„Steuerbescheinigung“ – Versionsunterschied

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Seit dem Jahr 2009 und der Einführung der [[Abgeltungsteuer (Deutschland)|Abgeltungssteuer]] auf Kapitalerträge ist die Ausstellung und Vorlage einer '''Steuerbescheinigung''' nur noch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige (abweichend vom durch den Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall) seine sämtlichen Kapitalerträge durch das Finanzamt steuerlich veranlagen lassen möchte. In diesem Fall ist dem Finanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorzulegen, eine Erträgnisaufstellung ist nicht ausreichend.
Seit dem Jahr 2009 und der Einführung der [[Abgeltungsteuer (Deutschland)|Abgeltungsteuer]] auf Kapitalerträge ist die Ausstellung und Vorlage einer '''Steuerbescheinigung''' nur noch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige (abweichend vom durch den Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall) seine sämtlichen Kapitalerträge durch das Finanzamt steuerlich veranlagen lassen möchte. In diesem Fall ist dem Finanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorzulegen, eine Erträgnisaufstellung ist nicht ausreichend.


Daher wird eine Steuerbescheinigung für Kapitalerträge seit 2009 vom Schuldner des Kapitalertrags bzw. der auszahlenden Stelle ([[Kreditinstitut|Bank]] oder [[Sparkasse]]) in der Regel nur noch auf Antrag des Gläubigers ausgestellt.
Daher wird eine Steuerbescheinigung für Kapitalerträge seit 2009 vom Schuldner des Kapitalertrags bzw. der auszahlenden Stelle ([[Kreditinstitut|Bank]] oder [[Sparkasse]]) in der Regel nur noch auf Antrag des Gläubigers ausgestellt.

Version vom 11. März 2010, 14:03 Uhr

Seit dem Jahr 2009 und der Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist die Ausstellung und Vorlage einer Steuerbescheinigung nur noch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige (abweichend vom durch den Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall) seine sämtlichen Kapitalerträge durch das Finanzamt steuerlich veranlagen lassen möchte. In diesem Fall ist dem Finanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorzulegen, eine Erträgnisaufstellung ist nicht ausreichend.

Daher wird eine Steuerbescheinigung für Kapitalerträge seit 2009 vom Schuldner des Kapitalertrags bzw. der auszahlenden Stelle (Bank oder Sparkasse) in der Regel nur noch auf Antrag des Gläubigers ausgestellt.

Wird ein derartiger Antrag gestellt, ist die Ausstellung einer Steuerbescheinigung jedoch verpflichtend auch in den Fällen, in denen kein Steuerabzug durch das Kreditinstitut vorgenommen wurde.[1] Dies liegt darin begründet dass die Steuerbescheinigung die Besteuerungsgrundlagen enthält, zu denen (unter anderem auch, aber nicht ausschließlich) bereits abgeführte Steuerbeträge gehören.

Die Steuerbescheinigung wird im Regelfall als Jahresbescheinigung erstellt. Es ist jedoch ebenfalls zulässig, dass die Kreditinstitute die Steuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilen.

Die bis 2008 erfolgte automatische Ausstellung einer Steuerbescheinigung, falls von einem Kreditinstitut bei der Gutschrift von Kapitalerträgen entweder Kapitalertrags-, und/oder Zinsabschlagsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten bzw. abgeführt worden sind, ist gesetzlich nicht mehr zwingend. Auch die bis zum Jahr 2008 zusätzlich erstellte Jahresbescheinigung), ist ersatzlos entfallen.

Quellen

  1. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. November 2008 - IV C 1 - S 2401//08/10001: Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs