Antarktis-Vertrag

Der Antarktisvertrag ist eine internationale Übereinkunft, die festlegt, dass die unbewohnte Antarktis südlich des 60. Grades südlicher Breite ausschließlich friedlicher Nutzung, besonders der wissenschaftlichen Forschung, vorbehalten bleibt. Mit diesem Vertrag sollte an das Internationale Geophysikalische Jahr 1957/1958 angeknüpft werden. Während dieses Zeitraums hatten sich verschiedene Staaten auf gemeinsame Forschungen in der Antarktis verständigt. Der Antarktisvertrag war das erste internationale Abkommen nach dem Zweiten Weltkrieg.

Die erklärten Ziele des Vertrages besagen, dass in der Antarktis das ökologische Gleichgewicht zu wahren ist; jegliche militärische Operation ist untersagt. Auch der Bodenschatzabbau ist verboten, da die erforderlichen Häfen, Bergwerke etc. enorme Auswirkungen auf die Antarktis und folglich auf das globale Klima hätten. Ein weiterer Punkt besagt, dass die Informationen von Wissenschaftlern untereinander ausgetauscht werden müssen.

Verträge

Das Antarktische Vertragssystem (Antarctic Treaty System) ist ein Netzwerk von internationalen Vereinbarungen über die Angelegenheiten der Antarktis mit verschiedenen nachfolgenden Abkommen, die auf Basis des Grundvertrages abgeschlossen wurden.

Der Vertrag wurde am 1. Dezember 1959 in Washington, D.C. unterzeichnet und trat am 23. Juni 1961 in Kraft. Ziel des Abkommens ist es, die Antarktis für friedliche Zwecke zu nutzen, die internationale Kooperation zu fördern und die wissenschaftliche Erforschung zu unterstützen. Es soll keine Plattform für internationale Streitigkeiten bilden.

Folgeverträge des Abkommens von 1959:

  • CCAS Übereinkommen zur Erhaltung der Antarktischen Robben (Convention on the Conservation of Antarctic Seals) 1972
  • CCAMLR Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Convention on the Conservation of Antarctic Marine Living Resources) 1980
  • Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag (Protocol on Environmental Protection to the Antarctic Treaty) 1991

Völkerrecht

Im Antarktisvertrag einigen sich diejenigen Staaten, die Ansprüche oder Anspruchsvorbehalte in der Antarktis haben, ihre Territorialansprüche ruhen zu lassen und auf die wirtschaftliche Ausbeutung oder militärische Nutzung zu verzichten, um die Antarktis stattdessen gemeinsam wissenschaftlich zu erforschen. Die Initiative für diesen Vertrag ging vom Internationalen Geophysikalischen Jahr 1957/58 aus.

Der Vertrag lädt alle Staaten der Welt ein, sich an der wissenschaftlichen Erforschung der Antarktis zu beteiligen. Konsultativmitglied mit Stimmrecht kann werden, wer dem Vertrag beigetreten ist und dauerhaft erhebliche Forschungen in der Antarktis betreibt.

1961 in Kraft getreten, endete er eigentlich 1991, wurde jedoch bis zum Jahr 2041 verlängert. Das Antarktische Vertragssystem umfasst mittlerweile drei weitere Zusatzprotokolle und -verträge. Es ist eins der größten internationalen Umweltschutzprojekte, das tatsächlich erfolgreich ist.

Im Völkerrecht der Antarktis überschneiden sich das im Antarktischen Vertragssystem begründete Recht mit dem internationalen Seerecht, den Konventionen zur Nutzung des Meeresbodens und des Weltraums, sowie den Konventionen zum Umweltschutz.

Verwaltung

Die "Verwaltung" der Antarktis, die es auf Grund der völkerrechtlichen Situation eigentlich gar nicht gibt, wird im Wesentlichen durch zwei Organisationen besorgt. SCAR vereinigt weltweit alle wissenschaftlichen Institutionen mit einem Interesse an der Antarktis und koordiniert die wissenschaftliche Forschung. SCAR hat somit die Nachfolge des Internationalen Geophysikalischen Jahres übernommen.

COMNAP ist der Rat der Leiter der nationalen Antarktisprogramme und koordiniert die Tätigkeit der Behörden, die für die nationalen Antarktisprogramme zuständig sind.

Darüberhinaus wurde seit Mitte der 1980 Jahre versucht ein Sekretariat für das Antarktische Vertragssystem einzurichten. Die Gastgeberländer der Treffen der Konsultativmitglieder des Antarktisvertrages (ATCM- Antarctic Treaty Consultative Meeting) haben seit den 1990er Jahren Internetseiten betrieben, welche die Ergebnisse der Konsultativtreffen veröffentlichen. Seit September 2004 ist das Sekretariat des Antarktisvertrages ATS (Antarctic Treaty Secretariat) in Buenos Aires eingerichtet.


Mitgliedstaaten

Bei den Mitgliedern im Antarktischen System unterscheidet man zwischen Konsultativstaaten und normalen Mitgliedstaaten. Um Konsultativstaat zu werden, muss ein Staat erhebliche wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen und eine wissenschaftliche Station in der Antarktis einrichten oder eine wissenschaftliche Expedition entsenden. Als Konsultativstaat ist man bei den Konsultativtagungen stimmberechtigt.

Die zwölf Staaten, welche den Antarktisvertrag am 1. Dezember 1959 unterschrieben, sind Konsultativstaaten. Dies sind Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen, welche Gebietsansprüche in der Antarktis erheben, und Belgien, Japan, die Sowjetunion (heute Russland), Südafrika und die USA, welche keine territorialen Ansprüche in der Antarktis erheben.

Seit 1961 haben weitere 33 Staaten diesen Vertrag unterschrieben, 18 von diesen wurden später zu Konsultativstaaten. Zu den Konsultativstaaten zählen heute, neben den zwölf Staaten, die den Vertrag am 1. Dezember 1959 unterschrieben haben, Polen (Mitglied seit 1961/Konsultativstaat seit 1977), die BRD (1979/1981), Brasilien (1975/1983), Indien (1983/1983), Volksrepublik China (1983/1985), Uruguay (1980/1985), die DDR (1974-1990/1987-1990), Italien (1981/1987), Schweden (1984/1988), Spanien (1982/1988), Finnland (1984/1989), Peru (1981/1989), Südkorea (1986/1989), Ecuador (1987/1990), die Niederlande (1967/1990) und Bulgarien (1978/1998).

Die Mitglieder, die seit 1961 dazukamen sind die Tschechoslowakei (1962-1993; heute die Tschechische Republik und die Slowakei), Dänemark (1965), Rumänien (1971), Papua-Neuguinea (1981), Ungarn (1984), Kuba (1984), Nordkorea (1987), Österreich (1987), Kanada (1988), Kolumbien (1989), die Schweiz (1990), Guatemala (1991), die Ukraine (1992), die Türkei (1995) und Venezuela (1999). Diese Staaten sind bei den Konsultativtagungen nicht stimmberechtigt.

Konsultativtagungen

Bisher gibt es nur ein einziges Steuerungsgremium im antarktischen Vertragssystem, die Konsultativtagungen (offizieller Name ist ATCM: Antarctic Treaty Consultative Meetings), die bis 1991 jede zwei Jahre stattfanden, seit diesem Zeitpunkt jedes Jahr stattfinden. Zur Zeit haben 27 der 43 Mitgliedstaaten den Konsultativstatus inne, d.h. sie sind stimmberechtigt bei diesen Tagungen. Diese Staaten bringen ihr besonderes Interesse an der Antarktis durch erhebliche wissenschaftliche Forschungstätigkeiten zum Ausdruck.

Die Themen der Konsultativtagungen waren bisher vor allem die Verbesserung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, wie sie im Antarktisvertrag vorgesehen ist, und die institutionelle Fortentwicklung des antarktischen Systems. Außerdem ist ein Hauptthema auch der Umweltschutz, für den ein Regelwerk von inzwischen über 200 so genannten Empfehlungen und Maßnahmen geschaffen wurde.

