„Steuerliche Identifikationsnummer“ – Versionsunterschied

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Außerdem ist gesetzlich festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. So dürfen andere als die [[Finanzbehörde]]n die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Dies gilt z. B. für [[Arbeitgeber]] bezüglich der [[Lohnsteuer|Lohnsteuerdaten]] der Mitarbeiter und für [[Kreditinstitut]]e hinsichtlich der [[Zinsabschlagsteuer]].
Außerdem ist gesetzlich festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. So dürfen andere als die [[Finanzbehörde]]n die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Dies gilt z. B. für [[Arbeitgeber]] bezüglich der [[Lohnsteuer|Lohnsteuerdaten]] der Mitarbeiter und für [[Kreditinstitut]]e hinsichtlich der [[Zinsabschlagsteuer]].


Mit Einführung der Identifikationsnummer wird auch ein indirekter Abgleich der Melderegister durchgeführt (Ermittlung und Entfernung der Doubletten), d.h. zukünftig kann eine Person mit den selben Daten nur bei einer Meldebehörde mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Mit Einführung der Identifikationsnummer wird auch ein indirekter Abgleich der Melderegister durchgeführt (Ermittlung und Entfernung der Doubletten), d.h. zukünftig kann eine Person mit den selben Daten nur bei einer Meldebehörde mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Aus diesem Grund und grundsätlicher verfassungsrechtlicher Bedenken wird die Verfassungskonformität der Steuer-Identifikationsnummer derzeit kontovers diskutiert <ref>http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/w2003/ir1/uebref/BrandtEtAl-Gutachten-G1-022004.pdf Gutachten bezüglich verfassungsrechtlicher Bedenken</ref>.


Der Austausch der Daten zwischen den Einwohnermeldeämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt nach [[Online Services Computer Interface|OSCI-XMeld über OSCI-Transport]].
Der Austausch der Daten zwischen den Einwohnermeldeämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt nach [[Online Services Computer Interface|OSCI-XMeld über OSCI-Transport]].

Version vom 29. September 2007, 15:09 Uhr

Die Steuer-Identifikationsnummer (auch TIN für Taxpayer Identification Number) ist in Deutschland eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer für Steuerzwecke.

Auch in den anderen Ländern Europas wird die TIN eingeführt. Rechtsgrundlage hierzu ist die EU-Zinsrichtlinie, die in Deutschland mit der Zinsinformationsverordnung umgesetzt wurde.

Einführung

Die neue Steuer-Identifikationsnummer wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von der Geburt an lebenslang geltend. Sie ersetzt für natürliche Personen die bisherige Steuernummer und besteht aus zehn Ziffern, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden dürfen, und einer zusätzlichen Prüfziffer. Zu der Identifikationsnummer werden alle persönlichen Angaben gespeichert: Name(n), Anschrift(en), Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Die gesetzliche Grundlage bildet § 139b Abgabenordnung.

Zwecks Umsetzung übermittelt jedes Einwohnermeldeamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeden zum Ablauf des 30. Juni 2007 im Melderegister geführten Bürger. Mit diesem Erstabzug wird noch keine Identifikationsnummer vergeben, sondern nur ein vorläufiges Bearbeitungsmerkmal. Ab 01. Oktober 2007 soll dann mit dem Abgleich der Daten begonnen werden, d.h. es erfolgt eine Filterung mit dem Ziel, Doubletten zu ermitteln. Nach Rücksprache mit den Einwohnermeldeämtern werden diese Doubletten dann entfernt. Nach Abschluss dieses Abgleichs soll dann voraussichtlich zum 1. Januar 2008 die Übermittlung der endgültigen Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt an die Einwohnermeldeämter und an die Steuerpflichtigen erfolgen. Die Steuerpflichtigen erhalten außerdem noch eine Übersicht ihrer gespeicherten Daten. Die Nummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen den Finanzbehörden gegenüber zu verwenden.

Wer wirtschaftlich tätig ist – also der Einzelunternehmer, Freiberufler, die juristische Person und die Personenvereinigung – bekommt zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Daneben existiert die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Unternehmen zur Durchführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nutzen.[1]

Nutzung der Daten

Die Identifikationsnummer ändert sich weder bei einem Ortswechsel noch bei einem Wechsel des zuständigen Finanzamtes. Die Daten werden erst gelöscht, wenn sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Tod des Steuerpflichtigen.

Außerdem ist gesetzlich festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. So dürfen andere als die Finanzbehörden die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Dies gilt z. B. für Arbeitgeber bezüglich der Lohnsteuerdaten der Mitarbeiter und für Kreditinstitute hinsichtlich der Zinsabschlagsteuer.

Mit Einführung der Identifikationsnummer wird auch ein indirekter Abgleich der Melderegister durchgeführt (Ermittlung und Entfernung der Doubletten), d.h. zukünftig kann eine Person mit den selben Daten nur bei einer Meldebehörde mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Aus diesem Grund und grundsätlicher verfassungsrechtlicher Bedenken wird die Verfassungskonformität der Steuer-Identifikationsnummer derzeit kontovers diskutiert [2].

Der Austausch der Daten zwischen den Einwohnermeldeämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt nach OSCI-XMeld über OSCI-Transport.

Zielsetzung

Mit der Steuer-Identifikationsnummer wird in Deutschland erstmals jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst, denn die bereits seit 1964 geltende Versicherungsnummer wird nur an Personen vergeben, für die ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt wird.

Zur Gesetzesbegründung heißt es, dass „die Finanzbehörden organisatorisch und technisch fähig sein müssen, die zulässigen Überprüfungen effizient vorzunehmen“. Bisher sei eine Auswertung steuererheblicher Informationen in vielen Fällen unterblieben, weil die vorhandenen Informationen nicht zugeordnet werden konnten. Außerdem werde mit der Nummer – so die Gesetzesbegründung – ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet, Bürokratie abgebaut und die Transparenz des Besteuerungsverfahrens erhöht. Das Ziel der Maßnahme ist letztlich, dass alle Steuerpflichtigen bei der Durchsetzung der Steuergesetze tatsächlich gleich belastet werden.

Die Identifikationsnummer bringt für den Bürger Erleichterungen im elektronischen Datenübermittlungsverfahren und für die Finanzbehörden neue Kontrollmöglichkeiten. So müssen z. B. deutsche Anleger die Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachreichen. Ferner gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese werden damit in die Lage versetzt, möglicherweise steuerpflichtige Rentner ab 2005 zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.

Vorläufer und europäische Entsprechungen

Die am 1. Januar 1970 in der DDR eingeführte Personenkennzahl findet in der Steuer-Identifikationsnummer jetzt ihre Wiedergeburt. In Österreich, Schweden, Island[3] und einigen anderen Staaten existieren Personenkennzahlen, durch die die eindeutige Identifizierung jeder Person und damit eine erhebliche Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erreicht werden konnte.

Die Bundesrepublik Deutschland plante die Einführung eines Personenkennzeichens (PKZ); zum Beispiel war geplant, mit dem Bundesmeldegesetz ab 1973 eine einheitliche PKZ für jeden Deutschen sowie alle im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer bzw. im Ausland lebenden wiedergutmachungsberechtigten Ausländer einzuführen, um Verwaltungsvorgänge zu rationalisieren. (Vgl. Steinmüller: EDV und Recht, 1970, S. 78)

Das Vorhaben wurde verworfen, da der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages 1976 feststellte, dass „die Entwicklung, Einführung und Verwendung von Nummerierungssystemen, die eine einheitliche Nummerierung der Bevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht, unzulässig ist". Diese Feststellung stützte sich auf das Mikrozensusurteil des BVerfG von 1969, BverfGE 27,1 - Mikrozensus. 16. Juli 1969.


Quellenangaben

  1. [http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3380/DE/Steuern/Steueridentifikationsnummer/020.html BMF:Bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal für Besteuerungsverfahren Steuer-ID]
  2. http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/w2003/ir1/uebref/BrandtEtAl-Gutachten-G1-022004.pdf Gutachten bezüglich verfassungsrechtlicher Bedenken
  3. Information des isländischen Einwohnermeldeamts über die Kennnummer (kennitala) (Engl.). Abgerufen am 10. Mai 2007.