„Stiftungsrat“ – Versionsunterschied

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Der '''Stiftungsrat''' oder '''[[Kuratorium]]''' ({{enS|Board of Trustees}}) ist die Bezeichnung für ein [[Stiftungsorgan]]. Wenn der Stiftungsrat nicht selbst die Geschäfte führt, setzt er eine [[Geschäftsführung]] ein und berät und beaufsichtigt die anderen Stiftungsorgane. Oftmals werden auch andere Bezeichnungen wie zum Beispiel [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]] oder [[Aufsichtsrat]] verwendet. Die Regelungen zur Geschäftsführung und auch die Vorgaben, ob es einen Stiftungsrat braucht oder nicht, unterscheiden sich von Land zu Land. Vor allem bei kleineren Stiftungen existiert nur eines der beiden Organe, die andere Funktion wird mit übernommen. In der Schweiz (siehe [[Stiftung (Schweiz)]]) beispielsweise verzichten viele kleinere Stiftungen auf einen Geschäftsführer, der Stiftungsrat führt die Geschäfte.
Der '''Stiftungsrat''' oder '''[[Kuratorium]]''' ({{enS|Board of Trustees}}) ist die Bezeichnung für ein [[Stiftungsorgan]]. Wenn der Stiftungsrat nicht selbst die Geschäfte führt, setzt er eine [[Geschäftsführung]] ein und berät und beaufsichtigt die anderen Stiftungsorgane. Oftmals werden auch andere Bezeichnungen wie zum Beispiel [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]] oder [[Aufsichtsrat]] verwendet. Die Regelungen zur Geschäftsführung und auch die Vorgaben, ob es einen Stiftungsrat braucht oder nicht, unterscheiden sich von Land zu Land. Vor allem bei kleineren Stiftungen existiert nur eines der beiden Organe, die andere Funktion wird mit übernommen. In der Schweiz (siehe [[Stiftung (Schweiz)]]) beispielsweise verzichten viele kleinere Stiftungen auf einen Geschäftsführer, der Stiftungsrat führt die Geschäfte.



Version vom 26. Januar 2024, 05:32 Uhr

Der Stiftungsrat oder Kuratorium (englisch Board of Trustees) ist die Bezeichnung für ein Stiftungsorgan. Wenn der Stiftungsrat nicht selbst die Geschäfte führt, setzt er eine Geschäftsführung ein und berät und beaufsichtigt die anderen Stiftungsorgane. Oftmals werden auch andere Bezeichnungen wie zum Beispiel Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat verwendet. Die Regelungen zur Geschäftsführung und auch die Vorgaben, ob es einen Stiftungsrat braucht oder nicht, unterscheiden sich von Land zu Land. Vor allem bei kleineren Stiftungen existiert nur eines der beiden Organe, die andere Funktion wird mit übernommen. In der Schweiz (siehe Stiftung (Schweiz)) beispielsweise verzichten viele kleinere Stiftungen auf einen Geschäftsführer, der Stiftungsrat führt die Geschäfte.

Situation in Deutschland

Ein Stiftungsrat kann bei rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland (siehe §§ 80 ff. BGB) neben dem obligatorischen Vorstand als weiteres Stiftungsorgan durch das Stiftungsgeschäft des Stifters bestimmt werden. Danach regelt die Satzung die Abberufung und Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrats. In privaten Stiftungen oder Treuhandstiftungen kann dies anders geregelt sein.

Literatur

  • Loreant Roman Baumann: Der Stiftungsrat. Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen. Zürich 2009 (Dissertation).