduldet, sofern auf dem Bild das Kraftfahrzeug erkennbar bleibt (keine Ausschnittsdarstellung).

Gegenstände in geschlossenen Räumen

Umstritten ist die Rechtslage für Gegenstände, die sich innerhalb geschlossener Räume, wie zum Beispiel in Museen oder Ausstellungen, befinden. Dies gilt vor allem dann, wenn vom Hausherrn das Fotografieren innerhalb der Räumlichkeiten untersagt bzw. nur unter bestimmten Auflagen erlaubt wird.

Da es ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht gibt, kann man argumentieren, dass einwandfrei lizenzierte Fotos im Zweifel quasi-anonym hochgeladen werden können, da durch die Verwendung eines temporären Accounts der Eigentümer den Fotografen nicht ausfindig machen kann.

Nicht erlaubt ist allerdings die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kunstwerke zu sehen sind, die noch urheberrechtlich geschützt sind oder sofern die Fotos andere Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) verletzen.

Siehe die ausführliche Diskussion der Problematik unter Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum

Produktfotos (Marken, Cover, Comicfiguren, ...)

Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z. B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht. Einfache Gestaltungen erreichen diese nicht.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel nicht wegdenkbares Beiwerk sind. Wird ein Stapel mit Plattencovern fotografiert, auf dem das oberste zu erkennen ist, so handelt es sich also nicht um Beiwerk, da der Fotograf dieses Plattencover zeigen möchte.

Ist allerdings z. B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit (s.o.).

Logos

Logos sind häufig sowohl urheberrechtlich als auch als Bildmarke nach dem Markengesetz geschützt. In der deutschsprachigen Wikipedia herrscht Konsens, dass nur ein urheberrechtlicher Schutz ihrer Verwendung entgegensteht.

Allerdings sind Logos auf Commons nicht gern gesehen und werden dort in den meisten der unten aufgeführten Fälle gelöscht. Sie sollten daher besser auf der deutschsprachigen Wikipedia hochgeladen werden.

In Betracht kommen allerdings nur folgende Fälle:

  • Logos, die von ihren Rechteinhabern unter eine freie Lizenz gestellt werden. Beispiele:

Bildschirmfotos

Der Webbrowser Konqueror mit der Wikipediastartseite

Bildschirmfotos von Video-, Fernsehaufnahmen und Software zeigen in der Regel urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind deshalb nicht erlaubt.

Ausnahmen bilden Bildschirmfotos von Software, deren grafische Oberfläche auf dem konkreten Bildschirmfoto keine Schöpfungshöhe erreicht, und von Software und Aufnahmen, die von den Rechteinhabern unter die GFDL gestellt wurden, gemeinfrei sind oder unter einer anderen, hier akzeptierten Lizenz stehen. So können Bildschirmfotos Freier Software (Achtung: Freeware ist etwas anderes!) hochgeladen werden, da die Autoren die Nutzungsrechte an allen Aspekten des Programms von vornherein an die Allgemeinheit abgegeben haben.

Voraussetzung dieser Ausnahmen ist, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter (wie beispielsweise eine Webseite) auf dem Bildschirmfoto identifizierbar sind.

Ein Beispiel, bei dem alle Voraussetzungen zur Verwendung erfüllt sind, ist ein Bildschirmfotos des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Webseite.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bildschirmfoto}} und die Vorlage für die entsprechende freie Lizenz (siehe WP:LFB) verwendet werden.

Karten

Bei Karten sind zwei Dinge zu beachten:

  • Die einzelnen reinen Geoinformationen (Vermessungsdaten zu den abgebildeten Informationen) genießen zwar als solche keinen Schutz, jedoch kann die sie beinhaltende Datenbank einem Datenbankschutz unterliegen (siehe Rechte an Geoinformationen).
  • Auswahl und Gestaltung der Karte sind zusätzlich durch UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 geschützt.

Fremde Aufnahmen

Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind oder wenn der Urheberrechtsinhaber (meistens der Urheber) dies erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist.

Um Zweifelsfälle zu vermeiden, wird bei der Anfrage an Rechteinhaber die Verwendung der allgemeinen Einverständniserklärung unter Wikipedia:Textvorlagen dringend empfohlen. Es ist nicht ausreichend, ein Bild für die Wikipedia freizugeben, es muss unter einer freien Lizenz stehen, die einschließt, dass es - mit Blick auf das Urheberrecht - gewerblich genutzt und verändert werden kann.