Die Konsultativtagungen fanden wie folgt statt:

  1. Canberra, Australien (1961)
  2. Buenos Aires, Argentinien (1962)
  3. Brüssel, Belgien (1964)
  4. Santiago, Chile (1966)
  5. Paris, Frankreich (1968)
  6. Tokio, Japan (1970)
  7. Wellington, Neuseeland (1972)
  8. Oslo, Norwegen (1975)
  9. London, Großbritannien (1977)
  10. Washington (D.C.), USA (1979)
  11. Buenos Aires, Argentinien (1981)
  12. Canberra, Australien (1983)
  13. Brüssel, Belgien (1985)
  14. Rio de Janeiro, Brasilien (1987)
  15. Paris, Frankreich (1989)
  16. Bonn, Deutschland (1991)
  17. Venedig, Italien (1992)
  18. Kyoto, Japan (1994)
  19. Seoul, Südkorea (1995)
  20. Utrecht, Niederlande (1996)
  21. Christchurch, Neuseeland (1997)
  22. Tromsø, Norwegen (1998)
  23. Lima, Peru (1999)
  24. St. Petersburg, Russland (2001)

Neben diesen Tagungen gab es auch einige Sonderkonsultativtagungen wie z.B. im Jahre 2000, als die Niederlande vom 11. September bis 15. September 2000 zu einer Sonderkonsultativtagung einluden, in deren Mittelpunkt Fragen des Umweltschutzes standen.

Gebietsansprüche

Antarktis, Geographie, Ansprüche und Forschungsstationen

Auch wenn der Antarktisvertrag Gebietsansprüche in der Antarktis untersagt, so gibt es sie, doch sie wurden mit Eintreten dieses Vertrages sozusagen „eingefroren“. Weitere Gebietsansprüche sind dem Vertragswerk nach nicht erlaubt. Somit hat der Antarktisvertrag die politischen Ansprüche nicht endgültig geklärt.

Gebietsansprüche werden von Chile, Argentinien, Großbritannien, Norwegen, Australien, Frankreich und Neuseeland erhoben, wobei einige Ansprüche sich überschneiden; einzelne Flächen der Antarktis bleiben hingegen unbeansprucht. Auch wurde gelegentlich behauptet, dass die Bundesrepublik Deutschland offiziell ein Gebiet in der Antarktis beansprucht, doch handelte es sich dabei nur um eine Überbewertung eines Expeditionsauftrages zur Vermessung dieses Gebietes.

Neben diesen Gebietsansprüchen auf das Festland der Antarktis existieren noch weitere Reihe von Ansprüchen auf subantarktischen und antarktischen Inseln. So beanspruchen beispielsweise Norwegen die Bouvet-Inseln und die Peter I.-Insel und Frankreich die Crouzet-Insel und Kerguelen.

Die übrigen Mitglieder des Antarktisvertrages sind zwar an der Antarktis interessiert, machen aber keine territorialen Ansprüche geltend, sondern gebrauchen die Antarktis nur zu Forschungszwecken, wie der Vertrag es vorsieht.

Die einzelnen Gebietsansprüche der Antarktis sind von den einzelnen Staaten wie folgt begründet:

