Nomos (Carl Schmitt)

Das Wort „Nomos“ hat zwei Grundbedeutungen, die beide aus dem Altgriechischen stammen:

  • Νομός, Nomós (Betonung auf der zweiten Silbe) im räumlichen Sinn von „Bezirk“ und
  • Νόμος, Nómos (Betonung auf der ersten Silbe) im rechtlichen Sinn von „Gesetz“.

Der räumliche Sinn ist dabei der ältere, siehe Carl Schmitt „Der Nomos Der Erde“:

Das griechische Wort für die erste, alle folgenden Maßstäbe begründende Messung, für die erste Landnahme als die erste Raumteilung und -Einteilung, für die Ur-Teilung und Ur-Verteilung ist: Nomos. [1]

Die ursprüngliche Bedeutung ist „Wohnstätte“, „Gau“, „Weideplatz“ (siehe auch Artikel Nomade). Das griechische Wort „Nemus“ ist von derselben Wurzel abgeleitet und kann als „Wald“, „Hain“, „Forst“ kultische Bedeutung haben. [2]

Bereits bei Xenophon wurde unter „Nomos“ aber jede schriftliche Anordnung des Machtinhabers verstanden und die Volksbeschlüsse (Psephismata) wurden dem Nomos gleichgestellt. [3]


Räumlich

Bezirk

In der hellenistischen Zeit wurden die Provinzen bzw. Gaue des Ptolemäischen Reiches im alten Ägypten „Nomoi“ genannt. [4] Dabei stand der Begriff „Nomos“ (übernommen aus dem Griechischen) für eine Verwaltungseinheit. Zunächst bildeten mehrere Dörfer einen Nomos. Später wurde ganz Alt-Ägypten in diese Verwaltungseinheiten gegliedert. Oberägypten bestand aus 22 und Unterägypten aus 20 Nomoi.

Siehe auch: Gau (Ägypten)

Im modernen Griechenland versteht man unter „Nomos“ (Νομός) eine Präfektur des griechischen Staates. Es gibt insgesamt 51 „Nomoi“ (Νομοί). Ein Nomos entspricht in etwa einem bundesdeutschen Landkreis.

Der Begriff des Nomos bei Carl Schmitt

Bei Carl Schmitt wird der Begriff „Nomos“ im Sinne der „Raumordnung“ gebraucht, die er als „Einheit von Ortung und Ordnung“ beschreibt, und hat in seinem Spätwerk im Kontext völkerrechtlicher Überlegungen eine herausragende Bedeutung („Der Nomos der Erde“, 1950). Dieser Nomos ist für ihn Quelle und Grundlage jeder Rechtsordnung.

„So ist die Landnahme für uns nach Aussen (gegenüber anderen Völkern) und nach Innen (für die Boden- und Eigentumsordnung innerhalb eines Landes) der Ur-Typus eines konstituierenden Rechtsvorganges.“ [5]

Dies gilt für ihn auch, wenn das Land „dem bisherigen, anerkannten Besitzer und Gebieter weggenommen“ wird, wobei dies ein schwierigeres „rechtliches Problem“ bedeutet als der „Erwerb bisher freien, herrenlosen Bodens“. [6] Diese Sichtweise wird bei ihm im Zusammenhang mit der Inbesitznahme der „Neuen Welt“ durch europäische Völker relevant. Dabei postuliert er, ähnlich wie Benjamin Franklin [7], das Recht eines auf einer höheren Kulturstufe stehenden Volkes auf die Annexion von Gebieten mit auf niedrigerer Kulturstufe stehenden Einwohnern und formuliert als erste völkerrechtliche Frage:

„... ob die Länder nicht-christlicher, nicht-europäischer Völker und Fürsten „frei“ und herrenlos sind, ob die nicht-europäischen Völker auf einer so niedrigen Stufe der Organisation stehen, dass sie Objekte der Organisierung durch höherstufige Völker werden.“ [8]

Konsequenter Weise führt Schmitt daher in Bezug auf die Landnahme kolonialen Bodens aus:

„Ein ganz anderes Problem als die Landnahme, die in der Form des Wechsels des staatlichen Imperiums über ein Staatsgebiet bei gleichzeitiger Wahrung der privatrechtlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung in Europa vor sich ging, war die Landnahme freien kolonialen Bodens ausserhalb Europas. Dieser Boden war frei okkupierbar, soweit er noch nicht einem Staat im Sinne des europäischen zwischenstaatlichen Binnenrechts gehörte. Bei völlig unzivilisierten Völkern war die Macht der eingeborenen Häuptlinge kein Imperium, die Nutzung des Bodens durch die Eingeborenen kein Eigentum. ... Hier brauchte der landnehmende Staat hinsichtlich der Rechte am Boden, die er innerhalb des erworbenen Landes vorfand, keine Rücksichten zu nehmen, soweit es sich nicht etwa um Privateigentum von Staatsangehörigen zivilisierter Staaten handelte, die Mitglieder der Ordnung des zwischenstaatlichen Völkerrechts waren. Ob die Beziehungen der Eingeborenen zum Boden, in Ackerbau, Weide oder Jagd, wie sie der landnehmende Staat vorfand, als Eigentum anzusehen waren oder nicht, war eine Frage für sich und unterlag ausschließlich der Entscheidung des landnehmenden Staates. Völkerrechtliche Rücksichten zugunsten der Bodenrechte der Eingeborenen, ... , gibt es auf kolonialem Boden zugunsten der Eingeborenen nicht.
Der landnehmende Staat kann das genommene koloniale Land hinsichtlich des Privateigentums ... als herrenlos behandeln“ (Hervorhebung von Schmitt) [9]

Der ansonsten geltende Rechtsgrundsatz, dass das Recht des Tatortes zur Tatzeit gelte, wurde also für den kolonialen Boden nicht angewandt.

Seit dem Westfälischen Frieden 1648 wurden nach Carl Schmitt die europäischen Staaten als „moralische Personen“ (im Sinne von „juristische Personen“) betrachtet, die unter Naturrecht gleichberechtigt souverän koexistieren. Dadurch sei ein nicht mehr diskriminierender (das heißt, nicht zwischen Angreifer und Verteidiger unterscheidender) Kriegsbegriff möglich geworden, der die kriegführenden Staaten völkerrechtlich gleichberechtigt betrachtete und die Trennung der Begriffe „Feind“ und „Verbrecher“ ermöglichte. [10] Dadurch sei auch eine „Hegung des Krieges“ möglich geworden. [11] Nach dem Wegfall der durch den Westfälischen Frieden konstituierten Ordnung stelle sich die Frage nach einem „neuen Nomos der Erde“.

Kritik

Schmitt verwendete den Begriff „Nomos“ bereits in der NS-Zeit, um damit den nationalsozialistischen Herrschaftsanspruch rechtsphilosophisch zu fundieren. Für einige Wissenschaftler, vor allem Raphael Gross („Carl Schmitt und die Juden“), ist diese Begriffsbildung bei Schmitt im Kern antisemitisch, auch wenn dies nur in der NS-Zeit explizit ausgewiesen worden sei.

Rechtlich

Gesetz

Nomos als Rechtsbegriff

„Nomos“ (gr. νόμος mask., pl.: Nomoi) ist der altgriechische Terminus für Gesetz, aber auch für Brauch, Übereinkunft. Gemeint ist etwas, das bei allen Lebewesen Gültigkeit besitzt. Seit dem 5. Jahrhundert v. Chr. wurden im antiken Griechenland auch gesetzesförmige Regelungen so genannt (zu unterscheiden ist aber von Entscheidungen der Volksversammlung einer Polis, siehe Psephisma). Das Suffix "-nomie" bedeutet oft die Erforschung der (Natur-)Gesetzmäßigkeiten von etwas.

Die Entstehungszeit des Gesetzes

„Nomos“ ist nach den Hymnen des „Orpheus“ nach „Nemesis“ [= Zuteilungen], „Dike“ [= Rechtsprechung] und „Dikaiosyne“ [= Staatsrecht] der vierte und historisch letzte Rechtsbegriff der Griechen. Während die drei vorherigen Begriffe alle weiblich waren, ist das Gesetz männlich, womit gleichzeitig die vollständige Abkehr vom Mutterrecht und die Einführung des Vaterrechts angedeutet wird, wie es am klarsten von Aischylos in seiner dreiteiligen „Orestie“ dargestellt wird, vergleiche aber auch SophoklesElektra“. Aischylos gibt in seinem Drama „Die Eumeniden“ (dem dritten Teil der „Orestie“) für das Gesetz eine Entstehungszeit kurz nach dem Trojanischen Krieg an, also um 1200 v.Chr. Das erste Strafverfahren war danach die Strafsache Erinnyen gegen Orestes: Ankläger waren noch die Erinnyen, die Rächerinnen des Mutterrechts (im Ergebnis des Verfahrens verloren sie ihr Amt und ihre Macht), Verteidiger und Zeuge war Apollon, Gesetzgeberin und vorsitzende Richterin des neu gebildeten Gerichtshofes Athene, die sechs beisitzenden Richter waren erstmals athenische Bürger. Zu dieser Entstehungszeit vergleiche Flavius Josephus [12], der den Griechen vorwirft:

