„Werkstorprinzip“ – Versionsunterschied

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Das '''Werkstorprinzip''' ist ein Begriff aus dem [[Steuerrecht (Deutschland)|deutschen Steuerrecht]]. Mit diesem Prinzip, das zum 1. Januar 2007 im Bereich der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] eingeführt wird, erfolgt eine Änderung, mindestens jedoch Klarstellung hinsichtlich des Ansatzes der [[Entfernungspauschale]].
Das '''Werkstorprinzip''' (auch: Werktorprinzip, Fabriktorprinzip) ist ein Begriff aus dem [[Steuerrecht (Deutschland)|deutschen Steuerrecht]]. Der Rechtsgedanke stammt aus den USA: "job inside, privacy outside".


Mit diesem Prinzip, das zum 1. Januar 2007 im Bereich der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] eingeführt wird, erfolgt eine Änderung, mindestens jedoch Klarstellung hinsichtlich des Ansatzes der [[Entfernungspauschale]].
Das [[Bundesverfassungsgericht]] hat schon am 4. Dezember 2002 entschieden, dass ''"vor allem Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen beruflichen Aufwendungen gehören, obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten Wahl des Wohnorts zwangsläufig auch privat mitveranlasst sind.''"

Das [[Bundesverfassungsgericht]] hat schon am 4. Dezember 2002 entschieden, dass ''"vor allem Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den im Rahmen des objektiven [[Nettoprinzips ]] abzugsfähigen beruflichen Aufwendungen gehören, obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten Wahl des Wohnorts zwangsläufig auch privat mitveranlasst sind.''"


Bisher galt allerdings immer der Grundsatz, dass diese Kosten dennoch als [[Werbungskosten]] steuerlich abzugsfähig sein sollten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ist diese Abzugsfähigkeit massiv beschränkt worden.
Bisher galt allerdings immer der Grundsatz, dass diese Kosten dennoch als [[Werbungskosten]] steuerlich abzugsfähig sein sollten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ist diese Abzugsfähigkeit massiv beschränkt worden.


Allgemein wird die Fahrt zur Arbeitsstätte jetzt dem Privatbereich zugeordnet und Kosten können nur in Härtefällen, also ab dem 21. Entfernungs-Kilometer steuermindernd angesetzt werden. Auch die Kosten durch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit gelten nicht mehr als Werbungskosten.
Allgemein wird die Fahrt zur Arbeitsstätte jetzt dem Privatbereich zugeordnet und Kosten können nur in Härtefällen (die pauschal ab einer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte über 20 km angenommen werden, also ab dem 21. Entfernungs-Kilometer) steuermindernd angesetzt werden. Auch die Kosten durch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit gelten nicht mehr als Werbungskosten.


Dies betrifft nicht nur die [[Arbeitnehmer]]. Auch [[Freiberufler]] und [[Gewerbe|Gewerbetreibende]] müssen über die [[Betriebsausgabe|nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben]] entsprechende Hinzurechnungen vornehmen.
Dies betrifft nicht nur die [[Arbeitnehmer]]. Auch [[Freiberufler]] und [[Gewerbe|Gewerbetreibende]] müssen über die [[Betriebsausgabe|nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben]] entsprechende Hinzurechnungen vornehmen.


Gegen die Einführung des Werkstorprinzips regt sich Widerstand - aus steuersystematischen ebenso wie aus Gerechtigkeitserwägungen. Entscheidungen des [[BFH|Bundesfinanzhofes]] und des [[Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichtes]] werden erwartet.


[[Kategorie: Steuerrecht]]
[[Kategorie: Steuerrecht]]

Version vom 19. Juli 2007, 12:59 Uhr

Das Werkstorprinzip (auch: Werktorprinzip, Fabriktorprinzip) ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht. Der Rechtsgedanke stammt aus den USA: "job inside, privacy outside".

Mit diesem Prinzip, das zum 1. Januar 2007 im Bereich der Einkommensteuer eingeführt wird, erfolgt eine Änderung, mindestens jedoch Klarstellung hinsichtlich des Ansatzes der Entfernungspauschale.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon am 4. Dezember 2002 entschieden, dass "vor allem Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen beruflichen Aufwendungen gehören, obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten Wahl des Wohnorts zwangsläufig auch privat mitveranlasst sind."

Bisher galt allerdings immer der Grundsatz, dass diese Kosten dennoch als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein sollten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ist diese Abzugsfähigkeit massiv beschränkt worden.

Allgemein wird die Fahrt zur Arbeitsstätte jetzt dem Privatbereich zugeordnet und Kosten können nur in Härtefällen (die pauschal ab einer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte über 20 km angenommen werden, also ab dem 21. Entfernungs-Kilometer) steuermindernd angesetzt werden. Auch die Kosten durch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit gelten nicht mehr als Werbungskosten.

Dies betrifft nicht nur die Arbeitnehmer. Auch Freiberufler und Gewerbetreibende müssen über die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben entsprechende Hinzurechnungen vornehmen.

Gegen die Einführung des Werkstorprinzips regt sich Widerstand - aus steuersystematischen ebenso wie aus Gerechtigkeitserwägungen. Entscheidungen des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichtes werden erwartet.