  • Großbritannien stützt seine Ansprüche auf Besitzergreifungen, die in früherer Zeit durch Forschungsreisen gemacht wurden. So wurden z.B. 1819 die Süd-Shetlands durch Kapitän Smith und 1821 die Süd-Orkneys durch Powell für das Vereinigte Königreich ergriffen. Außerdem hat Großbritannien viel für die Erforschung der Grahamland-Region getan und unterhält mehrere Ganzjahrs-Stationen.
  • Argentinien stützt seine Ansprüche einerseits durch die Verwaltungsschritte in der Region und andererseits durch den wissenschaftlichen Nachweis, dass Grahamland und die vorgelagerten Inseln die direkte natürliche Fortsetzung Südamerikas darstellen. Argentinien ist der nächste Anlieger dieser Region. Die Gebietsansprüche von Argentinien haben sogar einen eigenen Namen: „Antartida Argentina“. Die Region untersteht der Seeverwaltung von Feuerland in Ushuaia; als Verwaltungsmaßnahmen gibt es mehrere Ganzjahres-Stationen.
  • Chile stützt seine Ansprüche auf seine Lage als Anliegerstaat und auf den wissenschaftlichen Nachweis, dass Grahamland die Fortsetzung der Anden sei. Auch der chilenische Gebietsanspruch trägt einen eigenen Namen: „Territorio Antarctico Chileno“ und untersteht verwaltungsmäßig der Provinz Magallanes. Es gibt drei Ganzjahres-Stationen, die der Armee unterstellt sind.
  • Norwegen stützt seine Ansprüche auf die Bouvet-Inseln und die Peter I.-Insel durch die Tatsache der ersten Landung und Flaggenhissung. Außerdem hat Norwegen die Inseln genau vermessen und kartiert. Die Inseln wurden 1927 bzw. 1929 unter norwegischen Schutz gestellt und die formelle Annexion erfolgte 1933.
  • Frankreich begründet seine Ansprüche auf die Tatsache der Entdeckung und Besitzergreifung von 1840. Es regelte die verwaltungsmäßige Angliederung, als diese Gebiete 1925 dem Gouverneur von Madagaskar unterstellt wurden. Die Gebiete, welche von Frankreich beansprucht werden, heißen „Terre Adélie“ und untersteht seit 1954 dem „Ministre de la France d’Outre-Mer“ in Paris.
  • Australien stützt seine Ansprüche auf die Tatsache, dass australische Expeditionen diese Gebiete erforscht haben und dass Australien der natürliche Anlieger der südwärts gelegenen antarktischen Küste ist. Der Name dieses Territoriums lautet „Australian Antarctic Territory“ und untersteht der australischen Bundesregierung. Die Verwaltungsmaßnahmen sind drei Ganzjahres-Stationen.
  • Neuseeland begründet seine Ansprüche auf die aktive Beteiligung an der Erforschung der Antarktis von australischen und britischen Expeditionen. Einige Häfen Neuseelands waren Ausgangspunkt dieser Expeditionen.

Die USA dagegen haben, obwohl 1929 Byrd und 1939 Ellsworth im Namen der Vereinigten Staaten Besitz ergriffen, diese vom Kongress nicht bestätigen lassen. Die Regierung der USA erklärte, dass sie Gebietsansprüche nicht anerkenne und die gesamte Antarktis „terra nullius“ seie. Außerdem forderte sie, dass die Antarktis unter die gemeinsame Verwaltung der UN gestellt werde.

Die frühere Sowjetunion hat zwar keinerlei Gebietsansprüche gestellt, doch verlangte die Regierung 1950 die Zuziehung bei territorialen Verhandlungen. Diese Ansprüche stützte sie auf die Erstentdeckung von Teilen der Antarktis durch Bellingshausen 1820.

Territorialer Besitz

Der Vertrag gilt jedoch nicht für die Inseln nördlich des 60. Breitengrades, die zwar geographisch zur Antarktis gehören, aber durchaus eine politische Zugehörigkeit haben können.

Beschreibung der territorialen Ansprüche

Die Antarktis wurde nie formal kolonisiert und hat keine zentrale Regierung. Es erheben jedoch einige Staaten territoriale Ansprüche, dies sind mit Angabe der begrenzenden Längengrade:

  • Argentinien (25°W bis 74°W, angemeldet 1943, überlappt teilweise mit den britischen, chilenischen und brasilianischen Ansprüchen) als Teil der Provinz Tierra del Fuego
  • Australien (160°O bis 142°O und 136°O bis 45°O, 1933)
  • Brasilien (28°W bis 53°W, 1986, überlappt mit den argentinischen, britischen und chilenischen Ansprüchen)
  • Chile (53°W bis 90°W, 1924, überlappt mit dem argentinischen und britischen Ansprüchen)
  • Frankreich (142°O bis 136°O, 1924)
  • Neuseeland (150°W bis 160°O, 1923)
  • Norwegen (45°O bis 20°W, 1938)
  • Großbritannien (20°W bis 80°W, 1908, überlappt mit den argentinischen und chilenischen Ansprüchen)

Es existieren im Moment keine weiteren Ansprüche, aber die USA, Russland und einige weitere Staaten behalten sich das entsprechende Recht hierzu vor.