„War ja bei den Griechen doch nicht einmal die Bezeichnung νόμος [= Nomos] für Gesetz von alters her bekannt, wie daraus hervorgeht, das Homer das Wort in keinem seiner Gedichte gebraucht. Zu seiner Zeit gab es nämlich nichts dergleichen, sondern die Massen wurden nach unbestimmten Meinungen und durch die Befehle des Königs gelenkt. Deshalb galt auch lange Zeit hindurch nur ungeschriebenes Herkommen, das noch dazu in vielen Stücken je nach <den> Umständen wieder geändert wurde.“

Der letzte Satz von Josephus scheint die lange als Tradition mündlich überlieferte Rechtsprechung zu meinen. Freilich dürfte Josephus in Bezug auf Homer irren, denn zu seiner Zeit gab es sehr wohl schon Gesetze und den Begriff „Nomos“, aber zur Zeit des Trojanischen Krieges, von der seine Epen berichten, noch nicht. Dafür spricht unter anderem eine Stelle in Pausanias’ „Reisen In Griechenland“ Buch IX,40,6, wo er von den Namen der Städte Cheironeia und Lebadeia sagt (Text redigiert und in spitzen Klammern Einfügung):

„Homer wußte meiner Meinung nach, daß sie <zu seiner Zeit> schon Cheironeia und Lebadeia hießen, gebrauchte für sie aber doch die alten Namen“ [= Arne und Mideia, vergleiche „Ilias“ II,507, „Odyssee“ IV,477 + 581; XIV,258]; „wie er ja auch den Fluß Aigyptos und nicht Nil nannte.“

Für die Deutung, dass Homer sehr wohl bereits das Wort „Nomos“ kannte, spricht jedenfalls auch die Tatsache, dass Hesiod, - der in etwa ein Zeitgenosse Homers war - ,den Begriff „Nomos“ in seiner Schrift „Werke und Tage“ 275 - 285 verwendet, wo er schreibt (Text redigiert und in spitzen Klammern Einfügung):

„Und hör’ auf das Gesetz, schlag’ Dir Gewalttat ganz aus dem Sinn.
Dies ist nämlich die Ordnung, die Zeus den Menschen gegeben <hat>:
Fische und wildes Getier und geflügelte Vögel die sollen
eins das and’re verzehren, denn es gibt kein Gesetz unter ihnen;
doch den Menschen verlieh er das Gesetz, das sich als das
weitaus Beste erweist; denn ist man gewillt, das Gerechte zu sagen,
wenn man es sieht, dann schenkt einem Zeus später Glück in Fülle.
Wenn aber einer, - bewußt ein Zeugnis mit Meineid beschwörend - ,
lügt und trügt und, - unheilbar verblendet - ,das Gesetz verletzt,
der hinterläßt den kommenden Tagen ein vergehendes Geschlecht.
Doch wer im Eid ehrlich <ist>, dessen Geschlecht wird künftig gedeihen.“

Die Ableitung vom Naturgesetz

„Nomos“ beschreibt zunächst das Naturgesetz und deutet damit an, dass das menschliche Gesetz in der Natur beobachtete Prinzipien auf menschliche Verhaltensweisen überträgt und anwendet. Diese Bedeutung des Gesetzes ergibt sich aus dem 65. Orpheus'schen „Hymnos an Nomos“:

„Der Sterblichen und der Unsterblichen
heiligen Herrscher rufe ich an!
Den himmlischen Nomos,
den Ordner der Sterne!
Des salzrauschenden Meeres und der Erde
heiliges, unwandelbares und sicheres Siegel!
Das Unparteiische der Natur
mit steten Gesetzen bewahrend, die er trägt.
Der den großen Uranus umwandert
und den nichtswürdigen Neid
mit wirbelnder Art vertreibt!
Auch erweckt er den Menschen
würdige Ziele des edlen Lebens.
Denn einzig er selber lenkt
allein das Steuer der Lebenden,
stets Unabwendbar verbindend
mit aufrechtesten Meinungen.
Altehrwürdig, vielerfahren,
dem Freund der Gesetze hold,
doch dem Widergesetzlichen
bringt er Übel und schweren Verdruß
( ... )“[13]