Alte Werke

Ein Werk ist nur für eine bestimmte Dauer urheberrechtlich geschützt. Diese Zeit nennt man Schutzdauer. In Deutschland (und vielen anderen Ländern) gilt eine Regelschutzfrist von 70 Jahren pma. Das heißt, dass die Gemeinfreiheit (s. dort für weitere Informationen) des Werkes mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt, beginnt und das Werk frei verwendet werden kann.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt}} verwendet werden.

Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind

Die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert alle Bilder, die 100 Jahre oder älter sind, ohne expliziten Nachweis des Todesdatums des Urhebers als gemeinfrei, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist. Beispiel:

  • 2007 können Bilder aus dem Jahr 1907 und früheren Jahren unter der genannten Einschränkung genutzt werden. Ein Bild aus dem Jahr 1910 darf erst 2010 ohne Beweis der abgelaufenen Schutzdauer eingefügt werden.

Bitte beachte, dass diese Regelung auf Commons nicht offiziell Geltung hat, Bilder also gelöscht werden können. Ferner kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist. In diesem Falle besteht eventuell ein Schadenersatzanspruch. Bitte beachte daher, dass du für deinen Upload verantwortlich bist und rechtliche Konsequenzen auf dich zukommen könnten

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt-100}} verwendet werden.

Probleme mit nachgelassenen Werken

Zunehmend von Bedeutung ist die seit der Schutzdauerrichtlinie EU-weit gültige Regelung der Editio princeps, die in Deutschland nachgelassenen Werken, also gemeinfreien Werken, die zuvor nicht erschienen sind oder öffentlich wiedergegeben wurden, einen Schutz von 25 Jahren nach Erstveröffentlichung zusichert. Soweit ein Herausgeber oder eine Institution nachweisen kann, dass er oder sie ein Bild nach Ablauf der Regelschutzfrist erstmals veröffentlicht hat, kann er einen Schutz von 25 Jahren nach der Veröffentlichung beanspruchen.

Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist

Auch wenn der Urheber nicht bekannt oder mit vernünftigem Aufwand zu ermitteln ist, kann es sein, dass innerhalb der Regelschutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod Ansprüche seitens von Rechtsnachfolgern an einen Verwerter gestellt werden.

Für anonyme Werke bestimmt § 66 UrhG, dass das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Aufnahme erlischt (bzw. nach der Erstellung, falls das Werk 70 Jahre lang unveröffentlicht blieb). Sobald sich der Urheber zu irgendeinem Zeitpunkt zu seinem Bild (sofern es vor dem 1. Juli 1995 erstellt wurde) bekannt hat, gilt jedoch die normale Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris' . Ein vollgültiger Beweis, dass dies nicht der Fall war, ist faktisch kaum möglich. Es ist immer denkbar, dass der Urheber seinen Namen auf einem Abzug oder bei einer entlegenen Publikation bekanntgegeben hat.

Ausführliche Darstellung der Problematik unter Anonymes Werk (Urheberrecht).

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt}} verwendet werden.

Simple Bilder

Sofern eine Schöpfung nicht ein bestimmtes Maß an Induvidualität im Sinne einer „persönlichen, geistigen“ Schöpfung aufweist, ist diese nach § 2 UrhG kein Werk und ist auch nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Hürde für urheberrechtlichen Schutz bezeichnet man als Schöpfungshöhe. Eine Datei, die nicht die Schöpfungshöhe erreicht, ist gemeinfrei und kann frei verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für Fotos („Lichtbild“), die auch bei fehlender Schöpfungshöhe für 50 Jahre geschützt sind, in der Regel aber als Lichtbildwerke ebenfalls 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Schutz genießen.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} verwendet werden.

Autogramme

Autogramm

Reine Unterschriften (selbstverständlich ohne die Autogrammkarte, die ja ein geschütztes Foto darstellt) sind nicht urheberrechtlich geschützt, siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen.

Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen)

Nicht schutzfähige Reproduktion eines (zweidimensionalen) Gemäldes, welches gemeinfrei ist

Werden zweidimensionale Vorlagen (Gemälde, Fotos, Zeichnungen, Kupferstiche, Radierungen, Holzschnitte, ...) lediglich reproduziert, sind die dadurch entstandenen Aufnahmen nach herrschender Meinung nicht urheberrechtlich geschützt. Daher können Fotos oder Scans aus Kunstbildbänden hochgeladen werden, wenn die darin reproduzierten Bilder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmen von dreidimensionalen Gegenständen, wie beispielsweise einer Skulptur. In diesem Falle ist das Foto als Lichtbild oder Lichtbildwerk geschützt, und die unten stehenden Bedingungen sind zu beachten.

Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt. Beispiel:

  • Das Todesdatum eines Malers ist der 15. Mai 1936. Dies bedeutet, dass seine Werke ab 1. Januar 2007 gemeinfrei sind, nicht schon ab 15. Mai 2006

Was ist zweidimensional?

Gekrümmte Vorlagen (eine Höhlenwand, eine antike Vase usw.) sind sicher nicht zweidimensional, ebensowenig reliefartige Vorlagen. Bei Münzen und historischen Wachssiegeln (nicht Stempelsiegel!) liegt die Annahme nahe, dass sie reliefartig sind und Fotos von ihnen somit geschützt sind.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Kunst}} verwendet werden.

Nachdrucke

Wie im letzten Absatz ausgeführt, kann ein Verlag durch den Nachdruck eines gemeinfreien Werks nach deutschem Recht, das innerhalb der deutschsprachigen Wikipedia berücksichtigt wird, kein neues Schutzrecht erlangen. Das gilt sowohl für den Faksimilenachdruck als auch für den Neusatz (siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen).

Amtliche Werke

In Deutschland (und ähnlich in den meisten europäischen Staaten) sind gem. § 5 Abs. 1 UrhG bestimmte amtliche Werke nicht urheberrechtlich geschützt:

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Unter diese Regelung fallen nach den vorliegenden Urteilen und dem Meinungsbild der Wikipedia ebenfalls die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Amtsblatt veröffentlichten Postwertzeichen und die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Siehe auch Amtliche Briefmarke (Deutschland), Wikipedia:Briefmarken, Wikipedia:Wappen und Wappensatzung.

Andere amtliche Werke, die nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, unterliegen dagegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einem Änderungsverbot. Da § 5 Abs. 2 UrhG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur äußerst restriktiv ausgelegt wird, ist bei normalen Fotos (also solchen, die nicht unter die oben abschließend aufgezählten Fallgruppen fallen) nicht davon auszugehen, dass sie als amtliche Werke gemeinfrei sind. Dies betrifft etwa Fotos der Bundespräsidenten, die etwa auf einer Internetseite des Bundespräsidialamts herunterladbar sind, oder von Angehörigen der Verwaltung in der NS-Zeit gefertigte Fotos.

Da Deutschland Rechtsnachfolger der DDR und (geographisch) teilidentisch mit dem Deutschen Reich ist, fallen unter § 5 UrhG auch alle amtlichen Werke dieser Vorgängerstaaten.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Amtliches Werk}} bzw. für Briefmarken die Vorlage {{Briefmarke-PD-Deutschland}} verwendet werden.

Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere)

Üblicherweise werden Bilder von US-Regierungsbehörden (nur Federal Government), die in den USA Public Domain sind, hier und auf Commons akzeptiert, da man darauf vertraut, dass die Behörden gegen ausländische Nutzer nicht vorgehen werden. Public Domain sind solche Fotos, die von Regierungsbediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt wurden, nicht jedoch alle Fotos, die auf einer Website der US-Regierung (mit der Domain ".gov") veröffentlicht sind. Es ist also in jedem Einzelfall anhand der Legal notices genauestens zu prüfen, ob die betreffende Aufnahme tatsächlich in den USA keinem Copyright unterliegt.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-US}} verwendet werden.

Fair use

Bilder, die in anderen Wikipedias als Fair use gekennzeichnet sind, entsprechen nicht den Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia und können daher nicht verwendet werden. Bitte solche Bilder nicht hochladen.