Alte Ansprüche

  • Deutschland (20°O bis 10°W, überlappte mit dem norwegischen Anspruch, 1939 bis 1945)
  • Südafrika (1963 bis 1994)

Umweltschutz

Der Schutz der Antarktis mit ihren empfindlichen Ökosystemen hat für die Konsultativstaaten immer größere Bedeutung gewonnen. Dabei standen insbesondere die Auswirkungen von Bergbauaktivitäten im Mittelpunkt. Die Ausbeutung der Rohstoffe der Antarktis würden Bergwerke, Industrieanlagen sowie Häfen erfordern. Dies hätte negative Auswirkungen auf die antarktische Umwelt und somit für das globale Klima. Die geschätzten Vorkommen unter der durchschnittlich 1,7km dicken Eisschicht in der Antarktis sind 45 Mrd. Barrel Erdöl, 115 Bill. m3 Gas, Titan, Chrom, Eisen, Kupfer, Kohle sowie die Edelmetalle Platin und Gold.

Die 1981 nach jahrelangen Erörterungen mit der Auswirkung einer vertraglichen Regelung beauftragte IV. Sonderkonsultativtagung endete 1988 in Wellington, Neuseeland mit der Annahme des Textes für ein Ressourcenübereinkommen (CRAMRA). Dieses Übereinkommen ließ die Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter strengen Umweltschutzvorschriften und Kontrollen in Einzelfällen, welche genehmigt werden mussten, zu. Da sich aber Frankreich und Australien 1989 überraschend von diesem Übereinkommen zurückzogen, konnte es nicht mehr in Kraft treten und es verstärkten sich die Stimmen, die für die Antarktis ein langfristiges Verbot von Bergbauaktivitäten forderten. Deutschland schloss sich diesen Stimmen an; es hatte die CRAMRA nicht unterzeichnet.

Somit wurde 1989 die XI. Sonderkonsultativtagung mit der Ausarbeitung eines umfassenden Umweltschutzsystems beauftragt. Sie endete mit der Annahme des Umweltschutzprotokolls (USP) zum Antarktisvertrag. Das USP hatte vier Anlagen: Umweltverträglichkeitsprüfungen, Schutz der antarktischen Flora und Fauna, Abfallbehandlung und Verhütung der Meeresverschmutzung. 1991 wurde auf der XVI. Konsultativtagung eine fünfte Anlage zu antarktischen Schutzgebieten beschlossen. Das USP trat am 14. Januar 1998 mit den Anlagen I, II, III und IV in Kraft, da die seinerzeitigen 26 Konsultativstaaten es alle ratifiziert hatten.

Das Protokoll von 1991 ergänzt den Antarktisvertrag und begründet ein umfassendes Umweltschutzsystem für den 6. Kontinent, das dem bisherigen Antarktisvertragswerk einen neuen Pfeiler zugefügt hat und für die internationale Zusammenarbeit beim Umweltschutz beispielhaft ist. Es umfasst materielle und Verfahrensregelungen für umweltgerechtes Verhalten und enthält ein Verbot von Bergbauaktivitäten. Die Bestimmungen können erst nach 50 Jahren auf einer Revisionskonferenz aufgehoben werden.

Neben dem Verbot von Bergbauaktivitäten enthält das Protokoll weitere Bestimmungen von maßgeblicher Bedeutung für den zukünftigen Umweltschutz in der Antarktis. Menschlichem Handeln werden durch die Umweltschutzgrundsätze nun Regeln vorgesetzt, die die überragende ökologische Bedeutung dieser Region für das Weltklima und die Umweltschutzinteressen der gesamten Menschheit hervorheben sollen. Starke Betonung wird auf die internationale Zusammenarbeit, die Durchführung rechtzeitiger und umfassender Umweltverträglichkeitsprüfungen für geplante Unternehmungen, die Verabschiedung innerstaatlicher Durchsetzungsnormen, internationale Inspektionen, Regelungen zur Schadensabwehr und Haftung für Umweltschäden in der Antarktis gelegt.

Rechtsexperten der Konsultativstaaten in einer Arbeitsgruppe unter deutschen Vorsitz berieten von 1993 bis 1998 über Haftungsregelungen zur Ergänzung des Protokolls. Die neunte Sitzung der Arbeitsgruppe endete mit einem Bericht an die XXII. Konsultativtagung vom 26. Mai bis 5. Juni 1998 in Tromsø, Norwegen.