Die Wendung „der Sterblichen und der Unsterblichen heiligen Herrscher“ zeigt, dass die „Götter“ ebenfalls dem Gesetz unterliegen, was sich auf die Planetenbahnen bezieht. Zusammen mit der Bezeichnung von Nomos als „Ordner der Sterne“ usw. wird damit klar ausgedrückt, dass Nomos eigentlich das Naturgesetz ist, von dem das menschliche Gesetz abgeleitet wurde, beziehungsweise dessen Prinzipien auf die Beurteilung menschlicher Verhaltensweisen angewandt wurden. Die Aussage „der den nichtswürdigen Neid mit wirbelnder Art vertreibt“ ist in diesem Zusammenhang wohl so zu verstehen, dass die Strafe für gewisse Vergehen, als deren Motiv der Neid angesehen wurde, die Verbannung war. Dies betrifft insbesondere den Aufruhr und die Tyrannei, wie sich aus vielen antiken Quellen entnehmen lässt, und auch in Europa war diese Lösung des Problems noch vor zweihundert Jahren gängige Praxis. Die Bezeichnungen „Altehrwürdig“ und „Vielerfahren“ sollen ausdrücken, dass es schon immer irgendwelche Regeln des Zusammenlebens gab und dass das Gesetz die Erfahrungen der Vergangenheit verarbeitet in sich aufgenommen hat. Die letzten drei zitierten Zeilen besagen dann, dass derjenige, der sich an das Gesetz hält, nichts zu befürchten hat, wohingegen sich derjenige, der das Gesetz missachtet, hüten soll.

Die griechische Kritik des Gesetzes

Dieser im allgemeinen positiven Bewertung des „Nomos“ [= Gesetzes] steht aber ein Fragment von Pindar gegenüber, das sich unter den Bruchstücken, die keiner bestimmten Gattung zuzuordnen sind, befindet. In diesem Fragment „XXVIII“ heißt es (Text redigiert und Hervorhebung hinzugefügt):

„Nomos, - Herrscher über alle Sterblichen
und selbst die Unsterblichen - ,
führt mit allmächtiger Hand und noch
das Gewaltsamste macht er zu Recht.
Des sind mir des Herakles Taten Zeugen, der
Geryones’ Rinder zu Eurystheus’ kyklopischem Tore trieb,
und hatte sie nicht erbeten und auch nicht gekauft …“

Es handelt sich dabei in der Tat um einen dem gesetzlichen Prinzip selbst innewohnenden Mangel (nämlich die Möglichkeit, die von Menschen gemachten Gesetze nahezu beliebig zu ändern), den auch Aristophanes in der fünften Szene seiner Komödie „Die Wolken“ beschrieb, indem er Pheidippides, den Sohn von Strepsiades, zur Verteidigung der Schläge gegen seinen Vater sagen lässt (Text redigiert):

Pheidippides: ... Gut, sag ich dann, die Alten sind bekanntlich zweimal Kinder, und drum verdienen sie zweimal mehr Prügel als die Jungen, da ihre Schuld auch größer ist, wenn sie sich denn vergehen.
Strepsiades: Nein, das verbietet den Kindern doch in aller Welt das Gesetz!
Pheidippides: Hat denn aber dies Gesetz nicht ursprünglich ein Mensch wie Du und ich vorgeschlagen und es dann mit Gründen durchgesetzt? Und was die Alten durften – darf ich nicht den Neuen ein Gesetz schaffen, demgemäß der Sohn dem Vater die Schläge heimzahlt?“

In der Tat, ein solches Gesetz wäre völlig legal, solange es das formale Rückwirkungsverbot beachtet, was Pheidippides aber ausdrücklich einräumt, indem er fortfährt (Text redigiert und in spitzen Klammern Einfügung):

Pheidippides: Die Prügel, die wir kriegten, noch ehe dies Gesetz erlassen <war>, die schenken wir Euch überdies als längst verjährte Schulden“

Dieser Mangel führt bei Aristophanes dann zu den Göttern zurück, die vorher aufgegeben worden waren.

