„Wikipedia:Gebrauch verfassungswidriger Symbole“ – Versionsunterschied

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Vorlage § statt §§§ bei dejure
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<div style="margin-bottom: 2ex;"><div {{Bausteindesign9}}><div style="padding: 1ex 1em;">Bitte seht davon ab, auf dieser Seite größere Änderungen vorzunehmen sondern sprecht eure Änderungsvorschläge vorher auf der Diskussionsseite an. Diskussion soll bei der Erarbeitung der Fragen höchste Priorität genießen!</div></div></div>
In Deutschland ist es nach den {{§|86|stgb|dejure|text=§§ 86}} und {{§|86|stgb|dejure|text=86a}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] verboten, [[Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen|Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu verwenden]] und [[Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen|ihre Popagandamittel zu verbreiten]]. Diese Seite soll erläutern, was Wikipedia-Autoren im Umgang mit diesen Kennzeichen und Propagandamitteln (im Folgenden: '''„verfassungswidrige Inhalte“''') daher beachten sollten.


== Was sind „verfassungswidrige Inhalte“? ==
Aufgrund der anhaltenden Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Propagandamitteln innerhalb der deutschsprachigen Wikipedia, und im Zuge des Meinungsbildes ''„[[Wikipedia:Meinungsbilder/Verwendung nationalsozialistischer Symbole|Verwendung nationalsozialistischer Symbole]]“'', hat sich Wikimedia Deutschland durch die [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia_Diskussion%3AMeinungsbilder%2FVerwendung_nationalsozialistischer_Symbole&diff=50741078&oldid=50740903 Initiative] von [[Benutzer:sebmol|sebmol]] dazu bereit erklärt, ein Rechtsgutachten betreffend dieser Thematik in Auftrag zu geben. Die Ausarbeitung der in diesem Rechtsgutachten zu beantwortenden Fragen wurde der Community übertragen. Auf dieser Seite sollen diese Fragen durch Diskussion erarbeitet werden.


Geeignete [[Tatobjekt]]e sind sowohl Bilder und Symbole als auch Texte, zum Beispiel das Logo der [[Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei|NSDAP]], Wahlplakate der [[Kommunistische Partei Deutschlands|Kommunistischen Partei Deutschlands]] oder auch das Parteiprogramm der [[Sozialistische Reichspartei|Sozialistischen Reichspartei]]. Wichtig ist es aber zu verstehen, dass nicht die verfassungswidrigen Inhalte selbst verboten sind, wie man oft hört, sondern die [[Tathandlung]]en ''Verbreiten'', ''zugänglich Machen'' oder ''Verwenden''.
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Nachfolgend wird von ''„Propagandamitteln“'' gemäß der Definition in {{§|86|StGB|dejure}} Abs. 1 und 2 StGB gesprochen.
Datei:NSDAP Reichsadler.svg|Ein „Kennzeichen“: das Hoheitszeichen der [[Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei|NSDAP]].
File:Kpd.jpg|Ein „Propagandamittel“: Plakat der [[Kommunistische Partei Deutschlands|KPD]]
Datei:Ship to Gaza by Latuff.gif|Karikatur von [[Carlos Latuff]] mit Hakenkreuz
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== Brauchen wir diese Inhalte überhaupt? ==
== Rechtliche Aufklärung hinsichtlich der eingeschränkten Verbreitung von Propagandamitteln ==
[[Bild:Article-de-wp-Schutzstaffel.png|thumb|left|Der Artikel „[[Schutzstaffel]]“, in welchem das SS-Emblem zu sehen ist.]][[Bild:Article-de-wp-Schutzstaffel-references.png|thumb|right|Mit Klick auf die Fußnote am Ende der Bildunterschrift gelangt man zu besagten rechtlichen Hinweis. <small>Der Text dieses rechtlichen Hinweises dient lediglich Demonstrationszwecken.</small>]]Im Zuge der Diskussion in welchem Kontext Propagandamittel verwendet werden dürfen, entstand die Frage, inwieweit die deutschsprachige Wikipedia die Leser bei der Darstellung eben dieser Mittel über die {{§|86|StGB|dejure|text=§§ 86}} und {{§|86a|StGB|dejure|text=86a}} StGB aufklären muss. Zur Zeit erfolgt keine Aufklärung über diesen Sachverhalt am Ort der Darstellung von Propagandamitteln, im Fall von propagandistischen Grafiken existiert jedoch ein rechtlicher Hinweis auf der jeweiligen Beschreibungsseite der Grafik, diese Seite ist in jedem Fall durch einen Klick auf die Grafik erreichbar. Der Großteil der betreffenden Grafiken wird von einem internationalen Service der Wikimedia Foundation bereitgestellt (''„[[Hilfe:Wikimedia Commons|Wikimedia Commons]]“''), aus diesem Grund erfolgt dieser rechtliche Hinweis zunächst in englischer Sprache, eine deutsche Übersetzung dieses Hinweises ist mit einem weiteren Klick erreichbar.


Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung hat die deutschsprachige Wikipedia-Gemeinschaft hat in einem [[Wikipedia:Meinungsbilder/Verwendung nationalsozialistischer Symbole|Meinungsbild]] entschieden, dass die Verwendung verfassungswidriger Inhalte aus redaktioneller Sicht generell zulässig ist.
=== Fragen ===
# Ist es notwendig, die Leser über besagte rechtliche Situation am Ort der Darstellung aufzuklären, oder ist die bisherige Praxis ausreichend?
# Hätte die Integration eines derartigen rechtlichen Hinweises am Ort der Darstellung Einfluss darauf, in welchen Zusammenhängen Propagandamittel innerhalb der deutschsprachigen Wikipedia verwendet werden dürfen? Wie äußert sich das konkret, wenn dies der Fall ist?


== Sind verfassungswidrige Inhalte in Wikipedia erlaubt? ==
== Nutzungsbereiche ==

;Ist die Abbildung nationalsozialistischer Symbole ...
Ja. Für Wikipedia relevant ist die Ausnahmevorschrift in § 86 Absatz 3 StGB, die „Sozialadäquanzklausel“. Danach sind Tathandlungen nicht strafbar, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. Als Mitarbeiter einer [[Enzyklopädie]] verfolgen Wikipedia-Autoren all diese Zwecke (siehe [[Wikipedia:Grundprinzipien]]). Man muss dabei beachten, dass der [[Wikipedia:Neutraler Standpunkt|neutrale Standpunkt der Wikipedia]] für diese Ausnahmevorschrift völlig ausreichend ist, sie fordert keine besondere erzieherisch-verfassungsfreundliche Gesinnung. '''Daher sind verfassungswidrige Inhalte innerhalb eines Artikels generell zulässig, solange der Artikel den neutralen Standpunkt wahrt und enzyklopädische Ansprüche erfüllt.'''
# ... innerhalb einer online publizierten, frei veränderbaren und frei zugänglichen Enzyklopädie wie der deutschen Wikipedia durch {{§|86|StGB|dejure}} Abs. 3 StGB gedeckt?

# ... darüber hinaus in Artikeln, welche sich mit besagten Symbolen befassen, zulässig?
== Wie macht man sich strafbar? ==
# ... darüber hinaus in Artikeln über Organisationen und Staaten, welche besagte Symbole verwendeten, zulässig?

# ... darüber hinaus in Artikeln, welche sich mit Geschehnissen, die direkt mit dem Nationalsozialismus in Verbindung stehen (beispielsweise dem zweiten Weltkrieg, Politik), beschäftigen, zulässig?
Die [[Tathandlung]] des ''Verbreitens'', ''zugänglich Machens'' oder ''Verwendens'' kann grundsätzlich nur begehen, wer verfassungswidrige Inhalte auf einen Wikimedia-Server hochlädt oder in einen Artikel einbindet und dabei die enzyklopädischen Ziele der Wikipedia missachtet, also zum Beispiel zusammenhanglos ein Hakenkreuz mit der Bildunterschrift „Heil Hitler!“ auf der Hauptseite anbringt. Jeder andere Autor, der zum Beispiel danach nur etwas am sonstigen Text verändert, kann sich nicht durch ein [[Unterlassen#Deutschland|Unterlassen]] strafbar machen, weil er etwa einen verfassungswidrigen Inhalt nicht entfernt.
# ... darüber hinaus in Artikeln, welche sich mit Geschehnissen zur Zeit des Nationalsozialismus (beispielsweise historische Sportereignisse) beschäftigen, zulässig?

