„Zolllager“ – Versionsunterschied

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Version vom 18. April 2009, 00:46 Uhr

Ein Zollfreilager (in Deutschland amtlich: Zolllager) ist ein Warenlager zur unversteuerten und unverzollten Zwischenlagerung von Waren. Zudem finden handelspolitische Maßnahmen keine Anwendung.

Funktionsweise

Diese Lager liegen unter amtlichen Zollverschluss, das bedeutet sie werden vom Zoll zugelassen und überwacht. Das Zolllager definiert sich hauptsächlich durch das Verfahren und weniger durch den physischen Ort, daher spricht man auch vom Zolllagerverfahren.

Motive zur Zolllagerung:

  • Kreditfunktion
  • Logistik- und Transitfunktion
  • Wiederausfuhrfunktion
  • Steuerung Handelspolitischer Maßnahmen
  • Gestaltung von Verboten und Beschränkungen
  • Erstattungsfunktion

Lagertypen

Es gibt öffentliche (Typen A, B und F) und private Zolllagern (Typen C, D und E) nach Artikel 99 ZK i.V.m. Artikel 525 ZK-DVO.

Öffentliche Zolllager

Öffentliche Zolllager stehen jedem für die Lagerung von Waren zur Verfügung. Die Typen A und B werden von Spediteuren eingerichtet, Typs F Lager von Zollbehörden.

  • Beim Lagertyp A ist der Lagerhalter für die Ware verantwortlich, für die Überführung aber der Einlagerer.
  • Beim Lagertyp B ist der Einlagerer für die Einhaltung der Vorschriften während der Lagerung und auch für die Überführung ins Lagerverfahren verantwortlich .
  • Beim Lagertyp F ist die Zollbehörde der Lagerhalter.

Private Zolllager

Private Zolllager werden eingerichtet wenn der Lagerbedarf sehr groß ist, hier muss der Lagerhalter auch der Einlagerer sein.

  • Beim Lagertyp C hat der Lagerhalter nur mit der Zollbehörde Zugriff auf die Lagerwaren.
  • Beim Lagertyp D hat der Lagerhalter auch ohne die Zollbehörde Zugriff auf die Lagerwaren.
  • Beim Zolllager Typs E muss die Lagerung nicht zwingend an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgen. Es wird nur das Zolllagerverfahren genehmigt.