Werkschutz

Als Werksschutz wird ein interner Dienstleister (Sicherheitsdienst) für ein einzelnes Unternehmen bezeichnet.

Heute haben Computer, Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Störmeldeanlagen in die Leitstellen des Werksschutzes Einzug gehalten. Sicherheits-Management-Systeme, rechnerunterstütztes Facility-Management, Gebäude-Leittechnik und andere Anwendungen sind in Sicherheits-Zentralen installiert.

Generalauftrag (Definition)

Der Generalauftrag des Werksschutzes ist es, durch Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung Gefahren und Schäden vom Betrieb und seinen Mitarbeitern abzuwenden.

Qualifikation

Die Tätigkeit als interner Werksschutz-Mitarbeiter setzt im Prinzip keine Ausbildung voraus. In der Praxis haben viele Mitarbeiter die Ausbildung zur IHK-geprüften Werksschutzfachkraft bzw. zur geprüften Werksschutzfachkraft (IHK) absolviert. Mit der Verordnung (BGbl.1,1692) vom 1. April 1983 war es möglich, sich vor einer Industrie- und Handelskammer zur IHK-geprüften Werksschutzfachkraft prüfen zu lassen. Die neue Berufsbezeichnung geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft ersetzt diese. Die Fachkraft für Schutz und Sicherheit entspricht dabei nicht der Nachfolgeausausbildung der IHK-geprüften Werksschutzfachkraft, sondern ist ein entsprechender Lehrberuf.

Seit 2002 gibt es diesen dreijährigen Lehrberuf zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit, der es Schulabgängern ermöglicht, eine Berufsausbildung im Sicherheitsbereich zu absolvieren. Für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung kann die Lehrzeit auf zwei Jahre verkürzt werden. Die nächsthöhere Qualifizierung ist der Meister für Schutz und Sicherheit (früher: Werksschutzmeister).

Den akademischen Einstieg bildet ein entsprechendes Bachelor-Studium im Bereich Sicherheitsmanagement. Der Grund für den Wunsch nach einer qualifizierte Ausbildung ist vor allen Dingen in den ständig steigenden Anforderungen an die eingesetzten Mitarbeiter zu finden.

Spätestens ab mittlerer Betriebsgröße gibt es unternehmensweite Arbeits- und Verfahrensanweisungen, Organisationsrichtlinien und Dokumentationsvorschriften, für die das Unternehmen teils auch rechtlich einzustehen hat und den Aufbewahrungsfristen unterliegt. Für deren Einhaltung und Überwachung sind meist Werksschutzmitarbeiter mitverantwortlich.

Häufig werden diese Verpflichtungen durch die eigenen Unternehmensbeschäftigten nicht wahrgenommen, akzeptiert oder korrekt angewandt. Werksschützer sind in diesen Fällen die Kontrollinstanz, sofern sie neben Pflichten die entsprechenden Kompetzen haben.

Der Werksschutz vertritt die ihm übertragenen Rechte und gegebenenfalls Pflichten des Besitzers und wendet durch seine Arbeit Gefahren und Schaden vom Unternehmen ab. Den im allgemeinen Interesse liegenden Anweisungen des Werksschutzes ist Folge zu leisten. Er ist durch Aufgabenübertragung berechtigt, das Hausrecht auszuüben (siehe auch Hausfriedensbruch).

Aufgaben des Werksschutzes

Feststellen und Melden von Gefahren
  • Kontrollgänge
  • Wach-und Streifendienst auf dem Gelände
  • Verhinderung von Diebstahl
  • Geheimnisschutz, Spionage- und Sabotageabwehr
  • Ermittlungsdienst


Tordienst im Eingangsbereich
  • Führen eines Wachbuches
  • Kontrolle von Versandpapieren
  • Zutrittskontrollen von Personen
  • Erstellung von Besucherausweisen
  • Empfangsdienst
  • Taschenkontrollen (wenn vom Betriebsrat zugestimmt wurde)


Abwicklung und Überwachung des Güterverkehrs
  • Kontrollen der Ladungsicherung
  • Verkehrsdienst
  • Kontrollen von Fahrzeugen der Fremdfirmen bei Ein- und Ausfahrt
  • Erfassung von Lieferanten in Listen oder per EDV


allgemeine Prävention
  • Umweltschutz
  • Vorbeugender Brandschutz
  • Sanitätsdienst
  • Kontrolle über das Einbringen und Verbringen von Material und Gegenständen in den Betrieb
  • Überwachung und Kontrollen von Maschinen und diversen Anlagen
  • Überwachung der technischen Anlagen per EDV und Meldung bei Störungen

Rechtliche Befugnisse

Ein Mitarbeiter des Werksschutzes handelt immer auf den Grundlagen der Jedermannsrechte nach StPO § 127 und der ihm übertragenen Besitzdienerrechte nach BGB § 859 sowie BGB § 860. Er wird nach dem Hausrecht tätig, hat jedoch keine hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei.