Werkschutz

Der Werkschutz ist in der Regel ein interner Dienstleister (Sicherheitsdienst) für ein einzelnes Unternehmen.

Trotz der Probleme der internen Dienstleister ( Stichwort Kosten-Nutzen ) ist der Werkschutz immer noch in größeren Unternehmen vorhanden. Unternehmen wie Volkswagen, Bayer besitzen einen eigenen Werkschutz. Kleinere Firmen scheuen die damit verbundenen Kosten häufig und greifen auf externe Sicherheitsdienstleister zurück.

Heute haben Computer, Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Störmeldeanlagen in die Leitstellen des Werkschutzes Einzug gehalten. Sicherheits-Management-Systeme, rechnerunterstütztes Facility-Management, Gebäude-Leittechnik und andere Anwendungen sind in Sicherheits-Zentralen installiert.

Die Tätigkeit als interner Werkschutz-Mitarbeiter setzt im Prinzip keine Ausbildung voraus. In der Praxis haben viele Mitarbeiter die Ausbildung zur IHK-geprüften Werkschutzfachkraft bzw. zur geprüften Werkschutzfachkraft (IHK) absolviert. Mit der Verordnung [BGbl.1,1692] vom 1. April 1983 war es möglich, sich vor einer Industrie- und Handelskammer zur IHK geprüften Werkschutzfachkraft prüfen zu lassen. Die neue Berufsbezeichnung (geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft ) ersetzt diese. Deutlich sei darauf hingewiesen, das die Fachkraft für Schutz und Sicherheit nicht die Nachfolgeausausbildung der IHK geprüften Werkschutzfachkraft ist, sondern ein entsprechender Lehrberuf.

Seit 2002 gibt es diesen dreijährigen Lehrberuf zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit, der Schulabgängern ermöglicht eine Berufsausbildung im Sicherheitsbereich zu abzuleisten. Für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung kann die Lehrzeit auf zwei Jahre verkürzt werden. Die nächsthöhere Qualifizierung ist der Meister für Schutz und Sicherheit (früher: Werkschutzmeister).

Den akademischen Einstieg bildet ein entsprechendes Bachelor Studium im Bereich Sicherheitsmanagement. Der Grund für den Wunsch nach einer qualifizierte Ausbildung ist vor allen Dingen in den ständig steigenden Anforderungen an die eingesetzten Mitarbeiter zu finden.

Spätestens ab mittlerer Betriebsgröße gibt es unternehmensweite Arbeits- und Verfahrensanweisungen, Organisationsrichtlinien und Dokumentationsvorschriften, für die das Unternehmen teils auch rechtlich Einzustehen hat und den Aufbewahrungsfristen unterliegt. Für deren Einhaltung und Überwachung sind meist auch Werkschutzmitarbeiter mitverantwortlich.

Häufig werden diese Verpflichtungen durch die eigenen Unternehmensbeschäftigten nicht wahrgenommen bzw. akzeptiert oder korrekt angewandt. Werkschützer sind dann die Kontrollinstanz, sofern sie neben Pflichten auch die entsprechenden Kompetzen haben.

Der Werkschutz vertritt die ihm übertragenen Rechte und ggf. Pflichten des Besitzers und wendet durch seine Arbeit, Gefahren und Schaden von der Firma ab. Den im allgemeinen Interesse liegenden Anweisungen des Werkschutzes ist Folge zu leisten. Er ist, (i.d.R durch Übertragung) berechtigt, Hausrecht auszuüben. Siehe auch Hausfriedensbruch.

Aufgaben des Werkschutz u.A.:

  • Prävention
  • Feststellen und Melden von Gefahren
  • Umweltschutz
  • Tordienst im Eingangsbereich
  • Wach-und Streifendienst auf dem Gelände
  • Ermittlungsdienst
  • Geheimnisschutz, Spionage- und Sabotageabwehr
  • Abwicklung und Überwachung des Güterverkehrs
  • Kontrolle von Versandpapieren
  • Kontrollen der Ladungsicherung
  • Verkehrsdienst
  • Zutrittskontrollen von Personen
  • Kontrollen von Fahrzeugen der Fremdfirmen bei Ein- und Ausfahrt
  • Erstellung von Besucherausweisen
  • Empfangsdienst
  • Verhinderung von Diebstahl
  • Erfassung von Lieferanten in Listen oder per EDV
  • Überwachung der technischen Anlagen per EDV und Meldung bei Störungen
  • Taschenkontrollen
  • Kontrollgänge
  • Kontrolle über das Einbringen und Verbringen von Material und Gegenständen in den Betrieb
  • Überwachung und Kontrollen von Maschinen und diversen Anlagen.
  • Pflicht zum Tätigwerden "Garantenpflicht" (§13 StGB)

Ein Mitarbeiter des Werkschutz agiert immer auf den Grundlagen der Jedermannsrechten bzw. übertragenen Rechten wie das Hausrecht und hat keine hoheitlichen Befugnisse.

Generalauftrag (Definition)

Der Generalauftrag des Werkschutzes lautet: Durch Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, Gefahren und Schäden vom Betrieb und seinen Mitarbeitern abzuwenden.

Siehe auch