„Diskussion:Vorstand“ – Versionsunterschied

Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Neuer Abschnitt →‎Vorstand in IHK
Zeile 74:Zeile 74:
Zu [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorstand&diff=84438166&oldid=82558519 dieser Änderung] erklärte der Benutzer auf meiner Diskussionsseite folgendes --[[Benutzer:Saibo|Saibo]]&nbsp;([[BD:Saibo|<small>Δ</small>]]) 14:41, 28. Jan. 2011 (CET)
Zu [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorstand&diff=84438166&oldid=82558519 dieser Änderung] erklärte der Benutzer auf meiner Diskussionsseite folgendes --[[Benutzer:Saibo|Saibo]]&nbsp;([[BD:Saibo|<small>Δ</small>]]) 14:41, 28. Jan. 2011 (CET)
{{Zitat|Die Industrie- und Handelskammern werden im Gegensatz zu den Handwerkskammern nicht durch einen Vorstand geleitet, sondern durch ein Präsidium (vgl. § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Rechts der Industrie- und Handelskammern - BGBl. III Gliederungsnr. 701-1 i.d.F. des Gesetzes vom 11.12.2008 - BGBl. I S. 2418). Dies ist nicht nur eine andere Bezeichnung des Leitungsorgans, sondern das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer hat auch etwas andere Kompetenzen und einen etwas anderen Status als der Vorstand einer Handwerkskammer. Deswegen habe ich hier die Handelskammern gelöscht. [[Spezial:Beiträge/195.200.70.37|195.200.70.37]] 06:58, 28. Jan. 2011 (CET)}}
{{Zitat|Die Industrie- und Handelskammern werden im Gegensatz zu den Handwerkskammern nicht durch einen Vorstand geleitet, sondern durch ein Präsidium (vgl. § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Rechts der Industrie- und Handelskammern - BGBl. III Gliederungsnr. 701-1 i.d.F. des Gesetzes vom 11.12.2008 - BGBl. I S. 2418). Dies ist nicht nur eine andere Bezeichnung des Leitungsorgans, sondern das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer hat auch etwas andere Kompetenzen und einen etwas anderen Status als der Vorstand einer Handwerkskammer. Deswegen habe ich hier die Handelskammern gelöscht. [[Spezial:Beiträge/195.200.70.37|195.200.70.37]] 06:58, 28. Jan. 2011 (CET)}}

== Begrenzung der Bezüge ==

Im Abschnitt Bezüge ist die Rede von im '''März 2009''' durch die Bundesregierung geplanten Änderungen. Inzwischen sind mehr als 4 Jahre vergangen. Langsam sollte der Stand der Dinge mal aktualisiert werden.

Version vom 21. Mai 2013, 21:41 Uhr

Altes, Vermischtes

Kann ein Vorstand gleichzeitig Vorstand in anderen Unternehmen sein ?

ja. --Pischdi >> 20:52, 13. Dez 2005 (CET)

Muss der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden oder kann auch ein Person, die nicht Mitglied im Verein ist, in den Vorstand gewählt werden?

Kann ich nicht beantworten. Aus dem Vereinsgesetz geht das jedoch nicht hervor.
Gruß, Ciciban 17:33, 3. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Na dann mal noch eine Frage: Wird der Vorstand eines Vereins bezahlt oder ist das eine Tätigkeit, die nicht bezahlt wird?

Hallo 212.95.117.54, das regelt im Allgemeinen die Vereinssatzung. Vor allem in kleineren und mittleren Vereinen kriegen Vorstandsmitglieder meistens nichts, sondern müssen eher noch Geld mitbringen. Wenn die Satzung es vorsieht, kann eine "Aufwandsentschädigung" gezahlt werden, deren Höhe z.B. durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden kann. Bei gemeinnützigen Vereinen sind auch noch steuerrechtliche Aspekte zu betrachten, z.B. dürfen die Ausgaben für Vorstand und Personal nicht in einem Missverhältnis zu den Ausgaben für den Vereinszweck stehen. Wenn du mehr wissen willst, schaue doch mal unter Verein bzw. Vereinsrecht in Deutschland und den dort angegebenen Links nach. - Noch ein kleine Bitte: beende deine Diskussionsbeiträge immer mit -- ~~~~, damit auf den ersten Blick erkennbar ist, von wem und von wann der Beitrag stammt. Gruß -- NichtWirklich 15:36, 20. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Wie darf mit dem Begriff "Vorstand" umgegangen werden. Darf nur ein eingetragener Verein einen Vorstand ernennen, oder darf das Wort von jedem (gerade auf einer Homepage)verwendet werden. Wie sieht die Nutzung des Begriffes "Vorstand" rechtlich aus????