Auf dieser Tagung wurde die Arbeitsgruppe aufgelöst, da deren Mandat als erfüllt angesehen wurde. Seit der XXIII. Konsultativtagung in Lima, Peru wird nun über den Haftungsanhang verhandelt.

Geschichte

Die intensive internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Geophysikalischen Jahres 1957/1958 trug nicht nur wissenschaftliche Früchte – auch in der Politik wirkten sich die Erfahrungen der gemeinsamen Forschungsprojekte und die neu gewonnenen Erkenntnisse aus: Während bisher die in der Polarforschung aktivsten Staaten auch immer dafür sorgten, neue Gebiete in der Antarktis zu beanspruchen, sollte sich dies nun ändern.

Schon 1948 hatten die USA vorgeschlagen, die Antarktis entweder den Vereinten Nationen oder einer aus acht Staaten bestehenden Organisation zu unterstellen. Zu diesem Zeitpunkt existierten bereits Gebietsansprüche von Neuseeland, Australien, Frankreich, Norwegen, Großbritannien, Chile und Argentinien. Weitere Ansprüche waren bereits absehbar. Um zu verhindern, dass die Antarktis in ein Mosaik aus Gebietsansprüchen und Kolonien zerfiel, wurden die Wissenschaftler aktiv.

Auf ihre Anregung hin entstand 1959 ein Internationales wissenschaftliches Komitee für Antarktisforschung (SCAR). In dieser regierungs-unabhängigen Organisation sollten Wissenschaftler aus mehr als zwanzig Ländern die Polarforschung auf internationaler Ebene organisieren und koordinieren.

Dieser Initiative folgte noch im gleichen Jahr ein Meilenstein der internationalen Politik und Wissenschaft: Am 1. Dezember 1959 unterzeichneten nun Regierungsvertreter von zwölf Nationen den Antarktisvertrag. Der Vertrag trat 1961, nach der Ratifizierung durch alle Unterzeichnerstaaten in Kraft und galt zunächst für 30 Jahre. Seit 1991 können Änderungen beschlossen werden, wenn ein Konsultativstaat darum ersucht. Der Antarktisvertrag endete 1991 jedoch nicht sondern wurde bis 2041 verlängert.

Vertragsinhalt

Artikel 1das Gebiet darf ausschließlich friedlich genutzt werden; militärische Aktivitäten und Waffentests sind verboten, militärisches Personal und Ausrüstung kann jedoch für wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt werden;
Artikel 2die Freiheit der wissenschaftlichen Untersuchung und Kooperation soll fortbestehen;
Artikel 3freier Austausch von Informationen und Personal in Kooperation mit den UN und anderen internationalen Organisationen;
Artikel 4es werden keine territorialen Ansprüche diskutiert oder etabliert und für die Dauer des Vertrags sollen keine neuen Ansprüche angemeldet werden;
Artikel 5nukleare Explosionen oder Entsorgung radioaktiven Abfalls sind verboten;
Artikel 6Gegenstand des Vertrags sind alle Land- und Eisflächen südlich des 60. Breitengrades;
Artikel 7Beobachter aus Vertragsstaaten genießen freien Zugang, einschließlich Luftbeobachtung, zu allen Gebieten, Einrichtungen und Ausrüstungen; alle Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen im Voraus angekündigt werden;
Artikel 8Beobachter und Wissenschaftler unterliegen der Rechtsprechung ihrer eigenen Staaten;
Artikel 9es sollen regelmäßige Konsultationstreffen zwischen den Mitgliedsstaaten stattfinden;
Artikel 10die Mitgliedsstaaten sollen versuchen, alle Aktivitäten in der Antarktis zu unterbinden, die dem Vertrag widersprechen;
Artikel 11möglicher Streit soll von allen betroffenen Parteien friedlich ausgetragen und notfalls vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden;
Artikel 12-14behandeln die Unterstützung, Interpretation und Ergänzung des Vertrags zwischen den beteiligten Nationen.

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