Diesen Mangel scheint aber auch Alexis de Tocqueville im Auge gehabt zu haben, der schrieb [14]:

„Wenn man aufmerksam untersucht, was sich in der Welt zugetragen hat, seit die Menschen die vergangenen Ereignisse im Gedächtnis bewahren, könnte man mühelos feststellen, daß sich in allen zivilisierten Ländern neben einem Despoten, der befiehlt, fast immer ein Rechtsgelehrter befindet, der dessen willkürliche und unzusammenhängende Willensakte in eine Ordnung und Übereinstimmung bringt. Die allgemeine und unbestimmte Liebe zur Macht, die die Könige erfüllt, ergänzen sie durch die Freude an der Methode und die Kenntnis von den Einzelheiten der Herrschaft, über die sie selbstverständlich verfügen. Jene <Despoten> verstehen es, die Menschen vorübergehend zum Gehorsam zu zwingen, diese <Rechtsgelehrten> beherrschen die Kunst, sie fast freiwillig zu ständiger Fügsamkeit zu beugen. Die einen haben die Macht, die anderen das Recht. Jene <Despoten> gelangen durch Willkür zur höchsten Macht, diese <Rechtsgelehrten> durch Legalität. An dem Schnittpunkt, an dem sie sich begegnen, entsteht ein Despotismus, der der Menschheit kaum die Luft zum Atmen lässt; wer nur an den Fürsten denkt, kennt nur die eine Seite der Tyrannei, um das Ganze zu erfassen, muß man aber beide zugleich im Auge haben“ (Text redigiert, in spitzen Klammern Hinzufügungen).

Siehe auch: Nomoi (Platon);

Literatur

  • Heinimann, Felix: Nomos und Physis. Herkunft und Bedeutung einer Antithese im griechischen Denken des 5. Jahrhunderts. Basel 1945.
  • Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. Berlin: Duncker & Humblot, 1950.
  • Schmitt, Carl: Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den Jahren 1916-1969. Hrsg., mit einem Vorwort und mit Anmerkungen versehen von G. Maschke. Berlin:Duncker & Humblot, 1995.
  • Palaver, Wolfgang: Carl Schmitt on Nomos and Space. In: Telos No. 106 (Winter 1996) 105-127.
  • Palaver, Wolfgang: Globalisierung und Opfer. Carl Schmitts Lehre vom Nomos. In: Das Opfer – aktuelle Kontroversen. Hrsg. von B. Dieckmann. Münster: LIT, 2001, 181–206.
  • Gross, Raphael: Carl Schmitt und die Juden. Eine deutsche Rechtslehre. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2005.

Quellenangaben/Fussnoten

  1. Carl Schmitt „Der Nomos der Erde“ 4.Auflage Seite 36.
  2. A.a.O. Seite 44.
  3. A.a.O. Seite 37.
  4. A.a.O. Seite 44. Nach Schmitt wäre es aber vielleicht von dem ägyptischen Wort „Nomes“ abgeleitet.
  5. A.a.O. Seite 17.
  6. A.a.O. Seite 16.
  7. Franklin schrieb nach Frank Waters „Das Buch der Hopi“, Seite 288 den Satz von
    „der Absicht der göttlichen Vorsehung, jene Wilden auszulöschen, um Platz zu machen für die Kulturbringer dieser Erde.“
    Mit den „Wilden“ meinte er die amerikanischen Ureinwohner, die aber nicht auf der 1. Kulturstufe der Wildheit, sondern auf der 2. Kulturstufe der Barbarei, teilweise am Übergang zur Zivilisation (Irokesenbund) lebten.
  8. Carl Schmitt a.a.O. Seite 108f.
  9. A.a.O. Seite 171.
  10. A.a.O. Seite 116ff.
  11. A.a.O. Seite 158f.; 161.
  12. Flavius Josephus „Gegen Apion“ II,15 (Text redigiert und Erklärung in eckigen Klammern und Einfügung in spitzen Klammern hinzugefügt)
  13. Zitiert nach „Orpheus“ Altgriechische Mysterien Übertragen und Erläutert von J.O. Plassmann, erschienen im Rahmen von Diederichs gelbe Reihe, Eugen Diederichs Verlag Köln 1982, Seite 107, Text redigiert.
  14. Alexis de Tocqueville: „Die gesellschaftlichen und politischen Zustände in Frankreich vor und nach 1789“ (erschienen 1836) zitiert nach: Ilse Staff: „Justiz im Dritten Reich“, Vorsatzblatt