Bezüge

Sind in diesem Abschnitt monatliche oder jährliche Bezüge gemeint? --MrBurns 08:18, 17. Jul. 2007 (CEST)Beantworten


persönliche Haftung

Haften Vorstandsmitglieder mit dem privaten Vermögen? Beschränkt oder unbeschränkt? --Jens Bocklage 10:10, 29. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Das hängt wohl von der Rechtsform der Firma ab. Bei einer AG haften sie wohl außer bei großber Fahrlässigkeit oder Vorsatz nur mit den eigenen Aktien (falls vorhanden), also rechtlich gesehen überhaupt nicht, bei Vereinen haftet das Präsidium prinzipiell unbeschränkt. --MrBurns 03:14, 24. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Beurteilungskriterien von Vorständen

Es fällt auf, dass keine ausreichenden Kriterien existieren, nach denen Aufsichtsräte die Arbeitsqualität und die Eignung von Vorständen oder Geschäftsführern (einigermaßen objektiv) beurteilen können.

Es erscheint deshalb sinnvoll, dass jede börsenorientierte Gesellschaft solche unternehmensorientierten Beurteilungskriterien - z.B. in Anlehnung und entsprechender Erweiterung von Beurteilungskriterien für Führungskräfte - vorweisen muss.

Die Verpflichtung zum Vorhandensein solcher Beurteilungskriterien sollte in der Präambel des DCGK verankert sein.

Sie sollten weiterhin in den Abschnitten 3, 4 und 5 des DCGK bindend festgelegt werden.

K. Schierau


Beschlüsse der Bundesregierung im März 2009: Reform des Aktiengesetzes

Im März entschied die deutsche Bundesregierung, dass das Vorstandsgehalt von Managern künftig nicht mehr delegiert wird, sondern vom gesamten Aufsichtsrat beschlossen werden muß. Des Weiteren wurde beschlossen, dass Aktienoptionen von Managern erst nach vier und nicht wie bisher nach zwei Jahren eingelöst werden dürfen.

Zudem wurde beraten:

  • Vorstände erst nach zwei Jahren Wartezeit in den Aufsichtsrat des Unternehmens wechseln dürfen.
  • Aufsichtsräte statt bisher zehn nur noch fünf Mandate haben.

212.95.119.6 07:47, 6. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Was sagt das EU-RECHT? --91.58.61.78 11:07, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Aufgrund der Bedeutung sollte aus meiner Sicht unter 1 ein Abschnitt zu Sparkassen eingefügt werden. Da kommt nur ein kurzer und wenig aussagekräftiger Verweis weiter unten im Artikel. --Chris Reuas 11:29, 12. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Parteien

Parteien fehlen hier komplett. Das sind ja keine Vereine. Oder ist das zu speziell?

--Flurfunker (15:24, 28. Jan. 2010 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

AG steuerlich

Am Ende des Abschnitts AG stand folgendes. Es wurde vor kurzem ersetzt. War das vorher falsch? Bitte korrigieren falls nötig! Die Bearbeiter haben leider nicht die Zusammenfassungszeile genutzt.

Nach deutschem Einkommensteuerrecht erzielt der Vorstand einer Aktiengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Er ist damit zudem auch Steuergegenstand i.S.d. § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und damit auch gewerbesteuerpflichtig. Der Vorstand ist auch Unternehmer i.S.d. § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), seine Umsätze sind damit zum Regelsteuersatz (§ 12 Absatz 1 UStG) umsatzsteuerpflichtig (mangels Steuerbefreiung in §§ 4 ff. UStG).

Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:50, 2. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist falsch, Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit ist richtig. Meine Quelle belegt das.(Der vorstehende, unsignierte Beitrag wurde um 2010-10-04T15:28:07, von Wr3ter erstellt.)
Okay, danke. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:28, 5. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Vorstand/ Vorsitzender

Hallo, eine Frage. unser Vorsitzende ist aus persönlichen Gründen aus den Verein ausgetreten. Muß eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung erfolgen? Ist eine Neuwahldes Vorstandes sofort erforderlich, oder kann dies bis zur regulären Mitgliederversammlung warten?79.232.43.208 18:27, 3. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Vorstand in IHK

Zu dieser Änderung erklärte der Benutzer auf meiner Diskussionsseite folgendes --Saibo (Δ) 14:41, 28. Jan. 2011 (CET)Beantworten

„Die Industrie- und Handelskammern werden im Gegensatz zu den Handwerkskammern nicht durch einen Vorstand geleitet, sondern durch ein Präsidium (vgl. § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Rechts der Industrie- und Handelskammern - BGBl. III Gliederungsnr. 701-1 i.d.F. des Gesetzes vom 11.12.2008 - BGBl. I S. 2418). Dies ist nicht nur eine andere Bezeichnung des Leitungsorgans, sondern das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer hat auch etwas andere Kompetenzen und einen etwas anderen Status als der Vorstand einer Handwerkskammer. Deswegen habe ich hier die Handelskammern gelöscht. 195.200.70.37 06:58, 28. Jan. 2011 (CET)“

Begrenzung der Bezüge

Im Abschnitt Bezüge ist die Rede von im März 2009 durch die Bundesregierung geplanten Änderungen. Inzwischen sind mehr als 4 Jahre vergangen. Langsam sollte der Stand der Dinge mal aktualisiert werden.