Bildzitate

Die Verwendung von Bildern, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, wäre nach deutschem Recht unter bestimmten Umständen als Bildzitat nach § 51 UrhG zulässig. Bilder ohne freie Lizenz entsprechen jedoch nicht den derzeitigen Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia und sollten daher auch dann nicht hochgeladen werden, wenn sie rechtlich gesehen in einem Wikipedia-Artikel als Bildzitat verwendet werden könnten.

Ausländisches Recht

Der Schutz von Bildern im Internet bezieht sich immer auf den Staat, für den der Schutz begehrt wird (Schutzlandprinzip). Um Ansprüche durchsetzen zu können, ist auch bei Abmahnungen ein Gerichtsverfahren notwendig. Betrüblich ist, dass sich ein Rechteinhaber oder vermeintlicher Rechteinhaber das Land aussuchen kann, vor dessen Gericht er klagt (Forum shopping). Das Gericht hat dann zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass es nach dem Recht eines anderen Landes urteilt, doch meistens entscheidet es nach dem Recht des eigenen Landes.

Üblicherweise richtet sich die deutschsprachige Wikipedia nach dem Recht der deutschsprachigen Länder, akzeptiert also die Panoramafreiheit nach deutschem Recht. Es gibt allerdings noch keinen Konsens, ob aus Gründen der Risikoverminderung Abbildungen von Objekten aus Ländern, die keine Panoramafreiheit kennen (wie Frankreich) grundsätzlich unzulässig sind.

Entscheidungsbaum

Dieser Entscheidungsbaum soll anhand eines kurzen Frage-Antwort-Schemas die Beantwortung der Frage erleichtern, ob ein Bild, das man hochladen will, wirklich frei im Sinne der GFDL ist. Er ist jedoch nicht für schwierige Spezialfälle gedacht. Im folgenden wird der Einfachheit halber nur die GNU FDL berücksichtigt. Alle zulässigen Lizenzbausteine finden sich unter Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder.

Datei:Tutorial de bilder lizenz.png

In Textform

Bild selbst erstellt?
„Selbst erstellt“ bezieht sich nur auf komplett selbstgemachte Fotos und Grafiken. Keine selbst erstellten Werke sind: Reine Reproduktionen (Abzeichnen, Abfotografieren), Fotos von Buchumschlägen (Ausnahmen nur bei mangelnder Schöpfungshöhe), CD-Covern, Kunstwerken (dazu zählen auch Plastikfiguren; Ausnahmen nur bei Panoramafreiheit), Scans, Screenshots, Überarbeitungen, Bearbeitungen, Nachahmungen und Verfremdungen anderer Werke (insbesondere "Fan-Art").

  • Ja:
    Ich stimme zu, das Bild unter die GNU Freie Dokumentationslizenz zu stellen?
    • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein, Urheber (kurzer Vermerk „selbst erstellt“) und Erstellungsdatum.
    • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das selbsterstellte Bild trotzdem hochgeladen wird, hat man den Lizenzbestimmungen zugestimmt und kann nachträglich nicht verlangen, dass das Bild gelöscht wird.
  • Nein:
    Ist der Urheber/Rechteinhaber (Erbe) des Bildes bekannt?
    • Ja:
      Hat der Urheber/Rechteinhaber des Bildes zugestimmt, das Bild unter die GNU Freie Dokumentationslizenz zu stellen?
      • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein (z.B. {{Bild-PD}}, {{Bild-PD-USA}}, {{Bild-GFDL}}), (Internet-)Quelle/Urheber, Erstellungsdatum und Zitat der Einverständniserklärung des Urhebers. Eventuelle Veränderungen des Bildes mit angeben.
      • Nein:
        Ist der Urheber vor dem 1. Januar des Jahres 1954 (2024 minus 70) verstorben?
        • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden.
        • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und das Einverständnis des Urhebers/Rechteinhabers nicht eingeholt wird, muss es wieder gelöscht werden. Strittige Fälle („Lichtbild“ versus „Lichtbildwerk“) bitte auf WP:UF klären.
    • Nein:
      Ist das Bild älter als 100 Jahre?
      • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden.
      • Nein: Bild nicht hochladen. Im Zweifelsfall (unbekannte Entstehung, Klärung des Urhebers) an die WP:UF zur genaueren Klärung wenden. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und die genaue Sachlage nicht oder negativ geklärt wird, muss es wieder gelöscht werden.