„Privateinlage“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Wowo2008 (Diskussion | Beiträge)
Artikel fachlich verbessert und mit Quellen versehen
{{Wikidata-Weiterleitung|Q2111110}} hinzugefügt.
Markierung: Manuelle Zurücksetzung
 
(3 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
#WEITERLEITUNG [[Einlage (Bilanzrecht)]]
'''Privateinlagen''' sind [[Kapitaleinlage]]n, die ein [[Unternehmer]] seinem [[Betrieb]] aus seinem [[Privatvermögen]] für unternehmerische Zwecke zur Verfügung stellt. Gegensatz sind die [[Privatentnahme]]n.
{{Wikidata-Weiterleitung|Q2111110}}

== Allgemeines ==
Privateinlagen gibt es nur bei [[Personengesellschaft]]en und [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelunternehmen]]. Da deren [[persönlich haftender Gesellschafter|persönlich haftende Gesellschafter]] ohnehin mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden [[Haftung (Gesellschaftsrecht)|haften]] müssen, ist die Einbringung von Teilen des Privatvermögens in die Gesellschaft haftungsrechtlich ohne Belang. Nimmt der Unternehmer dennoch Privateinlagen vor, will er das bilanzielle Eigenkapital erhöhen.

== Arten ==
Privateinlagen können in Form von [[Bareinlage|Bar-]] und [[Sacheinlage]]n durch den [[Gesellschafter]] vorgenommen werden.
* ''Bareinlagen'': Neben Bareinlagen vom Gesellschafter in Form von Bareinzahlungen und unbaren [[Kontogutschrift]]en gehören auch Steuererstattungen (Einkommensteuer), die der Gesellschafter seinem Unternehmen überlässt, zu den Privateinlagen.
* ''Sacheinlagen'': sind alle materiellen oder immateriellen [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]], die der Gesellschafter seinem Unternehmen zum [[Eigentum]] ohne Gegenleistung überlässt. Zu den materiellen Sacheinlagen gehören [[Grundstück]]e, [[Gebäude]], [[Wertpapier]]e, [[Maschine]]n, [[Vorratsvermögen|Vorräte]] oder [[Forderung]]en, immaterielle sind [[Aktivierung (Rechnungswesen)|aktivierbare]] Vermögensgegenstände wie etwa [[Patent]]e, [[Lizenz]]en oder [[Urheberrecht]]e.

== Einlagewert ==
Als Einlagewert wird der Wert bezeichnet, mit dem die Privateinlage steuerlich angesetzt wird. Dies ist normalerweise der [[Teilwert]] ({{§|6|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 5 [[EStG]]) bzw. der beizulegende Wert.

=== Einlage nach Anschaffung ===
Wurde das [[Wirtschaftsgut (Steuerlehre)|Wirtschaftsgut]] innerhalb von 3 Jahren vor der Privateinlage angeschafft, so wird zwar zum Teilwert eingelegt, jedoch höchstens mit den [[fortgeführten Anschaffungskosten]].

=== Einlage einer Beteiligung nach § 17 EStG ===
Wird eine Beteiligung nach {{§|17|estg|juris}} EStG eingelegt, so wird zwar zum Teilwert eingelegt, jedoch höchstens mit den fortgeführten Anschaffungskosten.

== AfA-Bemessungsgrundlage ==
[[Absetzung für Abnutzung|AfA]]-Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Einlagewert.

=== Einlage nach Einkunftserzielung im Privatvermögen ===
AfA-Bemessungsgrundlage bei vorheriger Nutzung zur Einkunftserzielung im Privatvermögen sind jedoch immer die fortgeführten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Beispiele:
*[[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)|Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]]: Einlage einer Mietwohnung
*[[Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland)|Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]]: Einlage eines für das Arbeitsverhältnis genutzten PC

== Buchhaltung ==
Privateinlagen werden über das [[Eigenkapital#Betriebswirtschaftslehre|Privatkonto]] gebucht, das ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos darstellt. Sieht der [[Gesellschaftsvertrag]] zur besseren Übersicht zwei Privatkonten vor, werden Privateinlagen über das variable Kapital im Kapitalkonto II verbucht. Privateinlagen erhöhen das Eigenkapital, Privatentnahmen mindern es; beide sind ergebnisneutral. Der betriebliche Erfolg darf nämlich nicht davon abhängig sein, ob Mittel für private Zwecke verwendet oder dem Betrieb überlassen werden.<ref>[https://books.google.de/books?id=JVTkqyNy8wQC&pg=PA94&dq=Privateinlage&hl=de&sa=X&ei=UEfrVLrGPIrgONrtgbAO&ved=0CE8Q6AEwCDgK#v=onepage&q=Privateinlage&f=false Günter Wöhe/Heinz Kußmaul, ''Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik'', 2012, S. 94]</ref> Außerdem kann der Unternehmer aufgrund der rechtlichen Personenidentität mit seiner Gesellschaft keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen, so dass es sich bei Privateinlagen um eine Umschichtung von Privat- in [[Betriebsvermögen]] handelt.

== Einzelnachweise ==
<references />


[[Kategorie:Buchführung]]
[[Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 4. Januar 2024, 23:07 Uhr