# ... darüber hinaus als Visualisierung von Deutschland als Nation von 1939 bis 1945 in Artikeln beliebigen Inhalts zulässig?
== Muss ich einen Rechtshinweis anbringen? ==

Nein. Es besteht keine Pflicht, an den verfassungswidrigen Inhalten einen Warnhinweis anzubringen. Auch ändert ein Warnhinweis nichts daran, ob eine Einbindung von verfassungswidrigen Inhalten in Wikipedia von einem der beiden Straftatbestände erfasst wird oder nicht; man kann sich also nicht „distanzieren“. Aus redaktioneller Sicht sollte er daher auch unterbleiben, da [[Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist|Wikipedia kein Ratgeber ist]]. Der [[Vorlage:Rechtshinweis|Rechtshinweis]] am Artikelende ist nur nötig, wenn der Artikel selbst Aussagen über ein Rechtsproblem trifft.

== Was ist mit den Bildbeschreibungsseiten? ==

Auf den Bildbeschreibungsseiten können die verfassungswidrigen Inhalte, wenn man von der Kurzbeschreibung einmal absieht, ohne redaktionelle Einbindung abgerufen werden. Da es sich bei den Bildbeschreibungsseiten aber um einen technisch bedingten Namensraum „hinter den Kulissen“ handelt, ist sie nach der Auffassung der Gemeinschaft solche „neutrale Darstellung“ straffrei, weil sie der Einbindung in den Hauptnamensraum dient. Derzeit wird hier bei einigen verfassungswidrigen Inhalten ein [[:commons:Template:Nazi symbol|Warnhinweis]] eingeblendet, der aber rechtlich überflüssig ist (siehe unter „Muss ich einen Rechtshinweis anbringen?“)

== Wie sieht es mit Benutzerseiten aus? ==

Auf Benutzerseiten haben verfassungswidrige Inhalte in der Regel nichts zu suchen, da diese das Privileg des § 86 Absatz 3 StGB nicht genießen. Eine Ausnahme findet sich zum Beispiel [[Benutzer:Chaddy/Vorlage:Gegen_Totalitarismus|hier]].

== Gutachten ==

Der Vorstoß, ein strafrechtliches [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia_Diskussion%3AMeinungsbilder%2FVerwendung_nationalsozialistischer_Symbole&diff=50741078&oldid=50740903 Gutachten] zu den hier behandelten Fragen einzuholen, wird vom [[Wikimedia Deutschland|Verein]] nicht mehr verfolgt. Der geplante Inhalt des Gutachtenauftrags findet sich [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Gebrauch_nationalsozialistischer_Symbole&oldid=54611037 hier].

== Wortlaut der Vorschriften (gekürzt) ==

:'''''§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
:''(1) Wer Propagandamittel
:''1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei <nowiki>[...]</nowiki>
:''2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,<nowiki>[...]</nowiki>
:''4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
:''im Inland verbreitet <nowiki>[...]</nowiki> oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
:''(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

:'''''§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
:''(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
:''1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet <nowiki>[...]</nowiki> oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet <nowiki>[...]</nowiki>.
:''(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.''

Version vom 5. Dezember 2010, 23:10 Uhr

In Deutschland ist es nach den §§ 86 und 86a Strafgesetzbuch verboten, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu verwenden und ihre Popagandamittel zu verbreiten. Diese Seite soll erläutern, was Wikipedia-Autoren im Umgang mit diesen Kennzeichen und Propagandamitteln (im Folgenden: „verfassungswidrige Inhalte“) daher beachten sollten.

Was sind „verfassungswidrige Inhalte“?

Geeignete Tatobjekte sind sowohl Bilder und Symbole als auch Texte, zum Beispiel das Logo der NSDAP, Wahlplakate der Kommunistischen Partei Deutschlands oder auch das Parteiprogramm der Sozialistischen Reichspartei. Wichtig ist es aber zu verstehen, dass nicht die verfassungswidrigen Inhalte selbst verboten sind, wie man oft hört, sondern die Tathandlungen Verbreiten, zugänglich Machen oder Verwenden.

