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Oberhäupter kommunaler Verwaltungen größerer Städte in Deutschland

Dreieck mit dem Bund an der Spitze, darunter in Schichten die Bundesländer, optional Regierungsbezirke, (Land-)Kreise, optional Gemeindeverbände und Gemeinden. Die strikte Schichtung wird durchbrochen durch Stadtstaaten und Kreisfreie Städte, die Aufgaben mehrerer Schichten wahrnehmen.BundBundesländer/FlächenländerBundesländer/Stadtstaaten(Regierungsbezirke)(Land-)KreiseGemeindeverbände(Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden)(Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige GemeindenKreisfreie Städte
Vertikale Staatsstruktur Deutschlands

Diese Bezeichnungen der Stadtoberhäupter und Einzelheiten zu ihrer Wahl sind je nach Bundesland unterschiedlich in der jeweiligen Gemeindeordnung geregelt.

Die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“ oder „Oberbürgermeisterin“ wird in vielen Großstädten, kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Großen Kreisstädten, großen selbständigen Städten, Mittelstädten und großen kreisangehörigen Städten verwendet. Neben dem Oberbürgermeister gibt es in der Regel einen oder mehrere untergeordnete Bürgermeister sowie für spezielle Themen zuständige Dezernenten.

Amtsbezeichnung nach Bundesländern
BundeslandKriterien für die Amtsbezeichnung
Baden-Württemberg Baden-WürttembergIn Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.[1]
Bayern BayernIn kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.[2]
Berlin BerlinKeine Verwendung der Bezeichnung Oberbürgermeister. Der Leiter der Stadtregierung trägt den Titel Regierender Bürgermeister.
Brandenburg BrandenburgIn kreisfreien Städten führt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.[3]
Bremen BremenIn Bremen trägt der Bügermeister der Stadt Bremerhaven den Titel Oberbürgermeister.<ref>[1] Der Leiter der Stadtregierung der Stadt Bremen heißt Bürgermeister und Präsident des Senats.


Durch den Einfluss der Britischen Besatzungsmacht wurde in den Jahren nach 1945 in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein eine „zweigleisige Stadtspitze“ eingerichtet. Der ehrenamtliche Oberbürgermeister war Vorsitzender des Stadtrates und Repräsentant der Stadt. Daneben ernannte der Rat einen Wahlbeamten für eine bestimmte Amtszeit zum Oberstadtdirektor, der hauptamtlicher Leiter der Verwaltung war. In Schleswig-Holstein wurde das Amt des Oberstadtdirektors bereits 1950 wieder abgeschafft, in Niedersachsen 1996 und in Nordrhein-Westfalen 1999.

  1. Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg. dejure.org. Abgerufen am 31. Mai 2015.
  2. Gemeindeordnung des Landes Bayern Art. 34. gesetze-bayern.de . Abgerufen am 31. Mai 2015.
  3. Gemeindeordnung des Landes Brandenburg §53. Rechtsseite des Landes Brandenburg. Abgerufen am 31. Mai 2015.