Brauchen wir diese Inhalte überhaupt?

Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung hat die deutschsprachige Wikipedia-Gemeinschaft hat in einem Meinungsbild entschieden, dass die Verwendung verfassungswidriger Inhalte aus redaktioneller Sicht generell zulässig ist.

Sind verfassungswidrige Inhalte in Wikipedia erlaubt?

Ja. Für Wikipedia relevant ist die Ausnahmevorschrift in § 86 Absatz 3 StGB, die „Sozialadäquanzklausel“. Danach sind Tathandlungen nicht strafbar, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. Als Mitarbeiter einer Enzyklopädie verfolgen Wikipedia-Autoren all diese Zwecke (siehe Wikipedia:Grundprinzipien). Man muss dabei beachten, dass der neutrale Standpunkt der Wikipedia für diese Ausnahmevorschrift völlig ausreichend ist, sie fordert keine besondere erzieherisch-verfassungsfreundliche Gesinnung. Daher sind verfassungswidrige Inhalte innerhalb eines Artikels generell zulässig, solange der Artikel den neutralen Standpunkt wahrt und enzyklopädische Ansprüche erfüllt.

Wie macht man sich strafbar?

Die Tathandlung des Verbreitens, zugänglich Machens oder Verwendens kann grundsätzlich nur begehen, wer verfassungswidrige Inhalte auf einen Wikimedia-Server hochlädt oder in einen Artikel einbindet und dabei die enzyklopädischen Ziele der Wikipedia missachtet, also zum Beispiel zusammenhanglos ein Hakenkreuz mit der Bildunterschrift „Heil Hitler!“ auf der Hauptseite anbringt. Jeder andere Autor, der zum Beispiel danach nur etwas am sonstigen Text verändert, kann sich nicht durch ein Unterlassen strafbar machen, weil er etwa einen verfassungswidrigen Inhalt nicht entfernt.

Muss ich einen Rechtshinweis anbringen?

Nein. Es besteht keine Pflicht, an den verfassungswidrigen Inhalten einen Warnhinweis anzubringen. Auch ändert ein Warnhinweis nichts daran, ob eine Einbindung von verfassungswidrigen Inhalten in Wikipedia von einem der beiden Straftatbestände erfasst wird oder nicht; man kann sich also nicht „distanzieren“. Aus redaktioneller Sicht sollte er daher auch unterbleiben, da Wikipedia kein Ratgeber ist. Der Rechtshinweis am Artikelende ist nur nötig, wenn der Artikel selbst Aussagen über ein Rechtsproblem trifft.

Was ist mit den Bildbeschreibungsseiten?

Auf den Bildbeschreibungsseiten können die verfassungswidrigen Inhalte, wenn man von der Kurzbeschreibung einmal absieht, ohne redaktionelle Einbindung abgerufen werden. Da es sich bei den Bildbeschreibungsseiten aber um einen technisch bedingten Namensraum „hinter den Kulissen“ handelt, ist sie nach der Auffassung der Gemeinschaft solche „neutrale Darstellung“ straffrei, weil sie der Einbindung in den Hauptnamensraum dient. Derzeit wird hier bei einigen verfassungswidrigen Inhalten ein Warnhinweis eingeblendet, der aber rechtlich überflüssig ist (siehe unter „Muss ich einen Rechtshinweis anbringen?“)

Wie sieht es mit Benutzerseiten aus?

Auf Benutzerseiten haben verfassungswidrige Inhalte in der Regel nichts zu suchen, da diese das Privileg des § 86 Absatz 3 StGB nicht genießen. Eine Ausnahme findet sich zum Beispiel hier.

Gutachten

Der Vorstoß, ein strafrechtliches Gutachten zu den hier behandelten Fragen einzuholen, wird vom Verein nicht mehr verfolgt. Der geplante Inhalt des Gutachtenauftrags findet sich hier.

Wortlaut der Vorschriften (gekürzt)

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei [...]
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,[...]
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet [...] oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet [...] oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet [...].
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.